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Nr. 407 Ministerrat, Wien, 19. Oktober 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 23. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mažuranić, (nur bei I. und II. anw.) Mertens; abw. Degenfeld, Lasser; BdR. Erzherzog Rainer 12. 11.

MRZ. 1211 – KZ. 3548 –

Protokoll des zu Wien am 19. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Auslegung des § 21/18 des Heeresergänzungsgesetzes und seine Anwendung auf Kroatien und Slawonien

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Kriegsministers vom 21. September 1863 um Ah. Entscheidung über die zwischen den Zentralstellen streitige Auslegung des § 21/Punkt 18 des Heeresergänzungsgesetzes vom 29. 9. 1858 und der hiezu erlassenen Ah. Entschließung vom 6. Oktober 1860 die Militärbefreiung auf Wirtschaften betreffend1.

A) Der § 21/18 befreit vom Eintritt in das Heer: „Die Eigentümer von ererbten unteilbaren Bauernwirtschaften, wenn sie auf selben den ordentlichen Wohnsitz haben, ihre Bewirtschaftung selbst besorgen und das Grunderträgnis der Wirtschaft zur selbständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen hinreicht.“ Der Kriegsminister ist der Meinung, daß die Grenzen des § 21/18 und die Ah. Entschließung vom 6. 10. 1860 nur dahin weisen, daß lediglich der ererbte Besitz einer unteilbaren oder auch teilbaren Wirtschaft von dem Eintritte in das Heer befreie, keineswegs aber || S. 28 PDF || der ererbte Besitz einer erst bei, vor oder nach der Vererbung geteilten Wirtschaft, das heißt eines einzelnen Teiles einer Grundwirtschaft, von welcher die übrigen Teile abgetrennt und anderen Personen vererbt wurden, selbst wenn diese Wirtschaftsteile mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen wären. Das Staatsministerium – und mit demselben die ungarische, siebenbürgische sowie die kroatische Hofkanzlei – sind dagegen der Meinung, daß, wenn der Besitzer einer Bauernwirtschaft dieselbe bei Lebzeiten geteilt und zu jedem Teile die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet hat, so daß nach seinem Tode nicht eine, sondern zwei oder mehrere selbständige Bauernwirtschaften auf die Erben übergingen, die Ererbung einer solchen Teilwirtschaft die Militärbefreiung begründe. (Eine solche Teilung könne jedoch der Erblasser selbstverständlich nur bei teilbaren Wirtschaften eigenmächtig zustande bringen. Bei unteilbaren Bauernwirtschaften würde er hiezu die Bewilligung zur Teilung und zum gleichzeitigen Besitze zweier Wirtschaften bedürfen.) Bei dem obgedachten Falle treffen nämlich die gesetzlichen Bedingungen der Ererbung einer selbständigen Bauernwirtschaft zu, während dies allerdings dann nicht der Fall wäre, wenn die Erben die Unterteilung des Gutes erst bei oder nach der Vererbung teilen; denn sie hätten ja nicht eine Wirtschaft, sondern nur den Teil einer Wirtschaft geerbt. Der Staatsrat ist dem Staatsministerium beigetreten und hat auf die Ah. Genehmigung seines Antrages eingeraten2.

