MRP-1-5-06-0-18630928-P-0397.xml

|

Nr. 397 Ministerrat, Wien, 28. September 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; Bde. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 10.), Rechberg (nur bei II–IV anw.), Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Burger, Hein, Mertens; abw. Mecséry, Degenfeld, Esterházy, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 17. 10.

MRZ. 1200 – KZ. 3234 –

Protokoll des zu Wien am 28. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gesetzentwurf über die Errichtung und Organisation eines Obersten Gerichtshofes für Siebenbürgen

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Ministers Grafen Nádasdy vom 15. September 1863 in betreff des dem siebenbürgischen Landtage mitzuteilenden Gesetzentwurfs über die Errichtung und Organisation eines Obersten Gerichtshofes für Siebenbürgena mit dem Amtssitze in Wien1. Im wesentlichen fand der Staatsrat gegen das Statut, welches dem kaiserlichen Patente vom 7. August 1850 2 nachgebildet ist, nichts zu erinnern. Von den Detailbestimmungen besprach der Referent nur jene, welche zu einer Erinnerung Anlaß geben. Nachdem die §§ 3, 4 und 5 bloß interne, im Verordnungsweg zu regelnde Bestimmungen enthalten, die nicht zur landtäglichen Verhandlung gehören, sprach sich der Staatsratspräsident, einhellig mit seinem Gremium, gegen die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Entwurf aus3.

Minister Graf Nádasdy äußerte, daß er einen Wert darauf lege, den Ah. Vorbehalt der Ernennung des Präsidenten und der Räte hier ausdrücklich erwähnt zu sehen, weil in Siebenbürgen viele der höchsten Würdenträger früher vom Landtage gewählt wurden. Gegen die Weglassung der übrigen Bestimmungen finde der Minister nichts einzuwenden. Der Ministerrat war hiemit einverstanden, und es wurde daher bloß der erste Absatz des § 3: „Die Ernennung der Präsidenten und der Räte bleibt Sr. Majestät vorbehalten“, dem § 2 als zweiter Absatz beigefügt.

Dem § 6 alt/[§] 3 neu, wonach sämtliche Stellen am Obersten Gerichtshof nur Landeskindern verliehen werden sollen, hat der Staatsrat beanständen zu sollen geglaubt, da er in der Landesgesetzgebung und in der Analogie mit Ungarn seine || S. 345 PDF || Stützpunkte findet. Minister Ritter v. Hein fand, diese Bestimmung begründe eine Art Exterritorialität Siebenbürgens, und wenn es schonb derzeit als wünschenswert oder vielleicht nicht vermeidlich erscheine, Siebenbürger bei diesem Gerichtshof anzustellen, so erachte er es doch für rätlich, nicht eine so bindende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, sondern nur stillschweigend dem Rechnung zu tragen, was man derzeit für ersprießlich erachte. Solche Bestimmungen zum Gesetze erhoben, prägen den Provinzen immer mehr, und nach seiner Ansicht unnötigerweise, den Charakter für sich bestehender, sich vom übrigen Reiche absondernder Reiche auf. Er seinerseits wünsche – so wie ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht – so auch ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerbewußtsein, keine Exklusion österreichischer Staatsbürger von den Ämtern in einzelnen Provinzen, am wenigsten aber Gesetze, welche von Seite der Regierung solchen Exklusivitäten initiierend entgegenkommen. Er beantrage daher die Hinweglassung dieser Bestimmung aus dem Entwurfeb, worauf Graf Nádasdy erwiderte, es liege in diesem Zugeständnis eine Beruhigung für das Land, und es sei – bei dessen Unvermeidlichkeit – besser, die Regierung ergreife damit die Initiative. Man wird dann im Landtage willfähriger sein, den Amtssitz in Wien zuzugestehen. In Kroatien ist dies nicht gelungen! Die Minister Ritter v. Schmerling, Graf Wickenburg und Baron Burger, obgleich mit dem Prinzipe nicht einverstanden, stimmten aus Opportunitätsgründen mit dem Antrage der siebenbürgischen Hofkanzlei, von anderer Seite wurde nichts erinnert.

Im § 7/4 wurdenc die überflüssigen und kakophonen Worte „in und außer Streitsachen“ gestrichen, dannc nach dem Antrage des Staatsrates statt „Prozeßvorschriften“ gesetzt „Vorschriften“ – und § 8/5 der Zwischensatz: „im Berufungswege oder durch Vorlage von Amts wegen“ weggelassen, da er eine unpassende Beschränkung begründet. Der § 9/6 erhielt vom Staatsrate kleine stilistische Berichtigungen und wurde auch insofern präziser textiert, weil es sich dort nur um siebenbürgische Obergerichte handelt. Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern.

