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Nr. 478 Ministerrat, Wien, 16. Juni 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Schmerling; BdE. und anw. (Schmerling 20. 6. ), Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Zichy, Mažuranić (bei III abw.), Schiller; abw. Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Franck; BdR. Rechberg 4. 7.

MRZ. 1282 – KZ. 1964 –

Protokoll des zu Wien am 16. Juni 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Ritter v. Schmerling.

I. Vergütung von Militärprästationen im Warasdiner Komitat

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom 8. April 1864 wegen Bewilligung einer Ärarialentschädigung von 18.449 fl. 50½ Kreuzer Konventionsmünze für die von einigen Bewohnern und Gemeinden des Warasdiner Komitats den k. k. Truppen in den Jahren 1848 und 1849 geleisteten Fuhren1.

Die obige Summe ist nur die Hälfte des zwar beruhigend, aber nicht streng vorschriftmäßig nachgewiesenen Anspruches. Die andere Hälfte wird vom Lande vergütet werden. Der Staatsrat vereinigte sich mit dem Antrage der Hofkanzlei, der im nachfolgenden Resolutionsentwurfe seinen Ausdruck findet: „Aus Gnade bewillige Ich die mittelst Steuerabschreibungen zu erfolgende Zuwendung einer Entschädigungssumme von 18.449 fl. 50½ Kreuzer Konventionsmünze für die von einigen Bewohnern und Gemeinden des Warasdiner Komitates Meinen Truppen in den Jahren 1848 und 1849 geleisteten Fuhren.“

Der Finanzminister äußerte, er habe sich im Wege der schriftlichen Verhandlung2 – gleich dem Kriegsministerium – gegen die auch nur teilweise Befriedigung der erhobenen illiquiden Ansprüche erklären müssen, da man strenge auf dem instruktionsgemäßen Nachweis der Forderungen solcher Art halten muß, wenn nicht daraus Exemplifikationen für die Passierung von allerlei Irregularitäten und fiktiven Ansprüchen entstehen sollen. Wenn aber in diesem Einzelfalle, aus den geltend gemachten besonderen Rücksichten3, Allerhöchstenortes aus besonderer Gnade die Vergütung der Hälfte bewilligt werden wollte, müsse der Finanzminister wenigstens beantragen, daß diese Vergütung nicht in dem vorgeschlagenen Modus durch Steuerabschreibung zugewendet || S. 29 PDF || werde. Die Ausgaben auf Kriegsprästationen stehen mit den Steuereinnahmen weder im Budget, noch ihrer Natur nach in einem Zusammenhange; die Fälle, wo Steuerabschreibungen einzutreten haben, sind im Gesetz genau definiert4, und der vorliegende Fall kann durchaus nicht darunter subsumiert werden. Um daher eine solche Kumulierung, die nur die Klarheit des Staatshaushaltes beirren kann, zu verhindern, müsse Votant sich dafür erklären, daß der obige Betrag eventuell aus Ah. Gnade als Prästationsvergütung bewilligt und auch so verrechnet werde, was nicht hindert, daß die Finanzbehörden, ihrer Instruktion gemäß, die den einzelnen Perzipienten gebührenden Beträge sofort an die Steuerkassen als Einzahlung für Rechnung der Steuerschuldigkeit abführen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß diese Modalität in merito des Antrages der Hofkanzlei nichts ändern würde, und Hofkanzler Mažuranić fügte bei, er habe bei dem Antrag auf Steuerabschreibung nur eine Erleichterung in der Manipulation beabsichtigt. Der Stellvertreter des Kriegsministers trat dem Antrage des Finanzministers vollkommen bei.

Nachdem die Stimmenmehrheit sich für die Ag. Bewilligung der Entschädigungssumme, jedoch ohne Hinweisung auf die Steuerabschreibung im Sinne des Finanzministers erklärt hatte, bemerkte der Staatsminister , daß im Falle der Ah. Genehmigung die nachträgliche verfassungsmäßige Bedeckung dieser nicht präliminierten Auslage notwendig werden dürfte, worauf der Finanzminister entgegnete, daß die Dotation für Kriegsprästationen im Jahr 1864 so hoch gegriffen worden sei, daß jene Summe in den vorauszusehenden Ersparungen wohl ihre Bedeckung finden wird5.

