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Nr. 470 Ministerrat, Wien, 9. Mai 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 9. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Privitzer, Kalchberg (nur bei I und II anw.); abw. Schmerling, Zichy; BdR. Erzherzog Rainer 24. 5.

MRZ. 1274 – KZ. 1507 –

Protokoll des zu Wien am 9. Mai 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gleichstellung der spanischen und österreichischen Schiffe hinsichtlich der ärarischen Hafen- und Schiffsgebühren

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Ministers des Äußern vom 13. April 1864, Z. 3708/H.1 wegen Gleichstellung der spanischen und österreichischen Schiffe in den beiderseitigen Häfen hinsichtlich der Ärarialhafen- und Schiffsgebühren, beziehungsweise über den auf Grund der übereinstimmenden Gutachten des k. k. Generalkonsulats in Barcelona, || S. 375 PDF || der Handelskammern der Küstenprovinzen, der k. k. Kontrollseebehörde, der Triester Statthalterei, des Verwaltungsrates der Dampfschiffahrtsgesellschaft des österreichischen Lloyd und vieler Triester Reeder, endlich des Marine- und Handelsministeriums2 von dem Minister des Äußern gestellten Antrag, daß unter Eingehung auf die Prinzipien des spanischen Dektretes vom 3. Jänner 1852 3 ohne weiteren Aufschub die Gleichbehandlung der spanischen Flagge in den österreichischen Häfen mit den österreichischen und den begünstigten fremden Schiffen in bezug auf die Hafen- und Tonnengebühren im Administrativwege verordnet, gleichzeitig aber hievon die königlich spanische Regierung in Kenntnis gesetzt werden soll, damit die österreichischen Schiffe in Spanien der entsprechenden Gegenbegünstigung aufgrund des königlich spanischen Dekretes vom 3. Jänner 1852 teilhaftig werden. Der Staatsrat habe sich mit der beantragten Maßregel aus den im au. Vortrage angeführten Gründen einverstanden erklärt4, jedoch geglaubt, bezüglich der Frage, ob zu dieser Maßregel die Mitwirkung des Reichsrates erforderlich, demnach, da diese Maßregel allseitig als dringend bezeichnet werde, die Anwendung des § 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 5 am Platze sei, sich bejahend aussprechen zu sollen, da es sich um eine Änderung in der Einhebung gesetzlich festgesetzter Gebühren, die einen Gegenstand des Staatsbudgets bilden, handle. Referent Baron Lichtenfels glaubte, daß die Publikation vermieden werden könnte, da es sich nicht um eine gesetzliche Herabsetzung der Gebühren, die ohne ein neues Gesetz nicht mehr geändert werden könnte, sondern vielmehr um einen probeweisen Versuch handle, für welchen eine administrative Verordnung ausreiche, in welchem beispielsweise auch die Herabsetzung der Gebühren für das Viehsalz erfolgt ist. Referent empfahl daher auch in dieser Beziehung den Antrag des Ministers des Äußern der Zustimmung der Konferenz.

Der Finanzminister rügte, daß die betreffende Verhandlung, bei welcher, da es sich um Staatsgebühren handle, das Finanzministerium nahe beteiligt erscheint, diesem Ministerium zur Meinungsäußerung nichts mitgeteilt worden sei, er erklärte übrigens, keine Ursache zu haben, dem gestellten Antrag entgegenzutreten.

Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Ministers des Äußern ohne weitere Bemerkung bei, so daß derselbe einstimmig zum Beschlusse erhoben wurde6.

