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Nr. 466 Ministerrat, Wien, 21. April 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 21. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Kalchberg; abw. Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 8. 5.

MRZ. 1269 – KZ. 1356 –

Protokoll des zu Wien am 21. April 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Einführung behördlich autorisierter Bergingenieure

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Leiters des Handelsministeriums vom 6. Februar l. J., Z. 5971, wegen Einführung von behördlich autorisierten Bergingenieuren. Der Staatsrat habe sich aus mehrfachen Gründen für die Ablehnung dieses Antrages erklärt2, wobei derselbe von der Erwägung ausgegangen sei, daß einerseits ein allgemein gefühltes Bedürfnis hiezu nicht bestünde, indem sich viele der vernommenen Berghauptmannschaften und die ungarische Hofkanzlei gegen die Einführung dieses Institutes im allgemeinen ausgesprochen haben. Andere Bergbehörden aber, welche der Einführung des Institutes im allgemeinen das Wort reden, doch || S. 346 PDF || die Einführung desselben in ihren Bezirken nicht für notwendig erklärten und das Bedenken über die Unwahrscheinlichkeit einer genügenden Lebensstellung der Bergingenieure vorgebracht haben, die nur dann eine gedeihliche sein könnte, wenn die Bergingenieure den Bergbauunternehmern gegenüber als ein obligatorisches Institut erscheinen würden, was jedoch nicht beantragt sei und auch nicht beantragt werden kann, da das österreichische Berggesetz den Grundsatz der Selbstverwaltung der Bergwerkseigentümer und der Emanzipation der Bergwerksindustrie von der bevormundenden Einwirkung der Staatsbehörden enthalte3. Referent teile die Ansicht des Staatsrates und glaube vor allem den dreifachen Charakter hervorheben zu sollen, welcher nach den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 10 der vorgelegten Grundzüge dem Institute gegeben werden wolle, nach welchem dasselbe 1. als ein konzessioniertes Gewerbe zum Betriebe und zur Leitung des Bergbaues, 2. als ein Organ der Bergbehörden und 3. als zu gewissen Bauerkundigungen mit ämtlichem Glauben berufen erscheinen würde. Diese Kumulierung der Eigenschaft eines Gewerbetreibenden mit der Eigenschaft eines öffentlichen Funktionärs stehe aber nicht nur in direktem Widerspruche mit bestehenden Gesetzen, sondern sei auch geeignet, das Publikum zu benachteiligen. Es ließe sich nämlich mit § 8 des Berggesetzes gewiß nicht vereinigen, daß der Bergingenieur nicht bloß zur Erwerbung und zum Besitze eines Bergwerkseigentumes, sondern auch zum Bergbaubetriebe für fremde Rechnung in dem Bezirke der Bergbehörde seines Wohnsitzes ausdrücklich autorisiert werden soll, da dies den Beamten der Bergbehörden und deren Familiengliedern untersagt sei. Beim Bergbau seien die Verhältnisse viel heiklicher als dies bei Verwendung der Privattechniker der Fall sein könne. Es könne der Fall vorkommen, daß der Bergingenieur ein Privatgeschäft erhalte, bei welchem die bei einer von ihm im Auftrage der Bergbehörde vorzunehmenden ämtlichen Inspektion verlangte Kenntnis von den Werksverhältnissen des Inhabers des inspizierten Werkes, welcher der Nachbar des späteren Auftragsgebers des Bergingenieurs ist, letzterem nützlich, dem Nachbarn aber sehr schädlich werden kann. Durch die Bestimmung, daß die im § 10 aufgeführten Akte und Urkunden der Bergingenieure so anzusehen seien, als wenn sie von bergbehördlichen Beamten vollzogen worden wären, würde aber auch ohne Zweifel die bestehende Zivil- und Strafgesetzgebung wesentlich alteriert werden. Es bedürfe wohl keines weiteren Nachweises, daß hiedurch sowohl das Gebiet der Zivil- und Strafprozeßordnung bezüglich der Urkunden, welche als öffentliche anzusehen sind, als auch das Gebiet der Strafgesetzgebung in bezug auf die strafbaren Handlungen, welche an öffentlichen Urkunden oder von dem Bergingenieur als öffentlicher Funktionär begangen werden können, berührt und über die Grenzen der bestehenden Gesetze hinaus erweitert werde. Eine solche Erweiterung könne jedoch, abgesehen von der Frage ihrer inneren Berechtigung, im Verordnungs­wege nicht stattfinden, sondern es sei hiezu die Mitwirkung des engeren Reichsrates und bezüglich der Länder jenseits der Leitha, für welche die Justizgesetzgebung eine innere Landesangelegenheit bilde, die Mitwirkung der betreffenden Landtage notwendig. Nach alledem könnte nach des Referenten Dafürhalten der vorliegende Antrag nur insoweit zur Ah. Genehmigung als geeignet || S. 347 PDF || angesehen werden, wenn von dem öffentlichen Charakter der Bergingenieure und davon, daß sie als Organe der Bergbehörden erscheinen, dabei abgesehen würde. Da übrigens aus den Äußerungen der Bergbehörden zu ersehen sei, daß das Institut nur bei einem obligatorischen Zwange gedeihen könnte, ein wirkliches Bedürfnis hiefür nicht vorhanden sei, ein praktischer Anlaß zu dessen Einführung aber nicht gegeben sei, indem das vorliegende Gesuch um die Bewilligung zur Errichtung einer Markscheide- und Bergbauindustriekanzlei in Teplitz in seiner Vereinzelung doch nicht als solcher angesehen werden könne, erachtete Referent in Übereinstimmung mit dem staatsrätlichen Einraten in erster Linie für die Ablehnung des vorliegenden Antrages stimmen zu sollen.

