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Nr. 411 Ministerrat, Wien, 2. November 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; außerdem anw. Halbhuber; abw. Nádasdy; BdR. Erzherzog Rainer 27. 11.

MRZ. 1215 – KZ. 3703 –

Protokoll des zu Wien am 2. November 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesetzentwurf über das Schulpatronat und Kostenbestreitung für die Volksschulen in Salzburg

Der Staatsminister referierte über das von ihm mit dem au. Vortrage vom 8. Mai l. J., Z. 3548/StM., zur Ah. Sanktion vorgelegte Landesgesetz für Salzburg betreffend das Schulpatronat und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen mit dem Bemerken, daß nach dem Einraten des Staatsrates diesem Gesetzentwurfe wegen wesentlicher und unstatthafter Abweichungen von der prinzipiellen Bestimmung des § 1 der Regierungsvorlage die Ah. Genehmigung zu verweigern wäre, daß er aber ungeachtet der vom Staatsrate angeregten Bedenken bei seiner im au. Vortrage ausgesprochenen Ansicht verbleiben zu sollen erachte, weil ihm die bezüglichen Verhältnisse im Salzburgischen ganz anders beschaffen zu sein scheinen und weil die vom Landtage beschlossene Aufrechthaltung der landesfürstlichen Schulpatronate in Salzburg deshalb von großer Bedeutung sei, weil dort der Landesfürst in allen größeren Schulen Patron ist und durch das Wegfallen dieses Patronates dem ohnehin dürftigen Land Lasten erwachsen würden, von welchen es bisher befreit war1. Werde das Gesetz abgelehnt, so bleibe es in der bisherigen Übung. Werde es aber angenommen, so bleibt wohl die Patronatslast dem Ärare aufrecht, welche übrigens, da der bezügliche Aufwand bisher im Jahre nicht mehr als 7.000 fl. betrüge, keine so bedeutenden pekuniären Opfer erheischt, andererseits durch den speziellen Einfluß, welcher dadurch der Staatsverwaltung in ihrer Eigenschaft als Patron auf das Schulwesen gewahrt bleibt, wirklich aufgewogen werden dürfte. Der Staatsminister halte daher die Frage, ob der gegenwärtige Stand belassen oder das vom Landtage beschlossene Gesetz angenommen werden solle, für eine reine Opportunitätsfrage und nehme aus den angeführten Gründen kein Bedenken, sich für das letztere zu entscheiden.