II. Statuten der Lemberg–Czernowitz–Eisenbahn–Aktiengesellschaft

Der Minister Ritter v. Lasser teilte der Konferenz den Inhalte seines au. Vortrages vom 24. April l. J., Z. 7505, mit dem Statutenentwurfe für die zum Bau und Betriebe der Ah. konzessionierten Lemberg-Czernowitzer Eisenbahn zu gründenden Aktiengesellschaft mit dem Bemerken mit7, daß der Staatsrat seine Anträge begutachtet habe, || S. 376 PDF || und daß er sich mit den vom Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen und Ergänzungen einverstanden erkläre, und daß im ganzen nur in einem einzigen Punkte noch eine Differenz bestehe, welche einer Begleichung bedürfe8. Dies sei die Bestimmung in den Statuten, in welcher Reihenfolge die Bezüge des Verwaltungsrates in die Bilanz einzurechnen seien. Nach § 43 solle die Entlohnung des Verwaltungsrates zehn Prozent von der das garantierte Reinerträgnis zu 1,500.000 fl. übersteigenden Mehreinnahme betragen, jedoch niemals weniger wie jährlich 2.500 fl. für einen Verwaltungsrat, 3.000 fl. für den Vizepräsidenten und 3.500 fl. für den Präsidenten. Die Anwesenheitsmarken für die Sitzungen des Verwaltungsrates werden mit 20 fl., jene für die Sitzungen des Komitees mit 10 fl. berechnet. Nach § 47 solle das garantierte Reinerträgnis von 1,500.000 fl. verwendet werden: a) vor allem zur Zahlung der Interessen und der Tilgungsquote für die hinausgegebenen Obligationen, b) zur Bestreitung der 5% Interessen sowie der Tilgungsquote des Aktienkapitals. Der Rest soll als Dividende unter die Aktionäre gleichmäßig verteilt werden. Nach den §§ 51–54 wird der Überschuß über das vom Staate gewährleistete Nettoerträgnis von 1,500.000 fl. zuerst zur Rückzahlung der etwa vom Staate aus Anlaß der übernommenen Zinsengarantie geleisteten Zuschüsse verwendet. Von diesem Überschuß wird, wenn ein Ersatz an den Staat nicht geleistet werden muß, eine Summe von wenigstens 4% zur Bildung eines Reservefonds entnommen. Wie nun aus dem Inhalte dieser Paragraphen hervorgehe, verfüge § 47 über die Verwendung des garantierten Reinerträgnisses ohne Rücksicht auf die im § 43 für den Verwaltungsrat bestimmten Tantiemen und Präsenzgelder, welche vielmehr nach dem Wortlaute des § 43 aus den das garantierte Reinerträgnis übersteigenden Mehreinnahmen bestritten werden sollen. Über diese Mehreinnahmen verfügen aber die §§ 51–54 in der Art, daß aus derselben zuerst die Staatszuschüsse rückgezahlt und eventuell ein Teil zur Bildung des Reservefonds verwendet werden soll. Es stelle sich daher heraus, daß § 43 mit den §§ 51 und 54 nicht im Einklange stehe. Der Staatsrat habe nun gemeint, daß nur von der Berichtigung der 10% Tantieme aus der das garantierte Reinerträgnis von 1,500.000 fl. übersteigenden Mehreinnahme, nicht aber auch von der Bestreitung der Präsenzgelder aus der letzteren im § 43 die Rede sei, indem die Präsenzgelder im Laufe des Jahres ohne Rücksicht auf die Mehreinnahme bestritten werden müssen. Es sei daher in den §§ 43, 47, 51–54 klarzustellen, wann und in welcher Reihenfolge die Tantiemen und die Präsenzgelder des Verwaltungsrates in Abzug zu kommen hätten. Hiebei seien die Präsenzgelder als zu den Betriebsauslagen gehörig anzusehen, die Erfolgung von Tantiemen an den Verwaltungsrat habe aber der Rückzahlung der Staatszuschüsse und der Bildung des Reservefonds nachzustehen. Referent bemerkte sohin, von dem Standpunkte des Staatsministeriums kein anderes Interesse dabei verfolgen zu müssen als die Klarheit der Statuten. Da erscheine nun für ihn die Reihenfolge bei Bestreitung der in der zweiten Alinea des § 43 bestimmten fixen Gebühren des Verwaltungsrates per 2.500 fl., 3.000 fl. und 3.500 fl. noch immer zweifelhaft, und es sei diese Frage auch mit der vom Staatsrate vorgeschlagenen Textierung noch immer nicht gelöst. Wenn diese Bezüge als Betriebskosten angesehen werden, so werden sie von vorhinein als laufende Auslagen abgezogen. Die Textierung der || S. 377 PDF || §§ 43 und 47 sei übereinstimmend mit der bezüglichen bei der Carl–Ludwig–Bahn, bei dieser sei aber diese Frage noch nicht praktisch geworden, weil die Staatsgarantie bei der Carl–Ludwig–Bahn noch nicht in Anspruch genommen worden sei9. Anderseits würde, wenn diese fixen Bezüge nicht als Betriebskosten angesehen werden dürften, dem Verwaltungsrate noch immer ein Mittel zu Gebote stehen, die Absicht der Regierung zu umgehen, nämlich die Erhöhung der Präsenzmarken. Um dem vorzubeugen, erachtete der vortragende Minister der staatsrätlichen Textierung mit nachfolgendem Amendement sich anschließen zu sollen: „… –; hiebei sind die Präsenzgelder als zu den Betriebsauslagen gehörig anzusehen, die Erfolgung von Tantiemen an den Verwaltungsrat, wohin auch die in Alinea zwei des § 43 bezeichneten Minimalvergütungen gehören, hat aber der Rückzahlung der Staatszuschüsse und der Bildung des Reservefonds nachzustehen.“

