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Nr. 468 Ministerrat, Wien, 2. Mai 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Mažuranić (nur bei I und II anw.), Privitzer; BdR. Erzherzog Rainer 25. 5.

MRZ. 1272 – KZ. 1526 –

Protokoll des zu Wien am 2. Mai 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Differenz zwischen dem Staats- und dem Justizminister wegen Änderung der Aufkündigungs- und Räumungstermine in Triest

Der Minister Dr. Ritter v. Hein referierte über die zwischen ihm und dem Staatsminister entstandene Differenz bezüglich eines bei dem Triester Landtage einzubringenden Gesetzentwurfes betreffend die Aufkündigungs- und Räumungstermine bei Bestandverträgen in der Stadt Triest, mit welchem eine Modifikation der bisher bestehenden Ausziehordnung derart angeordnet werden soll, daß anstatt des bisherigen einen jährlichen Ausziehtermines künftig zwei solche Termine im Jahre festgesetzt werden1. Der Staatsminister sei anfänglich damit einverstanden gewesen, daß diesfalls eine Regierungsvorlage an den Triester Landtag gemacht werde. Später meinte derselbe aber, von dieser Ansicht abgehen und sich dahin aussprechen zu sollen, daß zu dieser Änderung dem Landtage die Kompetenz gänzlich fehle, daß es wegen der Exemplifikationen und der Konsequenzen bedenklich wäre, wenn von der Regierung selbst dem Landtage ein Wirkungskreis zugestanden würde, der ihm verfassungsmäßig nicht zukommt, und erklärte sich sohin dafür, daß die gedachte Abänderung lediglich in Anwendung des § 25 des Gesetzes vom 16. November 1858 2 im administrativen Wege zu geschehen habe. Referent glaube jedoch bei seiner Ansicht beharren zu sollen, daß diesfalls der behördliche Verordnungsweg nicht Platz greifen könne. Dieser Gegenstand greife in die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes und gehöre nach § 19 der Landesordnung3 offenbar vor den Landtag gebracht zu werden. Bei dieser wesentlichen Differenz sehe er sich veranlaßt, die Angelegenheit der Beratung und Entscheidung der hohen Konferenz zu unterziehen.

|| S. 359 PDF || Der Staatsminister äußerte, daß seines Erachtens die Ausziehgesetze juridischer und nicht politischer Natur seien, daher als Justizgesetze eigentlich in die Kompetenz des Reichsrates fallen würden, um aber allen diesen heiklichen Fragen auszuweichen, würde er einen Ausweg dahin vorschlagen, daß man vorläufig von der Triester Mietsordnung absehe und beim Reichsrate ein allgemeines Gesetz in der Richtung eingebracht werde, daß künftig überhaupt die Änderung der Aufkündigungs- und Räumungstermine den administrativen Behörden übertragen werde. Hiemit würde man in dieser Sache für die Zukunft freie Hand haben. Der Minister Ritter v. Hein erwiderte, daß er diesem Auswege beistimmen würde, wenn er nicht das Bedenken hätte, daß der Reichsrat eine solche Ermächtigung nie geben werde, denn hält er sich in dieser Sache für kompetent, so wird er es sicherlich nicht aus der Hand lassen, im entgegengesetzten Falle werde er es aber als eine Landesangelegenheit erklären und sich für die Zuweisung an die Landesvertretung aussprechen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß, wenn ein Gesetz in dieser Sache notwendig sei, er sich mit der Anschauung des Staatsministers einverstehen würde. In die Kompetenz des Landtages dürfte dieser Gegenstand nicht fallen, weil in den Wirkungskreis der Landesvertretung nur jene Gegenstände gehören, welche durch die Landesordnung selbst (§ 14) ausdrücklich als Landtagsgegenstände bezeichnet sind. Allein es scheine auch nicht die Notwendigkeit eines Reichsgesetzes hier vorhanden zu sein, der Absatz II des § 25 der Verordnung vom 16. November 1858 laute: „Insoweit es hie und da an einer entsprechenden diesfälligen Regulierung noch derzeit mangeln sollte, haben die politischen Landesstellen im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte das Angemessene festzusetzen und kundzumachen.“ Hier sei also nicht nur für den Fall, wo es gänzlich an einer Regulierung fehle, sondern auch wo es an einer „entsprechenden Regulierung mangle“ vorgedacht und die Ausführung den Behörden übertragen. Votant sei auch überzeugt, daß es heute niemand anders verstehe, als daß die gedachte Modifikation der Triester Mietsordnung durch die Behörden vollführt werde, und er würde daher keinen Anstand nehmen, in dem vorliegenden Falle im administrativen Wege vorzugehen.

