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Nr. 406 Ministerrat, Wien, 17. Oktober 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein (28. 10.); BdR. Erzherzog Rainer 5. 11.

MRZ. 1210 – KZ. 3501 –

Protokoll des zu Wien am 17. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Antrag des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses über die Regierungsvorlage des Gesetzes zur Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während November und Dezember 1863

Die Beratung über das Verhalten der Regierung gegenüber dem Antrage des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses hinsichtlich des Gesetzentwurfes betreffend die Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhung während der Monate || S. 19 PDF || November und Dezember 1863 erscheint als Fortsetzung zum Protokoll II vom 15. Oktober l. J. 1

II. Gesetzentwurf zur Besteuerung des Bieres beim Kleinverschleiß in Istrien

Der Finanzminister stellte die Gründe dar, welche ihn bestimmt haben, mit au. Vortrage vom 20. September l. J., Z. 21251/876 Sr. Majestät einen Gesetzentwurf wegen Besteuerung des Bieres beim Kleinverschleiße im Zollausschusse von Istrien mit der au. Bitte zu unterbreiten, diesen Gesetzentwurf im gegenwärtig versammelten Reichsrate zur verfassungsmäßigen Behandlung einbringen zu dürfen2. Der Staatsrat habe einige stilistische Änderungen in Antrag gebracht3, gegen welche sich ihm keine Erinnerung ergebe und welche er in dem dem au. Vortrage zugelegten modifizierten Gesetzentwurfe berücksichtigt habe.

Der Ministerrat erklärte sich mit der Einbringung dieses Gesetzes einverstanden4.

III. Übergabe von Monturstücken polnischer Insurgenten an das Militärärar

Der Minister Ritter v. Hein teilte mit, daß sich das Oberlandesgericht in Lemberg angefragt habe, wie es sich gegenüber dem Begehren des galizischen Landesgeneralkommando[s] um Übergabe der verhafteten polnischen Insurgenten abgenommenen Montierungs- und Ausrüstungsgegenstände von Mann und Pferd an das Militärärar zu verhalten habe5. Von seinem Standpunkte habe er nichts dagegen einzuwenden, daß dem gestellten Ansuchen von den Gerichten nachgekommen werde, da es sich dabei eigentlich um herrenlose Sachen handle. Fraglich sei nur, ob die Übergabe ohne oder gegen Vergütung zu geschehen hätte, wobei die Bemerkung am Platze sein dürfte, daß die konfiszierten Gegenstände, mit Ausnahme der Schuhe und Mäntel, meist vom geringen Werte seien.

Der Kriegsminister bemerkte, daß die konfiszierten Gegenstände mit geringer Adjustierungsänderung ganz gut für das auf Kordon befindliche k. k. Militär, welchem dadurch ein kleines Bene zugehe, sich verwenden lassen, daß jedoch von einer Preisvergütung von Seite des Militärärars keine Rede sein kann, da einerseits diese Gegenstände nur einen geringen Wert haben, andererseits aber für dieselben kein Preismaßstab bestehe.

Der Ministerrat erkläret sich sohin damit einverstanden, daß den Gerichten die Weisung erteilt werde, die fraglichen Gegenstände dem Militärärar ohne Vergütung zu übergeben6.

IV. Modeneser Truppen

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fanden zu bemerken, daß die modenesische Brigade nunmehr ganz aufgelöst sei und daß es notwendig sein dürfte, mit dem Herzog von Modena die Abrechnung zu pflegen und den noch erforderlichen Aufwand als Nachtragsdotation pro 1863 in Anspruch zu nehmen7.

Der Finanzminister erwähnte, daß es ihm im Augenblicke nicht erinnerlich sei, ob der schließliche Aufwand für die Modeneser Truppen in das Verzeichnis jener Nachtragsdotationen eingestellt sei, welche die Regierung pro 1863 in Anspruch zu nehmen genötigt sei, daß übrigens kein Anstand bestehe, diesen Aufwand nachträglich in das Verzeichnis der Nachtragsdotationen aufzunehmen, weil, obwohl für das laufende Verwaltungsjahr eine Dotation für die Modeneser Truppen gar nicht votiert worden sei, unter den Nachtragsdotationen auch andere neue Posten, wie z. B. für die Kriegsentschädigung in Lombardo-Venetien8, vorkommen. Der Minister Ritter v. Lasser war der Ansicht, daß der fragliche Aufwand ganz abgesondert in Anspruch genommen werden solle, um bei den sogenannten Dotationsüberschreitungen keine Beirrung hervorzurufen9.