Da in diesem Statut die Fälle a) der Delegation eines andern als eines siebenbürgischen Gerichts oder umgekehrt; ferner b) die Fälle von Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen siebenbürgischen und andern Obergerichten nicht vorgesehen sind, so hat der Staatsrat einen eigenen, dieselben normierenden § 7 eingeschaltet, wonach, wenn zwischen den beiden obersten Justizstellen eine Einigung nicht erfolgt, die Ah. Entscheidung einzuholen ist. Der Ministerrat war damit, sowie mit der vom Minister v. Hein [für] § 9/6 ad c) vorgeschlagenen Stilverbesserung „oder deren Präsidenten“ statt „oder der Obergerichtspräsidenten“ einverstanden. Gegen § 10/8 hat sich der Staatsrat ausgesprochen, weil der Staatsrat selbst, laut seines Statuts vom Jahre 18614, zur Entscheidung in solchen Kompetenzkonflikten berufen ist. Freiherr v. Lichtenfels war jedoch für die Beibehaltung der || S. 346 PDF || Textierung, denn wenn dem Staatsrate dadurch sein Statut eine Entscheidung über Kompetenzkonflikte in Aussicht gestellt wurde, so sei hiebei ohne Zweifel nur auf die in den deutschen Kronländern sich ergebenden vorgedacht worden. Der Ministerrat teilte diese Meinung. Der Finanzminister fand den im §10/8 gebrauchten Ausdruck: „Kompetenzkonflikten zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden“ zu vage, indem man darunter vielleicht auch die finanziellen Behörden subsumieren könnte. Nun müßte sich der Minister dagegen verwahren, daß Konflikte mit Finanzbehörden, wenn sie überhaupt sich ergeben, von dem Senate des Abgeordnetenhauses bloß mit Zuziehung von drei Mitgliedern der siebenbürgischen Hofkanzlei und ohne Intervention des Finanzministeriums entschieden werden könnten. Es sei daher im § 10/8, wie in dem korrelaten § 17 (alt) einzuschalten: „politischen“. Minister Graf Nádasdy fand gegen diese Einschaltung nichts zu erinnern, und [es] würde mithin bei Konflikten zwischen siebenbürgischen Gerichts- und Finanzbehörden die Ah. Entscheidung einzuholen sein.

§ 12a wurde nach dem Antrage des Staatsrates weggelassen, da er durch die neue Textierung des Schlußparagraphen entbehrlich wird. Die vom Staatsrat vorgeschlagene kürzere Textierung des § 14 (alt), wonach die Designation des ersten Hofrates zum Präsidentenstellvertreter zu entfallen hätte, wurde einstimmig genehmigt, ebenso die Streichung des bloß interne Angelegenheiten normierenden § 15. Im § 17 beschloß man, nach dem Antrag des Staatsrates auch der Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes bei Urbarialangelegenheiten zu gedenken. § 18 wurde mit Hinblick auf den neuen Schlußparagraphen entbehrlich befunden. Im § 19 setzt man statt „landesüblichen Sprachen“ den Ausdruck „Landessprachen“. Nachdem der Oberste Gerichtshof bei seinem beschränkten Ratsgremium sich nicht in mehrere Senate teilen kann, sondern stets als Plenum fungiert, wurden im 2. Absatz des § 20 die Worte „des Senats, in welchem sie gefällt wurden“ gestrichen. Über Anregung des Staatspräsidenten entschied sich Minister Graf Nádasdy, die lateinische Umschrift des Siegels (§ 21) durch das Epitheton „regii … (Supremi Tribunalis etc.)“ zu ergänzen.

Mit der Textierung des neuen Schlußparagraphen war man einstimmig einverstanden, gleichwie mit den vom Staatsratspräsidenten verlesenen Resolutionsentwürfen5.

II. Genehmigung der Anglo-Österreichischen Bank

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Staatsministeriums vom 31. August 1863, betreffend die Ah. Genehmigung der neuprojektierten Anglo-Österreichischen Bank6. Die Punkte, wobei der Staatsrat Anstände erhob, sind folgende7: Im Art. 2 des Entwurfs der Statuten für diese Bank wird auch des der Aktiengesellschaft zustehenden Rechtes gedacht, die mit Vorschüssen belehnten Wertpapiere, welche an der Wiener Geldbörse notiert werden, im Fall sie in der bedungenen Frist nicht eingelöst worden sind, ohne gerichtliches Einschreiten an der Börse durch einen beeideten Sensalen zu verkaufen und sich an dem Erlöse für den Vorschuß zahlhaft zu machen. Der Staatsrat teilt die vom Minister Ritter v. Lasser – im Gegensatz zur Auffassung des Vertreters des Finanzministeriums – geäußerte Ansicht, daß die Exekutive sich zur Einräumung dieses Rechtes durch die Bestimmungen der §§ 309 bis 312 des Handelsgesetzbuches8 nicht als ermächtigt finden könne, sondern daß dieses Recht als eine Abweichung von den Bestimmungen des ABGB über das Pfandrecht9 nur im verfassungsmäßigen Wege verliehen werden könne. Da jedoch dieses Recht eine Lebensfrage für Kreditinstitute solcher Art bildet und der Fall der Inanspruchnahme oft eintritt, so dürfte die Regierung von der Reichsvertretung eine allgemeine Ermächtigung zur Gewährung dieses Zugeständnisses erwirken und Minister Ritter v. Lasser aufzufordern sein, eine Gesetzesvorlage darüber im Vernehmen mit dem Justizministerium auszuarbeiten.

