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Nr. 425 Ministerrat, Wien, 10. Dezember 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 10. 12.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein; abw. Nádasdy, Schmerling, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 27. 12.

MRZ. 1230 – KZ. 3998 –

Protokoll des zu Wien am 10. Dezember 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herr Erzherzoges Rainer.

I. Aufhebung der Steuerfreiheit des Ascher Gebietes in Böhmen

Der Staatsratspräsident referierte in Hinsicht der Frage über die Aufhebung der Steuerfreiheit des Ascher Gebietes in Böhmen. Er begann seinen längeren Vortrag mit der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Ascher Lehens und der den Vasallen desselben zugesicherten Steuerfreiheit, besprach die über die Frage der Aufrechthaltung oder Aufhebung dieser Steuerfreiheit wiederholt gepflogenen Verhandlungen und kam sodann zu den vom Finanzminister in dem gegenwärtigen au. Vortrage vom 10. September l. J., Z. 27866, gestellten Anträgen, welche in dem nachstehenden Resolutionsentwurfe formuliert erscheinen1: „Über die Mir gestellten Anträge finde Ich zu verordnen: 1) Die bisher in dem Ascher Gebiete bestehende Steuerfreiheit ist hinsichtlich aller Gattungen lf. Abgaben, und zwar bezüglich der Vasallen des Ascher Lehens, das sind die Grafen v. Zedtwitz, gegen eine sofort mit Rücksichtsnahme auf die aus dem Lehensbande hervorgehenden Gegenleistungen der Lehensvasallen auszumittelnde Entschädigung, bezüglich der übrigen ehemaligen Untertanen dagegen ohne Schadloshaltung aufzuheben. 2) Die Steuerumlage ist in demselben Ausmaße und nach denselben Grundlagen wie in den anderen Landesteilen Böhmens bei seinen Gattungen von Steuern, wo eine vorherige Repartition erforderlich ist, sogleich durchzuführen. Die Einhebung der Steuern überhaupt hat jedoch rücksichtlich der ehemaligen || S. 143 PDF || Untertanen des Ascher Lehens erst mit dem Verwaltungsjahr 1864, rücksichtlich der Vasallen, insoweit es sich um direkte Steuern handelt, erst nach Feststellung der Entschädigung einzutreten, über deren Ausmaß Ich Mir die Genehmigung vorbehalte. 3) Die Gesuche der Lehensvasallen von Asch, de dato 26. April 1859 und 9. Februar 1860 2, sind abweislich zu erledigen.“ Im Staatsrate war die Majorität der Meinung, daß über die Notwendigkeit der Aufhebung der Steuerfreiheit des Ascher Gebietes kein Zweifel obwalten könne, daß jedoch der Ausspruch hierüber nicht im administrativen Wege, sondern nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen kann, und es habe diese Majorität folgenden Resolutionsentwurf beantragt: „Über die Aufhebung der bisherigen teilweisen Steuerfreiheit, über die Einführung der in den anderen Landesteilen Böhmens bestehenden lf. Steuern, Abgaben und Gefälle im Ascher Gebiete, endlich über die Berechtigung zu einem Entschädigungsanspruche, über die Grundlagen, das Ausmaß, die Art der Entschädigung und das zur Entscheidung der Entschädigungsansprüche zu berufende Organ, hat die verfassungsmäßige Behandlung stattzufinden, und ist Mir ein darauf bezüglicher Gesetzentwurf vorzulegen“3. Er seinerseits glaube auch, daß die Sache nicht im Wirkungskreise der Exekutivgewalt gelegen sei, sondern nur im Wege der Gesetzgebung geschehen könne. Wollte man die Sache auch bloß aus dem Gesichtspunkte der Expropriation betrachten, so müßte doch die Frage, ob und welche Entschädigung für die Aufhebung der Befreiung den dadurch Betroffenen gebühre, dem Rechtswege überlassen werden. Er erachtete, sich also mit dem Einraten der staatsrätlichen Majorität vereinigen zu sollen, welchem sich auch der Finanzminister konformierte und infolgedessen ein solches Gesetz ausarbeiten ließ, welches nun vorliegt. Nachdem Freiherr v. Lichtenfels hierauf den Inhalt des beiliegenden Gesetzentwurfesa vorgelesen hatte, bemerkte er, daß, soweit dieses Gesetz Bestimmungen über die Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit, über die Umlage der Steuern und Abgaben im Ascher Gebiete nach denselben Grundlagen wie in den anderen Landesteilen Böhmens und über die zu leistende Entschädigung enthält, er damit einverstanden sei, allein es fehle ihm darin die Hauptsache, nämlich die Bestimmung, auf welchem Wege diese Entschädigung ausgemittelt werden soll. Im administrativen Wege gehe es nicht. Habe man aber etwa ein Übereinkommen mit den Vasallen im Auge, so könne man versichert sein, daß man auf diesem Wege zu keinem Ziele kommen werde. Seines Ermessens dürfte es am zweckmäßigsten sein, hiefür – wie es in Preußen geschehen ist – eine eigene Kommission zu bestellen, welche die Entschädigungsansprüche zu prüfen und das Ausmaß derselben festzustellen haben wird. Es wäre also seines Dafürhaltens ein solches Organ gleich in diesem Gesetze zu bestimmen. Einen zweiten Anstand fände er darin, daß im Art. I gesagt werde, daß die gedachte Steuerfreiheit hinsichtlich der Vasallen gegen eine mit Rücksicht auf die aus dem Lehensbande hervorgehenden Gegenleistungen der Vasallen auszumittelnde Entschädigung || S. 144 PDF || aufzuheben ist, was also eine Art Kompensation ist, welche aber seines Erachtens erst bei der Durchführung der Lehensallodialisierung stattfinden kann.