Der Stellvertreter des Kriegsministers äußerte im wesentlichen folgendes: Der § 21 des Heeresergänzungsgesetzes erkennt nur den Eigentümern ererbter unteilbarer Wirtschaften bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen die Militärbefreiung zu. Die Ah. Entschließung vom 6. Oktober 1860 hat diesen Befreiungstitel auch auf die Besitzer ererbter teilbarer Wirtschaften ausgedehnt3. Obgleich das Gesetz die Militärbefreiungen ohnehin schon in einem äußerst humanen und weiten Maßstabe festsetzt und die Wehrpflicht, welche im Prinzipe zwar allgemein ist, in der Tat aber sich auf einen sehr geringen Kreis der Bevölkerung beschränkt, so konstatieren die Ergebnisse der jährlichen Heeresergänzungen dennoch ein fortwährend steigendes Bestreben nach Erwirkung von Befreiungstiteln und ihrer praktischen Anwendung. Die statistischen Nachweisungen zeigen ein progressives Steigen der Befreiungen in der ersten Altersklasse allein von 36.000 im Jahre 1859/1860 auf 42.000 im Jahre 1860/1861 und auf 61.000 im Jahre 1861/1862. Eine noch größere Erweiterung der Befreiungstitel aus Besitzstandesrücksichten würde unzweifelhaft dahin führen, daß reiche Grundbesitzer, denen es ein leichtes wäre, die Militärbefreiungstaxe zu erlegen, notdürftige Wohn- und Wirtschaftsgebäude um einige hundert Gulden herstellen und auf ihren so geteilten Besitzstand mehrere Söhne befreien, ein Vorgang, der offenbar weit über die Absicht des Gesetzes hinausgeht, und bei der großen Sucht, auf was immer für eine Weise die Militärbefreiung zu erlangen, ein Bauernproletariat zu schaffen geeignet wäre. Das Kriegsministerium muß sich daher an den ausdrücklichen Wortlaut der Ah. Entschließung vom 6. Oktober 1860 halten und gegen jede erweiterte Auslegung derselben sich verwahren. Was die allfällige Einwendung betrifft, als genüge es für die Armee, nur der Anzahl nach die Ergänzung zu erlangen, so kann es für die Armee keineswegs gleichgiltig sein, || S. 29 PDF || ob ihr wohlhabende Bauernsöhne oder Proletarier eingereiht werden. Da bekanntlich die Befreiungswerber in der Regel den wohlhabenden Klassen angehören, so verliert die Armee dadurch ohnehin ein in physischer, intellektueller und moralischer Beziehung vorzügliches Material. Andererseits aber kann es nicht im volkswirtschaftlichen Interesse liegen, daß durch häufigere Teilung der Bauernwirtschaften ein ländliches Proletariat gebildet werde. Der Minister des Äußern trat der Vorstimme vollkommen bei. Es gibt der Befreiungstitel ohnehin schon zu viele, so daß man bei den Rekrutierungen auf höhere Altersklassen und Ehemänner greifen muß, was für die Beteiligten sehr hart ist. Man hat daher allen Grund, die gesetzlich bestehenden Befreiungen nicht erweiternd zu interpretieren. Auch der Marineminister trat dem Antrage des Kriegsministeriums bei. Der ungarische Hofkanzler stimmte für die vom Staatsministerium aufgestellte und vom Staatsrate geteilte Meinung, bei deren praktischer Durchführung die Armee jedenfalls am Kontingent keine Einbuße leidet. Graf Forgách berief sich auf seine in Böhmen gemachten Erfahrungen und erwähnte, daß man einem Bauernwirtschaftsbesitzer vier bis fünf Söhne zum Militär abstellt und ihn dadurch der Kräfte zum Betriebe beraubt. Viele Bauern aber, die, um einen zu Hause unentbehrlichen Sohn sich zu erhalten, die Stellvertreterstaxe per 1200 fl. aufnehmen, legen dadurch den Grund zu ihrem ökonomischen Ruin. Die Frage über die Grundzerstückung hänge mit der vorliegenden Kontroverse über die Interpretation des § 21/18 nicht nahe zusammen. Übrigens sei es bekannt, daß die Behörden mit den Bewilligungen zur Zerstückung von Wirtschaften keineswegs freigebig, sondern vielmehr zurückhaltend sind. Dabei verkenne jedoch Graf Forgách nicht, daß der Begriff einer Wirtschaft, von deren Ertrag fünf Personen leben können, ein sehr vager sei.

Der Staats- und der Polizeiminister sowie alle übrigen Stimmführer vereinigten sich mit dem Staatsrate.

B) Bei Verhandlung der oben unter A) besprochenen Frage hatte der kroatisch-slawonische Hofkanzler in Antrag gebracht, daß die Militärbefreiung, nebst dem vom Staatsministerium bezeichneten Falle, auch in jenen Fällen zuzugestehen wäre, wo eine ererbte, unteilbare, von mehreren einzelnen Personen oder Familien im ungeteilten Zustand besessene Bauernwirtschaft mit behördlicher Bewilligung dergestalt zur Teilung gelangt, daß jeder Teil mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Staatsrat Baron Ožegović schloß sich diesem Antrage der kroatischen Hofkanzlei an, da in Kroatien und Slawonien größtenteils „Hauskommunionen“ bestehen, auf welche § 21/18 gar nicht anwendbar ist, und es sehr unbillig wäre, diese Länder von der Wohltat jenes Paragraphen auszuschließen. Von der Majorität des Staatsrates wurde jedoch darauf entgegnet, der Grund der im § 21/18 festgesetzten Befreiung bestehe darin, daß die Wirtschaft, im Falle der Stellung des Besitzers zum Heere, ohne Wirt bleiben würde. Dieser Grund treffe nun bei den Hauskommunionen nicht zu, da im Falle der Stellung eines Mitbesitzers zum Heere die Wirtschaft von den übrigen Mitbesitzern bewirtschaftet werden könne4.