Dieser Meinung schlossen sich alle übrigen Stimmführer an, und es ergab der Ministerratsbeschluß dahin, es sei in der fraglichen Angelegenheit nach § 25 der Verordnung vom 16. November 1858 vorzugehen4.

II. Bezahlung der in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien bei den Munizipal- und Kommunalbehörden aushilfsweise verwendeten disponiblen Staatsdiener

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Finanzministers vom 6. Jänner l. J., Z. 63 240/2 535, über die Frage, welcher Etat die Bezüge der in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien bei den Munizipal-, Kommunal- und landschaftlichen Behörden untergebrachten oder aushilfsweise verwendeten disponiblen Staatsdiener zu tragen habe5. Der Finanzminister sage in diesem Vortrage zunächst, daß im Sinne des § 4 der mit Ah. Entschließung vom 29. Mai 1863 6 genehmigten Bestimmungen die fraglichen Bezüge ausnahmslos von jenem Etat, im Bereiche dessen die Verwendung stattfindet, zu tragen sind. Die siebenbürgische Hofkanzlei wolle jedoch in Ansehung || S. 360 PDF || der bei den Munizipal-, Kommunal- und landschaftlichen Behörden verwendeten Staatsdienern den Unterschied zwischen der Unterbringung auf systemisierten Posten und der nur zeitweiligen Dienstzuweisung festgehalten wissen und stelle daher folgende Anträge, a) daß in Fällen der Unterbringung disponibler Staatsdiener auf systemisierte Posten im Munizipal-, Kommunal- und landschaftlichen Dienste nur der für den fraglichen Posten systemisierte Gehalt auf den Munizipal- und Kommunaletat, dagegen ein etwaiger Mehrbetrag des Disponibilitätsgehaltes, welcher dem Beteiligten in der neuen Anstellung als Personalzulage zukäme, auch künftig vom Staatsärar zu bestreiten sei, b) daß die Disponibilitätsbezüge der den fraglichen Behörden nur zeitweilig Zugewiesenen nach wie vor zur Gänze vom Staatsärar zu tragen wären. Das Finanzministerium sei dem Antrage sub a) unter der Bedingung beigetreten, daß im umgekehrten Falle, der Unterbringung von Munizipal-, Kommunal- und landschaftlichen Individuen im Staatsdienste, nach dem Grundsatze der Reziprozität vorzugehen und die Ergänzungszulage von dem bezüglichen Fonds zu bestreiten ist. Dagegen glaubte das Finanzministerium den unter b) angedeuteten Begehren der Hofkanzlei nicht zustimmen zu können und legte den beiliegenden, vom Referenten vorgelesenen Entwurf der Ah. Entschließunga vor. Der Staatsrat, referierte Freiherr v. Lichtenfels weiter, sei dem Grundsatze beigetreten, daß bei den im Munizipal-, Kommunal- und landschaftlichen Dienste definitiv angestellten Staatsdienern der Staat das Superplus des Disponibilitätsgehaltes bezahlen müsse, glaubte aber in den vom Finanzminister verfochtenen Grundsatz der Reziprozität nicht eingehen zu sollen7. Was die den fraglichen Behörden nur zeitweilig zugewiesenen Beamten betrifft, so erachtete der Staatsrat, der diesfälligen Ansicht der siebenbürgischen Hofkanzlei beizupflichten, nämlich daß diese Bezüge gänzlich vom Staate zu tragen sind, indem man dem Kommunaletat eine solche Belastung nicht aufbürden könne. Er, Freiherr v. Lichtenfels, teile bezüglich des ersten Punktes die Ansicht des Staatsrates. In betreff der im Kommunal- und Munizipaldienste nur zeitweise verwendeten disponiblen Staatsdiener würde er sich dahin ausdrücken, daß, wenn sie daselbst einen vakanten Dienstposten versehen, ihr Disponibilitätsbezug bis zur Höhe der mit dem erledigten Dienstplatze verbundenen Genüsse von dem betreffenden Fonds zu übernehmen und nur der allfällige Überrest aus dem Staatsschatze zu zahlen ist. Insofern solche Beamte in dem gedachten Dienste, ohne daß daselbst ein Platz vakant ist, jedoch im Einverständnisse mit den betreffenden Munizipien verwendet werden, so wären ihre Disponibilitätsbezüge während dieser Verwendung nur insoweit vom Ärar zu bestreiten, als die solchen Individuen von der diesfälligen Korporation eingeräumten Genüsse die Höhe derselben nicht erreichen. Referent könne sich überhaupt mit allem dem von Finanzminister Vorgeschlagenen nicht einverstanden erklären, was mit dem neulich – 25. April l. J. – bezüglich der Behandlung der disponiblen Beamten nach dem 1. Jänner 1864 gefaßten Konferenzbeschlusse8 nicht im Einklange stehe. Er würde daher nach seiner Auffassung folgenden Entwurf der Ah. Entschließung beantragen: „Denjenigen verfügbar gewordenen Staatsdienern, || S. 361 PDF || welche in Ungarn, Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen unter dermaligen Einrichtung im landschaftlichen, Munizipal- oder Kommunaldienste auf systemisierten Dienstposten mittelst förmlicher Anstellung untergebracht sind oder künftig untergebracht werden, ist, wenn ihr neuer Gehalt mit Einschluß der Nebenbezüge geringer sein sollte als ihr Disponibilitätsbezug, der Abgang bis zur Erlangung eines dem Disponibilitätsbezuge gleichkommenden oder denselben übersteigen­den Gehalte durch eine aus dem Staatsschatze zu leistende Ergänzungszulage zu vergüten. Werden disponible Staatsdiener im landschaftlichen, Kommunal- oder Munizipaldienste nur zeitweise verwendet, so ist, wenn sie daselbst einen erledigten Dienstposten versehen, ihr Disponibilitätsbezug bis zur Höhe der mit dem erledigten Dienstplatze verbundenen Genüssen von dem betreffenden Fonds zu übernehmen und nur der allfällige Überrest aus dem Staatsschatze zu ergänzen. Auch die Disponibilitätsbezüge solcher verfügbaren Staatsdiener, welche im landschaftlichen, Kommunal- oder Munizipaldienste, ohne daß daselbst ein Dienstplatz erledigt ist, jedoch im Einverständnisse mit den betreffenden Korporationen verwendet werden, sind während der Dauer dieser Verwendung nur insoweit aus dem Staatsschatze zu bestreiten, als die solchen Individuen von den diesfälligen Korporationen eingeräumten Genüsse die Höhe derselben nicht erreichen.“