Der hierauf zur Darlegung des staatsrätlichen Gutachtens2 aufgeforderte Staatsrat Freiherr v. Halbhuber bemerkte vor allem, daß insoferne es sich nur um eine || S. 60 PDF || Geldleistung des Ärars handeln würde, von Seite des Staatsrates dagegen keine Einwendung gemacht worden wäre, aber es betreffe hier eine Prinzipienfrage. Die Regierung beabsichtige nämlich, überall die lediglich im Gesetze begründeten Schulpatronate aufzuheben3, und es wurde dieser Grundsatz auch in das Salzburger Landesgesetz aufgenommen, wobei in Anerkennung, daß das Volksschulwesen dieses Landes gegenüber jenem der übrigen Kronländer auf wesentlich verschiedener Grundlage sich entwickelte, dem Landtage bedeutet wurde, daß die Regierung geneigt sein werde, mit dürftigen Gemeinden Einverständnisse über die Aufrechthaltung der bisherigen Schulpatronate zu treffen. Mit dieser Versicherung habe sich der Landtag nicht begnügt, sondern die Regierungsvorlage dahin abgeändert, daß die lf. Schulpatronate aufrecht bleiben. Freiherr v. Halbhuber bespricht des näheren die Motive, aus welchen der Landtag diese Abänderung beschlossen hatte, geht dann auf die Darlegung der in dem staatsrätlichen Gutachten entwickelten Gegengründe über und hebt schließlich hervor, daß das lf. Schulpatronat im Salzburgischen auf denselben Verhältnissen besteht wie die im Gesetze begründeten Privatpatronate, und daß, wenn einmal die Aufhebung der gesetzlichen Patronate überhaupt aus Gründen des Rechtes erkannt werden, von diesem Grundsatze nicht bloß zugunsten der Privatpatrone Gebrauch gemacht und gerade nur zuungunsten des Ärars als Patron abgegangen werden kann. Wollte man aber auf die Dürftigkeit des Landes überhaupt Rücksicht nehmen, so müßte man auch alle im Gesetze bestehenden Patronate belassen – mit einem Worte, man müßte den bisher in den anderen Kronländern angewandten Grundsatz aufgeben. Der Staatsratspräsident , welcher bei der Beratung dieses Gegenstandes im Staatsrate nicht anwesend war, erklärte sich mit dem staatsrätlichen Einraten einverstanden, weil es sich hier nicht bloß um eine Geldauslage handelt, sondern vielmehr um eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatze, indem nach dem Texte des fraglichen Gesetzentwurfes auch ein gesetzliches Patronat für ein speziell übernommenes angenommen werde, und weil mit der Annahme dieses Gesetzes nur Konsequenzen für die anderen Kronländer entstehen würden. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß ein Präjudiz für die anderen Kronländer hieraus nicht geschaffen werden könne, weil in diesen die besonderen Verhältnisse, welche für eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatze in Salzburg sprechen, gar nicht vorhanden sind. Nachdem Votant die Eigentümlichkeit dieser Verhältnisse des näheren beleuchtet und dartut, daß das Patronatsverhältnis im Herzogtum Salzburg ganz spezifischer Natur ist, schließt er sich dem Antrage des Staatsministers auf Ah. Genehmigung des vorliegenden Landesgesetzes an. aEr bemerkt noch, daß durch die Ablehnung des Gesetzes für das Ärar kein Vorteil erreicht werde, weil es fortan zahlen müsse. Der ganze Erfolg davon würde sein, daß drei oder vier Privatpatronate in der dermaligen ungünstigen Lage bleiben und daß die lange Reihe der abgelehnten Landtagsbeschlüsse wieder um einen vermehrt werdea Er bemerkt noch, daß durch die Ablehnung des Gesetzes für das Ärar kein Vorteil erreicht werde, weil es fortan zahlen müsse. Der ganze Erfolg davon würde sein, daß drei oder vier Privatpatronate in der dermaligen ungünstigen Lage bleiben und daß die lange Reihe der abgelehnten Landtagsbeschlüsse4 wieder um einen vermehrt werde. Nachdem der Staatsminister nochmals das Wort ergriff, um darauf hinzuweisen, daß, da das || S. 61 PDF || Patronatsgesetz bereits in den meisten Kronländern nach der Regierungsvorlage angenommen wurde – nur in Vorarlberg eine geringe Abweichung –, mit der Annahme des vorliegenden Gesetzes bezüglich der übrigen Kronländer kein Nachteil zu besorgen sei, und ferner zu erinnern, daß mit der Aufhebung des Untertansverhältnisses im Jahr 1848, welches im Salzburgischen nicht bestanden hatte, an den dortigen Schulpatronaten keine Änderung eingetreten sei, und endlich, um zu bemerken, daß nach seiner Anschauung die ganze Sache nicht eine Rechtsentscheidung sondern eine Opportunitätsfrage sei, erklärten sich bei der Abstimmung der Finanzminister, der Polizeiminister, der Minister Graf Esterházy, der Minister Ritter v. Hein und der Marineminister mit dem Einraten des Staatsrates einverstanden, wogegen der ungarische Hofkanzler in Anbetracht der vom Minister Ritter v. Lasser dargelegten eigentümlichen Verhältnisse des Landes dem Antrage des Staatsministers auf Genehmigung des Gesetzes beitreten würde, welchem Antrage auch der Kriegsminister nach seiner Auffassung beistimmen zu sollen glaubte. Diesem gemäß ergab sich die Stimmenmehrheit der Konferenz für den Antrag des Staatsrates auf Abweisung des Gesetzes5, b .