Der Polizeiminister bemerkte, daß in den eben verlesenen Paragraphen enthalten sei, daß eine Tantieme nur dann ausgezahlt werden soll, wenn überhaupt über die Summe, die der Staat garantiert, ein Überschuß vorhanden ist, weiters daß die Präsenzgelder 20 fl. betragen, endlich daß die fixen Bezüge der Verwaltungsräte in keinem Falle unter 2.500 fl. betragen sollen. Wenn aber feststehen, daß die Tantieme nur in dem eben bezeichneten Falle ausgezahlt werden soll und daß, wenn dieser Fall nicht eintrete, die Verwaltungsräte jedenfalls mindestens 2.500 fl. bekommen sollen, so sei dieser Betrag von 2.500 fl. keine Tantieme, sondern ein fixer Gehalt, welcher, im Falle einer Tantieme ausgezahlt wird, in dieselbe einzurechnen ist. Wenn eine Tantieme nicht ausgezahlt werde, gehöre daher der eben erwähnte fixe Betrag zu den Betriebskosten, wie denn auch die Präsenzgelder an und für sich in jene Rechnung gehören, welche die notwendigen Auslagen umfassen. Nur wenn die 10%ige Entlohnung von der das garantierte Reinerträgnis von 1,500.000 fl. übersteigenden Mehreinnahme mehr betragen würde als 2.500 fl., würde der diesfällige Betrag in die zweite Kategorie gehören. Es sei billig und recht, daß nur wirklich geleistete Dienste vergütet werden, diese Vergütung müsse aber zu den Betriebskosten gerechnet werden. aDiese Deduktion gelte für den Fall, als diese Bestimmungen der Statuten überhaupt aufrechterhalten werden wollen. Will man aber den Verwaltungsrat überhaupt als eine zum Betriebe nicht notwendige Institution mit allen Ansprüchen auf Entlohnung erst auf die Überschüsse verweisen, die sich nach Deckung der Regiekosten und 5% Verzinsung des Anlagekapitals ergeben, dann wird weder eine Zahlung von Präsenzgeldern noch des Minimums von 2.500 [fl.] eintreten können, wenn die Leistung der Staatsgarantie Platz greift. In diesem Fall müßte aber der Text und Sinn sämtlicher hierauf Bezug nehmender Paragraphe geändert werden.a Der Finanzminister äußerte, daß Billigkeit schon eine || S. 378 PDF || stereotype Phrase geworden sei, daß man aber brecht wohl gegen Private und Anstaltenb, gegen den Staat aberc niemals billig sein wolle. Die Stelle eines Verwaltungsrates sei in erster Linie ein Ehrenamt, floriere eine Eisenbahn, so sei es angemessen, dem Verwaltungsrate eine Tantieme dund Präsenzgelderd zukommen zu lassen, sonst aber sei hiezu kein Grund vorhanden. Über die Frage, welche Auslagen bei Eisenbahnen mit einem vom Staate garantierten Erträgnisse als unter die Betriebskosten anrechenbar erscheinen, sei eben eine Kommission im Finanzministerium tätig, und Votant müßte es für sehr bedenklich erklären, wenn jetzt aus Anlaß einer neuen Eisenbahn Grundsätze aufgestellt werden wollten, die vielleicht mit den, nach der reiflichsten Erwägung aller Verhältnisse von der Kommission abgegebenen Gutachten eund der hierauf zu basierenden prinzipiellen Entscheidunge nicht im Einklange stünden. Dieses Bedenken steigere sich noch durch den Umstand, daß das Staatsministerium es unterlassen habe, über die vorliegende Verhandlung mit dem Finanzministerium in das Vernehmen zu treten. Es sei ihm auch nicht bekannt, welcher Ansicht hierüber der Vertreter des Finanzministeriums bei der ständigen Vereinskommission gewesen sei. Nachdem der Staatsratspräsident aufgeklärt hatte, daß diese Frage in der Beratung der ständigen Kommission für Vereinsangelegenheiten gar nicht zur Sprache gebracht und zuerst in der staatsrätlichen Beratung angeregt worden sei, bemerkte der Finanzminister weiters, daß bisher bei vom Staate garantierten Bahnen der Grundsatz festgehalten worden sei, daß die Bezüge des Direktions- und Kanzleipersonalesf auf dem Betriebskonto zu erscheinen, alles jedoch, was der Verwaltungsrat als Tantieme, Präsenzgelder etc. zu beziehen habe, in die Betriebskosten nicht eingerechnet werden dürfe. Tatsächlich gbeziehen auch die Verwaltungsräte mehrerer Unternehmungen (Donaudampfschiffahrt, Pardubitzer- und Elisabethbahn) keine Tantiemen und keine Präsenzgelder, und zwar im ökonomischen Interesse der Unternehmung selbstg . So lange die von ihm eingesetzte Kommission ihre Arbeit nicht beendigt hätte, solle es auch dabei bleiben, denn es sei wahrlich kein Grund vorhanden, warum die brilliante Bezahlung der Verwaltungsräte vom Staate bestritten werden solle, dessen Budget für Erträgnisgarantie für Eisenbahnen jährlich schon mit acht Millionen Gulden belastet sei. Der Staatsratspräsident erwähnte, daß der Antrag des Finanzministers noch strenger sei als jener des Staatsrates, wie auch jener des Ministers Ritter v. Lasser, der eigentlich nur eine deutlichere Stilisierung bezweckt, indem der Finanzminister auch die Präsenzgelder als zu den Betriebskosten nicht gehörig bezeichnet wissen wolle. Votant erklärte, sich dem Antrage des Finanzministers aus der Rücksicht anzuschließen, um den übermäßigen Anforderungen der Verwaltungsräte ein Ziel zu setzen.