Der Leiter des Handelsministeriums erwiderte hierauf, daß die Mehrzahl der Behörden der Einführung des Institutes der Bergingenieure das Wort führen4, welches sie als nützlich, teilweise sogar als notwendig ansehen. Nur die ungarische Hofkanzlei habe aufgrund eines Gutachtens der ungarischen Statthalterei dieselbe für Ungarn nicht notwendig befunden5. Die Berghauptmann­schaften in Kaschau und Orawitza haben sich gegen diese Maßregel wohl nur aus dem Grunde ausgesprochen, weil die Bergingenieure nach ihrer Ansicht ohne gesetzlichen Zwang ihrer Verwendung keinen Erwerb haben würden. Das Bedürfnis eines solchen Institutes könne wohl nicht leicht in Abrede gestellt werden, da es gerade auf diesem Gebiete an technisch gebildeten Leuten gebricht, an welche die Parteien sich wenden könnten, und die letzteren daher häufig Schwindlern in die Hände fallen. Das Bedenken, daß der Bergingenieur ohne Zwang keinen Erwerb finden werde, teile er nicht, weil, wenn dies der Fall wäre, Kompetenten hiefür nicht hervortreten werden. Er halte sich bei seinem Antrage an das, was die kompetenten Organe für zweckmäßig bezeichneten. Was aber den Rechtsstandpunkt dieser Angelegenheit betreffe, könne er auf die Zustimmung des Justizministeriums hinweisen6. Auch der Sektionschef im Finanzministerium, Freiherr v. Scheuchenstuel, und der Oberrat und Professor Freiherr v. Hingenau, zwei erprobte Fachleute im Montanwesen, haben den Antrag günstig beurteilt7. Wenn die Urkundenbeglaubigung den Bergingenieuren nicht zugestanden werden wollte, könnte unbeschadet der Errichtung des Institutes davon wohl abgesehen werden. Er habe bei seinem Antrage nur das Bedürfnis des Bergbaues im Auge, lege übrigens keinen übergroßen Wert auf dasselbe, da es zunächst nur als ein Versuch ähnlich dem der Zivilingenieure erscheine, der sich auch erst im Verlaufe der Jahre erproben werde. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte sich entschieden gegen den Öffentlichkeitscharakter, der den Bergingenieuren antragsmäßig gegeben werden wolle, wie auch gegen den gewissermaßen notariellen Charakter, der denselben nach § 10 der Grundzüge verliehen werden würde. Wolle man, hievon abgesehen, mit diesem Institute dennoch einen Versuch machen, hätte Votant nichts dawider, nur müßte man den Behörden so wenig als möglich damit zu tun machen. Die Behörden hätten sich nur zu überzeugen, daß || S. 348 PDF || die Bergingenieure die nötigen Kenntnisse für ihr Fach besitzen, sonst aber auf dieselben keine Ingerenz zu nehmen. Alles das, was von der Disziplinargewalt der Behörden über diese Bergingenieure in der Instruktion enthalten sei, müsse daraus entfernt werden. Votant stimmte daher prinzipiell für die Autorisation, jedoch nur insoweit, daß die Behörde dem Publikum gegenüber den Ausspruch der formellen Befähigung der Bergingenieure zu übernehmen hätte. Daß dabei eine kleine Überwachung der Bergingenieure durch die Behörden ausgeübt werden könne und es denselben zukommen würde, Bergingenieuren wegen Gebrechen die Autorisation zu entziehen, sei dadurch nicht ausgeschlossen, wenn die Bergingenieure nicht direkt unter die Behörden gestellt werden. Wenn Se. Majestät Ag. geneigt sein sollten, unter Weglassung des Öffentlichkeitscharakters die Errichtung des fraglichen Insitutes Ah. zu genehmigen, müßte sodann eine völlige Umarbeitung der vorliegenden Instruktion in angedeuteter Weise Platz greifen.