II. Interpellation Alexander Julius Schindlers wegen Einbringung des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes noch in dieser Session

Der Staatsminister referierte, er wäre bereit gewesen, die in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 28. Oktober l. J. vom Abgeordneten Schindler und Genossen eingebrachte Interpellation wegen Vorlegung eines Gesetzesentwurfes betreffend die Verantwortlichkeit der Minister6 noch in dieser Session sogleich mit nein zu beantworten, allein die Herrn Kollegen Ritter v. Lasser und Freiherr v. Burger hätten davon abgeraten und gemeint, daß dieser Gegenstand früher im Ministerrate in Vortrag gebracht werde, und er unterziehe daher denselben heute der Beratung mit dem Bemerken, daß, da man über die Nichteinbringung eines solchen Gesetzes völlig im klaren ist, mit der Beantwortung der Interpellation nicht zu zögern und seines Erachtens zu sagen wäre, daß die Regierung mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Reichsrat in dieser Session ohnehin viel abzutun hat, erst in der nächsten Session sich diese Regierungsvorlage vorbehalte.

Der Polizeiminister glaubte, daß diese Begründung keineswegs ausreichen werde, indem das Haus sagen wird, daß es sich zu dieser Verhandlung mit Vergnügen die gehörige Zeit nehmen werde. Nachdem es nun feststeht, daß dieses Gesetz derzeit nicht einzubringen ist, so würde Votant meinen, es unmotiviert zu erklären und zu sagen, daß die gegenwärtige Session hiezu noch nicht geeignet sei. Der Staatsratspräsident erachtete, daß es mit einer ganz unmotivierten Antwort nicht gehen werde, und würde es empfehlen, wenigstens darauf hinzuweisen, daß die Regierung den gegenwärtigen Moment hiezu noch nicht geeignet hält. Der Minister Ritter v. Hein sprach sich ebenfalls gegen eine unmotivierte Antwort aus und schlug vor zu || S. 62 PDF || erklären, daß die Regierung mit diesem Gesetze bereits beschäftigt sei, nachdem aber zur reiflichen Erwägung und Ausarbeitung des Entwurfes noch eine Zeit erforderlich, dermal noch nicht in der Lage sei, es dem Hause vorzulegen. Dieser Meinung schlossen sich der Finanzminister, der Kriegsminister und der ungarische Hofkanzler an, der letztere in dem Anbetrachte, daß es ihm immer angenehm ist, wenn die Sache verzögert wird, zumal er sich einen verantwortlichen Hofkanzler nicht denken könne, solange sich das Verhältnis zu Ungarn nicht geklärt hat. Der Marineminister stimmte mit dem Staatsminister meinend, daß jede Motivierung, die weiter geht, nur neue Verlegenheiten bereiten würde. Minister Graf Esterházy schloß sich dem Votum des Polizeiministers an.

Nachdem noch der Minister Ritter v. Lasser und der Polizeiminister stante concluso sich für die ablehnende Antwort derart erklärten, daß dieses Gesetz in dieser Session durchaus nicht eingebracht werde, ergab sich der Beschluß, dem Hause zu antworten, daß die Regierung nicht in der Lage ist, diesen Gesetzentwurf noch in der gegenwärtigen vorgerückten Session einzubringen7.

III. Ernennung des Carl Grafen Rothkirch-Panthen zum Landesmarschall von Böhmen

Der Staatsminister erbat sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem beabsichtigten au. Antrage auf Ag. Ernennung des Grafen Rothkirch-Panthen zum Landesmarschall von Böhmen8. Er habe hierwegen mit Freiherrn v. Mecséry, welchem alle Persönlichkeiten des böhmischen Adels bekannt sind, Rücksprache gepflogen und auch den Vizepräsidenten Grafen Belcredi9 einvernommen. Beide bezeichnen den Rothkirch als die geeignetste Person für diesen Posten. Derselbe sei keine prononcierte Persönlichkeit und nach seinen Antezedentien der Mann, von welchem zu erwarten steht, daß er den Landtag mit Ruhe leiten wird und als Präsident des sehr geschäftsreichen Landesausschusses am Platze sein wird, da er als tüchtiger Beamter die hiezu erforderlichen Eigenschaften mitbringt. Auch komme noch zu bemerken, daß ihm ein tüchtigerer Stellvertreter als der bisherige zur Seite gestellt werden wird, da Dr. Wanka bereit ist, von seinem Posten abzutreten, wenn ihm der österreichische Adel verliehen würde10.

Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung11.