Der Finanzminister äußerte, er habe sich hinsichtlich der formellen Frage der bmit seiner ursprünglichen Auffassung – laut eines reichsrätlichen Aktes – übereinstimmendenb mit seiner ursprünglichen Auffassung – laut eines reichsrätlichen Aktes4 – übereinstimmenden Ansicht des Staatsrates akkomodiert und hiernach den vorliegenden Gesetzentwurf ausarbeiten lassen, bezüglich welches sich nach der vorstehenden Äußerung im Prinzipe keine Differenz ergibt. Insoweit aber der Staatsratspräsident in diesem Entwurfe eine Bestimmmung über die Art und Weise der Entschädigungsausmittlung vermißt, so sei es wohl müßig, daß darin in dieser Beziehung nichts Näheres gesagt wird. Er habe jedoch geglaubt, daß die Aufgabe dieses Gesetzes eigentlich nur die zu sein hätte, die Aufhebung der im Ascher Gebiete bestehenden Steuerfreiheit im Prinzipe auszusprechen, und in diesem Anbetrachte habe er es also vorderhand für genügend gehalten, die Entschädigung zuzusichern, die weitere Ausführung dieser Frage aber erst auf später, wenn nämlich das Gesetz durchgebracht sein wird, vorzubehalten. Auch dürfte es äußerst schwer sein, hierwegen, wie es der Staatsratspräsident meint, gleich jetzt in das Gesetz etwas Näheres aufzunehmen, zumal sich diesfalls bestimmte Grundsätze nicht aufstellen lassen. Auf die Erwiderung des Staatsratspräsidenten , daß sich bezüglich der Ausmittlung der Entschädigungsziffer jetzt wohl keine bestimmten Grundsätze aufstellen lassen, daß aber, nachdem sich die Frage der Aufhebung von der Frage der Entschädigung nicht trennen läßt, und nachdem es mit einer einfachen Pertraktation nicht geht, es notwendig sei, irgend ein Organ, also eine etwa aus zwei Justiz-, zwei Finanz- und zwei Statthaltereiräten zusammenzusetzende Kommission, zu bestellen, welcher das Entscheidungsrecht zukommt, und worauf also in diesem Gesetze gleich vorzudenken wäre, erklärte der Finanzminister , dieser Modifikation weiter nicht entgegentreten zu wollen, beifügend, daß er einen hohen Wert darauf lege, das Gesetz mit dieser Verbesserung dann sogleich an den Reichsrat zu bringen. Der Minister Ritter v. Lasser hielt es für ganz zweckmäßig, die Sache durch den Reichsrat gehen zu lassen, indem sonst das Odium dieser Maßregel lediglich auf Se. Majestät gelegt sein würde. Er war übrigens der Meinung, daß die Einführung der Steuern hinsichtlich der früheren Untertanen des Ascher Gebietes, denen ein Recht auf die Schadloshaltung für den Verlust der Steuerfreiheit nicht zusteht, aus Billigkeitsrücksichten nur sukzessive zu realisieren wäre, zumal es für selbe sehr empfindlich wäre, auf einmal die ganze Steuerlast zu übernehmen. cDieser Billigkeitsrücksicht führe insbesondere auch der gewichtige Umstand das Wort, daß die Ascher Untertanen, weil sie früher wegen der genossenen Steuerfreiheit dem Grundherrn – der Familie Zedtwitz – weit höhere Leistungen zu machen hatten als andere Grundholde in Böhmen, folglich für die Lösung ihres Verhältnisses zum Grundherrn bedeutend größere Grundentlastungsgebühren zahlen müssenc . Was jedoch die Familie Zedtwitz anbelangt, so würde Votant meinen, daß dieselbe hier ganz aus dem Spiele zu lassen wäre, denn ihr Recht auf || S. 145 PDF || die Steuerfreiheit beruhe auf den Lehnbriefen5 und es habe sich bisher in ihrem Lehensverhältnisse nichts geändert, dund die Frage der Besteuerung stünde mit der Allodialisierung in einem füglich nicht wohl trennbaren Zusammenhanged . Hierüber bemerkte der Staatsratspräsident , daß er auch seinerseits nichts dagegen hätte, wenn den früheren Untertanen des Ascher Gebietes aus Billigkeitsrücksichten noch eine Zeit gelassen werde, bis sie in die volle Steuerpflichtigkeit eintreten. Was aber die Familie Zedtwitz betrifft, so könnte er sich der Ansicht der Vorstimme nicht anschließen, weil es keinem Zweifel unterliege, daß die Aufhebung der Steuerfreiheit hinsichtlich ihrer Vasallen ex iure majestatico erfolgen kann, natürlich gegen eine angemessene Schadloshaltung, und weil nach der weiteren Bemerkung des Finanzministers kein Grund vorhanden sei, diese aus der mittelalterlichen Zeit herrührende Immunität fortbestehen zu lassen. Der Polizeiminister schloß sich der Meinung des Staatsratspräsidenten und des Finanzministers an. Der Minister Ritter v. Hein im wesentlichen den Anschauungen des Ministers v. Lasser beipflichtend, würde, wenn man schon auch die Familie Zedtwitz in diese Maßregel einbeziehen will, die ganze Angelegenheit nach dem allgemeinen Expropriationsgesetze behandeln, wornach ganz einfach die Exekutive die Aufhebung der Steuerfreiheit aussprechen, und bezüglich der Entschädigung aber, falls keine Einigung zustande käme, der Zivilrichter zu entscheiden haben würde. Dieser Meinung schlossen sich der Minister Graf Esterházy und der Marineminister an. Der Finanzminister und der Minister Ritter v. Lasser negierten die Zulässigkeit der Anwendung der Expropriation im vorliegenden Falle, indem hiezu das Objekt fehle, zumal es sich nicht um Entziehung eines Eigentumes, sondern eines Privilegiums handelt.

