MRP-1-5-07-0-18640517-P-0472.xml

|

Nr. 472 Ministerrat, Wien, 17. Mai 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 19. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Franck, Zichy; abw. Hein; BdR. Erzherzog Rainer 2. 6.

MRZ. 1276 – KZ. 1608 –

Protokoll des zu Wien am 17. Mai 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Änderung des Protestantenpatentes in Tirol

Der Staatsminister referierte über die Erledigung, welche die Anträge des Tiroler Landtages auf Abänderung des „Protestantenpatentes“ vom 8. April 1861 zu erhalten hätten1. Nachdem Ritter v. Schmerling die Vorberatungen über die protestantischen Angelegenheiten in Tirol kurz dargestellt und der Ah. Entschließung vom 13. Juni 1861 2, womit die Anträge des ersten Tiroler Landtages aus formalen Gründen abgelehnt wurden, gedacht hatte, wendete er sich zu dem vom diesjährigen Landtagsbeschlusse, der über Antrag des Bischofs von Brixen gefaßt wurde. Derselbe zerfällt in folgende Punkte: 1. Es sollen in Tirol keine Pfarreien der akatholischen Bekenntnisse bestehen. 2. Die in Tirol wohnenden Akatholiken sind den protestantischen Pfarrgemeinden benachbarter Kronländer zuzuteilen. 3. In Meran hat das protestantische Bethaus bloß als Privatoratorium fortzubestehen. 4. Akatholiken können in Tirol unbewegliches Eigentum nur akraft eines Landesgesetzesa erwerben. Schließlich hält der Landtag seine frühere Ansicht fest, daß der Gesetzvorschlag ordnungsmäßig auf § 17 der Landesordnung basiert worden sei. Der Statthalter Fürst Lobkowitz habe geglaubt, diesen Beschluß des Landtages nicht als ernst gemeint, sondern nur als das Bestreben, ein Lebenszeichen dem Land gegenüber zu geben, betrachten zu sollen. Er war daher der Meinung, die Sache könne auf sich beruhen und die Gemüter würden sich beruhigen, wenn nur das Gesuch um Konstituierung einer protestantischen Gemeinde zu Meran von den Behörden abweislich entschieden wird, und eine solche Abweisung wurde auch sofort von der Statthalterei hinausgegeben. Allein Fürst Lobkowitz hatte sich getäuscht, und die Majorität des Landtages beschloß, trotz aller Einsprüche, den ominösen, gegen die Akatholiken gerichteten Paragraph wegen der Gemeindegenossen in die Gemeindeordnung aufzunehmen. Dadurch von der Notwendigkeit überzeugt, daß in der fraglichen Angelegenheit von der Regierung entscheidende und wohlkombinierte Schritte geschehen, stellte der Statthalter nunmehr folgende Anträge3: || S. 390 PDF || 1. Der beim Ministerium eingebrachte Rekurs gegen die Statthaltereientscheidung bezüglich der protestantischen Pfarre zu Meran wäre abweislich zu erledigen. 2. Der Gemeindeordnung wäre die Ah. Sanktion zu verweigern und 3. der neueste Gesetzentwurf bezüglich der Protestanten wäre ebenfalls abzulehnen; dagegen aber 4. wären bei dem Reichsrate für Tirol folgende Ausnahmen vom Protestantengesetze zu bevorworten: a) daß protestantische Gemeinden bloß dort gebildet werden können, wo 200 akatholische Glaubensgenossen in einem Bezirke von vier Quadratmeilen leben und b) daß nur solchen konstituierten Gemeinden die Abhaltung eines öffentlichen, sonst aber den Protestanten nur ein Privatgottesdienst zugestanden werde. Durch diese kombinierten Maßregeln, hofft der Statthalter, werde es gelingen, für die Regierung in der Protestantenfrage eine Partei aus verständigen Leuten zu bilden. Jetzt ist niemand mit der Regierung zufrieden. Der Staatsminister beleuchtete hierauf eingehend die Bestimmungen des landtäglichen Gesetzentwurfes und zeigte, daß er den Kern des Protestantengesetzes annulliert, indem hiernach in Tirol kein akatholischer Gottesdienst geduldet und den Protestanten die Erwerbung von Grundbesitz unmöglich gemacht würde. Es gingen aber diese neuen Bestimmungen in ihrer Strenge selbst noch weiter als die ältere Tiroler Gesetzgebung, wozu umso weniger Grund vorhanden ist, als sich bis jetzt gar keine nachteiligen Folgen des Gesetzes vom 8. April 1861 in Tirol gezeigt haben. Die gedachten Punkte wären daher motiviert abzulehnen, gleichzeitig aber die Bereitwilligkeit anzudeuten, beim Reichsrate einzelne Ausnahmen zu bevorworten, wodurch den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes und der Deutschen