Minister Ritter v. Lasser erwiderte, er habe bereits bei einem früheren Anlasse eine solche Ah. Aufforderung erhalten und sich infolgedessen an den Justiz- und Finanzminister gewendet, doch sei keine Aussicht vorhanden, das diesfällige Gesetzd noch in der laufenden Reichsratssession ein- und durchzubringend . Was speziell die projektierte Bank betrifft, halte er seine Meinung über die Unmöglichkeit, im administrativen Wege dermal schon die fragliche Ausnahme vom Gesetz zu bewilligen, fest. Der Finanzminister äußerte hierauf, daß die Verweigerung dieses dere Österreichischen Boden-Credit-Anstalte, f zugestandenen Rechtes10 für die Anglo-Österreichische Bank sehr empfindlich sein werde, da dies eine Lebensfrage bildet. Indessen wurde doch gegen die vom Minister und von dem Staatsrat beantragte dilatorisch ablehnende Erledigung dieses Punktes von keiner Seite eine Erinnerung erhoben.

Minister Ritter v. Lasser g hatte übereinstimmend mit der Vereinskommission beantragt, bezüglich der einzelnen Bankgeschäfte folgende Bestimmungen in die Statuten aufzunehmen: „für übernommene Gelder (verzinsliche Depositen) || S. 348 PDF || dürfen, wenn überhaupt, nur solche Kassenscheine in Österreich ausgegeben werden, welche verzinslich sind, welche auf wenigstens 100 fl. und nicht auf Überbringer, sondern auf den Namen oder die Order des Einlegers lauten.“ Der Staatsrat findet vorerst, daß dieser Punkt einer neuen deutlicheren Redaktion bedürfe, und beantragt ferner die Streichung der Worte „in Österreich“, weil sonst die Bank bei ihren im Auslande auszugebenden Kassascheinen, die bald ihren Weg nach Österreich finden dürften, an die obigen Normen nicht gebunden wäre und selbe dadurch illusorisch würden11. Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß die Beschränkung der Bestimmungen über die Kassascheine auf die in Österreich ausgegebenen vom Finanzministerialabgeordneten in Antrag gebracht wurden. Der Unionbank sei ein solches Zugeständnis nicht gemacht worden, sie werde daher auch darum einschreiten, wenn man es der Anglo-Österreichischen bewilligt. Eine Ungleichheit der Behandlung beider Banken scheine übrigens nicht angezeigt.

Der Finanzminister erklärte, dies sei auch seine Meinung, und zwar wäre die Gleichheit dadurch zu erzielen, daß auch die projektierte Bank, was die Kassascheine betrifft, ohne Unterschied des Ortes ihrer Ausgabe, an jene Beschränkungen gebunden bleibt. Höhere finanzielle Rücksichten gebieten es nämlich, die Zirkulation von verzinslichen billets au porteur hierlandes nicht noch mehr auszudehnen. Insbesondere übt schon der steigende Umlauf derh auf Überbringer lautendenh Kassascheine der böhmischen Escomptegesellschaft einen beschränkenden Einfluß auf den Absatz der Salinenhypothekarscheine [aus], von denen über zwei Millionen seit kurzem voni Prag zurückgeflossen sind [und] von der Nationalbank escomptiert oder eingelösti werden mußten.

Der Ministerrat vereinigte sich sohin einstimmig mit dem Staatsrat.

Laut Art. 30a haben zwei Direktoren des österreichischen Komitees aus dem Amte jährlich zu scheiden, während aus dem englischen Komitee bloß ein Direktor zu treten hat. Der Staatsrat bemerkt, daß dieser Unterschied, welcher früher auf der ungleichen Zahl der beiderseitigen Komiteemitglieder basiert war, jetzt seine Bedeutung verloren hat, weil das englische sowie das österreichische Komitee nach den neuesten Anträgen aus acht Direktoren bestehen soll. Hienach wäre im Art. 30 die Zahl der jährlich ausscheidenden Direktoren gleichmäßig auf zwei festzusetzen.