II. Überweisung des Restes der Drauregulierungskosten auf das Armeebudget

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom 17. Mai 1864 betreffend die Verteilung der Kosten für die Schiffbarmachung des Drauflusses zwischen dem Militär- und Zivilärar6.

Es handelt sich hiebei um einen Restbetrag von 80.000 fl., dessen Berichtigung die Hofkanzlei dem Militärarar in vier Jahresraten zumutet, während das Kriegsministerium glaubt, daß die kroatische Hofkanzlei diese Summe, gleich den früheren Kosten der Regulierungsarbeiten, auf ihr Budget zu übernehmen und vor dem Reichsrate zu vertreten hätte. Der Staatsrat ist der letzteren Meinung beigetreten und hat folgende Ah. Resolution beantragt: || S. 30 PDF || „Im Sinne Meiner Entschließungen vom 12. August und 2. November 1863 7 ist auch der dargestellte Rest der Zahlungen für die bewirkte Regulierung des Drauflusses in die Voranschläge Meiner kroatisch-slawonischen Hofkanzlei einzubeziehen.“ Der Staatsratspräsident schloß mit den Worten, daß es für den Staatsschatz im Grunde gleichgiltig sei, ob die fraglichen Auslagen auf diesem oder jenem Blatte des Budgets figurieren werden; aber bei Festhaltung des Grundsatzes: jene Zentralstelle, unter deren Leitung eine Ausgabe stattfand, hat dieselbe auch vor dem Reichsrate zu vertreten, erscheine im vorliegenden Fall die kroatisch-slawonische Hofkanzlei hiezu berufen, welche das ganze Drauregulierungsgeschäft geleitet und darüber die au. Vorträge erstattet hat.

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler entwickelte umständlich die Motive seines au. Antrags auf Überweisung der 80.000 fl. auf das Militärbudget. Diese Summe sei an sich nicht zu hoch gegriffen, indem die Militärgrenze, nach den bestehenden Direktiven, relativ zu ihrer Stromstrecke selbst einen größeren Teil der Gesamtkosten hätte auf sich nehmen sollen. Vom 1. November 1863 an hat das Kriegsministerium die Flußaufsicht etc. über die Drau gemäß Ah. Befehles übernommen8; es sei daher ebenso natürlich, daß es von diesem Zeitpunkt an die fällig werdenden Restbeträge der Regulierungskosten übernehme, als es z. B. ganz einfach ist, daß der Käufer eines Hauses die vom Tag des Ankaufs an zahlbaren Baukostenreste berichtige, obgleich er seinerzeit auf die Bauleitung keinen Einfluß genommen habe. Einen speziellen Grund, das kroatisch-slawonische Budget möglichst von allen nicht streng dahin gehörigen Posten zu entlasten, finde der Hofkanzler überdies in der diesem Budget nicht günstigen Stimmung des Reichsrates9. Schließlich verwahrte sich dieser Stimmführer gegen den bei der staatsrätlichen Beratung gegen die Hofkanzlei erhobenen Vorwurf eines einseitigen und eigenmächtigen Vorganges. Die Drauregulierung sei von dieser Behörde nicht isoliert, sondern im Vernehmen mit den übrigen beteiligten Zentralstellen behandelt worden, welche die ad hoc zusammengesetzte Kommission beschickten, in der auch das Kriegsministerium durch Major Tischler vertreten war. Der Stellvertreter des Kriegsministers äußerte, er müsse an der vom Staatsrate geteilten Meinung des Kriegsministeriums festhalten. Die Militärgrenze ziehe aus der Drauregulierung keinen Vorteil, und es sei Tatsache, daß bei Übergabe des Flusses in die Aufsicht des Militärs die Arbeiten beinahe sämtlich, und zwar ganz nach den Anordnungen der Hofkanzlei, vollendet waren, welche letztere daher allein in der Lage ist, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit mit voller Sachkenntnis zu vertreten. Der Finanzminister schloß sich dieser Meinung an. Minister Ritter v. Lasser findet dagegen die Meinung des Hofkanzlers den bisher in derlei Angelegenheiten befolgten Grundsätzen entsprechend. || S. 31 PDF || Geht nämlich ein einzelnes Objekt oder ein ganzer Verwaltungszweig von einer Zentralbehörde auf die andere über, so übernimmt sie in der Regel stets nebst dem kurrenten Dienste auch die Zahlungen für die Vergangenheit auf ihr Budget. So wurde es auch in neuester Zeit bei Überweisung des ungarischen Baudienstes vom Staatsministerium an die ungarische Hofkanzlei gehalten. Ein anderer Vorgang würde die Gebarungen und Rechnungen ohne realen Nutzen komplizieren.