Bundesakte4 kein Abbruch geschieht. Andererseits würde die Statthalterei­entscheidung wegen Nichtbildung einer protestantischen Gemeinde zu Meran vom Ministerium zu bestätigen sein. Schließlich las der Staatsminister den von ihm au. vorgeschlagenen Resolutionsentwurf. Der Minister des Äußern erinnerte, daß er sich von Anfang her in bezug auf die tirolische Protestantenfrage prinzipiell auf einem anderen Standpunkt befunden habe. Bei den vom Staatsminister dargestellten Verhältnissen fände er jedoch im wesentlichen gegen den Erledigungsantrag nichts zu erinnern, nur müßte man suchen, die Zurückweisung in eine möglichst schonende Form zu kleiden. Es werde dies insbesondere dadurch rätlich, weil Se. Majestät der Kaiser dem Lande Tirol mit Ah. Handschreiben vom 7. September 18595 Ag. zuzusichern geruht haben, die Frage der Ansässigkeitmachung der Akatholiken in Tirol werde seinerzeit dem dortigen Landtage zur Beratung vorbehalten werden, diese Zusicherung aber nicht in Erfüllung gegangen ist. Die Tiroler sind überhaupt schwierig zu behandeln, und wenn man die Eventualität eines nahen Krieges ins Aug’ faßt, erscheint es umso bedenklicher, neuen Samen der Unzufriedenheit auszuströmen. Eben deswegen wäre es gut, wenn die Entscheidung wegen Meran der Ah. Entschließung vorausginge. Der Polizeiminister teilt im wesentlichen die Meinung des Staatsministers und findet es angezeigt, daß in der Ah. Entschließung zwischen den gänzlich unzulässigen und den allenfalls zulässigen Punkten unterschieden werde. In Absicht auf die Milderung der Form schließt sich der Minister dem Grafen Rechberg an. Minister Graf Nádasdy trat der Vorstimme vollkommen || S. 391 PDF || bei. Minister Ritter v. Lasser , im wesentlichen mit dem Staatsminister einverstanden, glaubt, es wäre am vorsichtigsten, in der Regierungsvorlage an den Reichsrat bis zu einem sub rosa zu prorogierenden neuen Einschreiten des Landtages zu warten. Tritt die Regierung spontan mit dem Antrag auf Ausnahme vom Protestantengesetze vor den Reichsrat, so wird sie im Abgeordnetenhause einem schweren Sturm begegnen, und das, was sie dabei erwirkt, dürfte am Ende im Land, als oktroyierte Gabe, nicht einmal gut aufgenommen werden. Dr. Haßlwanter6 dürfte auch aus der nächsten Reichsratssession mit zum Teil berichtigten Ansichten nach Hause kehren, was auf die Beschlüsse des nächsten Tiroler Landtags wohl nicht ohne nützlichen Einfluß sein wird. In bezug auf die Unterlassung des Ah. vorbehaltenen Einvernehmens der „Stände Tirols“ über die Ansässigmachung der Protestanten kommt zu bemerken, daß diese alten Stände nach den Grundgesetzen vom 26. Februar aufgehört hatten zu bestehen und selbe daher nicht mehr vernommen werden konnten. Der Präsident des Staatsrates , mit dem Meritum der Erledigung und der Notwendigkeit eines Ah. Ausspruches einverstanden, machte jedoch auf einige Bedenken gegen die ausgesprochenen Motive der Ah. Entschließung aufmerksam. Es ist nämlich Tatsache, daß die Besitzunfähigkeit der Protestanten in Tirol auch früher nicht gesetzlich ausgesprochen war, daher die Gerichtsbehörden die Anschreibungen bder Akatholikenb in den Verfachbüchern7 bewilligten und bloß Übergriffe in entgegengesetzter Richtung stattfanden. Ferner scheine es besser, in den Motiven nicht davon zu sprechen, daß man keine Nachteile des Gesetzes vom 8. April bewiesen habe, weil man sonst solche Beweisführungen herausfordert. Nachdem Minister Graf Esterházy sich dem Minister des Äußern, dann die Minister der Finanzen , cmit der Erinnerung, daß er gegen die ursprüngliche Erlassung des Protestantenpatentes im Jahre 1861 gestimmt hatte und sich derzeit nur den gegebenen Verhältnissen fügec, und der Marine sich den Anträgen des Grafen Rechberg und Baron Mecséry angeschlossen hatten und der ungarische Hofkanzler geäußert hatte, die Ah. Erledigung im Sinne des Staatsministers werde auch den Millionen Akatholiken in Ungarn zur Beruhigung gereichen, sprach der vorsitzende durchlauchtigste Herr Erzherzog den Majoritätsbeschluß in merito nach dem Antrage des Staatsministers, unter den vom Minister des Äußern, dem Polizeiminister und dem Staatsratspräsidenten angedeuteten Modifikationen im Text der Ah. Resolution aus.