Die Minister Ritter v. Schmerling und v. Hein traten dem Antrag der Vorstimme bei, während die übrigen sieben Stimmführer sich für den Antrag des Staatsratspräsidenten auf gänzliche Ablehnung des vorliegenden Antrages aus den von demselben entwickelten Gründen aussprachen8.

II. Landesgesetz für Niederösterreich wegen Aufhebung des Verbots, zwei oder mehrere Bauerngüter besitzen zu dürfen

Den zweiten Gegenstand der Beratung bildete der von dem Leiter des Handelsministeriums mit dem au. Vortrage vom 10. März l. J., Z. 18215, gestellte Antrag auf Ah. Genehmigung des von dem niederösterreichischen Landtage beschlossenen Landesgesetzes betreffend die Aufhebung des Verbotes, daß niemand zugleich zwei oder mehrere Bauerngüter besitzen dürfe9. Der Staatsratspräsident referierte hierüber, daß die Majorität des Staatsrates sich mit dem ministeriellen Antrage einverstanden erklärt habe, während die staatsrätliche Minorität der Ansicht gewesen sei, daß im vorliegenden Falle, wobei die Aufhebung einer generellen Anwendung des zunächst Rechtsverhältnisse regelnden Ah. Patentes vom 29. Oktober 179010 in Rede stehe, zufolge des zweiten Absatzes des § 11 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 11 und des § 18 der Landesordnungen der Landtag12 nicht als kompetent erscheine, somit über diesen Gegenstand vielmehr eine Verhandlung im engeren Reichsrate und die Erlassung eines Reichsgesetzes erforderlich sei13. Referent trete der Ansicht der staatsrätlichen Minorität bei, daß zur Erlassung des hier in Rede stehenden Gesetzes die Zustimmung des Reichsrates erforderlich sei. Die Bestimmung, daß niemand zwei Bauerngüter besitzen dürfe, mache nämlich einen Teil des Patentes vom Jahre 1790 über die Bauernerbfolge aus. Sowie nun dieses Gesetz ohne Zweifel nur mit Zustimmung des Reichsrates abgeschafft oder geändert werden könnte, so können auch einzelne || S. 349 PDF || Bestimmungen desselben nur auf diesem Wege eine Änderung erfahren. Überhaupt aber handle es sich hier nicht um ein Gesetz, welches direkt eine Anordnung in betreff der Landeskultur enthielte, in welchem Falle allein die Kompetenz der Landtage begründet wäre, sondern um ein Gesetz über die Fähigkeit zum Besitze unbeweglicher Güter einer gewissen Klasse, worüber, sowie über die Fähigkeit zum Besitze unbeweglicher Güter überhaupt, die Landtage zu beschließen nicht berechtigt sind. So wenig gezweifelt worden sei, daß die Frage, inwiefern Israeliten zum Besitze unbeweglicher Güter, also auch von Bauerngütern, fähig seien14, vor den Reichsrat gehöre, obgleich auch dabei der Einfluß auf die Landeskultur sicher ein bedeutender sei, ebensowenig könne die Frage über ein Hindernis der Besitzfähigkeit anderer Art dem Reichsrate entzogen werden. Nachdem Referent noch die Bemerkungen abgelesen hatte, welche der Staatsminister zu dem Gutachten des Staatsrates abgegeben hatte, bemerkte er weiters, daß er von der Frage, das das fragliche Gesetz nützlich wäre, absehe, das Bedenken gegen die Kompetenz des Landtages aber nicht verwinden könne. Die in obiger Äußerung von dem Staatsminister angeführten Gründe seien nur politischer Natur, und demselben sei es insbesondere nur darum zu tun, die Reibungen mit dem Landtage nicht zu vermehren. Referent müsse sich jedoch an die Landesordnung halten, nach welcher nicht jene Anwendungen, die Einfluß auf die Landeskultur nehmen können, sondern nur jene, die direkt die Landeskultur betreffen, z. B. ein