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Nr. 454 Ministerrat, Wien, 11. März 1864 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Rechberg 14. 3.), Mecséry, Schmerling, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Mercandin (nur bei I anw.); abw. Nádasdy, Lasser, Forgách; BdR. Rechberg 24. 3.

MRZ. 1258 – KZ. 903 –

Protokoll des zu Wien am 11. März 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Verbesserungen im Staatsrechnungswesen – Gebarungskontrolle, Hauptbuch über das Staatseigentum

In den reichsrätlichen Verhandlungen vom Jahre 1862 haben beide Häuser des Reichsrates Wünsche und Anträge zur Sprache gebracht, welche sich auf eine Reform im Staatsrechnungs- und Kontrollwesen beziehen1. Der Präsident der Obersten Rechnungskontrollbehörde referierte, es sei gelungen, diese Wünsche im Jahre 1863 bis auf einen einzigen der Erledigung zuzuführen2. Dieser Wunsch betrifft die Errichtung eines Obersten Rechnungshofes. Eine durchgreifende Reform des Staatsrechnungs- und Kontrollwesens setzt allerdings die vorausgegangene Feststellung || S. 285 PDF || des Organismus der Verwaltungsbehörden voraus. Nichtsdestoweniger hat es die Oberste Rechnungskontrollbehörde für zulässig und zweckmäßig erkannt, daß schon jetzt, unabhängig von den Verwaltungsorganismen, mehrere Änderungen im Staatsrechnungs- und Kontrollwesen zur Erzielung einer einfacheren und rascheren Geschäftsbehandlung ermöglicht werden. Es wurde zu diesem Ende ein eigenes Komitee zusammengesetzt, welches sich vor allem mit der Frage über die Errichtung eines Obersten Rechnungshofes beschäftigte, weil die Einrichtung desselben auf die übrigen Einrichtungen im gesamten Rechnungs- und Kontrollwesen von wesentlichem Einflusse sein muß3:

1. Die Aufgabe des Rechnungshofes bestünde nach der Meinung des Komitees hauptsächlich in einer vollständigen Kontrolle über die Gebarung mit dem Staatsvermögen. Sie ist aber nur dann eine vollständige, wenn sie sich nicht bloß auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Rechnungen und die „Gebührlichkeit“ der Rechnungseinstellungen – d. i. auf die Rechnungskontrolle – beschränkt, sondern wenn sie weiter geht und beurteilt, ob die den Rechnungseinstellungen zur Grundlage dienenden Anweisungen in den bestehenden Gesetzen, anamentlich auch in den Finanzgesetzen und den darin festgesetzten Etatsa, ihre Begründung finden, d. h. wenn sie auch die Gebarungskontrolle übt. Jede weitergehende Kontrolle, z. B. über Verwaltungsgrundsätze, Regierungsmaximen etc., ist von der Gebarungskontrolle ausgeschlossen. Bisher hat, so fuhr Graf Mercandin fort, neben der Rechnungskontrolle keine eigentliche Gebarungskontrolle stattgefunden, da diese nur von den Administrativbehörden im Instanzenwege durch Vorlage der Geschäftsbögen oder über einzelne Bemerkungen der Buchhaltungen gepflogen wurde. Eine solche Kontrolle entspreche aber nicht den Anforderungen, welche die konstitutionalen Staatseinrichtungen an eine Staatskontrolle stellen. So wie die Rechnungskontrolle müsse auch die Gebarungskontrolle der Verwaltung auf den Fuß folgen. Sie kann nicht mehr durch die Administrativbehörden, die sonst Richter in der eigenen Sache wären, sondern sie muß durch von der Verwaltung ganz unabhängige Organe gehandhabt werden; ein solches ist die Oberste Rechnungskontrollbehörde. Das diesfällige einfache Verfahren hätte darin zu bestehen, daß jede Kasse, jedes Geld verwahrende Amt am Schlusse jedes Monats (oder da, wo die Rechnungen vierteljährig gelegt werden, am Schlusse jedes Quartals) einen sogenannten Gebarungsausweis verfaßt, in welchem die bezüglichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des Finanzgesetzes eingestellt werden. Diese Gebarungsausweise würden zuerst von der betref­fenden Buchhaltung rechnungsmäßig revidiert und dann der Obersten Rechnungskontrollbehörde vorgelegt. Findet die letztere zwischen den Summen der Gebarungsausweise || S. 286 PDF || und den Ziffernansätzen des Staatsvoranschlags Differenzen, so tritt sie sogleich mit den beteiligten Ministerien oder Zentralstellen vorbeugend in Verhandlung und überreicht Allerhöchstenortes am Jahresschlusse einen Hauptgebarungsübersichtsausweis mit den nötigen Bemerkungen zur Ah. Einsicht und weiteren verfassungsmäßigen Verhandlung. Gleichzeitig sollen die unterstehenden Kontrollbehörden verpflichtet sein, bei der Zensur der Rechnungen darauf zu sehen, ob bei den Gebührenanweisungen keine Abweichungen vom Gesetze und keine Unregelmäßigkeiten stattgefunden haben. Ist dies aber geschehen, so haben sich die Buchhaltungen an die Administrativbehörden zu wenden, und wenn von den letzteren keine Abhilfe erfolgt, die Anzeige an die Oberste Rechnungskontrollbehörde zu erstatten, welche hierüber das Einvernehmen mit den Ministerien etc. zu pflegen hätte. Um sich endlich die Überzeugung zu verschaffen, daß die subalternen Kontrollbehörden dieser Verpflichtung genau entsprechen, hätte die Oberste Rechnungskontrollbehörde sogenannte „Stichproben“ durch ihre eigenen Organe einer vollständigen Revision zu unterziehen.