Schließlich einigte sich die Majorität der Konferenz dahin, daß dieser Gesetzentwurf mit der Modifikation des Staatsratspräsidenten nach herabgelangter Ah. Ermächtigung hiezu an den Reichsrat zu bringen ist6.

II. Pferdeausfuhrverbot gegen Piemont

Der Finanzminister gab die in der Konferenz vom 7. Dezember l. J. ad VI vorbehaltene Äußerung in betreff der Erlassung des Pferdeausfuhrverbotes7 dahin ab, daß er auch nach den jüngst erhaltenen Ausweisen, wornach in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten gegen das Lombardische (Piemont) nicht mehr als 114 und || S. 146 PDF || durch Tirol gegen die Schweiz nur 372 Pferde ausgeführt wurden8, bei seiner früheren Ansicht verharren zu sollen glaube, daß dieses Verbot vorderhand nicht zu erlassen wäre, und daß, wenn es schon beschlossen werden sollte, sich dasselbe dann jedenfalls über die ganze Grenze auch gegen die Schweiz erstrecken müßte9.

Der Kriegsminister erkannte es für richtig, daß, wenn man von diesem Verbote einen Erfolg haben will, dasselbe selbst bis an die preußische Grenze ausgedehnt werden müßte. Bezüglich der Frage aber, ob jetzt schon damit vorzugehen wäre, dürfte vor allem der Minister des Äußern zu beurteilen wissen, worauf Graf Rechberg äußerte, daß, wenn die Ausweise des Finanzministers richtig sind, die Notwendigkeit eines solchen Verbotes gegenwärtig noch nicht bestehe. Dieser Meinung waren auch der Polizeiminister, der Minister Ritter v. Lasser und der Staatsratspräsident. Der Minister Ritter v. Hein war dagegen des Erachtens, daß Vorsicht nicht schaden dürfte und man gut daran tun würde, beizeiten das Verbot zu erlassen, um bei Eintreten eines größeren eigenen Bedarfes, was sehr bald geschehen kann, nicht in Verlegenheit zu geraten. Der Minister Graf Esterházy trat prinzipiell der Vorstimme bei. Der Marineminister würde den Finanzminister vor den Ausweisen warnen, denn diese scheinen ihm nicht vollständig zu sein, was auch ganz einfach darin seinen Grund habe, weil die Finanzorgane sich nur an die ihnen zur Überwachung zugewiesenen Linien halten und alle anderen Nebenpassagen, auf welchen hunderte von Pferden ausgeführt werden können, ganz außer acht lassen. Er würde daher raten, in dieser Sache noch etwas tiefer einzugehen. Hierüber bemerkte der Finanzminister , daß er sich nicht allein mit den Ausweisen begnügt, sondern auch umständliche Berichte abverlangt habe10.

Er werde übrigens nicht ermangeln, verschärfte Weisungen hinauszugeben, und würde, wenn es die hohe Konferenz genehm hält, die eingelangten Ausweise von Konferenz zu Konferenz in Vortrag bringen, was auch sofort angenommen wurde11.

III. Übernahme sechs modenesischer Dragoneroffiziere in die österreichische Gendarmerie

Se. kaiserliche Hoheit brachten die zwischen dem Verwaltungsminister und dem Kriegsminister hinsichtlich der Übernahme von sechs modenesischen Dragoneroffizieren in die österreichische Gendarmerie obwaltende Differenz mit dem Bemerken zur Sprache, daß, nachdem vertragsmäßig die Dragoneroffiziere in unsere Gendarmerie eingeteilt werden sollen, das Staatsministerium doch auch Mittel und Wege finden werde, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können12.

