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Nr. 399 Ministerrat, Wien, 1. Oktober 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 1.10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mertens; außerdem anw. Rosner (nur bei V anw.); abw. Degenfeld, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 17. 10.

MRZ. 1204 – KZ. 3289 –

Protokoll des zu Wien am 1. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Petitionen der Beamtenschaft an den Reichsrat und Antrag des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses wegen Erhöhung der Justizbeamtengehälter

Der Staatsminister erwähnte, daß schon in der vorjährigen Session des Reichsrates zu verschiedenen Malen ganze Beamtenkörper Petitionen an den || S. 357 PDF || Reichsrat wegen Gehaltsaufbesserung, Regulierung des Status etc. gerichtet haben1. Er habe damals in der Erwartung davon Umgang genommen, daß solche Petitionen vereinzelt bleiben werden. Nun seien aber in der letzten Petitionssitzung im Abgeordnetenhaus abermals drei Petitionen von Beamten und Dienerkörpern vorgetragen worden: Kondukteure II. und III. Klasse haben um Regulierung der Gehalte gebeten, ja sogar das Bibliothekspersonale in Prag habe sich mit einer Petition an den Reichsrat gewendet2. Es erscheine ihm nun an der Zeit, einem solchen Übelstande ein Ende zu machen, der nur geeignet sein könne, die Dienstesdisziplin zu untergraben, der Regierung alles Odium aufzulasten und das Abgeordnetenhaus als jenen Körper hinzustellen, der Gnaden austeile. Referent proponiere, jedem Minister den Inhalt der Petitionen mitzuteilen, damit selbe gemeinschaftlich durch die vorgesetzten Landesbehörden den ihrer Branche angehörigen Beamten und Dienern erinnern lassen, daß es sich mit der Dienstpragmatik durchaus nicht vertrage, sich in Dienstesangelegenheiten an den Reichsrat zu wenden, daß sie vielmehr ihre allfälligen Bitten und Beschwerden im ordnungsmäßigen Wege bei ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen haben. Es sei für die Regierung notwendig, diese Position einzunehmen, indem sonst eine gehörige Disziplin unter den Beamten gar nicht mehr hergehalten werden könnte.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden.

Der Staatsminister brachte hiebei nebenbei eine Inzidenz zur Kenntnis der Konferenz, welche er bereits im Einvernehmen und gemeinschaftlich mit dem Minister Ritter v. Hein abgetan habe. Es sei nämlich zu seiner Kenntnis gelangt, daß der Bezirksvorsteher und der Landesgerichtsrat in Reichenberg dem Reichsratsabgeordneten Herbst bei dessen dortiger Anwesenheit ihre Aufwartung gemacht haben, um ihm ihren Dank für die von ihm betätigte Wahrnehmung der dortigen Interessen auszusprechen. Hierüber zur Rechtfertigung gezogen, haben sie sich damit entschuldigt, daß sie dem genannten Abgeordneten einen privativen Besuch gemacht haben. Es sei ihnen jedoch hierauf bedeutet worden, daß ihr Benehmen hiebei jedenfalls taktlos gewesen sei und die Meinung hervorgerufen habe, als wenn sie einem Reichsratsabgeordneten eine ämtliche Vorstellung gemacht hätten.

Der Polizeiminister fand bei diesem Anlasse zu bemerken, daß er aus den Zeitungen ersehen habe, daß der Finanzausschuß des Abgeordnetenhauses eine Erhöhung der Gehalte der Justizbeamten zu beantragen willens sei3, a . Die Konsequenzen || S. 358 PDF || der Initiative des Reichsrates in derlei Angelegenheiten seien leicht vorauszusehen, und es sei einleuchtend, daß dieselbe zahllose Petitionen anderer Beamtenkörper an das Abgeordnetenhaus hervorrufen werde. Deshalb sei es für die Regierung notwendig, gleich jetzt eine feste Position zu fassen, den wenn einmal ein solches Präzedens zugelassen werden würde, könnte die Regierung die ihr als der Exekutive hierin zweifellos zukommende Macht nur schwer behaupten, und es wäre die Omnipotenz des Reichsrates zugestanden. Der Minister Ritter v. Hein erwiderte, daß bereits im vorigen Jahre im Abgeordnetenhause der Wunsch ausgesprochen worden sei, daß gewisse Kategorien der Gerichtsbeamten besser dotiert werden sollen und daß die Gerichtsadjunkten aus der Initiative des Abgeordnetenhauses eine jährliche Gehaltszulage von 100 fr. erhalten haben, wodurch sich ein Mehraufwand von 52.000 fr. ergeben habe4. Heuer sei von Seite des Abgeordneten Tschabuschnigg in der Justizsektion des Finanzausschusses ein Antrag auf Erhöhung der Gehalte der Gerichtsbeamten nach Prozenten, und zwar von 25% bei jenen unter 1050 fr. öW. und von 15% bei jenen bis zu einem Gehalte von 2100 fr. öW., beantragt worden5. Die Sache sei bereits früher unter den betreffenden Abgeordneten abgemacht gewesen, und um der Regierung nicht alles Odium aufzulasten, und in Anbetracht, daß es sich um solche Kategorien der Justizbeamten dabei handle, deren frühere Gehalte im Jahr 1855 zurückgesetzt worden seien6, sei Votant seinerseits diesem Antrage im Finanzausschusse zwar nicht entgegengetreten, habe jedoch keineswegs die Zustimmung der Regierung in Aussicht gestellt, die vor allem von der Äußerung des Finanzministers bedingt sein werde7.