Bei der Erörterung hierüber trat diesem vom Referenten (Freiherr v. Lichtenfels) vorgeschlagenen Erledigungsentwurfe der Finanzminister sowie der Minister Graf Nádasdy bei, und nachdem auch von den übrigen Stimmführern keine Bemerkung dagegen gemacht wurde, so ergab sich der einhellige Beschluß für das Einraten des Staatsratspräsidenten9, b .

III. Bitte des Franz Baldia um Fortsetzung seines Unternehmens zur Abdampfung des salzhältigen Eiswassers

Der Staatsratspräsident referierte den auf Ah. Befehl zur Begutachtung an den Staatsrat gelangten au. Vortrag des Finanzministers vom 23. März l. J., Z. 9 782, über das Ah. bezeichnete Gesuch des Franz Baldia in Ottakring um Bewilligung zur Fortsetzung seiner Gewerbsunternehmung bestehend in der Abdampfung des salzhältigen Eiswassers der Zuckerbäcker10. Nach dem Antrage des Finanzministers soll dem Baldia dieses ihm im Jahre 1849 gegen Widerruf bewilligte Unter­nehmen sogleich eingestellt werden11. Im Staatsrate haben sich alle Stimmen gegen diesen Antrag ausgesprochen12, wobei jedoch in betreff der zu erlassenden weiteren Verfügung die einzelnen || S. 362 PDF || Stimmen Verschiedenes vorschlagen. So meine der staatsrätliche Referent, daß die Fortdauer der Lizenz für Baldia gegen dem gestattet werden könnte, daß das erzeugte Salz der ämtlichen Überwachung unterzogen wird und die Verabfolgung desselben durch den Unternehmer nur an seine Fabrikationszweige, denen Salz um limitierte Preise auch aus den ärarischen Niederlagen überlassen wird, so wie unter jenen Modalitäten, welche auch hinsichtlich des ärarischen Salzes eingeführt sind. Dagegen sage eine andere Stimme, daß dieses nur eine Scheinbewilligung wäre, mit welcher dem Baldia nicht geholfen sein würde. Eine dritte Stimme mache die Andeutung, es dürfte vielleicht dem Baldia gestattet werden können, seine Salzsubstanz an Zuckerbäcker, Kaffeesieder usw. unter den nötigen Vorsichten abzusetzen. Die relative Majorität glaubte sich aber in gar keinen bestimmten Vorschlagc einlassen, sondern darauf einraten zu sollen, daß der Finanzminister zur Erstattung eines Antrages Ah. aufgefordert werde, wie dem Bittsteller der Gewerbebetrieb ohne wesentliche Verkürzung des Gefälles erhalten bleiben könne. Der referierende Präsident stimme wohl in Rücksicht der bedauerlichen Lage des Bittstellers diesem Einraten bei, allein da die Beurteilung, ob ein solcher Ausweg überhaupt möglich ist und wie er am zweckmäßigsten getroffen werden kann, zu sehr von technischen und administrativen Verhältnissen abhängt, so scheine es ihm schwer, eine solche Erledigung unmittelbar bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen, und er glaubte daher vorläufig die Sache in der Ministerkonferenz zu besprechen, ob nicht etwa der Finanzminister gleich einen geeigneten Ausweg anzugeben wüßte.

