MRP-1-5-07-0-18631029-P-0409.xml

|

Nr. 409 Ministerrat, Wien, 29. Oktober 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy (keine BdE.) Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener (nur bei I.–III. anw.), Lichtenfels, Forgách, Esterházy (12. 11.), Burger, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 25. 11.

MRZ. 1213 – KZ. 3691 –

Protokoll des zu Wien am 29. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Interimistische Vorkehrungen während der Erledigung des Handelsministeriums

Nachdem Se. apost. Majestät den Grafen Wickenburg seines Amtes als Handelsminister in Gnaden zu entheben geruht haben1, brachte der den Vorsitz führende durchlauchtigste Herr Erzherzog die wegen Unterzeichnung der Vorträge des Handelsministeriums, wegen Vertretung dieses Ministeriums in den Sitzungen der Häuser des Reichsrates etc. interimistisch zu treffenden Verfügungen zur Sprache und richtete an den Minister Ritter v. Lasser die Frage, ob er zur interimistischen Übernahme dieser Geschäfte geneigt sei.

Ritter v. Lasser äußerte, er finde sich durch das höchste Vertrauen, welches er in der Aufforderung Sr. k. k. Hoheit zu erkennen glaube, äußerst geehrt, halte sich aber verpflichtet, gewichtige Bedenken gegen eine, zumal länger dauernde Übernahme der angedeuteten Geschäfte vorzubringen. Vorerst müßte er bekennen, daß er nicht die Fähigkeit und Erfahrung besitze, um über wichtige Fragen der Landeskultur und des Handels eine maßgebende Stimme abzugeben, und doch wäre er dazu bei längerer Supplierung genötigt, zumal der Supplent mehr leisten solle, als bisher geleistet wurde. Schon bei der nächstbevorstehenden Vertretung des Handelsministeriums in den Reichsratsdebatten über die Czernowitzer Eisenbahn2 würde Minister v. Lasser sich in der Lage sehen, Meinungen vertreten zu müssen, die er als Verwaltungsminister nicht || S. 44 PDF || teilt. Überhaupt habe er als Leiter des Justizministeriums3 nur zu viel Erfahrungen über die Nachteile gemacht, welche einer solchen Zwitterstellung in den Verhältnissen des Supplenten zum Beamtenpersonal, zum Reichsrate und zur Öffentlichkeit im Gefolge hat. Besonders schwierig würde seine Stellung bei Diskussionen im Abgeordnetenhause werden gegenüber den dort sitzenden Fachmännern in Handels- und Landeskultursachen, ja noch schwieriger als während der Leitung des Justizministeriums, wo er doch den Rückhalt in der Person des Staatsministers hatte. Ritter v. Lasser sei zu sehr von seinen Pflichten als Beamter Sr. Majestät durchdrungen, um einen Ah. Befehl bezüglich der Vertretung des Handelsministers nicht pünktlich Folge zu leisten, allein er halte sich verpflichtet, die vornerwähnten, dagegen streitenden Bedenken in Ehrfurcht gegenwärtig zu halten. Im Laufe der hierüber gepflogenen längeren Erörterung wurde anerkannt, daß dieselben Schwierigkeiten, mit welchen Ritter v. Lasser zu kämpfen hätte, mehr oder weniger auch die Tätigkeit eines anderen unter den dermaligen Ministern Sr. Majestät hemmen würden, und der Finanzminister wies insbesondere auf die Inkompatibilität in der Stellung der Vertreter des Staatsschatzes und der Handelsinteressen hin. Während daher alle Stimmen sich zur Bitte vereinigten, daß Se. Majestät geruhen möchten, einen Handelsminister Ag. zu ernennen, ergab sich eine Verschiedenheit der Meinungen nur insofern, als die Majorität, in Erwägung der vorhandenen wichtigen und dringenden Agenden des Handelsministeriums, auf die baldmöglichste Ernennung antrug, Minister Baron Burger und mit ihm die Minister Edler v. Plener und Ritter v. Hein aber glaubten, es wäre diese Ernennung bis nach Schlusse der Reichsratssession aufzuschieben, weil der früher eintretende Handelsminister, wenn er der bisherigen Gestion des Handelsministeriums fremd ist, bei Vertretung derselben im Reichsrate mit übergroßen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. In bezug auf das zu treffende Interimistikum vereinigte sich die Stimmenmehrheit schließlich mit dem Antrage des Polizeiministers , Se. Majestät dürften geruhen, dem Sektionschef Baron Kalchberg die Leitung des Handelsministeriums mit der Verpflichtung zur Vertretung desselben im Abgeordneten- und Herrenhause in der Art zu übertragen, daß er auch die au. Vorträge zu unterzeichnen hätte. Der Kriegsminister bemerkte, die Stellung des Baron Kalchberg würde dann die selbe sein, wie die des FML. Baron Mertens als Stellvertreter des Kriegsministers während der Dauer des bevorstehenden Urlaubes des letzteren4. Der Minister des Äußern verspricht sich von der Tätigkeit des Sektionschefs v. Kalchberg den besten Erfolg in administrativer und legislativer Beziehung, da er die Agenden des Handelsministeriums bereits genau kennt, in parlamentarischer Beziehung aber, weil Baron Kalchberg ein guter Redner und eine bei den Abgeordneten beliebte Persönlichkeit ist5. || S. 45 PDF || Minister Graf Nádasdy bemerkte, es sei auch für die Vertretung des Handelsministeriums in der Ministerkonferenz eine Vorkehrung nötig. Nach einem vor Jahren gefaßten Beschlusse der Ministerkonferenz a(Ah. genehmigtes Programm vom 29. August 1859)a habe jeder auf Urlaub gehende Minister einem Kollegen die Vertretung im Ministerrate für die Dauer seiner Abwesenheit zu übertragen6. Es dürfte daher vielleicht auch Allerhöchstenortes angemessen befunden werden, dem Minister Ritter v. Lasser die Vertretung des Handelsministeriums im Ministerrate zugleich mit der Vertretung im Reichsrate und der übrigen Amtsleitung Ag. zu übertragen, zumal es sich, wofern Se. Majestät die Ernennung des neuen Ministers in Bälde zu beschließen geruhen, nur um ein Provisorium von wenigen Tagen handeln würde. Sofern in der Konferenz ein detailliertes Referat zu erstatten ist, kann wohl Sektionschef v. Kalchberg von Fall zu Fall in den Ministerrat berufen werden. Aber die Wahrung des landes- und volkswirtschaftlichen Standpunkts bei den sämtlichen Beratungen könne nur einem ständigen Mitglied der Konferenz übertragen werden7.