Hofkanzler Mažuranić gibt zu, daß nach dem strengen Wortlaute des § 21/18 der Fall von Militärbefreiungen dieser Art in Kroatien und Slawonien kaum eintreten könne. || S. 30 PDF || Allein da dies eine wesentliche Ungleichheit zum Nachteil der ländlichen Bevölkerung in jenen Ländern begründet, habe der Hofkanzler gesucht, dafür bei dem gegenwärtigen Anlaß eine Abhilfe zu erwirken. Sie bestünde darin, daß, wenn eine Hauskommunion mit behördlicher Bewilligung geteilt wird und jeder Teil mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist, der bezügliche Anteilsbesitzer die Militärbefreiung erhält. Der Präsident des Staatsrates zeigte, daß der vom Hofkanzler Mažuranić ins Auge gefaßte Fall einer behördlichen Teilung mit dem Fall des § 21/18, wo bloß von ererbten Wirtschaften die Rede ist, keineswegs identisch sei. Der Zweck, der vorhandenen faktischen Ungleichheit zwischen den Kronländern in dieser Beziehung abzuhelfen, lasse sich mithin nicht durch eine bloße Interpretation, sondern bloß durch eine spezielle neue Vorschrift erreichen. Der ungarische Hofkanzler wünschte, daß den eigentümlichen Verhält­nissen des Grundbesitzes in jenen Ländern billige Rücksicht getragen werden könne, obgleich er nicht verkennt, daß der diesfällige Antrag seines Kollegen außerhalb der eben beratenen Frage liegt.

Der Polizeiminister und die übrigen Stimmführer traten dem Staatsratspräsidenten bei5.

II. Aufwand der kroatischen Munizipalverfassung

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler erinnerte, der Finanzausschuß habe bei Beratung des Voranschlages der Hofkanzlei für 1862/63 den Abgang von Detailnachweisungen über das vom Ausschusse [als] zu hoch befundene Erfordernis für die kroatisch-slawonische Munizipalverfassung vermißt6. In der Absicht, dem diesfälligen Wunsche des Ausschusses beim Budget für 1864 zuvorzukommen, habe der Hofkanzler umständliche Nachweisungen über das Erfordernis für die erwähnte Rubrik zusammenstellen lassen, habe jedoch vom Ausschuß keine Aufforderung zu deren Mitteilung erhalten, sondern der letztere begnügte sich, 142.000 fl. an der präliminierten Summe „wegen fehlender Nachweisungen“ zu streichen7. Da dieser Vorgang an sich und wegen der Motivierung fatal ist, habe Hofkanzler Mažuranić zur Aufklärung und Berichtigung eine Note an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses gerichtet8, ersuche aber auch den Finanzminister, ihn bei der Beratung des Gegenstandes im Abgeordnetenhause vertreten zu wollen.

Der Finanzminister erwiderte, dies sei nicht der erste Vorgang dieser Art von Seite des Ausschusses. Übrigens sei er zu der gewünschten Vertretung bereit und ersuche nur um || S. 31 PDF || Mitteilung der bezüglichen Nachweisungen, um davon den geeigneten Gebrauch zu machen9. a

III. Reise des Ministers des Äußern nach Nürnberg in Bundesreformangelegenheiten

Der Minister des Äußern brachte zur Kenntnis des Ministerrates, er werde am 21. d. M. mit Ah. Genehmigung eine Reise nach Nürnberg unternehmen, um durch persönliche Rücksprache dahin zu wirken, daß von den deutschen Regierungen in der Bundesreformangelegenheit, wo nicht identische, doch gleichartige Erwiderungen auf die preußische Zirkulardepesche erfolgen. Graf Rechberg müsse sich jedoch die strengste Geheimhaltung dieser Mitteilung erbitten10.