Der Finanzminister äußerte, daß nach § 415 der Zoll- und Staatsmonopolordnung13 das Gewerbsverfahren des Baldia verbotswidrig ist und unter die Anwendung dieses § 26 falle, könne keinem Zweifel unterliegen, und es sei daher diese Angelegenheit nur eine causa miserabilis für diesen Mann, für den es wohl besser gewesen wäre, ihm diese Bewilligung vor 13 Jahren nicht zu erteilen. Korrekt scheine dem Finanzminister daher nur die Abweisung des Bittstellers. Will man nun seine traurige Lage berücksichtigen, so scheine wohl der von der einen staatsrätlichen Stimme vorgeschlagene Ausweg, nämlich Zulassung des Absatzes der von ihm aus dem Eiswasser gewonnenen Salzsubstanz an Zuckerbäcker usw., beachtenswert zu sein, allein da müßte man eine hinreichende Kontrolle einführen, mithin ein gehöriges Überwachungspersonale einsetzen und dergleichen, was alles dem Ärar nur weiter Kosten verursachen würde. So hart auch die Sache sei, so müßte er doch nur bei seinem Antrage auf Abweisung des Bittstellers verbleiben.

Alle übrigen Stimmführer fanden es in Erwägung der vorhandenen Billigkeitsgründe für wünschenswert, daß dieses Gewerbsunternehmen, welches man dem Bittsteller durch 13 Jahre anstandslos gestattete, nicht auf einmal abgeschnitten werde, und vereinigte sich sonach mit dem staatsrätlichen Majoritätsantrage auf Erlassung eines diesfälligen Auftrages an den Finanzminister, wogegen dieser nichts weiter einzuwenden fand14.

IV. Gesetz zum Schutz der Urheberrechte an literarischen und Kunstwerken

Gegenstand der Beratung war der beiliegende Entwurf eines gemeinsamen Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunstd .15 Der Staatsrats­präsident referierte, daß dieser Gegenstand im Staatsrate mit dem Justizminister Ritter v. Hein beraten wurde, wobei zu mehreren Paragraphen teils stilistische, teils aber auch wesentliche Änderungen beantragt worden sind16. Er glaube bei der heutigen Beratung bloß die letzteren und dann die zu § 49 zwischen dem Staatsrate und dem Minister Hein vorhandene Differenz in Vortrag bringen zu sollen. Nachdem die Konferenz damit einverstanden war, referierte Freiherr v. Lichtenfels weiter wie folgt: Zu § 5 beantrage der Staatsrat unter Zustimmung des Justizministers, daß im zweiten Alinea die Worte „und dazu wirklich mißbraucht“ weggelassen werden. Die Konferenz fand hierwegen nichts zu erinnern.

Zu § 7 stimme der Staatsrat dem Abänderungsantrage der Ministerialkommission bei, jedoch mit dem, daß auch in der ersten Alinea Zeile zwei zwischen die Worte „eines literarischen“ eingeschaltet werde „bereits veröffentlichten“. Der Justizminister erklärte sich damit einverstanden.