Auch alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Finanzministers bei. Dem Ministerratsbeschlusse gemäß dürfte daher in der vom Staatsrate entworfenen Beilage zur Ah. Entschließung der betreffenden Stelle in nachfolgender Weise zu modifizieren || S. 379 PDF || sein. „Die §§ 43, 47, 51–54 sind dahin zu berichtigen, daß die Tantiemen sowohl als die in der Alinea zwei des § 43 bezeichnete Minimalvergütung und die Präsenzgelder als zu den Betriebskosten nicht gehörig anzusehen sind, daß somit die Erfolgung derselben, der Rückzahlung der Staatszuschüsse und der Bildung des Reservefonds nachzustehen hat.“10, h

III. Schlesischer Offiziersbequartierungsfonds

Den letzten Gegenstand der Beratung bildete das von dem Landeschef in Schlesien befürwortete Einschreiten des schlesischen Landtages um Ag. Überweisung des aus dem inkamerierten schlesischen Offiziersbequartierungsfonds herrührenden Betrages von 38.000 fl. Konventionsmünze an den schlesischen Landesfonds11, worüber der Staatsminister mit dem au. Vortrage vom 3. Juli 1863, Z. 4891/StM. I, den Antrag gestellt hatte12, daß es zwar bei der Inkamerierung dieses Fonds zu verbleiben hätte, daß jedoch Se. Majestät aus Ah. Gnade zu gestatten geruhen dürften, daß die 5%igen Zinsen des Betrages von 38.000 fl. Konventionsmünze vom Verwaltungsjahr 1863/64 angefangen für den Landesfonds in Schlesien zu der von der Landesvertretung beabsichtigten Erleichterung der Militärbequartierungsträger in das Staatsbudget insolange eingestellt werden, bis durch eine Erhöhung der Vergütungen für die Militärbequartierung aus dem Staatsschatze die Notwendigkeit jener Unterstützung der Gemeinde entfallen sein wird. Der Staatsrat habe, wie der Staatsratspräsident referierte, es für unzweifelhaft erkannt13, daß der in Rede stehende, durch Umlagen auf die Städte und Märkte entstandene Fonds die Natur eines Landesfonds gehabt habe, auch habe derselbe hervorgehoben, daß über die Frage, ob zu der im Jahre 1829 ausgesprochenen, auf keiner Ah. Entschließung, sondern auf einem Übereinkommen der Hofstellen beruhenden Inkamerierung dieses Fonds ein genügender Rechtstitel für das Ärar vorlag oder nicht, bei der früheren Verhandlung sowohl im Ministerium als im Reichsrate die Ansichten geteilt gewesen14. Diese Zweifel bezüglich des Rechtstitels und die Rücksichten der Billigkeit haben schließlich dazu geführt, daß Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 5. April 1855 15 jene Inkamerierung aufrechtzuerhalten, jedoch dem Kronlande Schlesien einen dem inkamerierten Fonds ungefähr gleichkommenden Betrag von 38.000 fl. || S. 380 PDF || aus dem Staatsschatze zum Baue einer Kavalleriekaserne in Troppau zu bewilligen geruhten. Da diese Bedingung nun nicht mehr erfüllt werden könne, indem der Bau einer solchen Kaserne in Troppau unter anderem dadurch entfallen sei, weil die Militärverwaltung erklärt habe, gar keine Kavallerie mehr nach Schlesien dauernd verlegen zu wollen, entfalle mit der Nichterfüllung der Bedingung, an welche der Ah. zugesicherte Beitrag geknüpft worden sei, allerdings