2. Ein weiterer Antrag des Komitees, mit dem sich der referierende Präsident vereinigte, geht dahin, daß die Oberste Rechnungskontrollbehörde künftig das gesamte Staatsvermögen (Aktiva und Passiva) evident zu halten hätte. Zu diesem Ende hätten die unterstehenden Buchhaltungen in gewissen Terminen Ausweise über den jeweiligen Vermögensstand und über die eingetretenen Veränderungen einzusenden, woraus dann bei der Obersten Rechnungskontrollbehörde ein Hauptbuch zusammengestellt würde, wovon Sr. Majestät dem Kaiser am Jahresschlusse ein Auszug au. zu überreichen wäre.

3. Vom Komitee wurde ferner beantragt, daß die Rechnung über die sogenannten geheimen Auslagen (Dispositionsfonds) dem Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörde einzusenden wären. Diese Einrichtung dürfte, wie Graf Mercandin glaubt, dem Interesse der Ministerien und Zentralstellen entsprechen, da es sich dabei lediglich um eine Prüfung der Ziffern und keineswegs der Verwendungsart dieser Fonds handelt.

4. Die bisherige Benennung der Obersten Rechnungskontrollbehörde dürfte beibehalten werden, da es sich dermal nicht um die Kreierung einer neuen, sondern bloß um die Erweiterung des Wirkungskreises einer bestehenden Behörde handelt.

5. Die neuen Bestimmungen über die Gebarungskontrolle dürften nicht vor dem Beginn des Verwaltungsjahres 1865 ins Leben treten, und [es] würde damit eine Kostenvermehrung für die Kontrollbehörden überhaupt nicht verbunden sein, weil durch das Entfallen von mancherlei Rechnungsgeschäften (infolge administrativer Änderungen und Geschäftsvereinfachung) viele Arbeitskräfte disponibel geworden sind und noch werden sollen.

6. Die neue Vorschrift könnte entweder als ein Gesetz im verfassungsmäßigen Wege oder im administrativen Wege durch eine Verordnung der Obersten Rechnungskontrollbehörde eingeführt werden. Präsident Graf Mercandin spricht sich für die letztere Alternative aus, weil es ihm angemessener geschienen hätte, über die Zweckmäßigkeit der neuen Einrichtung einige Erfahrungen zu sammeln, bevor dieselbe gesetzlich festgestellt würde. Andererseits dürfte die Vorlage eines Gesetzentwurfes bloß über die Einführung der Gebarungskontrolle dem Reichsrate nicht genügen, dessen Wunsch auf die Reorganisation des gesamten Rechnungswesens gerichtet ist.

|| S. 287 PDF || Referent habe auf Grundlage der vorstehend entwickelten sechs Anträge mit dem Präsidenten des Staatsrates den Entwurfb einer Verordnung der Obersten Rechnungskontrollbehörde vereinbart, der den Konferenzmitgliedern zur Einsicht übermittelt wurde und der heutigen Beratung als Substrat dienen dürfte4.