Die übrigen Stimmführer teilten die letztere Ansicht, und Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer gingen den Finanzminister an, hienach im Einvernehmen mit dem Kriegsminister vorzugehen, damit der Frage wegen der Modeneser Truppen heuer ein Ende gemacht werde. Der Kriegsminister äußerte hierauf, die detaillierte Finalabrechnung, zu deren Verfassung der FZM. Benedek bereits angewiesen worden sei, derzeit noch nicht unterlegen zu könnena, 10.

V. Ausscheiden von Herrenhausmitgliedern

Der Minister Graf Nádasdy brachte die Frage zur Sprache, ob die von Sr. Majestät in das Herrenhaus berufenen Mitglieder aus Siebenbürgen11 auch bei Verhandlungen von den den engeren Reichsrat angehenden Gegenständen teilzunehmen, oder ob sie nur bei solchen Verhandlungen, welche im Wirkungskreise des gesamten Reichsrates gelegen seien, zu erscheinen haben.

Der Staatsminister bemerkte, daß der Präsident des Herrenhauses12 es bisher so eingerichtet habe, daß die Gegenstände, welche den gesamten Reichsrat betrafen, mit solchen, die vor den engeren Reichsrat gehörten, auf eine Tagesordnung gestellt wurden. Im Abgeordnetenhause sei die Sache ganz einfach, indem sich durch § 11 des Grundgesetzes die Trennung von selbst ergebe13. Etwas zweifelhafter sei sie allerdings im Herrenhause, aber auch nur aus dem Grunde, weil dort auch Mitglieder aus Ungarn und Siebenbürgen sitzen, die ohne Rücksicht auf Provinzangehörigkeit von Sr. Majestät in das Herrenhaus berufen wurden, wie z. B. der FZM. Graf Haller14, und weil dort auch der griechisch-katholische Erzbischof von Siebenbürgen kraft seines Bischofsitzes einen Platz einnehme15. Der Minister Ritter v. Lasser glaubte, daß das Anlegen eines Verzeichnisses über die Scheidung der Mitglieder des Herrenhauses eine interne Angelegenheit des Präsidenten des Herrenhauses sei bund daß bei künftigen Ernennungen darauf schon in den Ah. Handschreiben hinzuweisen sei, ob die Berufung in das Herrenhaus sich bloß auf die Verhandlungsgegenstände des gesamten Reichsrates beziehenb . Der Minister des Äußern hielt es für erforderlich, daß die Sache klargestellt werde, da sie zu großen Schwierigkeiten führen könnte. Die Verfassung erkenne einen engeren und einen weiteren Reichsrat an16. Diese Unterscheidung müsse auf beide Häuser Anwendung finden. Es würde gewiß bei vielen Gesetzen großem Bedenken unterliegen, wenn Mitglieder, welche nur dem weiteren Reichsrat angehören, in Angelegenheiten des engeren Reichsrates mitsprechen und für die anderen Provinzen mit ihren Stimmen den Ausschlag geben würden. Namentlich für den Minister des Äußern wäre das Zulassen einer solchen Praxis höchst bedenklich, weil derselbe öfters in die Lage kommen werde, Angelegenheiten des deutschen Bundes vor den Reichsrat zu bringen. Hiebei bestünde aber eine doppelte Gefahr. Einerseits würde der Deutsche Bund sich dagegen wehren, daß Ungarn, Kroaten und Siebenbürger in deutschen Landesangelegenheiten mitstimmen, und anderseits müßte der Minister des Äußern riskieren, daß ihm von jenen alles abgeworfen würde, die keinen Verband mit Deutschland wollen. Es sei daher notwendig, bei Lösung dieser Frage sich strenge an die || S. 22 PDF || Verfassung zu halten, diese fixiere aber eine Trennung, letztere müsse daher in beiden Häusern des Reichsrates durchgeführt werden. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß die fragliche Unterscheidung im § 47 der Geschäftsordnung des Herrenhauses deutlich ausgesprochen sei, welcher Paragraph laute: „Damit das Haus einen giltigen Beschluß fassen kann, bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Dritteil jener Mitglieder, welche das Gelöbnis geleistet haben und nach Beschaffenheit der §§ 10 und 11 des Grundgesetzes gemäß zur Beratung über denselben berufen sind17.“ Hienach könne es nicht zweifelhaft sein, daß ein Unterschied gezogen werden müsse. Se. Majestät werden vielleicht einzelne Mitglieder des Herrenhauses, die der Nationalität nach den ungarischen Ländern angehören, bestimmen, auch in Angelegenheiten des engeren Reichsrates mitzusprechen, sowie z. B. die Grafen Nádasdy und Haller18, aber alle übrigen, die aus Anlaß des Landtages berufen wurden, können bei Angelegenheiten des engeren Reichsrates nicht teilnehmen, nicht nur weil sie das Stimmenverhältnis ändern würden, sondern auch weil es eine Anomalie wäre, wenn z. B. Ungarn bei Verfassung von österreichischen Justizgesetzen mitvotieren würden. Es sei notwendig, daß hierüber eine Bestimmung erfließe und daß dieselbe dem Präsidenten des Herrenhauses zur Kenntnis gebracht werde. Für einzelne Fälle wäre es zweckmäßig, wenn Se. Majestät aus Ungarn, Kroatien oder Siebenbürgen gebürtige Herrenhausmitglieder auch für den engeren Reichsrat bestimmen würde, was z. B. dann gewiß keinem Anstande unterliegen würde, wenn Se. Majestät den Staatsrat Baron Geringer, einen gebürtigen Siebenbürger, in der Folge in das Herrenhaus Ag. zu berufen geruhen würden19. Bei diesem sowie beim Grafen Nádasdy könnte hiefür auch als maßgebend betrachtet werden, daß Beamte dort ihre Heimat haben, wo sie ihren Dienstort haben. Der Polizeiminister und der Minister Ritter v. Hein glaubten, daß mit der Scheidung jetzt der Anfang gemacht werden müsse und daß es zweckmäßig wäre, wenn für künftige Fälle in den Ah. Handschreiben, welche über die Ag. Ernennungen zu Herrenhausmitgliedern ergehen, gleich der Beisatz „für Ungarn, für Siebenbürgen, für Kroatien und Slawonien“ aufgenommen würde.