Viehseuchegesetz etc., als zur Kompetenz der Landtage gehörig angesehen werden können. Es läge die Besorgnis nahe, daß, wenn die Kompetenz des Landtages im vorliegenden Falle von der Regierung zugegeben würde, von demselben die Ausdehnung seines Wirkungskreises auch in anderer Richtung angestrebt werden würde, und daß er, wenn die Kumulierung der Bauerngüter durch ein Landesgesetz als zulässig erklärt werden würde, auch die Frage wegen Zerstückung der Bauerngüter, weil sie gleichfalls auf die Landeskultur Einfluß zu nehmen geeignet sei, als in seinen Wirkungskreis gehörig betrachten würde. Der Leiter des Handelsministeriums Freiherr v. Kalchberg teilte die in der abgelesenen Äußerung des Staatsministers entwickelten Ansichten und bemerkte, daß die große Verschiedenheit, welche im Gegenstande der Frage in den einzelnen Provinzen bestehe, der Gesetzgebung den Weg vorschreibe, der der speziellen Lage entspreche, und da könne es wohl nicht in Zweifel gestellt werden, daß Fragen solcher Art weit zweckmäßiger von den Landtagen als von dem Reichsrate behandelt werden können. Er glaube daher bei seinem in dem au. Vortrage gestellten Antrage verharren zu sollen. Der Staatsratspräsident erwiderte hierauf, daß die Verschiedenheit der Landesverhältnisse bzw. der Umstand, daß das gedachte Verbot der Kumulierung des Besitzes von Bauerngütern nicht in allen Kronländern gleichmäßig bestehe, diesfalls nicht entscheidend seien, indem z. B. Galizien und die Bukowina kein Lehensverhältnis kennen, dieses überhaupt in den einzelnen Ländern eine verschiedene Gestaltung angenommen habe, gleichwohl aber das Gesetz über die Aufhebung des Lehensverhältnisses, die sicher auch auf die Landeskultur nicht ohne Einfluß sei, im engeren Reichsrate verhandelt || S. 350 PDF || worden sei15. Der Staatsminister äußerte, daß der Wortlaut der Landesordnung, nämlich der vage Ausdruck „Landeskultur“, den er schon in den alten Landesordnungen angetroffen habe, die Sache schwierig mache. Indessen glaube er, daß man diesen Ausdruck bei Abfassung der Landesordnungen nicht so strenge gemeint und auf Anwendungen, die entfernter mit der Landeskultur im Zusammenhange stehen, dabei im Auge gehabt habe. Übrigens verstoße die Sanktion des vorliegenden Landesgesetzes nicht gegen den Geist und gegen den Wortlaut der Landesordnung, und da das fragliche Verbot seither in vielen Fällen Ausnahmen erfahren habe, de facto fast aufgehoben erscheine, der Reichsrat aber, wenn diese Angelegenheit bei ihm in Verhandlung käme, sich wieder wie beim Ehekonsens16 in große Spezialitäten einlassen würde, müsse er sehr wünschen, daß die Sache in der im au. Vortrage beantragten Weise abgemacht werde. Der Minister des Äußern stimmte für den Antrag des Staatsratspräsidenten, jedoch aus einem anderen Motive. Der Bauernstand sei das konservative Element, die wesentlichste Stütze der Monarchie, und es könne im Drange der Zeiten zuletzt nur in dem reicheren Bauernstande wirksam Hilfe gefunden werden. Dadurch, daß man Bedeutung darauf legen würde, daß das Gesetz auch jetzt umgangen wurde, würde man sich einer großen Illusion hingeben, denn es bestehe ein gewaltiger Unterschied darin, ob das Gesetz bloß umgangen werde, oder ob die Kumulierung der Bauerngüter gesetzlich autorisiert werde. In allen Ländern sind dort, wo die gesetzlichen Schranken gegen die Kumulierung aufgehoben worden seien, ein Bauernproletariat entstanden. In gleicher Weise würde auch bei uns der Bauernstand vernichtet werden. Die vorliegende Frage erscheine in militärischer und finanzieller Beziehung ihm von solcher Wichtigkeit zu sein, daß er mit sorgfältiger Ängstlichkeit wachen zu müssen glaube, daß in dieser Beziehung die bisherige Gesetzgebung aufrechterhalten werde. Der Minister Graf Nádasdy schloß sich gleichfalls dem Votum des Staatsratspräsidenten an, wobei er es für ihn als maßgebend bezeichnete, daß durch den vorliegenden Antrag ein bestehendes Gesetz geändert werden wolle. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß die ganze Vorschrift, daß zwei Bauerngüter in einer Person nicht vereinigt werden dürfen, auf die Länge der Zeit nicht haltbar gewesen wäre, da auch ursprünglich nicht Interessen der Landeskultur zu dessen Erlassung geführt haben, vielmehr das Motiv hierfür in den damals besonderen aurbarialen und öffentlichena Prästationen, in der Leistung der Robote und der Vorspann gelegen war, wo es den früheren Obrigkeiten konvenierte, daß jede Bauernwirtschaft ihren eigenen Wirt besaß und auf derselben eine Familie begründet wurde. Dieses Motiv käme aber nach Aufhebung dieser Prästationen nicht mehr in Betracht. Die erwähnte Vorschrift sei auch älter als jene über die Sukzession in Bauerngütern und sie sei auch keine Justizvorschrift gewesen. Die Bedenken, welche Graf Rechberg in der Richtung erhoben habe, daß durch die Aufhebung des Kumulierungsverbotes der Bauernstand alteriert || S. 351 PDF || werden könnte, teile er nicht, denn im gewöhnlichen Laufe der Dinge dürfte eine solche Vereinigung nicht von langer Dauer sein, weil in den meisten Fällen dieselbe nach dem Tode des Besitzers wieder gelöst werde, und der Besitz der einzelnen Wirtschaften auf dessen Kinder oder sonstige Erben übergehen werde. Es spreche auch die Erfahrung bei uns gegen die ausgesprochene Besorgnis, indem doch gewiß nirgendwo ein kompakterer Bauernstand angetroffen werden könne als in Salzburg, wo das erwähnte Verbot nie bestanden hatte, wo vielmehr der freie Verkehr in dieser Beziehung zur Kräftigung des Bauernstandes beigetragen haben mochte. Die Kompetenzfrage mache übrigens die Sache zweifelhaft, und es falle auch ihm, da er diese Angelegenheit nicht als eine direkte Landeskulturfrage erkenne, schwer, zur Erweiterung der Kompetenz der Landtage beizutragen. Wenn er sich dennoch dem Antrage des Leiters des Handelsministeriums anschließe, so bestimme ihn abgesehen von den in der Äußerung des Staatsministers enthaltenen Gründen insbesondere der Umstand, daß, wenn der Antrag des Landtages abgelehnt würde, diese Frage ohne Zweifel im Reichsrate auftauchen würde. Das öffentliche Interesse werde aber bei derartigen Ruralvorschriften in den Landtagen, wo das konservative Element vorherrschender sei, gewiß viel besser gewahrt als in dem kosmopolitischen Reichsrate, worüber schon die Verhandlung über den Ehekonsens ein lehrreiches Beispiel abgebe. Da sonach die provinzenweise Regelung dieser Frage gewiß den Vorzug verdiene, die Sanktion des in Rede stehenden Landesgesetzes aber auch nicht gegen den Wortlaut der Landesordnung verstoße, erklärte Votant, sich dem Antrage des Staatsministers bzw. des Leiters des Handelsministeriums anzuschließen. Aus diesen Gründen stimmten auch die übrigen sechs Votanten für die Sanktion des vorliegenden Landesgesetzes, welche daher, wenn die Stimme des Staatsratspräsidenten nicht gerechnet wird, mit neun gegen zwei Stimmen befürwortet wird17.