IV. Gesetzentwurf über die Zurückzahlung der an das Ärar abgeführten Überschüsse der Grundentlastungsfonds von Österreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Böhmen, Mähren und Görz

Der Staatsratspräsident referierte über den vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Staatsminister erstatteten au. Vortrag vom 7. Oktober l. J., Z. 35462/1156, || S. 63 PDF || womit der beiliegende Gesetzentwurfc über die Zurückzahlung der an das Ärar abgeführten Überschüsse der Grundentlastungsfonds von Österreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Böhmen, Mähren und Görz mit der Bitte vorgelegt wird, denselben noch in dieser Session des Reichsrates als Regierungsvorlage einbringen zu dürfen12. Nach diesem Entwurfe sind die aushaftenden Überschüsse der genannten Grundentlastungsfonds von 1865 angefangen in 20 Jahren in gleichen, am 1. Mai und 1. November fälligen Raten zurückzuzahlen, und [es] soll mit diesem Gesetze auch die drückende Maßregel der verzinslichen Vorschüsse aus den laufenden Einnahmen für die Vergangenheit und eventuell für die Verwaltungsperiode 1864 aufgehoben werden. Der Finanzminister erkläre in seinem Vortrage, daß diese Rückzahlung unter den gegebenen Verhältnissen keine Schwierigkeiten haben und eine Summe von 2,5 Millionen jährlich erfordern werde. Der Staatsrat finde gegen den ministeriellen Antrag sowie gegen den Inhalt des Gesetzentwurfes selbst nichts zu erinnern13. Freiherr v. Lichtenfels habe im Wesen auch nichts dagegen einzuwenden, nur falle es ihm auf, daß in dem Entwurfe bezüglich der Verzinsung der zurückzuzahlenden Fondsüberschüsse keine Bestimmung vorkommt. Im Vortrage werde darüber nichts gesagt und es lasse sich aus den Vorlagen überhaupt nicht entnehmen, ob künftig eine Verzinsung geleistet werden wollte oder nicht, was letzteres offenbar ein großes Geschrei in allen Ländern hervorrufen würde. Der Staatsratspräsident wäre daher der Meinung, daß man in Art. I auch von der Verzinsung etwas sage.

Der Finanzminister bemerkte, daß in dem Entwurfe darüber nichts aufgenommen wurde. dNachdem er sich jedoch auf diesen schon vor längerer Zeit im Finanzministerium verhandelten Gegenstand genau erinnere, so seid mit diesem Gesetze nichte beabsichtigt wordenf, künftig keine Verzinsung der gedachten Überschüsse zu leisten. gEr glaube überhauptg, daß es ohne Verzinsung nicht gehen wird. hEr glaube ferner, obwohlh der Gegenstand schon länger seiner Aufmerksamkeit entrückt ist, idoch heute darüber absprechen zu können, daß diese Überschüsse fortan zu verzinsen [wären], sie dürften bisher alle den gleichen Zinsfuß gehabt habeni . Der Minister Ritter v. Lasser erinnerte, daß das vorliegende Gesetz den Zweck habe, Kapitalsraten für diese schwebende Schuld zu bestimmen, und die Verzinsung derselben eine selbstverständliche Sache sei, daher seines Erachtens die vom Staatsratspräsidenten gewünschte Bestimmung nicht notwendig sein dürfte. Er würde es übrigens für zweckmäßig halten, die || S. 64 PDF || Maßregel des Art. II gleich als Kompensation in Wirksamkeit treten zu lassen. Der Minister Dr. Hein hielt ebenfalls die Verzinsung für selbstverständlich. Er glaube jedoch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Sache in der Richtung angegriffen werden dürfte, daß der Reichsrat wohl die Geldmittel hiezu bewilligen, nicht aber die Zahl der Annuitäten ohneweiters bestimmen könne, die sich die Landtage gefallen lassen müssen, daher es vielleicht in Erwägung zu ziehen wäre, ob nicht in dieser Beziehung noch eine Verhandlung in den Landtagen vorhergehen sollte. Dieses Bedenken wurde jedoch von der Konferenz nicht geteilt, indem der Staatsratspräsident hervorhob, daß ja diese Frage von den Landtagen selbst schon angeregt wurde und daß man übrigens bisher den Grundsatz angenommen hat, daß Gesetze über die öffentlichen Fonds nur durch die Reichsgesetzgebung festgestellt werden können, und der Finanzminister darauf hinwies, daß es ja hier das Reich ist, was zahlen soll, daher dieses zuerst in das Auge zu fassen sei, mithin diese Maßregel nur durch den Reichsrat zu entscheiden sei.