|| S. 147 PDF || Der Minister Ritter v. Lasser glaubte, bei seiner ablehnenden Meinung beharren zu müssen, weil er für diese sechs Gendarmerieoffiziere keine Bedeckung finden könne. eEs wäre denn, daß durch eine im Laufe des Verwaltungsjahres eintretende Unterbringung anderer disponibler Gendarmerieoffiziere für die neu hinzukommenden sechs Offiziere die Dotation gewonnen würdee, 13. Und nachdem auch der Kriegsminister dabei blieb, daß, wenn sie der Staatsminister nicht übernimmt, er sie dann nur in den Pensionsstand versetzen könnte, so behielten sich Se. kaiserliche Hoheit vor, diese Angelegenheit Sr. Majestät zur Ah. Entscheidung zu unterbreiten14.

IV. Verhalten des Kriegsministers bei der Verhandlung des Militärbudgets im Abgeordnetenhaus

Der Kriegsminister erbat sich die Meinung der Konferenz, wie er sich bei der Verhandlung des Militärbudgets im Hause hinsichtlich der vom Ausschusse gestellten, am Schlusse seines Berichtes unter I bis XIV aufgeführten Anträge verhalten solle15. Er frage sich nämlich, ob er über alle diese Beschlüsse und Wünsche mit Stillschweigen hinausgehen, oder dieselben Punkt für Punkt bekämpfen soll.

Die Konferenz erkannte es nach einer kurzen Erörterung für notwendig, daß von Seite des Kriegsministers jedem einzelnen Antrage, welchen er als unzulässig ansieht, wenigstens eine einfache Negation rücksichtlich eine kurze Gegenbemerkung entgegengesetzt werde, und Graf Degenfeld erklärte, diesem Beschlusse so viel als möglich nachkommen zu wollen16.

V. Gesetzentwurf über die Eröffnung eines außerordentlichen Kredits an das Kriegsministerium für 1864

Der Finanzminister referierte, der Ministerrat habe in der Sitzung am 3. Dezember l. J. ad II beschlossen, daß hinsichtlich der Nachtragsforderungen des || S. 148 PDF || Kriegsministeriums zur Bestreitung des Mehraufwandes a) für die Truppenaufstellungen in Galizien, b) für das österreichische Kontingent zur Bundesexekution, c) für Kriegsprästationsvergütungen im lombardo-venezianischen Königreiche ein besonderes Gesetz gemacht, mit der Einbringung desselben an den Reichsrat aber bis nach erfolgtem Abschlusse der Budgetverhandlungen zugewartet werde17. Dieser Gesetzentwurff liege nun vor18, und es sei in demselben nur noch der an Österreich fallende Matrikularbeitrag auszusetzen, dessen Ziffer aber dem Finanzministerium unbekannt und erst von Seite des Ministeriums des Äußern sicherzustellen ist19. Der Finanzminister könne übrigens nicht umhin, die Aufmerksamkeit der hohen Konferenz darauf zu lenken, daß es einen sehr üblen Eindruck machen werde, wenn man jetzt das Kriegsbudget votieren lasse und gleich darauf mit solchen Nachtragsforderungen für das Kriegsministerium abgesondert von dem Finanzgesetze pro 1864 vor das Haus hintrete, indem man mit Recht den Einwurf machen werde, daß der Regierung der fragliche Mehraufwand, insbesondere aber das begehrte Mehrerfordernis bezüglich Galiziens, gewiß während der Budgetberatung auch schon bekannt war.