jeder Anspruch Schlesiens auf diesen Beitrag. Allein wenn diese Folgerung auch vom rechtlichen und finanziellen Gesichtspunkte aus ganz richtig sei, so dürfe doch nach dem Erachten des Staatsrates die politische Auffassung zu einem anderen Schlusse führen. Se. Majestät haben mit der Ah. Entschließung vom 5. April 1855, wenn dieselbe auch nur ein Ausfluß der Ah. Gnade sei, doch zu erkennen zu geben geruht, daß Allerhöchstdieselben den Anspruch der schlesischen Landesvertretung auf den schlesischen Offiziersbequartierungsfonds nicht ganz unbillig finden und Ah. geneigt seien, dem Lande dafür eine Entschädigung in Form einer Unterstützung für Militärzwecke zufließen zu lassen. Der Beitrag zum Kasernenbau sei nur die sich damals darbietende geeignete Form gewesen, diese Unterstützung zu gewähren. Diese Form sei nicht mehr ausführbar, wohl aber könne derselbe Zweck dadurch erreicht werden, wenn Se. Majestät geruhen würden, nach dem au. Antrage des Staatsministers und in modifizierter Gewährung der Bitte des schlesischen Landtages, die 5%igen Zinsen des Betrages von 38.000 fl. dem schlesischen Landesfonds behufs der Erleichterung der Militärbequartierungsträger Ag. zuzuwenden. Der Staatsrat habe sich denn auch mit dem ministeriellen Antrage einverstanden erklärt, jedoch eine Änderung des Schlusses in dem vorgelegten Resolutionsentwurfe, welcher die (noch ganz ungewisse) Erhöhung der Vergütungen für die Militärbequartierung in Aussicht stellt, für angemessen gehalten, wonach der Schluß der Ah. Entschließung lauten würde: „… insolange eingestellt werden, als nicht in Folge einer Änderung der bisherigen Militäreinquartierungsnormen die Notwendigkeit dieser Unterstützung entfallen wird.“ Der referierende Staatsratspräsident erklärte, die Ansicht des Staatsrates seinerseits zu teilen und demgemäß den Antrag des Staatsministers mit der vom Staatsrate vorgeschlagenen Verbesserung des Resolutionsentwurfes befürworten zu sollen. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß es wohl keinem Zweifel unterliegen könne, daß aus der Ah. Entschließung vom 5. April 1855 der Landesvertretung von Schlesien ein Anspruch auf eine Vergütung des inkamerierten Betrages von 38.000 fl. nicht zustehe, weil die hiefür gestellte Bedingung entfallen sei. Im Staatsministerium stehe übrigens die Überzeugung fest, daß diese Inkamerierung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Se. Majestät haben auch schon die Ah. Geneigtheit auszusprechen geruht, dem Lande dafür eine Entschädigung in Form einer Unterstützung für Militärzwecke zufließen zu lassen. Der Antrag des Staatsministers dürfte demnach umso mehr gerechtfertigt erscheinen, weil die dafür gewährte Form ganz unpräjudizierlich erscheine und die Zinsen des dem inkamerierten gleichen Betrages zu einem analogen Zwecke verwendet werden sollen. Der Finanzminister äußerte, daß die Inkamerierung des mehrerwähnten Fonds in der Absicht geschehen sei, um das Land von einer Last für die Offiziersbequartierung zu entheben. Die Rechtsgiltigkeit einer Entschädigung könne nicht