Nachdem sich im weiteren Verlaufe der Abstimmung allseitig für die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes, aber auch dafür ausgesprochen wurde, daß es demselben klargemacht werde, daß die Verzinsung der Kapitalsraten nicht alteriert wird, wurde beschlossen, im Art. I nach dem Worte „sind“ (Zeile 7) die Worte „samt der von demselben laufenden Zinsen“ einzuschalten14.

V. Gesetzentwurf über die Eröffnung von Ergänzungskrediten für 1863

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Finanzministers vom 16. Oktober l. J., womit derselbe den beiliegenden Gesetzentwurf über diej von den Zentralstellen und Ministerien angesprochenen Nachtragskredite zum Staatsvoranschlage pro 1863 mit der au. Bitte vorlegt, diesen Gegenstand noch in der gegenwärtigen Reichsratssession einbringen zu dürfen15. Nachdem Freiherr v. Lichtenfels den Inhalt dieses Gesetzentwurfes vorgelesen hatte, bemerkte er, daß sich in der Sache selbst dem Staatsrate kein Anstand ergeben habe, allein in der Form seien einige Bedenken angeregt worden und zwar, daß hier zunächst zu unterscheiden gewesen wäre, zwischen Zahlungen, die bereits im Laufe des Verwaltungsjahres 1863 stattgefunden haben und jenen, die erst noch, also im Jahr 1864, zu berichtigen kommen werden16. Bezüglich der ersteren Art von Zahlungen würde regelrecht der Staatsrechnungsabschluß pro 1863 die Rechtfertigung zu enthalten haben und belangend die zweite Gattung von Zahlungen, so wäre es sachrichtiger, durch Einbringung eines Nachtrages zum Staatsvoranschlage pro 1864 das bezügliche Erfordernis nachzuweisen und in || S. 65 PDF || Anspruch zu nehmen17. Auch sei darauf hingewiesen worden, daß einzelne Posten bereits aus den vorhandenen Mitteln die Bedeckung finden müssen, für nicht geleistete Zahlungen aber entweder die Bedeckung vorhanden gewesen sein müsse, oder, falls dies nicht der Fall sei, gegenwärtig nichts erübrige, als dieselben in das neue Verwaltungsjahr 1864 hinüberzuziehen. Freiherr v. Lichtenfels halte diese Bedenken für begründet und habe nur beizufügen, daß ihm die ganze Sache nicht von Erfolg zu sein scheine, wenn nicht gleich die Bedeckungsmittel angegeben werden. Auch werde das Ganze nur einen üblen Eindruck machen und dem Reichsrat zu der Beschwerde Anlaß geben, daß ein Budget- und Finanzgesetz nichts nütze, wenn hinterher Nachtragskredite von zehn Millionen zum Vorschein kommen.