Der Polizeiminister meinte, daß es die Sache bedeutend ermäßigen und man vielleicht leichter herauskommen möchte, wenn bei Galizien nicht gleich die Kosten für die ganze 14monatliche Periode vom November 1863 bis Dezember 1864, also nicht die ganzen 3,800.000 Millionen [sic!] gefordert, sondern [man] sich vorderhand nur auf einige Monate, allenfalls die Hälfte der obigen Periode, beschränken würde, was sich auch schon deshalb empfehlen möchte, weil man ja heute eigentlich nicht weiß, ob diese Truppenverstärkung in Galizien das ganze Jahr hindurch auch notwendig sein wird. Der Staatsratspräsident hielte es auch für sehr wünschenswert, wenn die Post bezüglich Galiziens vorderhand aus dem Gesetzentwurfe ganz ausbleiben könnte, zumal es dem Finanzminister doch gelingen dürfte, die Mittel hiefür durch einige Monate, allenfalls bis März kommenden Jahres, aufzubringen. Der gleichen Meinung waren auch der Marineminister und der Minister Graf Esterházy , letzterer mit der Bemerkung, daß sich vielleicht ein Ausweg darin finden ließe, wenn für die Bundesexekutionskosten die Aproximativsumme etwas angeschlagen würde, um aus diesem Plus die Kosten für Galizien halbwegs zu decken. Der Minister Ritter v. Hein würde bei dem früheren Konferenzbeschlusse verbleiben. || S. 149 PDF || Bei der Feststellung des Staatsvoranschlages für das Verwaltungsjahr 1864 war weder von Holstein noch von Truppenaufstellungen in Galizien eine Rede, und es lasse sich daher der jetzige Vorgang der Regierung ganz leicht rechtfertigen. Er würde übrigens auch kein Bedenken nehmen, die ganze Summe für Galizien zu fordern und zwar anstatt 3,800.000 fl. lieber gleich 4 Millionen. Der Minister Ritter v. Lasser machte aufmerksam, daß es den schlechtesten Eindruck machen würde, wenn, nachdem das Haus soeben am Militärbudget einen Abstrich von 3 Millionen votiert hat, man gleich darauf dieselbe Summe für Truppenausrüstungen in Galizien begehrt, was sicherlich dahin gedeutet werden möchte, daß die Regierung auf diesem Wege den Abstrich wieder einbringen wolle. Seines Erachtens würde es die Position der Regierung in dieser Sache erleichtern, wenn es möglich wäre, für die Mobilmachung, Ausrüstung, Matrikularbeitrag etc. eine höhere Summe, allenfalls von acht bis zehn Millionen auszusetzen, wozu dann mit Weglassung der Post für Galizien noch die vier Millionen für Prästationsvergütungen aufzunehmen wären.

Der Minister des Äußern sprach sich für diesen Ausweg aus, und nachdem der Finanzminister auch darin das beste Mittel erblickte, sich vorderhand zu helfen, so wurde sich dahin geeinigt, daß aus dem Gesetzentwurfe die zur Deckung der Kosten für den höheren Truppenstand in Galizien geforderten 3,844.250 fl. wegzubleiben haben, dagegen aber für Zwecke der Bundesexekution, nämlich Mobilmachung, Ausrüstung und Matrikularbeitrag, zusammen die Summe von zehn Millionen angesetzt werde20. Auf die schließliche Bemerkung des Kriegsministers , was er denn auf die etwaigen Fragen, wie er jetzt die Kosten für den höheren Truppenstand in Galizien bezahle, antworten soll, wurde von mehreren Stimmen darauf eingeraten, sich auf die einfache Antwort zu beschränken, daß, wenn die Notwendigkeit eintritt, der Kriegsminister mit einer Nachtragsforderung kommen wird21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 26. Dezember 1863. Empfangen 27. Dezember 1863. Erzherzog Rainer.