Die mehreren Stimmen vereinigten sich sohin mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser rücksichtlich des Hofkanzlers Mažuranić10, a .

III. Kompetenz der Gerichtsbehörden zur Entscheidung über Entschädigungen wegen Eisenbahnbauten

Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 9. April 1864 betreffend den Umfang der Verpflichtung einer Eisenbahnunternehmung zum Schadenersatze und die Kompetenz zur Entscheidung solcher Angelegenheiten11.

Minister Ritter v. Lasser hatte Se. Majestät au. gebeten, Ag. anzuerkennen, „daß aufgrund des § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 12 alle Angelegenheiten, welche sich auf die Vollziehung der im § 10 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen beziehen, und namentlich auch jene Verhandlungen, welche die Vergütung von durch einen Eisenbahnbau verursachten Schaden zum Gegenstande haben, insofern sie nicht Objekte betreffen, welche im Sinn des § 9 lit. c des obgedachten Gesetzes den Gegenstand eines Expropriationserkenntnisses gebildet haben, von dem Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die administrativen Behörden gehören“. Der Staatsrat hat jedoch diese Auslegung der §§ 10 lit. b und 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes als mit der bestehenden Gesetzgebung im Widerspruch stehend erachtet, und da ein Majestätsgesuch der Gemeinde Neulengbach um Schutz im Streite mit der Elisabeth-Westbahn wegen Tieferlegung von sieben Brunnen den Anlaß zu obigem au. Antrage des Ministers gegeben hatte, schlug der Staatsrat folgenden Resolutionsentwurf vor: „Ich finde diesem Antrage keine Folge zu geben und weise Sie an, über die Frage, ob der spezielle Fall, welcher zu Ihrem Antrage Anlaß gegeben hat, zur politischen oder gerichtlichen Amtshandlung gehört, sich mit Meinem Obersten Gerichtshofe in das Einvernehmen zu setzen und bei Verschiedenheit der Meinungen Mir Ihre Anträge zur Schlußfassung vorzulegen.“ Freiherr v. Lichtenfels, welcher den staatsrätlichen Beratungen über diesen Gegenstand nicht beigewohnt hat, teilt in merito die Meinung des Staatsrates und Obersten Gerichtshofes, dann des Handelsministeriums wegen der Kompetenz der Gerichtsbehörden13, zumal die Verordnung der || S. 32 PDF || Ministerien des Inneren, der Justiz und des Handels vom 2. Jänner 1859 (RGBL. Nr. 25) bdie Kompetenz der Gerichtsbehörden, so weit es dieb durch den Eisenbahnbau veranlaßten Beschädigungen der Bergbauunternehmungen cbetrifft, bereits ausgesprochen hat, dennc nach § 8 dieser Ministerialverordnung müssen, wenn zwischen bereits bestehenden Bergbauen und zwischen schon angelegten Eisenbahnen Kollisionen entstehen, ohne Unterschied, ob diese Kollisionen eine Folge des Eisenbahnbaues oder Eisenbahnbetriebes sein mögen, die Bergbaubesitzer diejenigen Sicherheitsvorkehrungen in ihrem Bergbau treffen oder sich diejenigen Beschränkungen gefallen lassen, welche die Erhaltung etc. der Eisenbahn fordert. Über die Frage der dem Bergbauberechtigten von den Eisenbahnen gebührende Entschädigung haben die Gerichte nach Maßgabe der Gesetze zu entscheiden. dEs wäre daher ein Widerspruch, wenn gegenwärtig von diesem Grundsatze wieder abgewichen werden wollte. Übrigens weicht der Präsident von dem Antrage des Staatsrates darin ab, daß nach seiner Ansicht sich nicht auf die Zurückweisung des Antrages des Verwaltungsministeriums zu beschränken, sondern von Ah. Sr. Majestät eine meritorische Ah. Entscheidung, wie dieselbe vom Obersten Gerichtshofe formuliert worden ist, zu erlassen wäre. Da Ah. Se. Majestät berufen sind, über jeden einzelnen Kompetenzkonflikt zu entscheiden, so könne auch nichts entgegenstehen, daß Allerhöchstdieselben den Grundsatz auszusprechen geruhen, nach welchem Dieselben bei den Ah. Entscheidungen zu verfahren beabsichtigen. Diese Ah. Entschließung werde zwar nicht die Kraft eines allgemein verbindlichen Gesetzes haben, wozu die Mitwirkung des Reichsrates erforderlich wäre, aber immerhin den Behörden zu einer Richtschnur dienend .