IV. Statutenänderungen der Anglo-Österreichischen Bank

Bezüglich der gegenwärtig bevorstehenden großen Kreditoperation11 hat der Finanzminister sein Augenmerk hauptsächlich auf den englischen Geldmarkt gerichtet, wo große Kapitalien zu mäßigem Zinsfuß disponibel sind, und der nicht durch störende Einflüsse turbiert ist wie jetzt der französische12. Vorzugsweise ist es das große Haus Glynn, Mills & Co., welches dem Referenten mit Anträgen entgegengekommen ist, welche vom finanziellen Standpunkte sehr erwünscht sind13. Allein, die diesfälligen Unterhandlungen stehen auf dem Punkte, an dem Umstande zu scheitern, daß die Statuten der Austro-Anglican Bank14, wobei jenes Haus Hauptinteressent ist, einige Modifikationen erfahren haben15, welche die englischen Kapitalisten von der Beteiligung an dieser Bank völlig abschrecken würden. Glynn, Mills & Co. machen ihre Anträge bezüglich des Anlehens16 geradezu abhängig von der Zurücknahme jener Modifikationen. Diese beziehen sich 1) auf das dem Präsidenten gegenüber dem Direktionsbeschlusse eingeräumte absolute Veto; 2) auf die zu große und unnotwendige Spezialisierung der Rechte des lf. Kommissärs in den Statuten; 3) auf die Bestimmungen der Kontokorrentgeschäfte. Nebst dem wünscht man die Herabsetzung der Aktie von 50 auf 20 Pfund Sterling17. Nachdem keine dieser Modifikationen in finanzieller Beziehung von Wichtigkeit ist oder sonst für die Regierung eine Bedeutung zu haben scheint, setzte sich der Finanzminister mit dem Minister Ritter v. Lasser brevi manu ins Einvernehmen, || S. 32 PDF || wobei der letztere die Geneigtheit aussprach, die Frage wegen Zurücknahme derselben in Erwägung zu ziehen18. Nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange müßte aber dieser Gegenstand vorerst in der Vereinskommission beraten, dann erst vor den Ministerrat gebracht und schließlich mit Vortrag der Ah. Entscheidung unterzogen werden. Bei der großen Dringlichkeit und Wichtigkeit der Sache aber glaube Referent vorschlagen zu sollen, daß die Wünsche des Handlungshauses Glynn, Mills & Co. schon am 20. d. M. durch ein vom Ministerrate zu delegierendes eigenes Komitee, bestehend aus den Ministern Baron Mecséry, Ritter v. Lasser bund Dr. Hein, dannb dem Staatsratspräsidenten und dem Finanzminister, in Beratung gezogen und im Fall einer Einigung sofort die Ah. Genehmigung des Antrages eingeholt werde, wovon die Bittsteller zu verständigen wären.

Der Staatsratspräsident erklärte sich zu dieser Beratung bereit mit dem Bemerken, daß die in Rede stehenden Modifikationen der Statuten nicht über Antrag des Staatsrates angeordnet worden sind.

Hiernach wurde der Antrag des Finanzministers einstimmig genehmigt19.

V. Geschäftsvereinfachung bezüglich des Missions- und Sklavenredemtionsfonds

Der Staatsminister referierte über seinen mit au. Vortrag vom 12. Juni d. J., Z. 6227, gestellten Antrag, daß es zur Vereinfachung des Geschäftsganges von der bisherigen Übung, zu Verausgabungen aus dem Missions- und Sklavenredemtionsfonds stets die besondere Ah. Bewilligung anzusuchen, abzukommen hätte und das Staatsministerium als Nachfolger des Kultusministeriums Ag. ermächtigt werde, über die künftig vorkommenden Gesuche um Unterstützungen aus einem dieser zwei „orientalischen“ Stiftungsfonds unter Wahrnehmung der bestehenden Ah. Vorschriften nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Minister des Äußern im eigenen Wirkungskreise die Verfügung zu treffen20.

Der Staatsrat hatte sich gegen diese Ermächtigung ausgesprochen21, indem er darauf hinwies, daß die Verfügung über diese Fonds auch nicht zum Wirkungskreis des Kultusministeriums gehörte22. Auch sei die Stellung Sr. Majestät als Schutzherr der Katholiken im Orient zu wichtig, || S. 33 PDF || um von der jedesmaligen Ah. Genehmigung der Verfügungen mit dem fraglichen Fonds absehen zu können. Endlich fehle die Zustimmung des Ministers des Äußern zu dem vorliegenden Antrage. Der Staatsminister glaube die Zustimmung seines Kollegen des Äußern zu einer, seinen Einfluß nicht beschränkenden Geschäftsvereinfachung in Anspruch nehmen zu können. Die Stellung Sr. Majestät als Schutzherr der orientalischen Christen werde dabei selbst in der Form nicht alteriert, indem der Ritter v. Schmerling eben aus dieser Rücksicht am Schlusse seines au. Vortrages gebeten hatte, Se. Majestät wollen Ag. gestatten, daß jeder Bewilligung eines Betrages oder einer Unterstützung aus den genannten Fonds der Satz „mit Allerhöchster Ermächtigung“ vorgesetzt werden dürfe. Übrigens seien die Auslagen aus diesen Fonds größtenteils kleine, fixe, sich jährlich wiederholende Beiträge zu Kirchen etc., wo gar kein innerer Grund vorhanden ist, Se. Majestät damit zu belästigen. Der Minister des Äußern bemerkte, er müsse einen großen Wert darauf legen, daß seinem Ministerium der Einfluß auf die Gebarung der genannten Fonds wie bisher gewahrt werde, weil man in denselben zuweilen auch die Mittel finden kann, im Oriente zugleich Kultus- und politischen Zwecken zu dienen. Frankreich verwende dazu jährlich große Summen und mit gutem Erfolge.

