MRP-1-5-07-0-18640127-P-0441a.xml

|

Nr. 441a Gehorsamste Bemerkungen über die in der staatsrätlichen Beratung vom 27. Jänner 1864 beantragten Änderungen an der vom Tiroler Landtage amendierten Landesverteidigungsordnung, Wien, 31. Jänner 1864. (Beilage zu: MRP-1-5-07-0-18640204-P-0441.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage zum Originalprotokoll v. 4. 2. 1864.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

a) Die erste Änderung im § 1 wäre derart, daß bei dem im Lande herrschenden Mißtrauen nicht zu erwarten stünde, daß der Landtag seine Zustimmung zu dieser zumal so unbestimmten Formulierung geben werde.

|| S. 231 PDF || b) Der im genannten Paragraph weiters wegzulassende Zusatz steht bereits und zwar wörtlich in der Ah. genehmigten Landesverteidigungsordnung (§ 2) vom Jahre 1859 und wurde auch bei deren Revision im Jahre 1860 nicht beanständet; es geht daher nicht wohl an, jetzt dagegen Schwierigkeiten zu erheben.

c) Wenn erwogen wird, daß die Landesverteidiger doch eigentlich nur innerhalb des Landes zu kämpfen verpflichtet sind, so erscheint es wohl tunlich, zum § 3 ein größeres Zugeständnis zu verlangen, als das Land eben zu machen willens war, denn die Verfolgung des Feindes über die Grenzen ist doch eigentlich nur ein Zugeständnis, keine strenge Pflicht. In einem vorkommenden praktischen Falle ist ohnedies nicht zu zweifeln, daß der Patriotismus der Landesverteidiger gewonnene Vorteile über der Landesgrenze ohne Notwendigkeit preisgeben werde.

Endlich d) dürfte die zum § 3 gewünschte Änderung für die Regierung von untergeordneter Bedeutung sein, weil sie für Eventualitäten Sorge tragen will, welche in Tirol kaum zu erwarten sind und gegen deren Wiederkehr, kämen sie doch vor, auch später durch Maßnahmen geholfen werden kann, wie sie sich als notwendig und angemessen zeigen würden.

Nach dieser Erörterung scheint den gehorsamst Gefertigten kein überwiegender Grund vorzuliegen, daß auf den beantragten Änderungen beharrt und dadurch das Zustandekommen des Gesetzes nicht nur bei dem nächsten Landtage, sondern höchst wahrscheinlich auch bei späteren Landtagen vereitelt würde, denn nicht das Land, sondern die Regierung hat ein Interesse, daß die Landesverteidigungsordnung vereinbart und Gesetz werde, weil solange dies nicht der Fall ist, das Land nur das geringere Kontingent zu leisten hat und der Leistung des Äquivalentes für den Kontingentsrest überhoben bleibt. Aber auch deshalb erscheint die ungeänderte Genehmigung des Tiroler Landtagsbeschlusses notwendig, damit der Opposition von Vorarlberg keine neue Stütze gegeben würde.

Endlich müßten die Gefertigten es im allgemeinen auf das höchste bedauern, wenn auch dieses Gesetz wegen unerheblicher Anstände nicht die Ah. Sanktion erlangen würde, denn es wird dann gar kein Landtagsbeschluß genehmigt sein und in dem treuen Land Tirol das Mißtrauen und die Unzufriedenheit in hohem Grade provoziert werden.

Wien am 31. Jänner 1864. Schmerling mp. Lasser mp. Für die Richtigkeit der Abschrift: Schurda.