Der Staatsminister glaubte, daß ein Mittelweg darin gefunden werden könnte, wenn erklärt würde, daß es in der Absicht der Regierung gelegen sei, eine teilweise Aufbesserung der Gehalte der Justizbeamten, deren Bezüge im Jahre 1855 herabgesetzt worden seien, gelegentlich der eben im Zuge befindlichen Justizorganisierung8 eintreten zu lassen. Eine solche Erklärung müßte im Pleno des Abgeordnetenhauses, eventuell auch im Herrenhause abgegeben werden. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte, daß die erwähnte Zulage von 100 fr. für die Gerichtsadjunkten in Art einer Remuneration flüssiggemacht worden sei. Es seien Verzeichnisse jener Gerichtsadjunkten abverlangt worden, die dieser Zulage bedürfen und derselben auch würdig seien. Er müsse übrigens Wert darauf legen, daß solche Gehaltsaufbesserungen nicht einseitig für einzelne Branchen zugelassen werden, was nur mißliebige Konsequenzen hervorrufen würde. Armut sei nicht allein bei den untergeordneten Justizbeamten, sondern bei den Subalternen aller Branchen anzutreffen. Der Minister Ritter v. Hein hielt es für rätlich, wenn ein hierauf bezüglicher, || S. 359 PDF || etwas geänderter Antrag aus der Initiative der Regierung hervorgerufen würde, die sonst alles Odium auf sich laden würde, wenn sie bei anerkannter zu geringer Besoldung mehrere Kategorien der Justizbeamten, deren Gehalte zu einer Zeit, die man nicht gerne nenne, um ein Fünftel reduziert worden seien, mit der Abhilfe noch längere Zeit zögern würde. Der Minister des Äußern, der Polizeiminister und der Minister Graf Nádasdy stimmten für den Antrag des Staatsministers, welchem auch der Minister Ritter v. Lasser dem Prinzipe nach beitrat.

Letzterer glaubte übrigens, daß vielleicht eventuell ein Ausweg darin gefunden werden könnte, wenn statt Prozentualzuschüssen, die ungleichmäßig wären und auch jenen zugute kämen, die sie gerade nicht brauchen, eine en bloc Summe qua Teuerungszuschuß ins Finanzgesetz aufgenommen würde, über welche der Justizminister nach Erfordernis verfügen könnte. Ein solches Auskunftsmittel würde dem Prinzip weniger widerstreiten. Der Finanzminister sprach sich, dem Antrage des Staatsministers beistimmend, dafür aus, daß vorläufig in dieser Beziehung der Status quo beibehalten werde, indem auch das von dem Minister Ritter v. Lasser eventuell proponierte Auskunftsmittel als ein solches angesehen werden würde, welches seine Genesis in der Anregung von Seite des Abgeordnetenhauses habe, und die Beamten nur den Reichsrat als jene Person ansehen würden, der sie das Benefizium zu verdanken haben. Der ungarische Hofkanzler stimmte gleichfalls dem Antrage des Staatsministers, und zwar mit dem Beifügen bei, daß man einem Prinzipe, welches das Abgeordnetenhaus auf diese Art aufstellen wolle, gleich von Anfang an den Hals brechen müsse, weil, wenn heute dasselbe zugelassen werden würde, man morgen die Wahrnehmung machen könnte, daß sich auch die Militärbranche mit Petitionen an den Reichsrat wenden werde und man auf diese Art nicht mehr regieren könnte. Der Handelsminister äußerte, daß die perzentuelle Gehaltsaufbesserung für die Justizbeamten nach Antrag des Finanzausschusses das Budget mit einem Mehraufwande von über 400.000 fr. belasten würde9 und daß er, wenn dieselbe zugegeben werden würde, mit gleichem Grunde für die Postbeamten, deren Bezüge mit Rücksicht auf ihren angestrengten und verantwortlichen Dienst anerkanntermaßen zu gering bemessen seien, um Gehaltsaufbesserung auftreten müßte. Der Minister Ritter v. Hein entgegnete, daß man bei den Beamten der Justiz, die über Mein und Dein, über Ehre, Leben und Tod erkennen, einen Unterschied wohl zulassen könne, daß dieselben von Nahrungssorgen befreit sein müssen, wenn man nicht herbeiführen wolle, daß dieselben zugänglich werden und daß die Justiz depraviert werde. Der Finanzminister bemerkte, daß man mit gleichem Grunde eine Gehaltsaufbesserung für die Finanzbeamten beanspruchen könnte, von denen viele bei Kassen mit Hunderttausendenb sitzen, wo die Verführung, wenn Nahrungssorgen eintreten, eine noch größere wäre. Der Minister Ritter v. Hein glaubte dieses Argument aus dem Grunde nicht anerkennen zu können, weil es bekannt sei, daß die Finanzbeamten besser bezahlt seien als die Beamten aller übrigen Branchen.