Der Ministerrat einigte sich sohin, daß die Trennung der Herrenhausmitglieder in solche, die nur bei Angelegenheiten des gesamten Reichsrates teilzunehmen und in solche, die nebstbei auch bei Angelegenheiten des engeren Reichsrates zu erscheinen hätten, vorzunehmen und daß von diesem Beschlusse der Präsident des Herrenhauses durch den Staatsminister im kurzen Wege und auf Verlangen auch schriftlich in Kenntnis zu setzen sei20.

VI. Provisorische Bestellung einer vierten Instanz bei Urbarialprozessen in Ungarn

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 2. Juli 1863, Z. 10402, womit aus Anlaß eines speziellen Falles und über Anregung von Seite des Judex Curiae mit Stimmenmehrheit der Antrag gestellt wurde, Se. Majestät wollen bis zur weiteren, im landtäglichen Wege zu geschehenden gesetzlichen Verfügung die Septemviraltafel zu Pest als ordentliche vierte Instanz in allen aus dem Ah. Patente vom 2. März 1853 erfließenden Urbarialprozessen Ag. zu bestellen geruhen21. Referent führte auch die Gründe an, aus welchen der Staatsrat in Übereinstimmung mit der Ansicht der Minorität der Hofkanzlei darauf einraten zu sollen erachtet habe, Se. Majestät dürften diesem Antrage in seiner ganzen Ausdehnung keine Folge zu geben, jedoch zu gestatten geruhen, daß die Septemviraltafel bis zur weiteren gesetzlichen Verfügung im landtäglichen Wege bei Nullitätsbeschwerden im Urbarialprozessen als vierte Instanz fungiere. Referent erwähnte ferner, daß der Staatsrat Baron Geringer geglaubt habe, auch die in dem Hofkanzleiantrage nicht weiter berührten Anträge der Beratung empfehlen zu sollen, welche der Judex Curiae auf Grund der bisherigen wenig befriedigenden Wahrnehmungen über den schleppenden Gang der Urbarialregulierungsprozesse dahingestellt habe, daß a) in jedem Komitate je nach dem Bedürfnisse ein oder mehrere surrogierte sachkundige Vizegespäne, womöglich aus dem Personalstande der früheren Urbarialgerichte, ausschließlich zur Verhandlung der Urbarialprozesse bestellt werden, b) bei den Komitatsgerichten bleibend eine ebenfalls aus sachkundigen Mitgliedern bestehende Urbarialabteilung und c) der königlichen Tafel zur Überprüfung und Richtigstellung der in den Urbarialprozessen häufig vorkommenden und sehr verwickelten Berechnungen das erforderliche Rechnungspersonale beigegeben werde22. Referent habe nach seiner Rückkehr vom Urlaube von diesem Gegenstande Einsicht genommen und in einem Separatgutachten aus den schon von dem staatsrätlichen Referenten und selbst von den minderen Stimmen der Hofkanzlei angeführten Gründen sich mit Entschiedenheit gegen die Errichtung einer vierten Instanz ausgesprochen. Er müsse sich aber mit ebensolcher Entschiedenheit dagegen erklären, daß gegen die Entscheidungen der dritten Instanz aus Nichtigkeitsgründen noch eine weitere Beschwerde stattfinden soll. Nicht nur reichen drei Instanzen bei gehöriger Einrichtung vollkommen hin, die Parteien auch gegen Fälle einer Nullität genügend zu schützen, sondern es diene auch weit mehr dazu, die Rechtspflege unzuverlässig und schwankend zu machen, wenn eine vierte Instanz unter dem Titel der Nullität dasjenige wieder soll umstoßen können, was drei Instanzen bereits als gesetzmäßig erkannt haben, als dadurch in einzelnen Fällen für die Richtigkeit der Entscheidung gewonnen werden könne. Es komme aber hinzu auch