II. Regierungsstandpunkt bei Streichung der Funktionszulage des Alexander Freiherrn v. Bach

Der Minister des Äußern referierte umständlich über die Verhandlungen im Finanzausschusse aus Anlaß der Position für die Funktionszulage des k. k. Botschafters in Rom, welche, obwohl ein gütliches Übereinkommen in Aussicht stand, unerwartet zur Streichung der bereits bei den früheren Budgets kontroversen 20.000 fl. führten8. Graf Rechberg gedächte bei den weiteren Verhandlungen im Abgeordnetenhause den bisher von der Regierung diesfalls behaupteten Standpunkt festzuhalten, wünsche aber die Meinung seiner Kollegen zu vernehmen, um die Gewißheit zu erhalten, daß sie bei den hierüber im verflossenen Jahre gefaßten Beschlüssen beharren wollen.

|| S. 46 PDF || Der Polizeiminister äußerte, er habe der letzten Beratung dieses Gegenstandes9 nicht beigewohnt, sei aber gleichfalls des Erachtens, daß der Reichsrat nicht berechtigt sei, an den seinerzeit auf legalem Wege festgesetzten Bezügen eines Funktionärs einseitig einen Abstrich zu machen. Die Regierung müsse bei ihrer wiederholt begründeten Meinung verbleiben und dürfe sich durch einen Beschluß des Abgeordnetenhauses von der Zahlung der streitigen Gebühr nicht abhalten lassen. Der Staatsminister sprach sich ganz im selben Sinne aus mit dem Beisatz, daß er sich in bezug auf die gleichfalls streitige Gebühr des Statthalters von Venedig10 in derselben Weise benehmen werde.

Die übrigen Stimmführer waren ebenfalls mit dem Grafen Rechberg einverstanden11.

