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Nr. 427 Ministerrat, Wien, 14. Dezember 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 12.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein (28. 12.), Kalchberg; außerdem anw. Mažuranić; abw. Nádasdy, Schmerling; BdR. Erzherzog Rainer 1. 1. 1864.

MRZ. 1232 – KZ. 3976 –

Protokoll des zu Wien am 14. Dezember 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Elbezollkonvention vom 4. April 1863 – Differenz zwischen dem Ministerium des Äußern und dem Handelsministerium wegen der diesfälligen Vorlage an den Reichsrat

Der Minister des Äußern referierte, daß hinsichtlich des an den Reichsrat zu machenden Vorlagsschreibens bezüglich der Elbezollkonvention vom 4. April l. J.1 zwischen dem Handelsministerium und dem Ministerium des Äußern eine Differenz bestehe, indem das erstere der Ansicht sei, daß es einer ausdrücklichen Berufung auf den § 13 des Staatsgrundgesetzes2 bedürfe, und zwar im Sinne einer Rechtfertigung darüber, daß die Konvention nicht vor der Unterzeichnung oder wenigstens vor der Ratifikation dem Reichsrate vorgelegt worden sei, wogegen Graf Rechberg der Meinung sei, daß für eine Rechtfertigung aufgrund des § 13 rücksichtlich einer Berufung auf denselben nicht Platz greifen könne, weil sich die Regierung grundsätzlich das Recht wahren müsse, Staatsverträge auf ihre eigene Verantwortung abzuschließen und nachträglich nur dann eine Vorlage an den Reichsrat zu machen habe, wenn es sich um einen finanziellen Punkt handelt, hier also deshalb eine Mitteilung an den Reichsrat zu geschehen habe, weil nebst der Ermäßigung des Elbezolles eine Beteiligung Österreichs an der Gewährleistung eines Minimums von Elbezoll­erträgnissen zugunsten einiger Elbestaaten stipuliert ist, welche eventuell eine Garantiezahlung aus den österreichischen Finanzen mit sich bringen kann3. In gleicher Weise habe sich ja die Regierung || S. 155 PDF || bezüglich der Scheldezollkonvention benommen. Da wurde auch nicht der § 13 berufen, sondern eine einfache Mitteilung dem Hause gemacht4.

Der Sektionschef Freiherr v. Kalchberg bemerkte, ihn habe der Umstand, daß diese Übereinkunft im Monate Juni l. J. publiziert wurde5, also damals die Sache als geschehen betrachtet war, wo der Reichsrat nicht tagte, dahin gedrängt, den § 13 heranzuziehen. Übrigens wolle er an seiner Meinung nicht festhalten und sich dem vom Ministerium des Äußern entworfenen Vorlagsschreiben anschließen, meinend, daß man sich vielleicht die Rechtfertigung für den Fall einer Diskussion vorbehalten kann. Der Minister des Äußern erinnerte, daß eine Publikation dieses Übereinkommens, wobei es sich um auswärtige Zölle handelt, gar nicht notwendig war. Nachdem es aber geschehen ist, so dürfte es am zweckmäßigsten [sein], von dieser Publikation in der Zuschrift gar nichts zu sagen. Der Finanzminister und der Staatsratspräsident waren der Meinung, daß man jetzt diesen Vortrag, nachdem derselbe schon vor längerer Zeit publiziert wurde, gar nicht zur Sprache bringen, sondern mit der Sache erst dann vortreten sollte, bis man wirklich Geld braucht. aJedenfalls müsse aber, wenn eine Mitteilung schon jetzt oder später beschlossen wird, die Berufung auf Art. 13 des Grundgesetzes unter allen Umständen unterbleiben.a Der Kriegsminister schloß sich dieser Meinung an. Der Minister Ritter v. Lasser würde in der Note an die Häuser von dieser Publikation gar nichts sagen, keinesfalls aber darin den § 13 zitieren. Er würde sich mithin darauf beschränken, die Übereinkunft vom 4. April l. J. samt der dazugehörigen Vereinbarung zwischen den gemeinsam garantierenden Staaten6 mit einer Erläuterung der Gründe und Vorteile dieses übernationalen Vertragsabschlusses dem Reichsrate mittelst des vom Grafen Rechberg beantragten Schreibens zu übersenden.