|| S. 360 PDF || Die Minister Graf Esterházy und Baron Burger sowie der Kriegsministerstellvertreter traten dem Antrage des Staatsministers ohne weitere Bemerkung bei10.

II. Landesgesetz für Böhmen betreffend die Auszahlung des Schulgeldes an die Volksschullehrer

Der Staatsminister referierte über das von ihm mit dem au. Vortrage vom 17. Juli l. J., Z. 5548 Staatsministerium, vorgelegte Landesgesetz für Böhmen betreffend die Auszahlung des Schulgeldes an die Volksschullehrerc unter Darstellung des dabei leitenden Grundsatzes mit dem Bemerken, daß er auf die Ah. Sanktion des nach dem Beschlusse des böhmischen Landtages nachträglich von dem Landesausschusse redigierten Textes des Gesetzentwurfes au. angetragen habe11.

Der Staatsrat habe gegen die Bestimmung des § 1 keine Einwendung erhoben, jedoch darauf eingeraten, daß dem vorliegenden Landtagsbeschlusse die Ah. Genehmigung nicht zu erteilen sein dürfte, weil die im § 2 des Gesetzentwurfes ausgesprochene unbedingte Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung des Schulgeldes für die von demselben befreiten Kinder aus Gemeindemitteln nicht unter jene näheren Anordnungen inner der Grenzen der allgemeinen Gesetze fallen, zu welchen der Landtag nach § 18/II/2 der Landesordnung berufen sei12. Da bei der von Seite Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer veranlaßten Zirkulation dieser Verhandlung bei den Mitgliedern des Ministerrates mehrseits der Wunsch ausgesprochen worden sei, daß dieser Gegenstand im Ministerrate in Vortrag gebracht werde, so unterziehe er denselben der Beratung in der Konferenz mit dem Bemerken, daß ihm das vom Staatsrate angeregte Bedenken in seiner im Vortrage ausgesprochenen Ansicht nicht irremachen könne, weil ihm die Kompetenz des Landtages zu dem vorliegenden Gesetze schon deshalb zweifellos erscheine, weil der Landtag die Gemeindeordnung zu verhandeln hatte, diese aber viele Bestimmungen enthalte, durch welche den Gemeindegliedern Verpflichtungen auferlegt werden, um nichts gehindert hätte, in die Gemeindeordnung dieselbe Bestimmung aufzunehmen, die nun in einem besonderen Gesetze gegeben werde. Das Raisonnement aber, daß hiemit ungleiche Bestimmungen in den einzelnen Kronländern eintreten würden, erscheine ihm aus dem Grunde durchaus nicht maßgebend, weil ja auch in den Konkurrenzgesetzen der einzelnen Länder die verschiedenartigsten Abweichungen Platz gegriffen haben13.

Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß es bisher in der politischen Gesetzgebung zweifelhaft gewesen sei, ob die Versorgungspflicht der Gemeinden auch die Kindererziehung in sich begreife, und daß diesfalls auch eine verschiedene Praxis stattgefunden habe. Im Entwurfe des Heimatgesetzes werde diese Versorgungspflicht auch auf die Erziehung der Kinder ausgedehnt, und dieser Grundsatz sei im Herrenhause bereits angenommen worden14. Wenn das Gesetz einmal angenommen || S. 361 PDF || sein werde, werde auch die prinzipielle Basis hiefür gewonnen sein. Die Bedenken des Staatsrates hielt Votant nicht für gewichtig und stimmte ohne weiters für die Ah. Sanktion des vorliegenden Gesetzentwurfes. Der Polizeiminister schloß sich gleichfalls dem Antrage des Staatsministers an, weil dem projektierten Landesgesetze wenigstens kein bestehendes Reichsgesetz entgegenstehe und es ihm die Kompetenz des Landtages nicht zu überschreiten scheine, wenn den Gemeinden Verpflichtungen auferlegt werden, wodurch die Subsistenz der Schullehrer verbessert und kein bestehendes Reichsgesetz geändert werde. Diese Verpflichtung könne aber nach seiner Ansicht unbeschadet des § 18 der politischen Schulverfassung15 und mit Rücksicht auf die von dem Landtage zu würdigende Fähigkeit der Gemeinden zur Tragung der Last durch ein Landesgesetz ausgesprochen werden. Der Minister des Äußern erkannte die Notwendigkeit, die Schullehrergehalte aufzubessern, an, sprach sich jedoch, weil ihm die durch den § 2 des Gesetzentwurfes vorgeschlagene Modalität hiezu ungerecht erscheine, da hiebei die Gemeindelast ungleich verteilt würde und faktisch der höher Besteuerte die Aufbesserung allein tragen müßte, für den Fall, als nicht die allgemeinen Landesmittel hiezu herbeigezogen werden könnten, für die Nichtgenehmigung des Gesetzentwurfes aus.

Der gleichen Ansicht war auch der Finanzminister. Alle übrigen Stimmführer stimmten nach Antrag des Staatsministers für die Ah. Sanktion des Gesetzes, wobei Minister v. Hein nur noch beifügte, daß die Aufgabe der Gemeinden zur Erhaltung der Volksschulen schon im Geiste des Schulgesetzes gelegen und dieser Grundsatz auch in die neuen Schulgesetze übergegangen sei16.

III. Krainer Lottoanlehen zur Tilgung der Grundentlastungsschuld

Der Staatsminister eröffnete der Konferenz die Gründe, aus welchen der Staatsrat dem von dem Finanzminister mit dem au. Vortrage vom 18. Juli l. J., Z. 2233, gestellten Antrage: „Se. Majestät dürften die von dem Landtage des Herzogtums Krain beschlossene Aufnahme eines Lottanlehens von zwei Millionen Gulden zur Abtragung der Landesschuld an den Grundentlastungsfonds nicht zu genehmigen, dagegen aber den Finanzminister Ag. zu beauftragen geruhen, sich behufs der Ermittlung der Art und Weise, wie jener Zweck mit tunlichster Schonung der Steuerkraft des Landes am besten und vollständigsten erfüllt und die Ordnung der Geldverhältnisse des Grundentlastungsfonds am zweckmäßigsten herbeigeführt werden könne, mit dem Staatsministerium und dem Landesausschusse von Krain in das Vernehmen zu setzen“, beizustimmen fand17. In der Sache selbst wurde dieser Antrag von keiner Seite beanständet.

Der Minister Ritter v. Lasser fand jedoch zu bemerken, daß die Durchführung der Grundentlastung überhaupt und der Gesetze über die Tilgung der Grundentlastungsschuld – der gegenüber das Ärar nach Umständen als Zahlungspflichtige Partei erscheint – in erster Linie zur Kompetenz des Staatsministeriums gehöre, || S. 362 PDF || daher die weitere Verhandlung darüber mit dem Landesausschusse und die nach Rücksprache mit dem Finanzministerium zu erfolgende Erstattung des au. Vortrages seines Erachtens dem Staatsministerium aufzutragen wäre.

Der Finanzminister und sohin alle übrigen Stimmführer erklärten sich hiemit einverstanden18.

IV. Beschluß des Görzer Landtages über die Ausschließung der Militärpersonen von der Wahl zu Gemeindevorständen

Der Staatsminister referierte, es sei in der Görzer Gemeindeordnung – er wisse nicht, ob vorsätzlich oder zufällig – von Seite des Landtages ein Versehen unterlaufen, indem im § 36, Abs. 4, die Militärpersonen von der Wahl als Gemeindevorstand ausgenommen worden seien, was sonst in keiner Wahlordnung in den anderen Ländern ausgesprochen worden sei19. Referent glaubte, daß dieser Fall ohne positive Behandlung sei und daß man darüber hinausgehen könnte, insbesondere wenn der Kriegsminister keinen Wert darauf lege, daß Militärpersonen das Recht, zu Gemeindevorständen gewählt werden zu können, gewahrt werde.