III. Zahlungspflicht der Gebühren für die Einstandmänner in der ungarischen Rebellenarmee

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 24. September 1863 betreffend die Ah. bezeichneten Gesuche mehrerer Insassen aus Groß-Kikinda und Pade um Anullierung der gerichtlichen Urteile, mit welchen sie zur Zahlung jener Geldbeträge verurteilt wurden, die sie ihren im Jahre 1848/49 zum Insurgentenheere gestellten Stellvertretern zugesichert hatten12. Die Stellvertreter der Obgenannten haben nämlich die ihnen damals mittels Schuldscheinen zugesicherten Entlohnungssummen bei den Gerichten erster Instanz eingeklagt, wurden jedoch auf Grund der Proklamation des Fürsten Windischgrätz b(de dato 14. März 1849)b zurückgewiesen, mit welcher alle zufolge der damaligen unrechtmäßigen Rekrutenstellung eingegangenen Verpflichtungen für null und nichtig erklärt worden sind13. Das Torontaler Komitat dagegen erklärte in zweiter Instanz, daß die Geklagten vom streng juridischen Standpunkte zur Zahlung der angesprochenen Beträge schuldig seien, weil sie die Echtheit der Schuldscheine anerkannt haben und die obgedachte Proklamation nie Gesetzkraft gehabt habe, in den Judexkurialbeschlüssen nicht erwähnt wurde und selbe überhaupt auf früher eingegangene Verträge nicht wirken konnte. Während die Stellvertreter gegen diese Entscheidung den Rekurs an die königliche Tafel ergriffen, überreichten die Geklagten die vorliegenden Gesuche, die der Ah. Bezeichnung gewürdigt wurden. Die Majorität der ungarischen Hofkanzlei verlangt, || S. 47 PDF || in diesem Rechtsstreite den Gerichten seinen Lauf zu lassen und somit die Gesuchsteller an die zu gewärtigende Entscheidung der königlichen Tafel zu verweisen, gegen die ihnen der Weg der Superrevision durch die Septemviraltafel freistehe. Die minderen Stimmen, die Hofräte Stojakovics und Gömöry, waren dagegen der Ansicht, daß die Urteile des Komitats, womit die Bittsteller zur Zahlung der Entlohnung verhalten wurden, offenbar gesetzwidrig sind. Denn die vom Fürsten Windischgrätz mit rückwirkender Kraft am 14. März 1849 erlassene Kundmachung14 sei damals für ganz Ungarn verbindlich gewesen, und die zu jener Zeit eingegangenen Rechtsgeschäfte müßten auch gegenwärtig nach dieser Kundmachung beurteilt werden, selbst wenn dieselbe nicht mehr in Kraft bestünde. Aber auch abgesehen von dieser mit kaiserlicher Vollmacht erlassenen Kundmachung sei die Rekrutenstellung zum Insurgentenheere und die Aufnahme von Stellvertretern eine unerlaubte Handlung gewesen, welche kein Gegenstand eines giltigen Vertrages sein kann. Die von der Majorität vorgeschlagene einfache Leitung der Prozesse an die königliche Tafel zur Amtshandlung in dritter Instanz ohne weitere Vorkehrung erscheine den minderen Stimmen der ungarischen Hofkanzlei keineswegs genügend. Denn nach vorhandenen Präzedentien ist zu erwarten, daß die königliche Tafel sowie das Septemvirat die Entscheidungen des Torontaler Komitats bestätigen werden, und es ist dann weder den Bittstellern noch den anderen, etwa mit ihnen in gleicher Lage befindlichen Individuen mehr zu helfen. Die Hofräte Stojakovics und Gömery sind daher des Erachtens, daß gleichzeitig mit der Leitung der Prozeßakten an die königliche Tafel ein Ah. Reskript an die königliche Kuria zu erlassen und in demselben auszusprechen wäre, „wonach aus Anlaß vorgekommener Fälle, in welchen die Gerichte die zufolge der ungesetzlichen Rekrutenstellung in den Jahren 1848/49 eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen für nicht giltig erkannt haben, es notwendig befunden wurde zu erklären, daß unerlaubte, den bürgerlichen Verbotsgesetzen sowie der cöffentlichen Sicherheitc und den guten Sitten zuwiderlaufende Handlungen kein Gegenstand eines giltigen Vertrages sind und nie sein konnten und daß aus solchen Handlungen kein giltiger Rechtstitel und Klagegrund erwachsen könne“.