Gleicher Meinung waren auch der ungarische Hofkanzler, der Minister Graf Esterházy und der Minister Ritter v. Hein, mithin die Majorität der Konferenz7.

II. Nachsicht eines dem Uditore Dr. Franz Nardi bewilligten Vorschusses

Der österreichische Uditore bei der Rota Romana Dr. Nardi hat mit Ah. Entschließung vom 5. November 1858 zu seiner ersten Einrichtung einen Vorschuß von 2000 Scudi erhalten8, wovon ein Teil bereits gezahlt wurde, und er bittet um gänzliche oder || S. 156 PDF || teilweise Nachsicht des Restes. Der Minister des Äußern gedenke, auf die Nachsicht der Hälfte des noch ausstehenden Vorschusses au. anzutragen9, wogegen jedoch das Finanzministerium Einsprache erhoben habe, meinend, daß Dr. Nardi bereits durch die obige Ah. Entschließung eine Begünstigung gegenüber seines gleichzeitig ernannten Kollegen Dr. Flir dadurch erhalten habe, daß letzterer zu Einrichtungszwecken 4000 Scudi nur als Vorschuß bewilligt, während Nardi 2000 Scudi als Unterstützung und 2000 Scudi als Vorschuß erhalten hatte10. Graf Rechberg sehe sich in Anbetracht der für die Bitte Nardis sprechenden Billigkeitsrücksichten veranlaßt, diese Differenz zwischen ihm und dem Finanzminister der Konferenz zur Entscheidung vorzutragen.

Nachdem hierauf der Finanzminister erklärte, daß er, wenn Gnadenrücksichten vorliegen, dem Antrage des Ministers des Äußern nicht weiter entgegentreten wolle, ergab sich von keiner Seite eine weitere Bemerkung11.

III. Eingabe des Klagenfurter Gemeinderates in der schleswig–holsteinschen Angelegenheit

Se. kaiserliche Hoheit eröffneten der Konferenz, daß der Gemeinderat von Klagenfurt ein Gesuch an das Gesamtministerium gerichtet hat, worin er bittet: „Das Ministerium möge seinen Einfluß dahin geltend machen, daß die schleswig-holsteinsche Angelegenheit, was ihr auch immer für Wandlungen noch bevorstehen, nicht im Widerspruche mit den heiligsten Gefühlen des Volkes, sondern im Sinne der verfassungsmäßigen Selbständigkeit seiner Länder und gemäß den Anforderungen der deutschen Ehre und deutschen Rechtes zur Entscheidung gelange.“12 Es frage sich nun, ob von Seite des Ministeriums hierauf eine Antwort gegeben, oder ob diese Eingabe einfach ad acta gelegt werden soll.

Die Konferenz entschied sich für das letztere, weil dem Gemeinderate prinzipiell ein Recht zu einer solchen Petition nicht zusteht, und durch eine Beantwortung derselben dieses Recht gewissermaßen anerkannt werden würde13.

IV. Differenz zwischen dem ungarischen und dem kroatisch–slawonischen Hofkanzler wegen Anwendung der Ah. Entschließung vom 29. Mai 1863 betreffend die Behandlung der disponiblen Beamten