Der Finanzminister äußerte, bei seinen Anträgen liege die Ah. Entschließung vom 13. Juni 1863 über den Staatsrechnungsabschluß in der Mitte18. Diese Ah. Entschließung besage, daß eine Übertragung der Ersparungen in einzelnen Rubriken nicht statthaft sei, ferner, daß, wenn sich [der] in dem durch das Finanzgesetz genehmigten Voranschlage für einen einzelnen Dienstzweig eröffnete Kredit im Laufe des Verwaltungsjahres als unzureichend darstellen sollte, koder für einen bestimmten Aufwand keine Vorsorge getroffen wurdek, hiefür ein Nachtragskredit nur im verfassungsmäßigen Wege durch nachträgliche Bewilligung mittelst eines Gesetzes erwirkt werden kann. Nun sei hier die Lage die, daß sich im Laufe des Verwaltungsjahres 1863 viele Zahlungen ergeben haben, die in dem Finanzgesetz pro 1862 gar nicht vorgesehen sind und für die daher nachträglich ein Kredit eröffnet werden muß. Würde der Reichsrat zur Zeit nicht versammelt sein, so wären die hier fraglichen Posten wohl in dem bezüglichen Staatsrechnungsabschlusse zu rechtfertigen sein. Da aber der Reichsrat tagt, so erübrige nach dem Wortlaute der obigen Ah. Entschließung wohl nichts anderes, als diesen Gegenstand beim Reichsrate zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen, was übrigens auch schon deshalb angezeigt sei, weil es nicht gut sein könne, alles auf den Rücken des Rechnungsabschlusses zu legen. Der Finanzminister wies übrigens darauf hin, daß bereits ein ähnlicher Vorgang vorhanden sei, indem man pro 1862 mittelst Gesetzes vom 17. Dezember 1862 als Nachtragsbestimmung zu dem Finanzgesetze pro 1862 für die Marine Nachtragskredite in Anspruch genommen hatte19. Edler v. Plener würde daher seinerseits nicht die mindesten Bedenken finden, mit diesem Gesetze vor das Haus zu treten. Der Staatsminister erklärte, einer ganz anderen Ansicht zu sein. Seines Dafürhaltens gehören die hier in Rede stehenden Auslagen einfach in die Rechnungslegung und [es] werde seinerzeit der Staatsrechnungsabschluß hierüber die Rechtfertigung zu enthalten haben, um die verfassungsmäßige Bedeckung zu erlangen. Einen Kredit brauche der Finanzminister dazu nicht, denn einzelnes ist bereits bezahlt und hat daher Bedeckung haben müssen. Was aber bisher nicht bezahlt wurde, kann || S. 66 PDF || umsoweniger alterieren, als diese Ausgaben nicht mehr in dem bereits zu Ende gegangenen Verwaltungsjahr 1863 gemacht werden können und es dem Finanzminister ein Leichtes sei, dieselben auf das nächste Verwaltungsjahr zu bringen und mit den Kassaresten zu decken. Anders wäre es, wenn es sich um außerordentliche, nicht vorgesorgte Auslagen von namhafter Höhe handeln würde. Es gehe um eine plötzliche Kriegsausrüstung und dergleichen, da wäre es allerdings angezeigt, an den Reichsrat wegen Bewilligung eines außerordentlichen Kredites zu gehen. Nachdem also im vorliegenden Falle ein Bedürfnis, diese Auslagen zu decken, nicht vorzuliegen scheine und es sich nicht darum handle, Geldmittel zu erhalten, so sei nach der Meinung des Votanten auch kein Bedürfnis da, eine derlei Vorlage an den Reichsrat zu machen. Der Finanzminister wies nochmals darauf hin, daß ja mit dem Gesetze vom 17. Dezember 1862 ein Präzedens geschaffen sei. Er wolle übrigens nicht leugnen, daß sich aus dem vorliegenden Gesetze einiges ausscheiden ließe, was noch schwebend ist, oder auf das nächste Verwaltungsjahr 1864 übertragen werden könnte. So würde er schon heute bereit sein, die große Post betreffend die Kriegsprästationen aus dem Verzeichnisse zu streichen. Damit nun die betreffenden Minister in der Sache sich genauer instruieren können, würde er darauf antragen, daß denselben die Beilage des Gesetzes, worin die einzelnen Erfordernisse spezifiziert sind, noch zur Einsicht und Prüfung mitgeteilt werde. Minister Ritter v. Lasser kann sich nicht denken, daß für alle in der Beilage spezifizierten Fälle ein Finanzgesetz erforderlich sei, und er müsse sich sein Verzeichnis zur nochmaligen Prüfung umsomehr erbitten, als er schon in seiner diesbezüglichen Note an den Finanzminister sich den Vorbehalt gemacht, daß die Art und Weise der weiteren Durchführung im Reichsrate besprochen werde, ohne welchen Vorbehalt er gewiß manche Post nicht aufgenommen hätte. Da die Sache keine so große Eile habe, so würde er vorschlagen, daß vorläufig ein Komitee aus den Repräsentanten der betreffenden Ministerien zusammengesetzt und beauftragt werde, zunächst die Sache prinzipiell klarzustellen und die einzelnen Posten einer genauen Prüfung zu unterziehen, welches Ergebnis dann der Finanzminister im Reichsrate vorzutragen hätte.

Dieser Vorschlag wurde von der Konferenz einstimmig angenommen und [es] wird der Finanz­minister hierwegen sogleich das Nötige einleiten20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 24. November 1863. Empfangen 27. November 1863. Erzherzog Rainer.