noch, daß die Frage, welche Fälle als Nullität nach den ungarischen Gesetzen zu betrachten seien, in der ungarischen Gesetzgebung so wenig entschieden sei, daß die Vorschrift in der Anwendung den größten Zweifeln unterworfen sei und nur zu Ungleichförmigkeiten und Willkür führen würde. Dabei verkenne Referent keineswegs, wie unzweckmäßig es sei, daß Angelegenheiten, welche für die Bevölkerung oft von solcher Wichtigkeit seien, wie es bei den Urbarialangelegenheiten || S. 24 PDF || der Fall sei, in letzter Instanz von der königlichen Tafel abgetan werden, und nicht gleich anderen Rechtssachen an den höchsten Gerichtshof des Landes geleitet werden können. Diesem Übelstande könne aber ohne Vermehrung der Instanzen sehr leicht durch eine Änderung in der Kompetenz der unteren Instanzen, nämlich dadurch abgeholfen werden, daß, mit Beseitigung der Kompetenz des Vizegespans, in erster Instanz die Komitatsgerichte, in zweiter Instanz die königliche Tafel und in dritter Instanz die Septemviraltafel zur Entscheidung berufen würde[n]. Hiedurch würde zugleich der Vorteil erreicht, daß über die Urbarialangelegenheiten wieder in allen Instanzen, wie dieses zur Zeit der österreichischen Gesetzgebung der Fall gewesen sei, Kollegialgerichte Recht sprechen würden. Referent habe, nachdem er dieses Gutachten bereits verfaßt hatte, Gelegenheit gehabt, mit dem Judex Curiae darüber zu sprechen. Letzterer habe gegen die Zweckmäßigkeit desselben nichts eingewendet, in formali aber das Bedenken ausgesprochen, daß eine Änderung des Gesetzes nicht ohne Mitwirkung des Landtages vorgenommen werden sollte. Dieses Bedenken halte er jedoch nicht für begründet, indem Se. Majestät erst vor kurzem, auch ohne Ingerenz des Landtages, aus königlicher Machtvollkommenheit in Angelegenheit der ungarischen Bodenkreditanstalt ein von den ungarischen Gesetzen in manchen Beziehungen abweichendes Verfahren anzuordnen geruhten23. Referent erachte daher, daß auf der von ihm bezeichneten Grundlage eine Verordnung zu erlassen wäre, in welcher zugleich auf die Behandlung der bereits anhängigen Geschäfte Rücksicht zu nehmen wäre. Den Spezialanträgen des Judex Curiae, insofern sie nicht die Vizegespäne betreffen, schließe er sich an. Referent schloß seinen Vortrag mit der Bemerkung, daß er für den Fall, als sein Antrag sich nicht des Beifalles der Konferenz erfreuen sollte, dafür stimme, daß der Hofkanzleiantrag gänzlich abgelehnt und es bei dem bisherigen Bestande belassen werde. Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß die Urbarialangelegenheiten vor dem Jahre 1848 in erster Instanz bei dem Herrenstuhle, in zweiter Instanz bei der Komitatssedria und in dritter Instanz bei der Statthalterei entschieden worden seien, daß bei der Statthalterei eine eigene Sektion bestanden cund die Statthaltereic ihre Entscheidungen im Namen Sr. Majestät erlassen habe. Nur für Urbarialprozesse, welche Stadtgründe betrafen, habe die Ausnahme bestanden, daß dieselben ex officio der Hofkanzlei vorgelegt werden mußten. Im Jahre 1848, als der Untertänigkeitsverband aufgehört hatte24, seien die Urbarialfragend in der ersten Instanz in das Judikat des Vizegespans, in zweiter Instanz in das Judikat der Sedria und in dritter Instanz in das Judikat der königlichen Tafel übergegangen. In dem Zeitraume, in welchem die k. k. Behörden in Ungarn