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler Mažuranić erbat sich die Entscheidung des Ministerrates in der zwischen ihm und dem ungarischen || S. 157 PDF || Hofkanzler bestehenden Differenz hinsichtlich der Anwendung der Ah. Bestimmungen vom 29. Mai 1863 über die Behandlung der disponiblen Staatsdiener14. Im Punkte II dieser Ah. Vorschrift sei der Grundsatz aufgestellt, daß die Sichtung dieser Beamten durch eigene bei den beteiligten Zentralstellen aufzustellende Kommissionen in der Art vorzunehmen ist, daß von den in den ungarisch–siebenbürgisch–kroatischen Ländern verfügbar gewordenen Individuen der politischen, baudienstlichen und gerichtlichen Branche jene, welche aus den deutsch–slawischen Kronländern stammen, von den Kommissionen des Staats- und Justizministeriums, die eingeborenen Individuen der früher erwähnten, zur ungarischen Krone gehörigen Länder hingegen von den Kommissionen der beteiligten Hofkanzleien in Hinsicht ihrer weiteren Verwendbarkeit der Prüfung unterzogen werden15. Der ungarische Hofkanzler habe nun bei der diesfälligen Verhandlung die Ansicht ausgesprochen, daß, ebenso wie bei den deutsch–slawischen Beamten, hinsichtlich ihrer Übernahme der Geburtsort entscheide, auch bezüglich der ungarisch–siebenbürgisch–kroatischen Beamten der Geburtsort maßgebend sei, daher die Sichtung der aus Kroatien herstammenden disponiblen Beamten der kroatischen Hofkanzlei zukomme. Er sei dagegen der Meinung, daß dieses weder dem Sinne noch der Tendenz dieser Ah. Vorschrift entspricht, indem darin diese Ausnahme bloß wegen der deutschen Beamten gemacht wurde, mithin die aus Kroatien gebürtigen, in Ungarn disponibel gewordenen Individuen von der ungarischen Hofkanzlei der Sichtung zu unterziehen rücksichtlich auf ihr Etat zu übernehmen sind. Da nun die ungarische Hofkanzlei bei ihrer Ansicht beharrt, so sehe er sich veranlaßt, die Sache zur hohen Entscheidung mit dem Bemerken vorzubringen, daß es sich hier um die richtige Auslegung der Ah. Entschließung vom 29. Mai l. J. respektive darum handelt, wer von ihnen beiden Recht hat.

Der ungarische Hofkanzler äußerte, die ungarische Hofkanzlei habe gleich ursprünglich den Grundsatz festgehalten, daß alle jene disponiblen Beamten, welche aus den deutsch-slawischen Kronländern stammen, zur Behandlung den betreffenden Ministerien übergeben werden, weil er von der Anschauung ausgeht, daß es für diese Leute mehr Beruhigung hat, wenn sie von ihren immediaten Behörden behandelt werden. Dieses Prinzip sei auch von der Konferenz gebilligt und hiernach der Beschluß gefaßt worden16. Denselben Grundsatz habe er nun auch bezüglich der siebenbürgischen und kroatischen Beamten angewendet und darum gegenüber der kroatischen Hofkanzlei das Ansinnen gemacht, daß die dortlands gehörigen Individuen eben auch zu ihrer Beruhigung dort behandelt werden. Die Ursache seines Vorgehens sei also die nämliche, welche zu dem obbemerkten Konferenzbeschlusse bezüglich der deutschen Beamten geführt habe.

|| S. 158 PDF || Der Ministerrat sprach sich nach kurzer Erörterung einstimmig für die Meinung des ungarischen Hofkanzlers aus, weil dieses nur eine Konsequenz des früheren Ministerratsbeschlusses ist17.

V. Verhalten der Regierung wegen der vom Abgeordnetenhaus votierten Verbesserung der Justizbeamtengehälter bei der diesfälligen Verhandlung im Herrenhaus

Der Finanzminister referierte, in der Finanzkommission des Herrenhauses herrsche bezüglich der von dem Abgeordnetenhause votierten Gehaltsaufbesserung der Justizbeamten die Stimmung, daß es ganz unpassend sei, bei Gelegenheit der Budgetberatung eine solche Frage zu behandeln, und [er] gedenke daher, auf Abwerfung des diesfälligen Ansatzes anzutragen, nur wünsche man mehr bestimmt zu wissen, ob die Regierung unter allen Umständen den im Abgeordnetenhause eingenommenen Standpunkt auch im Herrenhause unverrückt festhalten werde18. Nachdem man sich an ihn mit dem Ersuchen gewendet hat, ihnen hierüber eine Gewißheit zu verschaffen, so bringe er die Sache heute mit dem Bemerken zur Sprache, daß das Festhalten der Regierung an dem von ihr in dieser Prinzipienfrage einmal eingenommenen Standpunkte wohl ganz zweifellos sei, mithin seines Erachtens eine solche Zusicherung gegenüber dem Herrenhause keinem Anstande unterliegen dürfte.