Auch hierwegen wurde von der Konferenz nichts bemerkt.

Zu § 26. Der Staatsrat glaubte sich gegen den allgemein gefaßten Satz der zweiten Alinea „Als Nachdruck gilt nicht die Anfertigung von Einzelkopien“ aussprechen und dafür folgenden passenden Text vorschlagen zu sollen: „Die Anfertigung von Einzelkopien zum Behufe des Studiums und ohne gewinnsüchtige Absicht gilt nicht als Nachdruck“, welcher Fassung auch Minister Ritter v. Hein beistimmte.

Die Konferenz war einverstanden.

Zum vierten Abschnitt §§ 36–41. Hier habe der Staatsrat wesentliche, von den Anträgen der Ministerialkommission abweichende Beschlüsse gefaßt. Die Kommission wolle die Konfiskation der Nachdrücke aus Humanitätsrücksichten weglassen, der Staatsrat, damit nicht einverstanden, stimmte dafür, daß die Konfiskation der nachgedruckten Exemplare stattfinden soll, weil dieses mit unserer gegenwärtigen Gesetzgebung im Einklange stehe. Weiter sei nach unserer Gesetzgebung der Nachdruck überhaupt || S. 364 PDF || verboten, also nicht bloß der dolose, sondern auch der fahrlässige, und es sei daher von Seite des Staatsrates beschlossen worden, daß der Nachdrucker und Verbreiter auch dann zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er ohne Verschulden gehandelt hat. Ferner habe sich der Staatsrat gegen die Ansicht der Ministerialkommission dahin ausgesprochen, daß nicht bloß der vollendete, sondern auch der versuchte Nachdruck strafbar sei. Bezüglich der Verjährung trat die staatsrätliche Majorität den Anträgen der Ministerialkommission bei. Diesen Beschlüssen gemäß hätte der vierte Abschnitt folgendermaßen zu lauten: § 36 „Fällt dem Nachdrucker oder dem Vertreiber nachgedruckter Exemplare (Nachdrücke) ein Verschulden zur Last, so ist er jeden einzelnen Beeinträchtigten vollständig zu entschädigen verpflichtet. Hat er vorsätzlich gehandelt, so wird er überdies auf Verlangen“ usw. wie im Frankfurter Entwurfe17. § 37 hat zu lauten: „Über die dem Beeinträchtigten gebührende Entschädigung hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der in jedem Land bestehenden Gesetze zu erkennen.“ § 38 ist nach dem Frankfurter Entwurfe beizubehalten. § 39 hat ganz zu entfallen. § 40 nach dem Frankfurter Entwurfe. Zwischen §§ 40 und 41 sind zwei neue Paragraphen einzuschalten. § 40a) „Die Klage auf Entschädigung“ usw. wie im § 40 des Ministerialentwurfes. § 40b) „Die Bestimmungen“ usw. wie im § 41 des Ministerialentwurfes. § 41 „Soweit die §§ 36 bis 40 besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen die Landgesetze zur Anwendung.“ Der Minister Ritter v. Hein sei mit diesen Beschlüssen einverstanden, glaube jedoch diese Sache der Beratung und Entscheidung des Ministerrates unterziehen zu sollen, zumal die Kommission von Abgeordneten sämtlicher Ministerien beschickt war und es sich doch um prinzipielle Änderungen ihrer Anträge handle.

Die Konferenz stimmte den Anträgen des Staatsrates ohne Erinnerung bei.

Zu § 49. Hier handle es sich um eine Differenz zwischen dem Staatsrate und dem Minister Ritter v. Hein. Die Kommission gehe von der Ansicht aus, daß die Bestimmung, wornach die Rechte des Autors zur Herausgabe eines Werkes nicht ein Objekt der Exekution zur Einbringung der Forderung eines Gläubigers bilden können, auf die Rechtsnachfolger desselben nicht anzuwenden sei. Der Staatsrat meine dagegen, daß die Rücksichten, welche für den Urheber sprechen, auch gegenüber seinen Erben und Rechtsnachfolgern eintreten, und daß daher auch diese zum Schutze der Persönlichkeit des Autors im Wege der Exekution zur Herausgabe eines literarischen oder Aufführung eines Kunstwerkes nicht gezwungen werden können. Diesem gemäß hätte die zweite Alinea des Abänderungsantrages unter Streichung des zweiten Satzes zu lauten: „Zur Ausübung dieser Rechte dürfen jedoch der Urheber und seine Rechtsnachfolger im Wege der gerichtlichen Vollstreckung behufs Hereinbringung einer Forderung nicht verhalten werden.“ Minister Ritter v. Hein wolle jedoch hinsichtlich der Fassung dieses Absatzes bei dem Ministerialentwurfe bleiben, weil hier Rücksichten, welche für den Urheber sprechen, doch nicht im gleichen Grade für seine Rechtsnachfolger eintreten. Freiherr v. Lichtenfels stimme aber für die staatsrätliche Fassung, da die Herausgabe eines Werkes doch in vielen Fällen für den Autor und dessen Familie sehr kompromittierend || S. 365 PDF || sein könne und diese Frage auch mit dem Prinzipe des Eigentumsrechtes zusammenhänge.