Der Staatsminister behielt sich vor, diesen Text im Einvernehmen mit den gedachten Amendementstellen neu zu redigieren8. Der Kriegsminister glaubte || S. 392 PDF || sich wegen seines evangelischen Glaubensbekenntnisses der Abstimmung enthalten zu sollen.

II. Steuerpflicht der Anstellungsdekrete von Beamten der österreichischen Nationalbank

Der Staatsratspräsident referierte über die Äußerung des Finanzministers vom 26. April 1864 betreffend die an das Ministerratspräsidium gerichtete Eingabe des Gouverneurs der privilegierten österreichischen Nationalbank wegen stempelfreier Ausfertigung der Anstellungsdekrete für Beamte und Diener der Nationalbank9, nachdem diese Ausfertigungen zu den statutenmäßigen Geschäften der Nationalbank gehören. Der Gouverneur hat nämlich nach § 60 der Bankstatuten gegen die vom Finanzministerium ausgesprochene Stempelpflicht dieser Anstellungsdekrete den Rekurs an das Gesamtministerium ergriffen, und der Staatsrat trägt einstimmig mit dem Finanzminister auf Zurückweisung dieser nicht standhältig begründeten Berufung an10.

Sämtliche Stimmführer traten der Meinung des Referenten bei, es wäre der Nationalbank zu eröffnen, „daß nach der Entscheidung des Gesamtministeriums den von der privilegierten österreichischen Nationalbank ausgefertigten Anstellungsdekreten für ihre Beamten, Diener und sonstige Bediensteten die Stempelfreiheit nicht zukomme“11.

III. Übersiedlung der Knabenschule von Lanzenkirchen nach Frohsdorf; ihre Übergabe an die Brüder der Heiligen Maria

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Staatsministers vom 6. März 1864 12 wegen Übergabe der Knabenschule des Pfarrsprengels Lanzenkirchen in Niederösterreich unter Verlegung desselben von Lanzenkirchen nach Frohsdorf an Schulbrüder aus dem Orden der Heiligen Maria13. Der Staatsminister hat auf die Ah. Genehmigung der versuchsweisen Übergabe der in Frohsdorf zu errichtenden Knabenschule an die sogenannten Marienbrüder unter den vereinbarten Modalitäten und unter der Bedingung angetragen, daß die zu Frohsdorf verwendeten Schulbrüder sich jederzeit in vorhinein mit der in Österreich erworbenen Lesebefähigung14 auszuweisen haben und daß sie österreichische Untertanen sind. Freiherr v. Lichtenfels entwickelte dagegen die Motive der vom Staatsrate vorgeschlagenen Erledigung15: „Der Herrschaftsinhabung in Frohsdorf ist zu eröffnen, daß von dem gestellten Antrage mit Rücksicht auf § 33 b der politischen Schulverfassung kein Gebrauch gemacht werden könne.“ Nach diesem Paragraph soll nämlich an jenem Orte, wo sich ein ordentlicher Seelsorger befindet, eine ordentliche Pfarrschule bestehen. Nach dem Antrage der Gräfin Chambord aber sollte die Pfarrschule in Lanzenkirchen, wo sich der Pfarrer befindet, aufgelassen und nach Frohsdorf verlegt werden, wo Höchstsie eine nicht || S. 393 PDF || direktivmäßige Schule zu errichten beabsichtigt16. Hinzu kommt noch, daß die anerkannt gute Schule in Lanzenkirchen eingehen soll, um in Frohsdorf eine nach französischem Muster gebildete Schule durch Personen leiten zu lassen, die unter Ordensobern in Frankreich stehen.

Der Staatsminister findet dagegen, daß die Verlegung der Knabenschule von Lanzenkirchen nach Frohsdorf nicht gegen die Schulverfassung verstoßt, indem letzterer Ort nicht nur im Pfarrsprengel Lanzenkirchen gelegen, sondern auch vom Wohnsitze des Pfarrers nur eine Viertelstunde entfernt ist. Die Bedingung, daß die im Schuldienst verwendeten Ordensbrüder österreichische Untertanen sein und in Österreich lesebefähigt sein müssen, gibt in didaktischer und politischer Beziehung Beruhigung. Andererseits handelt es sich nur um einen Versuch, um ein Provisorium, wobei der dermalige Lehrer zu Lanzenkirchen nicht einmal entlassen würde. Bei diesen Umständen und der einstimmigen Bevorwortung von Seite der Gemeinde, des Pfarrers, Dechantsordinariats und der Statthalterei17 habe der Staatsminister nicht geglaubt, darauf au. antragen zu sollen, daß ein aus den schönsten Gefühlen Ihrer k. k. Hoheit der Frau Erzherzogin hervorgegangener Antrag Allerhöchstenortes abgelehnt werde. Der Polizeiminister , dieser Meinung beitretend, glaubte, daß für den beabsichtigten Versuch ein Termin von etwa sechs Jahren zu stellen wäre, nach deren Ablauf über das Definitivum zu beschließen käme.

Die Minister Graf Nádasdy, Ritter v. Lasser und Edler v. Plener schlossen sich dem abweislichen Antrage des Staatsrates an, während die Minister Graf Rechberg, Graf Esterházy, Baron Burger, dann der ungarische Hofkanzler, somit die mehreren Stimmen, dem Staatsminister beitragen18. Der Kriegsminister hat sich der Abstimmung enthalten.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 1. Juni 1864. Empfangen 2. Juni 1864. Erzherzog Rainer.