wirkten, seien die Urbarialprozesse in erster Instanz bei den Urbarialgerichten, in zweiter Instanz bei den Urbarialobergerichten und in dritter Instanz bei dem Obersten Urbarialgerichte entschieden worden. Durch die Ah. Genehmigung der Judexkurialkonferenzbeschlüsse || S. 25 PDF || seien wieder in erster Instanz der Vizegespan, in zweiter Instanz die Komitatsbehörde und in dritter Instanz die königliche Tafel für Entscheidung der Urbarialprozesse kompetent geworden25. Es sei nun nicht zu leugnen, daß die Judexkurialkonferenzbeschlüsse eeben in der Frage, ob die Septemviraltafel als vierte Instanz betrachtet werden könne, eine sehr dehnbare Explikation zulassene, so daß eine vierte Instanz für Urbarialprozessef immerhin zulässig erscheine. Der Umstand, daß die Septemviraltafel, das oberste Gericht des Landes, gerade bei dem wichtigsten gdas Wohl und Weh der Bevölkerung so sehr berührendeng Gegenstande von der Judikatur ausgeschlossen sei, habe es dem Judex Curiae nur für zweckdienlich und auf die Beruhigung eines großen Teiles der Bevölkerung einwirkend erscheinen lassen, wenn Se. Majestät das durch Allerhöchst Ihre eigene Hofstelle bis zum Jahre 1848 ausgeübte und durch die Gesetze vom Jahre 1848 nicht aufgehobene Überprüfungsrecht der Urbarialprozesse bis zur Verfügung der ordentlichen Gesetzgebung auf die königliche Tafel derart zu übertragen geruhen würden, daß dieselbe alle unter Einhaltung bestimmter Formen dahin appellierten Urbarialprozesse meritorisch überprüfen dürfte26. Votant sei kein Freund weder von derlei Änderungen in den bestehenden Gesetzen noch von vierten Instanzen. Da jedoch der Judex Curiae einen solchen Wert auf seinen Antrag lege, und es ihm schwer gefallen wäre, dem ersten Antrag des Grafen Andrássy h(als neuernanntem Judex Curiae)h entgegenzutreten, habe er den Antrag in gremio der Hofkanzlei unterstützt, und er glaube, daß ohne seine Unterstützung der Antrag schon bei der Hofkanzlei gefallen sein würde. Wolle die Konferenz dem Antrage des Obersten Landrichters ihre Unterstützung angedeihen lassen, so könne sie das in der Erwägung leichter tun, daß in Ungarn für viele Angelegenheiten vier Instanzen faktisch bestehen und es immerhin einen guten Grund habe, auch für die wichtigsten Interessen, nämlich für die Urbarialangelegenheiten, eine vierte Instanz zu bestellen, zumal dieselbe keine wesentliche Gesetzesänderung involvieren würde. Da übrigens der Instanzenzug, wie erwähnt, schon viermal geändert worden sei, und auch nur drei Instanzen hiefür genügen, wäre nach des Votanten individuellem Gutachten an dem gegenwärtigen Bestande eine Änderung nicht vorzunehmen. Was die früher unter b) und c) erwähnten Spezialanträge des Judex Curiae betreffe, könne die Hofkanzlei im eigenen Wirkungskreise die angemessenen Verfügungen treffen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß die Anträge des Judex Curiae gleichfalls eine Gesetzesänderung mit sich brächten, welche Graf Forgách aus dem Grunde für weniger bedeutungsvoll hielt, weil hiebei eine Änderung praeter aber nicht contra legem erfolgen würde, daß vor allem das Judikat des Vizegespans, welches durch die Gesetze vom Jahre 1836 und 1848 begründet sei27, beibehalten würde. Der Staatsratspräsident hielt es, || S. 26 PDF || da Graf Forgách sich selbst dafür ausspreche, es solle an dem dermaligen Bestande eine