Der ungarische Hofkanzler vereinigte sich nachträglich mit dem in seiner Abwesenheit gefaßten Majoritätsbeschlusse. Er findet die übernommene Verpflichtung zur Stellvertretung nicht als juridisch unerlaubt, zumal die überwiegend größte Zeit der Dienstleistung des Ersatzmanns im kaiserlichen Heere stattfand, und er hält es nicht für politisch, durch allgemeine Ah. Verfügungen in eine unheilvolle Zeit zurückzugreifen, welche schon 16 Jahre hinter uns liegt. Endlich sei der Grundsatz, der im Ah. Reskript ausgesprochen werden soll, wenn auch nicht im ungarischen kodifizierten Gesetz, doch in der gerichtlichen Praxis allgemein anerkannt, und es bedürfe daher zu seiner Aufstellung keines Ah. Ausspruchs. Der Staatsrat ist einstimmig der Meinung der Hofkanzleiminorität über Unstatthaftigkeit der Urteile des Torontaler Komitats beigetreten, und bei der selbst vom Komitatsgerichte anerkannten Notwendigkeit einer Ah. Norm für solche Fälle vereinigte sich die Mehrheit des Staatsrates mit der vorgeschlagenen Form || S. 48 PDF || der Erlassung eines Ah. Reskripts, welche Äußerung der Ah. Willensmeinung bei den Gutgesinnten nur einen günstigen Eindruck machen könne. Diesem Antrag gemäß dürfte die Ah. Entschließung lauten: „Meine ungarische Hofkanzlei hat Mir ein im Sinne der von der Minorität derselben ausgesprochenen Meinung zu entwerfendes kaiserliches Reskript vorzulegen, welches an die königliche Kuria gleichzeitig mit der Leitung der vorliegenden Prozeßakten an die königliche Tafel erlassen werden soll.“15 Der Präsident des Staatsrates trat dem Majoritätsantrage bei und erklärte sich gegen die vom Staatsrate Baron Fliesser als einfacher vorgeschlagene Kassierung des Gerichtsverfahrens in diesen Fällen durch Se. Majestät als Summus justitiarius. Denn solange der gesetzliche Weg zur Behebung eines unrichtigen Vorganges ausreicht, sei ein unmittelbares Ah. Einschreiten nicht angezeigt. Auch handle es sich hier um eine Norm für alle ähnlichen Fälle, nicht bloß um eine Partikularentscheidung. Der ungarische Hofkanzler machte auf die Schwierigkeit aufmerksam, auszumitteln, ob eine Abstellung in die illegale Periode oder aber in die legale, von Sr. Majestät Kaiser Ferdinand befohlene Aushebung von 12 Bataillons falle. Daß Verträge über Lieferung von Waffen oder Kriegsmaterial durch Fürst Windischgrätz anulliert worden seien und werden konnten, wolle Graf Forgách keineswegs bestreiten. Aber ganz anders sei das Verhältnis mit den Einstandmännern, denen man ihr sauer erworbenes Blutgeld vorenthält, nachdem sie in debite fast die ganze Kapitulationszeit in der kaiserlichen Armee gedient haben. Hätte man die Stellvertreter sogleich aus der k. k. Armee entlassen, dann hätten sie allerdings auf die bedungene Zahlung billigerweise keinen Anspruch machen können. Allein man zwang sie fortzudienen, und jetzt sollen die durch sie befreiten Reichen das Versprochene nicht bezahlen dürfen. Endlich kommt zu erwägen, daß man wegen dieser wenigen Fälle einen Grundsatz aufstellt, bei dessen konsequenter Behandlung die bereits bezahlten ähnlichen Stellvertreterentlohnungen selbst wieder zurückverlangt werden könnten. Der Staatsratspräsident erwiderte, die Einreihung in das kaiserliche Heer habe wegen der strafwürdigen Tatsache stattgefunden, daß sie gegen die kaiserlichen Truppen gedient haben, ob als Einstandmänner oder nicht, lag außer der Frage. Andererseits sei auch zu bedenken, daß eine nach dem Antrag der Hofkanzlei erfolgende Ah. Entscheidung viele bereits aufgegebene Ansprüche von Ersatzmännern wieder ins Leben rufen würde, mithin unter allen Umständen neue Rechtsstreite entstehen werden. Minister Graf Nádasdy äußerte, daß er bei dem Bestande des fürstlich Windischgrätzschen Proklams nur dem Antrage des Staatsrates beipflichten könne. Der dPolizei – und derd Polizei – und der Staatsminister erklärten, daß die wichtigsten Rücksichten es nicht gestatten, die volle Gültigkeit des Proklams in Frage stellen zu lassen. Die Entscheidung im Sinne der Hofkanzlei würde aber die Ungültigkeit desselben involvieren. Minister Ritter v. Lasser leugnete nicht, daß die Zurückweisung des Anspruchs der Ersatzmänner ein manchen Fällene unbillig erscheine, allein es handelt sich um eine Frage des Rechts, und vom juridischen Standpunkt könne man sich nur mit dem Antrag des Staatsratspräsidenten vereinigen. || S. 49 PDF || fWo, wie hier, kein Gericht eine Klage annehmen darf, könne von einem Rechtszuge überhaupt keine Rede sein, und doch beantrage die ungarische Hofkanzlei, daß die Parteien auf das appellatorische Urteil verwiesen werden sollenf . In gleicher Weise sprach sich der Minister g des Äußern aus mit dem Beifügen, Gnadenrücksichten könnten bei der Entscheidung eines Zivilprozesses keinen Einfluß üben. Die übrigen Minister, worunter Graf Esterházy, traten ebenfalls dem Antrage des Staatsratspräsidenten bei16. h