Der Ministerrat fand gegen die Anträge des Staatsministers nichts zu erinnern23.

VI. Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung über die Gemeindezuschläge zur Einkommensteuer der Beamten

Der Staatsminister referierte über die Frage, ob den Gemeinden das Recht zuzuerkennen sei, Zuschläge zu der Einkommensteuer der in denselben wohnenden lf. Beamten einzuheben. Diese Frage wird dadurch angeregt, daß der Salzburger Landtag in dem Gesetzentwurfe der dortigen Gemeindeordnung dieses Recht den Gemeinden zuspricht24. Die Sache ist allerdings disputabel. Für die Zahlungspflicht spricht der Umstand, daß die Beamten durch den Aufenthalt in einer Gemeinde den Vorteil mancher Gemeindeanstalten etc. genießen und es also billig erscheinen läßt, daß sie auch etwas zu den Gemeindeauslagen beitragen. Nachdem die Gemeindeordnung ohnehin nicht für die Landeshauptstadt zu gelten hätte, kann es sich nur um einige wenige Pfleger handeln, zumal die minderbesoldeten Beamten nicht einkommensteuerpflichtig sind25. Ein besonderer Grund aber, diese Bestimmung bei der Salzburger Gemeindeordnung nicht zu beanständen, liegt darin, daß sonst alle Bestimmungen derselben plausibel sind, mithin dieses Gesetz sofort zur Ah. Sanktion empfohlen werden könnte, und somit die kleine Zahl der unbeanständeten Gemeindeordnungen (Niederösterreich, Istrien und Schlesien) um eine vermehrt würde.

Der Staatsratspräsident äußerte, er sei bereits im Fall gewesen, sich gegen das Prinzip dieser Zahlungspflicht auszusprechen. Es entspreche nicht der Billigkeit, da der Beamte infolge seines durch Dienstesrücksichten gebotenen Aufenthalts an einem Ort Zuschläge zu lokalen Gemeindezwecken und zwar in einer Höhe zahlen soll, die oft zu dem Vorteil, den er davon hat, in gar keinem Verhältnisse steht; im besonderen, || S. 34 PDF || wenn eine Gemeinde stark verschuldet ist und ihre Passiva cmittels erhöhter Zuschlägec verzinst oder gar getilgt werden müssen. Die Konsequenzen der Ah. Sanktion des Prinzips in Salzburg sind überdies viel größer, als es im ersten Augenblick scheint. Man wird es dann auch in mehreren anderen Kronländern gelten lassen müssen, und das bloß deswegen, damit die Gemeindeordnung von Salzburg unbeanständet ins Leben trete. Der Finanzminister trat der Vorstimme bei, zumal es in der Absicht liegt, die Staatsbeamten selbst von der Einkommensteuer frei zu lassen26. Die ökonomische Lage der Beamten würde durch die Annahme des obigen Prinzips noch ungewisser, weil sie bei Versetzungen, wie sie im Finanzdienste namentlich oft vorkommen, dje nach Verschieden­heit der Gemeinde ihrer Standorted, bald mehr, bald weniger an Einkommensteuerzuschlägen zu bezahlen hätten.

Die Stimmenmehrheit vereinigte sich mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten, wobei der Polizeiminister auf seinen bei anderer Gelegenheit gemachten Vorschlag zurückkam, „dem Gesetzentwurfe mit Ausnahme des beanstandeten Passus die Sanktion zu erteilen“. Minister Ritter v. Hein und Graf Forgách hielten ebenfalls die Erteilung bedingter Ah. Sanktionen in manchen Fällen für angezeigt, während der Staatsminister seine bei einer früheren Beratung evon der Stimmenmehrheite geteilte Meinung festhielt, daß bedingte Sanktionen, weil selbe in die Ökonomie des ganzen Gesetzes eingreifen und auch weitere nachteilige Konsequenzen haben, Sr. Majestät dem Kaiser nicht zu empfehlen wären27.