Änderung nicht vorgenommen werden, für das einfachste, wenn letzterer seinen Vortrag ganz zurückziehen würde, worauf Graf Forgách erwiderte, dieses aus dem Grunde nicht zu tun, weil er speziell dem Judex Curiae nicht entgegentreten wolle. Der Minister Graf Nádasdy bemerkte, daß er von jeher ein Feind der Einzelnjudikaturen der Vizegespäne in den Urbarialangelegenheiten gewesen sei und daß das angeregte Bedenken, daß es nicht opportun wäre, ohne Mitwirkung des Landtages im Instanzenzuge eine Änderung zu treffen, ihn nicht beirre, dem Antrage des Staatsratspräsidenten vollkommen beizutreten. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß sich ihm bei Anhörung des Referates über den Vortrag der Hofkanzlei derselbe Gedanke aufgedrängt habe, welchen der Staatsratspräsident bei Stellung seines Antrages erfaßt habe. Votant könne an ein Faktum erinnern, nämlich daran, daß zur Zeit der Wirksamkeit der k. k. Behörden in Ungarn, als es sich um die Errichtung der k. k. Urbarialgerichte handelte, die beigezogenen ungarischen Vertrauensmänner es als einen verwerflichen Glauben hinstellten, daß die frühere Einwirkung und die Judikatur des Vizegespans in Urbarialsachen irgendwie beruhigend auf die Bevölkerung eingewirkt habe. Dieselben haben es vielmehr auf das höchste betont, daß die Entscheidungen in Urbarialsachen schon in erster Instanz einem Kollegialgerichte übertragen werden mögen. Votant schließe sich daher unbedingt dem Antrage des Staatsratspräsidenten an, gewiß nicht aus Antipathie gegen die Judexkurialkonferenzbeschlüsse, sondern weil er es für notwendig halte, daß bei der Entscheidung so wichtiger Interessen das rechtsuchende Publikum die Beruhigung erhalte, daß nur förmliche Gerichtshöfe über sein Recht obsprechen iund nicht bloß ein Einzelrichter, in dessen Ausspruch, da er auch in der Regel mit der Klasse der Grundherren in näheren Beziehungen stehe, die bäuerliche Bevölkerung kein rechtes Vertrauen haben werdei und nicht bloß ein Einzelrichter, in dessen Ausspruch, da er auch in der Regel mit der Klasse der Grundherren in näheren Beziehungen stehe, die bäuerliche Bevölkerung kein rechtes Vertrauen haben werde. Der Minister Graf Esterházy hielt so positive Veränderungen nicht für opportun, glaubte, daß die Errichtung der vierten Instanz bei der Latitude, die in den Judexkurialkonferenzbeschlüssen anzutreffen sei, wohl zulässig wäre, trat übrigens der Ansicht des Grafen Forgách bei, daß es bei dem dermaligen Bestande gelassen werde.

Alle übrigen Stimmführer sprachen sich für die gänzliche Ablehnung des Hofkanzleiantrages und für die Beibehaltung des status quo aus, wobei der Polizeiminister bemerkte, daß es nicht zweckmäßig wäre, die Reformen in der ungarischen Justizgesetzgebung stückweise vorzunehmen, und der Staatsminister beifügte, daß er ein allgemeines Bedürfnis nach einer solchen Maßregel nicht erkenne, da nur der Judex Curiae und zwei Gemeinden bisher eine solche in Anregung gebracht haben, endlich der Minister Ritter v. Hein betonte, daß es keine große Zufriedenheit erregen werde, wenn auf einmal ein anderes Oberstes Gericht bestellt würde, insbesondere nicht bei jenen, deren Urbarialprozesse seit dieser Epoche endgiltig entschieden worden seien28.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 4. November 1863. Empfangen 5. November 1863. Erzherzog Rainer.