Der Präsident des Staatsrates beleuchtete die vorliegenden Anträge von den bei der staatsrätlichen Beratung zur Sprache gekommenen Gesichtspunkten5. Einige Änderungen im bisherigen Kontrollsysteme seien allerdings notwendig geworden, doch habe man hiebei cim vorliegenden Entwurfc das möglichst enge Maß eingehalten. Die wesentlichsten Neuerungen seien die Einführung der Gebarungsausweise der Kassen und verrechnenden Ämter, dann daß die Buchhaltungen gegenwärtig verpflichtet würden, Mängel der Gebarung zur Kenntnis zu bringen, während sie bisher hiezu nur berechtigt waren und ihre Pflicht sich jetzt nur auf die Rechnungskontrolle bezieht. Der Staatsrat habe gegen diese Neuerungen umso weniger eine Erinnerung erheben zu sollen geglaubt, als der Repräsentant des Finanzministeriums im Komitee die Erklärung abgegeben hatte, daß die beantragte Übung der Gebarungskontrolle vom finanziellen Standpunkte sehr wünschenswert sei. Insofern übrigens durch die zu erlassende Verordnung Änderungen im bisherigen Wirkungskreise der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 27. März 1854 6 statuiert würden, erscheine es nötig, daß dieselben, gleich jenen, durch das Reichsgesetzblatt verlautbart würden. Wenn die bisherige Kontrolle eine anerkannt mangelhafte ist, so kann man auch nur wünschen, daß die daran vorgenommenen Verbesserungen bekannt werden. Übrigens müßten in den Text der Verordnung des Zusammenhanges wegen auch einige Bestimmungen aufgenommen werden, welche nichts Neues enthalten. Bei der über den vorliegenden Entwurf gepflogenen längeren und eindringlichen Beratung wurde im wesentlichen folgendes bemerkt und beschlossen:

Zu Artikel 3 und 4 (implizite Artikel 6 und 7). Der Finanzminister äußerte, daß er sich von den beantragten Maßregeln zur Übung der Staats- oder sogenannten Gebarungskontrolle keinen realen Nutzen verspreche, demselben zwar nicht gerade entgegentreten wolle, es aber vorziehen würde, wenn diese mit neuen Geschäften verbundenen unliebsamen Konsequenzen nach sich ziehende und im ganzen doch nichts nützende Einrichtung unterbliebe. dJedenfalls müsse er sich aber gegen die Publikation der projektierten Norm in Form eines Gesetzes entschieden aussprechen.d Es sei nicht das erste Mal, daß die Staatskontrolle durch die Oberste Rechnungskontrollbehörde zur Sprache kommt. Schon Baron Kübeck habe als Präsident des Generalrechnungsdirektoriums dieselbe beantragt, allein seine Ansicht geändert, sobald er zur Leitung der || S. 288 PDF || Finanzen berufen wurde7. Finanzminister Baron Krauß habe in einem Votum, welches Minister v. Plener vorlas, nachgewiesen, daß die Übung einer Staatskontrolle im vollen Sinn des Wortes durch die Oberste Rechnungsbehörde gegen die Stellung der verantwortlichen Minister streitet, mit der in vielen ausländischen Staaten diesfalls bestehenden Gepflogenheit nicht in Einklang steht und auch eine so schwierige Aufgabe bildet, daß eine Rechnungsbehörde derselben nicht vollkommen genügen kann8. Man müsse nicht Unmögliches erreichen wollen! Übrigens haben ja die Ministerien auch am Reichsrate eine Staatskontrolle. Der französische Rechnungshof übe nicht eine Kontrolle der Ministerien, sondern den zahlreichen Rechnungslegern (Comptables) gegenüber. eIn deutschen Staaten bestehenden Oberrechnungskammern, wie z. B. in Baden, diese stehen aber zwischen der Regierung und der Volksvertretung und liefern der letzteren jene Rechnungsresultate, welche dazu dienen, nur die Gebarung der Regierung zu prüfen und den Minister zur Rechenschaft ziehen zu können. Eine solche Einrichtung dürfte aber in Österreich wohl kaum beliebt werden. Die allgemeine Kontrolle über den Vollzug des Finanzgesetzes im großen und ganzen kommt ohnehin dem Reichsrate zu, dem in dieser Beziehung die Minister mitverantwortlich sind. Die Schaffung einer zweiten Kontrollinstitution gegen die Minister in der Rechnungskontrollbehörde ist ganz unpassend und stört die staatsrechtlichen wie die administrativen Verhältnisse.e In deutschen Staaten bestehenden Oberrechnungskammern, wie z. B. in Baden, diese stehen aber zwischen der Regierung und der Volksvertretung und liefern der letzteren jene Rechnungsresultate, welche dazu dienen, nur die Gebarung der Regierung zu prüfen und den Minister zur Rechenschaft ziehen zu können9. Eine solche Einrichtung dürfte aber in Österreich wohl kaum beliebt werden. Die allgemeine Kontrolle über den Vollzug des Finanzgesetzes im großen und ganzen kommt ohnehin dem Reichsrate zu, dem in dieser Beziehung die Minister mitverantwortlich sind. Die Schaffung einer zweiten Kontrollinstitution gegen die Minister in der Rechnungskontrollbehörde ist ganz unpassend und stört die staatsrechtlichen wie die administrativen Verhältnisse. Bereits gegenwärtig wird von den österreichischen Buchhaltungen eine gewisse Gebarungskontrolle geübt, womit man sich vollkommen begnügen könne. Eine Notwendigkeit, die monatlichen Dotationsbehebungen der Zentralstellen im Zusammenhalt mit dem Finanzgesetz fortlaufend durch die Oberste Rechnungskontrollbehörde kontrollieren zu lassen, sei gar nicht vorhanden. Da dieselbe Kontrolle pflichtmäßig, und zwar in eindringlichster Weise von Monat zu Monat durch den dabei unmittelbar am stärksten interessierten Finanzminister stattfindet, welcher nicht bloß die Hauptziffern, sondern die Details der Erfordernisausweise pro currenti et praeterito prüfen läßt, bevor er die angesprochene Dotation flüssig macht. Jeder Minister muß übrigens für sein Departement ähnliche Zusammenstellungen und Vergleichungen fortgesetzt machen, um bei der Gebarung, für die er verantwortlich ist, die nötige Ordnung zu erhalten. Wünsche übrigens der Präsident der Obersten Rechnungskontrollbehörde zum Gebrauch pro domo summarische Gebarungsausweise der Kassen allmonatlich zu erhalten, so werde diesem Ansinnen entsprochen werden. fPräsident Graf Mercandin erwiderte, daß die Gebarungsausweise nur dann zur komparativen Evidenzhaltung mit dem Finanzgesetze dienen können, wenn sie die Bruttoeinnahmen nachweisen, nachdem das Budget dermal ein Bruttobudget ist.f Präsident Graf Mercandin erwiderte, daß die Gebarungsausweise nur dann zur komparativen Evidenzhaltung mit dem Finanzgesetze dienen können, wenn sie die Bruttoeinnahmen || S. 289 PDF || nachweisen, nachdem das Budget dermal ein Bruttobudget ist. Der Polizeiminister teilte die von der Vorstimme erhobenen Bedenken gegen diese neue Einrichtung, die, sofern man die Gebarung bloß aus den summarischen Gebarungsausweisen kennenlernen will, von keinem praktischen Nutzen wäre, sofern aber die Kontrolle auf das Detail der einzelnen Geldanweisungen gerichtet werden wollte, eine immense Arbeit von äußerst zweifelhaftem Nutzen erfordern würde. Will die Oberste Rechnungskontrollbehörde bloß die Tätigkeit der ihr untergeordneten Buchhaltungen prüfen, so kann sie dies innerhalb