III. Gesetzesvorlagen für die nächste Reichsratssession

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fanden, an den Finanzminister, dann an den Leiter des Justizministeriums die Frage zu richten, welche Vorlagen sie für die nächste Reichsratssession vorbereiten18.

Der Finanzminister äußerte sein Vorhaben, 1. den Staatsvoranschlag, und zwar nicht bloß jenen pro 1865, sondern auch zugleich jenen pro 1866, mittelst zwei abgesonderten Gesetzentwürfen einbringen zu wollen19; 2. einen Gesetzentwurf wegen Repartition der Steuern auf die einzelnen Orte bei großen Gewerbsunternehmungen; 3. die Vorlage wegen Steuerreform in betreff der indirekten Steuern, welche Vorlage in der letzten Reichsratssession nicht erledigt worden und nach fortgesetzten Studien teilweise umgeändert neu eingebracht werden müsse20; 4. einen Gesetzentwurf bezüglich des Zeitungs- und Inseratenstempels; 5. eine Vorlage wegen Steuereinführung im Ascher || S. 352 PDF || Gebiete21, endlich 6. den Staatsrechnungsabschluß für 186222. Der Minister Ritter v. Hein erklärte, die Konkursordnung wieder vorlegen zu wollen23, und die Gerichtsorganisierungsfrage24, mit welcher die Strafprozeßordnung25 im engen Zusammenhange stehe, dann zur Erledigung zu bringen, wenn Se. Majestät die Gnade haben werden, die Ah. Resolution über die Strafprozeßordnung herabgelangen zu lassen. Es werde zwar auch der Entwurf eines neuen Strafgesetzes und einer neuen Zivilprozeßordnung im Justizministerium vorbereitet, welche Entwürfe jedoch für eine spätere Reichsratssession zu reservieren wären, da der nächste Reichsrat mit obigen sehr umfangreichen Vorlagen genügend beschäftigt sein werde. Eine Debatte, welche sich darüber entspann, ob nicht die Regierung wegen Bestellung eines permanenten Ausschusses nach Ablauf der nächsten Reichsratssession zur Vorbereitung der Steuervorlagen26 und der Justizgesetze die Initiative zu ergreifen hätte, wurde von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Vorsitzenden durchlauchtigsten Herrn Erzherzog mit dem Bemerken abgebrochen, daß hierüber seinerzeit je nach Gestaltung der Umstände im Ministerrate Beschluß zu fassen sein werde. Der Minister des Äußern benützte diesen Anlaß zur Stellung der Frage wegen Einstellung der Funktionszulage des Botschafters in Rom in das Budget des Ministeriums des Äußern pro 186527, ob nämlich die fragliche Summe so wie bisher eingestellt werden, oder, ob ein Ausweg durch Gruppierung einer Teilsumme hievon in einer anderen Rubrik ergriffen werden soll, wobei im zweiten Falle ein bisher beobachtetes Prinzip fallengelassen werden müßte.

Nachdem der Staatsminister seine Ansicht hierüber unter Wiederholung sämtlicher bereits im Ministerratsprotokolle vom 26. September 1863 28 aufgenommenen Argumente geäußert hatte, einigte sich der Ministerrat dahin, daß dieser Posten in gleicher Weise wie in dem letzten Voranschlage in jenen pro 1865 einzustellen sei.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 7. Mai 1864. Empfangen 8. Mai 1864. Erzherzog Rainer.