VII. Gemeindestatut für Czernowitz und Besitzfähigkeit der Israeliten

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Staatsministers vom 10. September 1863 betreffend das vom Bukowiner Landtage beschlossene Statut für die Stadt Czernowitz28. Im § 9 dieses Statuts erscheint folgende Stelle: „Die Gemeindemitglieder sind als solche, ohne Unterschied der Konfession, zum Besitz und Erwerbe von Liegenschaften innerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde berechtigt.“ Dieser vom Landtage zum Regierungsentwurfe29 beschlossene Zusatz schließt zugunsten || S. 35 PDF || der israelitischen Gemeindemitglieder von Czernowitz eine teilweise Aufhebung der kaiserlichen Verordnung vom 18. Februar 1860 30 in sich, welche die Besitzfähigkeit der Israeliten in Galizien und der Bukowina von der Absolvierung gewisser Schulden oder von der Bekleidung des Offizierscharakters abhängig macht. Der Bukowiner Landtag ist zu einem solchen Beschluß nicht kompetent, und es müßte daher das Zustandekommen des sonst ganz korrekten Statutes bis zum nächsten Landtage aufgeschoben bleiben. Dies wäre jedoch bedauerlich, weil die Stadt Czernowitz dermal gar kein, nicht einmal ein provisorisches Statut hat. Der Staatsminister gedächte daher den Ausweg zu ergreifen, die beabsichtigte Ausnahme von der kaiserlichen Verordnung der verfassungsmäßigen Verhandlung im gegenwärtigen Reichsrate zu unterziehen und erbittet hiezu die Ah. Ermächtigung. Ein allgemeines Gesetz wegen Aufhebung der bezogenen kaiserlichen Verordnung aber würde Ritter v. Schmerling Anstand nehmen einzubringen, ohne vorher die Landtage der beteiligten Länder darüber gehört zu haben. Der Staatsrat war dagegen des Erachtens, daß keine besondere Dringlichkeit für die Statuierung dieser Ausnahme spreche, indem die Czernowitzer Juden kein Gesuch um Gewährung der Besitzfähigkeit überhaupt angebracht haben und in einzelnen Fällen, wie bisher, durch die Ah. Gnade ausgeholfen werden kann. Die Juden jener Länder werden daher über die exzeptionelle Bevorzugung der Czernowitzer nicht mit Unrecht klagen. Andererseits sei zu besorgen, daß die Einbringung einer darauf zielenden Regierungsvorlage im Reichsrate die Emanzipation der Juden aufs Tapet bringen und zu unliebsamen Anträgen führen dürfte. Aus diesen Gründen wäre dem Antrage des Staatsministers keine Folge zu geben31. Der Staatspräsident beantragt, die eventuell im Sinne des Staatsrates ergehende Ah. Resolution fzur Vermeidung einer unrichtigen Deutung des Motivsf dahin zu fassen, „daß die Frage über die Besitzfähigkeit der Israeliten in Czernowitz nicht abgesondert, sondern gemeinschaftlich mit der Frage über die Besitzfähigkeit der Israeliten in Galizien und der Bukowina überhaupt in Verhandlung zu nehmen sei“. Für seine Person aber fände Baron Lichtenfels keinen Grund, der vom Staatsminister beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Besitzunfähigkeit der Israeliten entgegenzutreten, wenn er damit im Reichsrate durchdringen zu können erachtet. In bezug auf die Form des vorgelegten Entwurfes des Gesetzes müßte jedoch Votant aufmerksam machen, daß der Eingang desselben „Mit Zustimmung der beiden Häuser etc.“ nach der bei Regierungsvorlagen an den Reichsrat beobachteten Übung weggelassen werden muß.

Der Staatsminister bemerkte, man sei wohl darüber einig, daß die Judenfrage nicht im ganzen Reiche gleichförmig normiert werden könne und über deren partielle Behandlung die Landtage zu vernehmen seien. Nun hat der Bukowiner Landtag sich über die Besitzfähigkeit in Czernowitz ausgesprochen. Das gewünschte Substrat ist daher vorhanden, auf welches die weitere verfassungsmäßige Behandlung erfolgen kann. Es stehe der Regierung nicht wohl an, sich intoleranter zu zeigen als die Stadt und der Landtag zu Czernowitz. || S. 36 PDF || Der Polizeiminister , im Prinzip mit dem Staatsminister ganz einverstanden, besorgt, wie der Staatsrat, daß man durch diese Regierungsvorlage zu etwas ganz anderem gelangen wird, als die Regierung beabsichtigt, und sie dürfte in die unangenehme Lage kommen, einem Reichsratsbeschluß auf allgemeine Besitzfähigkeit der Juden im ganzen Reich entgegentreten zu müssen. Ritter v. Schmerling erwiderte, er glaube nicht, daß das Abgeordnetenhaus aus dem fraglichen Anlaß einem Antrag auf Besitzfähigkeit aller Juden in Galizien etc. beitreten würde, zumal die Regierung auf die vorläufige Vernehmung der Landtage bestehen würde.