des bisherigen Wirkungskreises, aber die Ministerien sind von ihr unabhängig und müssen es auch bleiben. Hiezu kommt noch ein weiteres Bedenken. Wenn die Oberste Rechnungskontrollbehörde infolge der beabsichtigten detaillierten Gebarungskontrolle mit den Ministerien in Verhandlungen über die Gesetzmäßigkeit der einzelnen Geldanweisungen tritt, so wird dadurch ein Material zu Bemängelungen und zur Kritik der Exekutive aufgespeichert, dessen der Reichsrat sich ohne Zweifel bemächtigen wird, um der Regierung Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten zu bereiten. Gegen die Mitteilung der summarischen Gebarungsausweise und die von der Obersten Rechnungskontrollbehörde vorzunehmende Vergleichung der Dotationsverwendung mit den Positionen des Finanzgesetzes walte jedoch kein Anstand. Der Minister des Äußern legte ein besonderes Gewicht auf die durch die neue Einrichtung zu provozierende gefährliche Ingerenz des Reichsrates in die Gebrung der Zentralstellen, namentlich auch des Kriegsministeriums. Im übrigen stimme er für Verbesserungen pro domo, ohne Rechnungskontrollbehörde. Der Marineminister sprach gleichfalls gegen die neue Einrichtung, wodurch neben den verantwortlichen Administrationsbehörden gewissermaßen eine zweite Administration der die Gebarung zensurierenden Behörden geschaffen würde. Minister Ritter v. Hein teilte die Bedenken der Vorstimmen und würde von der ganzen Verordnung Umgang nehmen, welche für ein Interimisticum zu weit greift. Einzelne Mängel könne man bis zur neuen Regulierung des ganzen Kontrollwesens im stillen beseitigen. gEr stimme daher gegen den ganzen Entwurf, weil das beabsichtigte Gesetz derzeit nicht notwendig, und, wenn eine neue Organisation eingetreten sein werde, wieder wesentlich umzuändern sei. Ferner weil nach seiner Ansicht infolge dieses Gesetzes und der darin nicht präzise genug verdeutlichten Gebarungskontrolle sehr wahrscheinlicherweise der Regierung bedeutende Schwierigkeiten gegenüber dem Reichsrate entstehen würden. Er mache diesfalls besonders auf die der Gebarung auf dem Fuße nachfolgen sollende Kontrolle mit ihren alsbald nach dem Schlusse der Verwaltungsperiode (also des Verwaltungsjahres) verfaßten Jahresausweise aufmerksam. Es könne nicht vermieden werden, daß solche Ausweise auch sofort werden bekannt werden. Schließen sie sich nur dem Finanzgesetze genau an (und das müßten sie, um eigentliche Gebarungs-, nicht bloß Lottoausweise zu sein), so müßte daraus auch sofort ersichtlich werden, wenn etwa ein gewährter Kredit mit Schluß des Jahres noch nicht vollständig erschöpft wäre. Dies hätte aber die weitere Folge, daß solche Kreditreste im nächsten halben Jahre gar nicht mehr benützt werden könnten, wenn sie auch zu tatsächlich schon im Vorjahr entstandenen Zahlungsverpflichtungen benötigt würden. Man müßte solche einmal bewilligten Kredite respektive ihre Reste nochmals ins Erfordernis des nächsten Jahres einstellen und dafür neue Kredite erwirken.g Er stimme daher gegen den ganzen Entwurf, weil das beabsichtigte Gesetz derzeit nicht notwendig, und, wenn eine neue Organisation eingetreten sein werde, wieder wesentlich umzuändern sei. Ferner weil nach seiner Ansicht infolge dieses Gesetzes und der darin nicht präzise genug verdeutlichten Gebarungskontrolle sehr wahrscheinlicherweise der Regierung bedeutende Schwierigkeiten gegenüber dem Reichsrate entstehen würden. Er mache diesfalls besonders auf die der Gebarung auf dem Fuße nachfolgen sollende Kontrolle mit ihren alsbald nach dem Schlusse der Verwaltungsperiode (also des Verwaltungsjahres) verfaßten Jahresausweise aufmerksam. Es könne nicht vermieden werden, daß solche Ausweise auch sofort werden bekannt werden. Schließen sie sich nur dem Finanzgesetze genau an (und das müßten sie, um eigentliche Gebarungs-, nicht bloß Lottoausweise zu sein), so müßte daraus auch sofort ersichtlich werden, wenn etwa ein gewährter Kredit mit Schluß des Jahres noch nicht vollständig erschöpft wäre. Dies hätte aber die weitere Folge, daß solche Kreditreste im nächsten halben Jahre gar nicht mehr benützt werden könnten, wenn sie auch zu tatsächlich schon im Vorjahr entstandenen Zahlungsverpflichtungen benötigt würden. Man müßte solche einmal || S. 290 PDF || bewilligten Kredite respektive ihre Reste nochmals ins Erfordernis des nächsten Jahres einstellen und dafür neue Kredite erwirken. Auch die Minister Graf Esterházy und FML. Ritter v. Franck stimmten gegen die Artikel 3 und 4. Der Staatsminister dagegen findet in den fraglichen Anträgen keine solchen wesentlichen Neuerungen, welche geeignet wären, der Regierung Bedenklichkeiten einzuflößen. Eine Kontrolle sei in jedem wohlgeordneten Staate nötig. Der Reichsrat sei hiezu in Österreich verfassungsmäßig nicht berufen, da nicht die einzelnen Rechnungen, sondern nur die summarischen Staatsrechnungsabschlüsse (laut § 10 c) ein Gegenstand seiner Prüfung sind10, wobei es sich nur um die Vergleichung mit den Summen in den Etats des Finanzgesetzes handeln kann. Sofern nun durch die Artikel 3 und 4 eine nach innen und außen beruhigend wirkende Gebarungskontrolle erzielt werden soll, könne Ritter v. Schmerling gegen dieselbe keine Erinnerung erheben.