Der Minister Ritter v. Lasser gesteht, daß es ihm etwas sonderbar vorkomme, daß man jetzt ein solches Versprechen geben muß, denn das Herrenhaus werde doch aus meritalen Gründen und nicht bloß zu Gefallen der Regierung den gedachten Ansatz abwerfen. So sehr er damit einverstanden sei, daß die Regierung an ihrem Standpunkt unbedingt festhalte, so würde er aber eine solche positive Erklärung aus formellen Gründen nicht für angezeigt halten. Nachdem aber der Finanzminister aufklärte, daß man dieses Verlangen nur deshalb gestellt habe, weil bei der diesbezüglichen Verhandlung nur diese Minister anwesend waren, und das Herrenhaus also wissen will, ob auch die übrigen Minister derselben Ansicht sind, zu welcher Vorsicht es sich aus Anlaß des Benehmens der Regierung bei der vorjährigen Verhandlung über den Abstrich der Funktionszulage des römischen Botschafters19 genötigt sieht, bemerkte der Minister Ritter v. Lasser , daß insoferne es sich nur darum handelt, den Finanzminister zu der Erklärung zu ermächtigen, daß auch alle übrigen Minister die gleiche Ansicht haben, er gar nichts dagegen einzuwenden habe. Das Herrenhaus werde, meinte Minister Ritter v. Hein , gegen das vom Abgeordnetenhause in das Finanzgesetz eingeschobene Mehrerfordernis des Justizministeriums sicherlich aus eigenen Gründen votieren, aber die Kommission meinte nur, daß sie sich auch auf die Regierung verlassen könne, rücksichtlich, daß die Meinung der drei anwesend gewesenen Minister auch vom Ministerrate approbiert werde. Auch alle übrigen Stimmführer waren der Meinung, daß man dem Hause die gewünschte Zusicherung geben könne, zumal man fest entschlossen ist, nicht nur die ausgesprochene Ansicht festzuhalten, sondern auch die ausgesprochene Wahrung tatsächlich durchzuführen, wobei der Polizeiminister den Unterschied zwischen dem vorjährigen || S. 159 PDF || Konflikte bezüglich der Botschafterzulage und dem vorliegenden Falle besprach und hervorhob, daß dort das Prinzip gewahrt worden sei, obschon man sich den Abstrich von 20.000 fl. gefallen ließ20, hier aber man das Prinzip so nicht wahren könnte, und es also bis in die äußersten Konsequenzen selbst auf die Gefahr eines Nichtzustandekommens des Finanzgesetzes verfolgen müsse21.