Minister Ritter v. Lasser erklärte auch lebhaft wünschen zu müssen, daß durch eine baldigst erfließende meritorische Entscheidung den widersprechenden Vorgängen der Behörden in derlei Entschädigungsangelegenheiten ein Ende gemacht werde. Aus diesem Grunde und weil dem Votanten die Frage sehr zweifelhaft schien, habe er dieselbe Sr. Majestät au. vorgetragen, obgleich hiezu noch keine Nötigung besteht, weil ein eigentlicher eKompetenzkonflikt formelle bis jetzt noch nicht eingetreten ist. Das Staatsministerium habe hiebei die dort geltende Ansicht konsequent vertreten, und es sei nicht zu leugnen, daß die Ingerenz der politischen Behörden in derlei Fällen die Parteien schneller und mit geringerem Kostenaufwande zum Ziele führen würde, als wenn sie sich an die Gerichte mit ihren oft relativ geringfügigen Ersatzansprüchen wenden müssen. Der Finanzminister , obgleich den von der Vorstimme geltend gemachten Opportunitätsgrund nicht verkennend, stimmte dem Antrage des Staatsrates bei, zumal die Sache ihm einen legislativen Charakter zu haben scheine, welcher keinen || S. 33 PDF || einseitigen Vorgang gestattet. Der Minister Ritter v. Hein , obgleich stante lege der Meinung des Obersten Gerichtshofes beitretend, würde am liebsten dermal von einer Entschließung Umgang nehmen, fweil tatsächlich doch derzeit in vielen Fällen mit Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien durch die politischen Behörden Entscheidungen getroffen werden, mit denen sich die Parteien zufriedenstellen. Wird aber nun ausdrücklich bestimmt, daß nur die Justizbehörden zu entscheiden kompetent sind, so hört die Möglichkeit politischer Entscheidungen auf, und wenn auch dem formellen Gesetze Genüge geschieht, so werden dann doch sehr viele, namentlich ärmere Parteien ihr Recht gar nicht oder in vielen Fällen nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchsetzen könnenf ; ebenso der ungarische Hofkanzler , letzterer jedoch mit dem Beisatze, daß, wenn eine baldige Entscheidung notwendig befunden würde, er sich für den Antrag des Staatsratspräsidenten aussprechen würde. In bezug auf die geltend gemachten Vorteile der Ingerenz der politischen Behörden bemerkte der Staatsratspräsident , daß der Ah. Ausspruch über die Kompetenz der Gerichte nicht hindern würde, daß die politischen Behörden ihre nützliche Vermittlerrolle wie bisher fortsetzen, bis etwa der Rechtsstreit unvermeidlich wird.

Nachdem sich die übrigen Stimmen mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten vereinigt hatten, sprach der vorsitzende Staatsminister den Majoritätsbeschluß dahin aus, es sei sich von Sr. Majestät dem Kaiser eine definitive Ah. Entscheidung im Sinne des Freiherrn v. Lichtenfels au. zu erbitten14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 3. Juli 1864. Präs[entatum]. 4. Juli [1864]. Rechberg.