IV. Grundzüge für die Durchführung der Gerichtsverfassung

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Ministers Ritter v. Hein vom 7. Oktober 1863 mit einem Gesetzentwurf betreffend die Grundzüge für die Durchführung der Gerichtsverfassung17. Mit dem Entwurf der Grundzüge der Gerichtsverfassung gedenkt der Minister noch den Entwurf der Strafprozeßordnung18, dann ein mit einigen Anmerkungen und einer Begründung ausgestattetes Schema der Diensteskategorien, Diätenklassen und Dienstesgenüsse der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Beamten dem Reichsrate vorzulegen. Der Entwurf der Grundzüge gibt, nachdem die staatsrätlichen Bemerkungen in demselben berücksichtigt worden sind, dem Staatsrate zu einer Erinnerung kaum Anlaß19. Die gleichzeitige Vorlage des Entwurfs der Strafprozeßordnung findet er der Natur der Sache entsprechend, da hiedurch die Grundzüge der Gerichtsverfassung gewissermaßen ihre Ergänzung erhalten und der Wirkungskreis sowie die Funktionen der Gerichte in Strafsachen, dann die davon bedingte Gliederung derselben im Entwurfe der Strafprozeßordnung ihre Grundlage finden. Was dagegen das Schema betrifft, so hat sich die Stimmenmehrheit des Staatsrates dahin ausgesprochen, dasselbe sei nachträglich zu den Grundzügen der Gerichtsverfassung dem Reichsrate erst dann vorzulegen, wenn darüber die jetzt noch fehlende Rücksprache mit dem Finanzministerium und eine mündliche Beratung in der Ministerkonferenz stattgefunden haben wird. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß nach seiner Ansicht das Schema der Beamten und ihrer Bezüge nicht in den Gesetzentwurf gehören und daß er jetzt, wo die Scheidung zwischen dem engeren und dem || S. 50 PDF || Gesamtreichsrat durchgeführt ist20, sehr Anstand nehmen würde, dieses Schema dem engeren Reichsrate vorzulegen, da die Besoldungsfrage mit dem Budget vor den weiteren Reichsrat gehöre, wobei übrigens bloß die Gesamtsummen zu fixieren wären. Die Fixierung der Gebühren etc. ist ferner ein Attribut der Exekutive, auf das sie nicht verzichten soll, wie es doch durch die Vorlage des Schema[s] an den Reichsrat geschähe. Es bestehe dazu umso weniger eine Nötigung, als das Schema im Gesetzentwurfe nirgends erwähnt wird.