VI. Nachtragskredite

Der Finanzminister brachte abermals das Spezialgesetz in betreff der Nachtragskredite für das Kriegsministerium zur Sprache, indem er vorerst mitteilte, daß die Ziffer der auf Österreich fallenden Tangente des Matrikularbeitrages nunmehr mit b5,341.000 fl.b sichergestellt sei22, und dann unter Berufung auf den letzten Ministerratsbeschluß, wonach für die Kosten der Mobilmachung, Ausrüstung, Matrikularbeitrages usw. die Pauschalsumme von zehn Millionen angesetzt werden soll23, darauf aufmerksam machte, daß es nunmehr noch notwendig sein wird, sich hinsichtlich der näheren Bezifferung der geforderten Summe ins klare zu setzen, d. h. daß man sich prinzipiell darüber ausspreche, wie der diesbezügliche Passus im Gesetze textiert werden soll und in welcher Weise dieses Postulat im Hause zu motivieren sein wird, da man mit allgemeinen Bemerkungen nicht durchkommen dürfte. Zunächst frage es sich, ob es angehe, daß man das ganze Erfordernis für zwölf Monate aufnehmen könne, da doch durch die Matrikularkasse im Laufe der Zeit eine Refundierung stattfinden dürfte. Ferner müsse man doch auch dem Hause detailliert zu sagen wissen, was alles in der geforderten Summe für die Mobilmachung, Ausrüstung, Verpflegung der Truppen usw. steckt, was er jedoch nur auf Grundlage der vom Kriegsministerium zu liefernden Daten tun könne, daher vor allem den Kriegsminister um diese Behelfe bitten müsse24. Der Kriegsminister erklärte sich sofort bereit, die erforderlichen Ausweise zu liefern, erbat sich jedoch, daß von diesen Details gegenüber dem Abgeordnetenhause kein zu großer Gebrauch gemacht werden wolle. Bezüglich der Bezifferung des Matrikularbeitrages glaubte der Minister des Äußern , daß wohl nichts erübrige, als die ganze Matrikularumlage in das Gesetz aufzunehmen, da der Finanzminister jetzt gerüstet sein muß, diese ganze Umlage zu bestreiten, daher in dieser Beziehung vorsorgen müsse. Der Minister Ritter v. Lasser würde meinen, daß man sich im ganzen auf acht Millionen beschränken könnte, da man außer den sechs Millionen für Mobilmachung, Ausrüstung usw. nur für die ersten Raten der Matrikularumlage gedeckt zu sein braucht, und er möchte daher raten, daß ein für allemal die Summe || S. 160 PDF || von acht Millionen für Kriegszwecke c(ungerechnet das Erfordernis für das lombardo–venezianische Königreich pro praeterito)c gefordert werden möge, denn alles, was darüber verlangt wird, führe nur zu Verwicklungen. Im Laufe der weiteren Beratung hielten es die übrigen Stimmführer für zweckmäßig, daß für die ganze Matrikularumlage vorgesorgt werde, und sprachen sich für die höhere Summe von zehn Millionen aus. Was die Motivierung zu dieser Kreditbewilligung betrifft, so wäre dieselbe von Seite des Finanzministers abgesondert in der Art zu geben, daß er die Details der einzelnen Erfordernisse auseinandersetzt, und es wurde sich schließlich dahin geeinigt, daß eine Gesamtsumme von zehn Millionen begehrt werde, im Texte des Gesetzes bloß die einzelnen Ansätze gemacht werden und die nähere Motivierung für den Fall, als solche verlangt werden würde, bereit gehalten werde25.

VII. Finanzgesetz für die Periode vom 1. November 1863 bis zum 31. Dezember 1864

Der Finanzminister referierte über das vom Finanzausschusse ausgearbeitete hierneben angeschlossene Finanzgesetz für die Periode vom 1. November 1863 bis 31. Dezember 1864 26, d . Er verlas Artikel für Artikel dieses Gesetzentwurfes, erläuterte bei jedem derselben die gegenüber der Regierungsvorlage vom Ausschusse gemachten Abänderungen und erklärte keine dieser Modifikationen für derartig oder so bedenklich, daß deshalb das Gesetz zurückzuweisen wäre.

Der Konferenz gab auch nur der im Art. III gebrauchte Ausdruck „bewilligter Staatsausgaben“ Anlaß zu einer kurzen Erörterung, bei welcher der ungarische Hofkanzler und mit ihm der Minister Graf Esterházy dafür stimmten, daß an dem Ausdrucke der Regierungsvorlage „bedeckt“ festgehalten werde. Die übrigen Stimmführer hielten jedoch den Text des Ausschusses nicht für so gefährlich, daß man deswegen das Finanzgesetz zurückweise, und der Staatsratspräsident meinte über den Anwurf des Finanzministers, daß vielleicht hierwegen der Ah. Befehl eingeholt werden könnte, darauf aufmerksam machen zu sollen, daß, wenn man auf dem Ausdruck der Regierungsvorlage beharrt, aber sachfällig wird, man dann noch weit schlechter daran wäre als jetzt. Der Finanzminister ging sodann zu den am Schlusse des Ausschußberichtes sub IV beantragten Resolutionen über, gegen welche sich weder ihm noch der Konferenz eine Bemerkung ergab, nur glaubte der Minister Ritter v. Hein auf den befehlenden Ton aufmerksam machen zu sollen, welcher im Punkte 3 angeschlagen wird, welchen sich die Regierung doch nicht gefallen lassen sollte, ewogegen der Finanzminister die Einwirkung auf Hinweglassung oder Umgestaltung der anstößigen Stelle zusichertee wogegen der Finanzminister die Einwirkung auf Hinweglassung oder Umgestaltung der anstößigen Stelle zusicherte, 27.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. [Ort und Datum fehlen.] Empfangen 1. Jänner 1864. Erzherzog Rainer.