nachgewiesen werden, da das Land Schlesien von einer jährlichen Last von 14.000 fl. befreit worden sei. Mit der Ah. Entschließung vom 5. April 1855 haben Se. Majestät ausdrücklich auszusprechen geruht, daß es bei der Inkamerierung || S. 381 PDF || des schlesischen Offiziersbequartierungsfonds zu verbleiben habe. Der Fall aber, für welchen Se. Majestät dem Lande Schlesien einen Beitrag von 38.000 fl. Ag. zu bewilligen geruhten, sei nicht eingetreten. Abgesehen davon aber, daß getrachtet werden müsse, daß es bei Ah. Willensaussprüchen Sr. Majestät, wenn nicht wichtige Gründe eine Änderung erheischen, sein Verbleiben habe, wäre es aber nicht sosehr wegen des Betrages, um den es sich im vorliegenden Falle handelt, sondern wegen der Beispielsfolgerungen für die Finanzen sehr bedenklich, wenn derlei längst i(im Jahre 1829)i vollzogene Akte – wie beantragt werde – rückgängig gemacht werden wollten. Das Bestreben, auf Kosten des Reichsärars für Landeszwecke Geldmittel zu erlangen, sei bei allen Landesvertretungen wahrnehmbar. Die fragliche Post müßte in den Staatsvoranschlag eingestellt werden, und bei der Erörterung dieser Post im Abgeordnetenhause würde eine Rekapitulation vieler anderer älterer Inkamerierungen gewiß nicht ausbleiben, was für die Reichsfinanzen sehr empfindlich werden könnte. Votant erachte demnach bei seiner im Zuge der Verhandlung ausgesprochenen Ansicht, daß das bezügliche Einschreiten der schlesischen Landesvertretung zurückzuweisen sei, beharren zu sollen. Der Minister Ritter v. Hein entgegnete auf die Bemerkung des Finanzministers, die Inkamerierung des in Rede stehenden Fonds erfolgt, um das Land von einer Last zu befreien, daß mit demselben Rechtsgrunde dann auch die Inkamerierung des Betrages von 450.000 fl. erfolgen könnte, den das Land Schlesien für den Bau einer Kavalleriekaserne aufgebracht habe, weil durch die Erklärung der Militärverwaltung, es werde nach Schlesien Kavallerie nicht mehr dauernd verlegt werden, Schlesien von der Lust, Kavallerie bequartieren zu müssen, subleviert worden sei. Ohnedem sei ein Haus in Troppau, welches aus Mitteln des Offiziersbequartierungsfonds zur Unterbringung des Generalates angekauft worden sei, nebstbei für das Ärar inkameriert worden und werde derzeit für Zwecke des dortigen Bezirkgerichtes verwendet, die Stadt Troppau habe aber das Generalat in einem anderen Hause gegen einen Mietzins von 500 fl. unterbringen müssen. Votant erklärte überzeugt zu sein, daß die Inkamerierung dieses Hauses im Jahre 1829 nicht erfolgt wäre, wenn das Land Schlesien damals ein Organ für seine Vertretung gehabt hätte, und hielt es für einen Akt der Gerechtigkeit, diesem Lande zur Erleichterung der Militärbequartierungsauslagen, wie beantragt sei, wenigstens die Zinsen des inkamerierten Betrages zukommen zu lassen.

Alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Referenten Baron Lichtenfels bei, der sonach mit allen gegen eine Stimme zum Beschlusse erwuchs16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 23. Mai 1864. Empfangen 24. Mai 1864. Erzherzog Rainer.