Minister Ritter v. Hein äußerte, vorerst sei es ihm um Erwirkung der Ah. Genehmigung für die Positionen des Schemas zu tun, gegen welche, da selbe sehr mäßig sind, der Finanzminister bei der darüber zu pflegenden Rücksprache kaum etwas zu erinnern finden wird. Dadurch, daß das Schema im Gesetze nicht angezogen erscheint, wird die reichsrätliche Bestätigung desselben ausgeschlossen. Überdies sei der Minister bereit, die Bestimmungen über die Diäten und den Konkretalstatus aus dem seinerzeit dem Reichsrate bloß zur Kenntnis und Beleuchtung des Gegenstandes mitzuteilenden Schema wegzulassen. Eine solche Mitteilung aber wäre ganz unschädlich und hätte den Vorteil, den Reichsrat darüber aufzuklären, wie sich die gerichtliche zur politischen Organisation verhält, zumal dem Gesetzentwurf des Ministers v. Lasser ein ähnliches Schema beiliegt. Der Staatsratspräsident erwiderte, er halte die Positionen des Schemas, in welchen jedoch der Oberste Gerichtshof fehlt, allerdings für plausibel, doch gehörten dieselben vor den Gesamtreichsrat. Man dürfte sich daher bei Vorlegung des Gesetzentwurfs ohne Schema darauf beschränken zu erklären, die Regierung sei zu[r] Erteilung weiterer Auskünfte bereit. Der Staatsminister fände es angezeigt, sich der Einbringung von Vorlagen an den engeren Reichsrat, wobei es sich um Entscheidung von Geldfragen handelt, möglichst zu enthalten, um nicht dadurch die Ingerenz des Gesamtreichsrates zu provozieren. Aus diesem Grunde wäre das fragliche Schema nicht zugleich mit dem Gesetzentwurfe vorzulegen, sondern dem Finanzausschuß, auf sein Verlangen, nur pro informatione mitzuteilen.

Schließlich vereinigte sich der Ministerrat mit dem obigen modifizierten Antrage des Ministers Ritter v. Hein, daß der Entwurf der Gerichtsverfassung (zugleich mit jenem der Strafprozeßordnung) ohne dem Schema als Regierungsvorlage einzubringen sei und das Schema dem Reichsratsausschusse zur Illustration mitgeteilt werden könne, jedoch noch vorläufig die Positionen desselben mit dem Finanzminister zu vereinbaren seien.

Minister v. Lasser glaubte, daß die Einbringung der Vorlage bis dahin aufzuschieben wäre, wenn das Abgeordnetenhaus sich über die Behandlung der analogen politischen Organisation entschieden haben wird, was demnächst geschehen dürfte21. Für den Fall Se. k. k. apost. Majestät den au. Antrag des Ministerrates zu genehmigen geruhen, formulierte der Staatsratspräsident die Ah. Resolution in folgender Weise: „Ich ermächtige Sie, den beiliegenden Entwurf … an Meinen Reichsrat zu bringen, und überlasse Ihnen das beiliegende Schema, dessen Bestimmungen noch || S. 51 PDF || vorläufig mit Meinem Finanzminister zu vereinbaren sind, den Ausschüssen der Häuser des Reichsrates zur näheren Beleuchtung der Vorlage mitzuteilen.“ Minister Ritter v. Hein erklärte schließlich, iüber das mit dem Finanzministeri vereinbarte Schema mitj dem Staatsratspräsidenten in Beratung treten zu wollen22.

V. Kompetenz des engeren und des weiteren Reichsrates in Finanzangelegenheiten

Im Verlauf der Diskussion über den Punkt IV wurde auch die Frage über die Grenzen der Kompetenz des engeren und des weiteren Reichsrates in Geldsachen besprochen. Minister Ritter v. Lasser äußerte hiebei, es hieße den Wirkungskreis des engeren Reichsrates widersinnig beschränken, wenn man alle Beschlüsse, wobei es sich um Geld handelt, der Kompetenz des Gesamtreichsrates vorbehalten wollte23. Der engere Reichsrat und die Hofkanzleien beschließen vielmehr kompetent über die gesetzlichek Basis der in das Budget einzustellenden Ansätze. Diese lAh. sanktioniertel Basis könne nur auf verfassungsmäßigem Wege mder Gesetzgebung, aber nicht der Budgetfeststellungm geändert werden. nDie Resultate, die sich aus einem solchen Gesetze für Reichsauslagen ergeben, gehören in das Finanzgesetz über das Präliminariumn .

Der ungarische Hofkanzler machte aufmerksam, daß alle Autonomie Ungarns etc. verloren ginge, wenn der Gesamtreichsrat alle Angelegenheiten, welche den Staatsschatz berühren, vor sein Forum ziehen würde. Der Staatsminister und der Minister Graf Nádasdy sprachen sich in ähnlicher Weise aus. Minister Ritter v. Hein sprach sich dahin aus, daß die technischen Fragen einer Organisierung vor den engeren, die Geldfragen, die sich daran knüpfen, aber vor den weiteren Reichsrat gehören. Den Konflikten könne durch Verweigerung der Ah. Sanktion vorgebeugt werden. Der Polizeiminister teilte diese Ansicht.

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 23. November 1863. Empfangen 25. November 1863. Erzherzog Rainer.