Nach dem Beschlusse der Stimmenmehrheit haben daher die in den Artikeln 3 und 4 h(implizite 6 und 7)h normierten neuen Einrichtungen über die Gebarungskontrolle auf sich zu beruhen. Doch wird der Finanzminister der Obersten Rechnungskontrollbehörde behufs der Evidenzhaltung der Dotationsgebarungen gegenüber dem Finanzgesetz im Lauf des Jahres die monatlichen Ausweise sämtlicher dem Finanzministerium unterstehenden Kassen übermitteln, und Graf Mercandin sich zum Zweck der Überkommung der gleichen Ausweise für die Ressorts der Ministerien des Kriegs und des Äußern mit den bezüglichen Ministern ins Einvernehmen setzen.

Artikel 5: Gegen die darin der Obersten Rechnungskontrollbehörde zugewiesene Rechnungskontrolle über die in den Etats der Ministerien für besondere politische, polizeiliche und finanzielle Zwecke ausgesetzten Dispositionsfonds wurde vom Minister der Polizei eingewendet, daß diese Mitteilung der Rechnungen über die geheimen Auslagen dem Zwecke der Geheimhaltung widerspreche und auch zur Herstellung der Rechnungsrichtigkeit gar nicht nötig sei. Die Rechnungen des geheimen Polizeifonds würden durch einen zum Status des Polizeiministeriums gehörigen, vollkommen vertrauenswürdigen Rechnungsbeamten revidiert, und die gleiche Einrichtung dürfte bei den übrigen Ministerien getroffen sein. Gegen diese vom Baron Mecséry ausgesprochene Meinung wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben.

Die Artikel 8 und 9 bildeten keinen Gegenstand der Erörterung im Ministerrate.