Bei der Erörterung hierüber bemerkte Minister Ritter v. Hein , daß, so sehr er das geistige Eigentumsrecht achte, ihm die Humanitätsrücksichten doch zu weit getrieben zu sein scheinen, wenn man die gedachte Bestimmung nicht auf den Autor beschränkt, sondern im gleichen Maße auch auf die Erben ausdehnen wollte. Gerade dadurch, daß man dieses Eigentumsrecht auf das Niveau der übrigen Eigentumsrechte gleichstellt, gewähre man dem geistigen Eigentumsrechte den erhofften Schutz. Schon in Rücksicht der Kreditoren glaube er sich der Fassung der Kommission anschließen zu sollen. Der Staatsminister meinte, daß, wenn nicht ganz besondere Gründe vorhanden sind, von den Beschlüssen der Kommission nicht abzugehen wäre. eDenn es lasse sich nicht leugnen, daß alles, was Gegenstand des Verkehres ist, mithin auch ein Manuskript oder sonst geistiges Produkt, gleich anderen Stücken eines Nachlaßvermögens zur Befriedigung der Gläubiger zu dienen hätte.e Der Minister des Äußern stimmte dem Staatsratspräsidenten bei, da sonst allen höheren Staatsbeamten untersagt werden müßte, Memoiren zu schreiben. Minister Graf Nádasdy erachtete in Rücksicht der Gläubiger dem Minister Ritter v. Hein beipflichten zu sollen. Minister Ritter v. Lasser trat dem staatsrätlichen Antrage mit der Modifikation bei, daß bei den Rechtsnachfolgern jene Fälle ausgeschlossen werden mögen, wo der Erblasser dieses sein Recht schon bei Lebzeiten auf entgeltliche Weise überlassen hatte.

Hiermit erklärte sich Freiherr v. Lichtenfels einverstanden, und stimmten diesem Amendement auch alle übrigen Stimmführer, also die Majorität der Konferenz sofort bei.

Der hiernach nachträglich vom Freiherrn v. Lichtenfels redigierte zweite Absatz lautet: „Zur Ausübung dieses Rechtes dürfen jedoch der Urheber und diejenigen Rechtsnachfolger desselben, an welche dieses Recht nicht schon bei dessen Lebzeiten auf entgeltliche Weise übergegangen ist, im Wege der gerichtlichen Vollstreckung behufs der Hereinbringung einer Forderung nicht verhalten werden.“

Schließlich wurde über Anregung des Staatsratspräsidenten von der Konferenz der Beschluß gefaßt, daß es hinsichtlich der Erteilung dieser Instruktionen an den Vertreter Österreichs bei der deutschen Bundeskommission einer Ah. Ermächtigung nicht bedürfe, sondern dieses lediglich auf Grund des Ministerratsbeschlusses hinauszugeben ist, wornach es von dem diesfalls erstatteten au. Vortrage des Justizministers vom 21. April l. J., Z. 2551, abzukommen habe18, f .

V. Formelle Behandlung der Wünsche des Reichsrates

Der Finanzminister brachte hinsichtlich der formellen Behandlung der von den beiden Häusern des Reichsrates bei Gelegenheit der Budgetberatung ausgesprochenen Wünsche19 in Antrag, daß die Mehrzahl dieser Wünsche in den dem Staatsvoranschlage beigegebenen sachlichen Erläuterungen, und zwar bei den betreffenden Positionen besprochen werden sollen. Die Behandlung der größeren und weitreichenden Wünsche bleibe selbstverständlich den Herren Ministern anheimgestellt.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 24. Mai 1864. Empfangen 25. Mai 1864. Erzherzog Rainer.