Während der Marineminister die Bedenken des Polizeiministers teilte, vereinigten sich die Minister Edler v. Plener und Ritter v. Hein mit dem Antrage des Staatsministers, gegen den von den übrigen Stimmführern keine Einwendung erhoben wurde32.

VIII. Dotation des Thersianischen Waisenhauses in Hermannstadt

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei vom 9. September 1863 betreffend die endgiltige Regelung der Frage über die Dotation des Theresianischen Waisenhauses zu Hermannstadt, worüber eine Kontroverse zwischen der siebenbürgischen Hofkanzlei und dem Finanzminister besteht33. Während die siebenbürgischen Landesbehörden und die Hofkanzlei den Bezug von 2.000 Kübeln Frucht jährlich als eine dem Hermannstädter Waisenhause von Ihrer Majestät Kaiserin Maria Theresia für alle Zeiten zugelieferte Stiftungsgebühr betrachten, welche aus dem Zehentbezuge des Ärars in Siebenbürgen flüssig gemacht wurde und wofür dem Kaiserhause die volle Entschädigung gebühre, will das Finanzministerium, gestützt auf das Gutachten der österreichischen Prokuratur, die Zuweisung dieses Bezuges nicht als Stiftung, sondern als eine administrative Verfügung angesehen und denselben nur nach dem für die Ablösung des Ärarzehents in Siebenbürgen aufgestellten || S. 37 PDF || Maßstabe reduziert abgelöst wissen. Beim Staatsrate waren die Meinungen geteilt, indem drei Stimmen (darunter der Präsident) für den Antrag der siebenbürgischen Hofkanzlei, eine für den des Finanzministers und zwei für vergleichsmäßige Vereinbarung stimmten34. Der Staatsratspräsident berief sich insbesondere in dem vorgelegten Votum auf den Wortlaut des dem streitigen Bezug zum Grunde liegenden Ah. Handschreibens vom 18. September 1776, worin es heißt: „Dem Waisenhause sind außerdem zur Fortsetzung des Gebäudes aus der Provinzialkasse 10.000 fl. zu verabfolgen, wie Ich dann ferner noch demselben ex camerali jährlich 2.000 Kübel von den Zehentfrüchten widme und pro tempore den ganzen Gewinnstanteil des siebenbürgischen Lottogefälls usw. zuwenden will, bis die restierenden 25.000 und beziehungsweise 50.000 fl. abgestoßen sein werden35“. Durch den hier gebrauchten Ausdruck einer Widmung, wie er bei Stiftungen gebräuchlich ist, widerlege sich die Behauptung des Finanzministers, daß dies bloß eine widerrufliche administrative Verordnung gewesen sei. Dieses letztere war vielmehr bei der Zuwendung des Lottogefällsgewinnstes der Fall, wobei die Kaiserin aber den ausdrücklichen Beisatz pro tempore gemacht hat. Was aber die Einwendung betrifft, daß der Bezug auf dem sächsischen Fiskalzehent radiziert sei und somit das Schicksal der Radiktion desselben durch die Zehententschädigung teilen müsse, kommt zu erwägen, daß dem Waisenhaus keineswegs ein aliquoter Teil des ganzen Zehents, sondern ein bestimmtes jährliches Fruchtquantum zugestiftet wurde, welches auf der Gesamtheit des Zehents haftete und jetzt auf der gesamten Entschädigung lastet, von der sich daher die Finanzbehörden nur dann entschlagen könnten, wenn sie zu beweisen imstande wären, daß die Gesamtentschädigung zur Deckung der Verbindlichkeit nicht hinreiche. Kann aber dies nicht nachgewiesen werden, so ist der Staatsschatz zur Entrichtung der jährlichen 2.000 Kübel in natura oder nach den jeweiligen Marktpreisen36 verpflichtet.