Artikel 10: Die Verlegung eines Hauptbuches über das gesamte Staatsvermögen (mit Angabe der Aktive und Passiva, die Staatsschuld miteinbegriffen) durch die Oberste Rechnungskontrollbehörde und die fortgesetzte Evidenzhaltung desselben betreffend. Der Finanzminister erklärte, gegen diese Zusammenstellung keine Einwendung zu erheben und bereit zu sein, alle dahin einschlägigen Mitteilungen machen zu wollen. Von den übrigen Stimmen wurde diesfalls keine Bemerkung gemacht. Schließlich erwähnte noch Präsident Graf Mercandin den Antrag des Komitees, die Buchhaltungen künftig „Rechnungskontrollbehörden“ zu nennen. Dieser Antrag sei allerdings insofern nicht unbegründet, als die meisten Buchhaltungen faktisch nicht || S. 291 PDF || „verbuchen“. Indes lege er, iinsofern die Annahme des ganzen Verordnungsentwurfes nicht beliebt werden solltei, auf diesen Gegenstand kein Gewicht. Der Marineminister glaubte, daß, nachdem es sich hiebei nicht um eine reale Verbesserung des Dienstes handle, der altherkömmliche Name noch weiter beibehalten werden dürfte, womit Präsident Graf Mercandin sich einverstanden erklärte11, j, k .

II. Ausrüstung einer Panzerfregatte gegen Einberufung und Abrüstung der „Dandolo“

Der Marineminister referierte, es habe sich die Notwendigkeit herausgestellt, nebst dem Linienschiff „Kaiser“ und der „Friedrich“ noch eine Panzerfregatte 2. Klasse als drittes Schiff zur österreichischen Eskader in die Nordsee abzusenden12. Der dem Ministerrate vorgelesene Bericht des Kommodore Baron Wüllerstorf zeige nämlich, daß die dermalige k. k. Eskader der zahlreicheren dänischen Flotte durchaus nicht gewachsen sei und sie daher den kürzeren ziehen müßte, wenn ihr nicht eine den dänischen Holzschiffen gegenüber besonders wertvolle Verstärkung durch ein Panzerschiff zugeführt werde13. Se. k. k. Majestät wären Ah. geneigt, die diesfällige Ausrüstung anzuordnen, wofern der Finanzminister gegen den dadurch zu begründenden Mehraufwand von monatlich 40.000 fl. auf ein halbes Jahr keine Einwendung erhöbe. Der Finanzminister entwickelte hierauf in einem längeren Vortrage das Mißliche der dermaligen Finanzlage des Staates, wobei man fast so gebart, als ob kein Finanzgesetz existiere und andererseits unerschöpfliche Ressourcen habe. Wie solle er die Verantwortlichkeit für so viele nicht präliminierte Auslagen tragen? Andererseits finde er sich genötigt, die Frage aufzuwerfen, ob man Gewißheit habe, daß die Panzerfregatte die Fahrt durchs atlantische Meer glücklich zu machen geeignet sei. Im Lauf der hierüber gepflogenen längeren Erörterung äußerte Minister Baron Burger , er habe allen Grund, an die Seetüchtigkeit der fraglichen Panzerfregatte zu glauben. Deren Notwendigkeit in der Nordsee sei durch das Urteil kompetenter Fachmänner außer Zweifel gesetzt, und er betrachte diese Ausrüstung als den letzten Schlußstein für unsere maritime Stellung im Norden.

Schließlich vereinigten sich sämtliche Stimmführer – der Finanzminister ausgenommen – mit dem Antrage des Marineministers. Um jedoch den Finanzen einen Teil der Mehrauslagen abzunehmen, schlug der Minister des Äußern vor, daß das im Mittelmeer kreuzende große Kriegsdampfschiff „Dandolo“, welches dem Vernehmen nach nicht sehr seetüchtig sein soll und daher von geringem Nutzen wäre, einberufen || S. 292 PDF || und abgerüstet werde. Diesem Antrage schlossen sich an die Minister der Polizei, des Krieges, der Kriegsminister [sic!], Ritter v. Hein und – stante concluso der Ausrüstung des Panzerschiffes – der Finanzminister. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog geruhten jedoch den Marineminister lauf seine Bittel zu ermächtigen, daß er vor dem Vollzug der Zurückberufung des „Dandolo“ an Baron Wüllerstorf die Frage richte, ob nicht etwa hierorts unbekannte wichtige Rücksichten der Abrüstung dieses Schiffes im Wege stehen. Im bejahenden Falle wäre hierüber neuerdings zu beraten14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. März 1864. Präs[entatum] 29. März 1864. In Vertretung Sr. k. k. Hoheit. Rechberg.