Der Kriegsministerstellvertreter erklärte, daß das Kriegsministerium nurd eine gleichförmige Behandlung der Offiziere in dieser Beziehung wünschen müsse, daß sonache hauptsächlich aus diesem Grundee dem erwähnten Beschlusse des Görzer Landtages entgegenzutreten wäre. Der Marineminister schilderte || S. 363 PDF || aus eigener Wahrnehmung die Zustände der Gemeinderäte jenseits des Isonzo und deren Bestrebungen als eben nicht sehr befriedigend und bemerkte, daß die ultranationale Partei auf das Militär drücke. Wenn die Regierung dem erwähnten Landtagsbeschluß nachgeben wollte, würde sie indirekt dieser Partei zuarbeiten. Im Görzer Adel befinden sich viele pensionierte Offiziere, welche als Gemeindevorstände sehr geeignet wären und konservative Tendenzen verfolgen würden. Allen diesen würde hiemit die Exklusion erteilt werden. Trotzdem daher die erwähnte Varietät nicht von besonderem Belange sei, glaube Votant, daß aus obigen Rücksichten und weil die Armee auf gleichmäßige Behandlung viel halte, dem Landtagsbeschlusse entgegenzutreten wäre. Der gleichen Ansicht war auch der Polizeiminister , welcher es nicht so gleichgültig fand, wenn in einer Provinz das Militär anders als in der anderen behandelt werde und dem überhaupt dem erwähnten Beschlusse Absichtlichkeit zugrunde zu liegen scheine. Der Minister Ritter v. Lasser machte darauf aufmerksam, daß im Falle der Ablehnung der erwähnten Bestimmung die Frage entstehe, ob das ganze Görzer Gemeindegesetz abgelehnt werden müsse. Der Staatsminister bemerkte, daß in den Landtagsordnungen hierüber keine positive Norm enthalten sei. Nach seinem Dafürhalten wäre dem Landtage zu bedeuten, daß Se. Majestät geneigt seien, dem Gemeindegesetze die Ah. Genehmigung zu erteilen, wenn § 36 im Sinne der Regierungsvorlage abgeändert werden würde. Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß es bedauerlich wäre, wenn ein Landesgesetz, welches ganz gut wäre und in welchem sich nur ein Paragraph vorfände, welcher von der Regierung nicht genehmigt werden könnte, deshalb ganz abgelehnt werden müßte. Der Opposition werde es mitunter gelingen, mit einer schwachen Majorität in ein solches Gesetz eine Bestimmung hineinzubringen, welche zur Ah. Sanktion nicht geeignet wäre, und sie hätte dann ihre Absicht erreicht, daß das ganze sonst sehr gute Gesetz fallen müßte. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß der erwähnte Skrupel ihn nicht beirren könne, bei Sr. Majestät auf die Ah. Genehmigung des Görzer Gemeindegesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 zu § 36 anzutragen, weil dieses Gesetz auch ohne Absatz 4 zu § 36 durchführbar sei. Der Staatsminister glaubte, daß mit dem Beschlusse über die angeregte Inzidenzfrage so lange zu warten sei, bis das Komitee, welches sich eben mit der Prüfung und dem Vergleiche der von den einzelnen Landtagen vorgelegten Gemeindeordnungen befasse, seine Aufgabe gelöst haben werde20.

Der Ministerrat einigte sich sohin für die Ausscheidung der alinea 4 zu § 36 des Görzer Gemeindegesetzes und für das Zuwarten mit der Schlußfassung über den Inzidenzpunkt, bis zu dem von dem Staatsminister bezeichneten Zeitpunkte21.

V. Entwurf eines Punzierungsgesetzes

f Der Finanzminister referierte über den mit seinem au. Vortrage vom 26. Juni 1863, Z. 2821 Finanzministerium, vorgelegten Entwurf eines Punzierungsgesetzes, durch dessen Vorlage einem lebhaften Wunsche des Abgeordnetenhauses entsprochen würde und dessen Basis eine solche sei, daß den deutschen Zollvereinsstaaten der eventuelle Anschluß an das österreichische Gesetz ermöglicht würde22. Nachdem Referent seine Bereitwilligkeit erklärt hate, die von dem Staatsrate zu einigen Paragraphen vorgeschlagene Modifikationen23 nachträglich noch im Gesetzentwurfe vorzunehmen, ergab sich der einhellige Beschluß, den modifizierten Gesetzentwurf Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung mit der au. Bitte zu unterbreiten, den Finanzminister Ag. zu ermächtigen, diesen Gesetzentwurf dem Reichsrate zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorzulegen24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 17. Oktober 1863. Empfangen 17. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.