Der Finanzminister entgegnete hierauf, daß die Finanzprokuratur nach strenger Prüfung aller einschlägigen Urkunden und Verhältnisse zu dem entgegengesetzten Resultate gekommen sei. Die Anwendung einer proportionalen Reduktion eines Bezugs, wenn das Gefäll etc., worauf derselbe radiziert ist, eine unfreiwillige Reduktion erfahren hat, sei nichts Neues, sondern bereits mehrmals Vorgekommenes und ganz in der Billigkeit gegründet. Die Summen, um die es sich hiebei handelt, sind nicht unbedeutend. Die Differenz beträgt jährlich bei 7.000 fl. und es kämen noch, wenn die Sache gegen das Ärar entschieden wird, die Rückstände bis zum Jahre 1848 zurück, gein runder Betrag von 190.000 fl.g, hinauszuzahlen. Für dies alles sei im Präliminare nichts vorgesehen. Minister Graf Nádasdy äußerte, daß das Waisenhaus bei Einschlagung des Rechtsweges den Prozeß gegen den Fiskus ohne Zweifel gewinnen würde. Aber selbst wenn das Recht zweifelhaft wäre, könnte Graf Nádasdy nicht einraten, daß hdurch Ausspruchh Sr. Majestät des Kaisers eine von weiland der Kaiserin Maria Theresia || S. 38 PDF || inmitten des protestantischen Sachsenlandes im katholischen Interesse gestifteten Humanitäts­anstalt (alle Zöglinge dieses Waisenhauses wurden nämlich in der katholischen Religion erzogen) in einem ihr seit bald 90 Jahren zuerkannten Bezuge geschmälert werde. Wenn es sich um einen einfachen Rechtsstreit handeln würde, den das Ärar mit einem Privaten abzuführen hat, so äußerte der Polizeiminister , könnte man sich bei dem Gutachten der Finanzprokuratur beruhigen. Allein das Ärar steht hier einer Humanitätsanstalt gegenüber, und es würde gewiß einen schlechten Eindruck machen, wenn man das Waisenhaus durch Schmälerung eines so langjährigen Bezuges nötigen würde, sein Recht vor Gericht geltend zu machen. Hier vereinigen sich also politische und Billigkeitsrücksichten, um die Beilegung des Streites im Wege eines nach beiden Seiten billigen Vergleiches anzuempfehlen. Die Zustandebringung eines solchen Vergleiches wäre daher anzustreben, ohne jedoch dem Waisenhaus die Einschlagung des Rechtsweges zu verschließen.

Der Minister des Äußern, der ungarische Hofkanzler und Ritter v. Hein stimmten mit Baron Mecséry für die Beilegung dieser sehr disputablen Angelegenheit im Vergleichswege und Graf Forgách legte einen Nachruck darauf, daß man finanziellerseits in den Bedingungen nicht zu engherzig sein wolle, nachdem hier nebst den politischen auch religiöse Rücksichten eintreten. Der Finanzminister fände gegen den Vergleichsversuch nichts zu erinnern, allein Graf Nádasdy sieht voraus, daß der katholische Bischof zu einem Vergleich nicht die Hand reichen wird, wobei das Institut etwas von seinen gestifteten Einkünften verlieren soll. Der Staatsminister, Graf Wickenburg und der Stellvertreter des Kriegsministers stimmten dem Antrage der siebenbürgischen Hofkanzlei zu, wobei Ritter v. Schmerling äußerte, daß das Waisenhaus im Rechtswege, seiner Meinung nach, obsiegen werde. Übrigens scheinen ihm Vergleichsversuche auf dem gegenwärtigen Standpunkt der Verhandlung nicht mehr an der Zeit zu sein37.

IX. Bischöfliche Vorschläge für die ersten Dignitäten bei den Domkapiteln

Der Staatsminister referierte, daß sich seit dem Abschluß des Konkordats i(Art. 22)i, 38 in Absicht auf die Geschäftsbehandlung der Fälle von Ernennungen auf erste Dignitärstellen bei den Domkapiteln eine kleine Verschiedenheit ergeben hat. Se. Heiligkeit selbst haben den Wunsch nach einer gleichförmigen Regelung bei den Domkapiteln (und zwar mit und ohne Wahlrecht) ausgesprochen, und der kaiserliche Botschafter hievon die Anzeige hierher erstattet39. Der Vorgang dürfte dahin geregelt werden, daß die Bischöfe oder Domkapitel die getroffene Wahl der politischen Zentralstelle anzeigen und die Terna, wenn Se. Majestät keinen Kandidaten zu beanstanden finden, im Wege der kaiserlichen Botschaft nach Rom gesendet wird. Der Staatsminister gedächte dem || S. 39 PDF || Freiherrn v. Bach, einverständlich mit dem Ministerium des Äußern, Instruktionen in diesem Sinne zu geben40.

Der ungarische Hofkanzler fand gegen diesen Antrag, der auch für Ungarn von Einfluß ist, nichts zu erinnern, ebenso auch die übrigen Stimmführer.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 11. November 1863. Empfangen 12. November 1863. Erzherzog Rainer.