Der Ministerrat war hiemit einverstanden.

Der Staatsrat beantragte ferner, daß der Art. 39, welcher sich auf die Beschränkung der Vollmachten beider Komitees dritten Personen gegenüber bezieht, eine neue, mit dem Art. 231 des Handelsgesetzbuches12, wonach gewisse Beschränkungen der Vollmachten dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung haben, übereinstimmende Reaktion erhalte.

Dieser Antrag wurde von den Ministern Ritter v. Lasser und Ritter v. Hein als wohlbegründet anerkannt, und nachdem auch die in den Statuten der Unionbank erscheinende || S. 349 PDF || ananloge Bestimmung der gleichen Berichtigung bedarf, gedenkt Minister Ritter v. Lasser, zu deren nachträglicher Vornahme die bevorstehende förmliche Ausfertigung ihrer Statuten zu benutzen. Der Staatsrat hat beantragt, daß die Statuten durch Aufnahme der Grundsätze über die Ziehung der jährlichen Bilanz zu ergänzen wären, nachdem der Art. 209 des Handelsgesetzbuches ad 6 dieses vorschreibt13 und der bezügliche 35. Artikel der Statuten darüber nichts enthält. Der Finanzminister bemerkte, daß eine vollständige Aufzählung der Grundsätze für die Bilanz unmöglich und eine unvollständige kaum von Nutzen sei, und Minister Ritter v. Hein fügte bei, daß eine ehrliche Geschäftsleitung und eine rationelle Buchführung die sicherste Gewähr für eine richtige Bilanz leisten. Der Staatsratspräsident erwiderte, er verkenne nicht, daß die Aufnahme einiger Grundsätze in die Statuten nur eine illusorische Bürgschaft gewähren. Allein, da es im Handelsgesetzbuche vorgeschrieben ist, könne man davon nicht abgehen.

Die Ministerkonferenz war hiemit einverstanden14.

III. Bewilligung einer Nachtragsdotation zur Linderung des Notstandes in Dalmatien

Minister Ritter v. Lasser erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden au. Antrag auf Bewilligung einer Nachtragsdotation von 200.000 fl. zur Linderung des Notstandes in Dalmatien15. Nach erhaltener Ah. Genehmigung gedenkt der Minister den Anspruch auf diese Dotation mittels Note an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses einzubringen. Bei der vorhandenen großen Dringlichkeit einer Abhilfe würde Referent dem Gouverneur sofort einen Vorschuß von 50.000 fl. zur Disposition stellen. Der Finanzminister fand nichts dagegen zu erinnern16.

IV. Zeitpunkt der Einbringung der kaiserlichen Botschaft wegen Ermächtigung des Abgeordnetenhauses zur Verhandlung der Finanzfragen

Der Staatsminister besprach den Zeitpunkt der Einbringung der kaiserlichen Botschaft, womit das Abgeordnetenhaus zur Verhandlung der Finanzfragen ermächtigt werden soll17. Es bleibt nichts übrig, als dies an demjenigen Tag zu tun, wo || S. 350 PDF || der Finanzausschuß seine Anträge zur Beratung bringen wird, um dadurch die weiteren unvermeidlichen Schritte des Hauses zu sanieren.

Nachdem Minister Graf Nádasdy wiederholt und dringend ersuchte, daß die Einbringung der möglichst schonend für die Siebenbürger zu stilisierenden kaiserlichen Botschaft wenigstens bis nächsten Freitag verschoben bleibe, damit das kaiserliche Reskript wegen Beschickung des Reichsrates beim Landtage noch eher eingebracht werden könne18, versprach der Staatsminister in diesem Sinne, namentlich bei Ritter v. Hasner wirken zu wollen. Die Minister würden vom Tage rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, um beim Verlesen der kaiserlichen Botschaft zugegen zu sein19. Gegen die gleichzeitige Mitteilung des Reskriptes fand Graf Nádasdy nichts zu erinnern20.

V. Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Abänderung der Gesetze über die Gebühren der Vermögensübertragungen, Rechtsgeschäfte, Urkunden und Schriften

Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Finanzministers vom 10. September l. J. mit dem Entwurfe eines Gesetzes, wodurch mehrere Bestimmungen der gegenwärtigen Gesetze über die Gebühren von Vermögensübertragungen, Rechtsgeschäften, Urkunden und Schriften abgeändert wurden21, j . Freiherr v. Lichtenfels glaubte sich einer Zergliederung der Einzelheiten dieses Gesetzes enthalten zu können. Im wesentlichen hat der Staatsrat dagegen vom Standpunkte der Regierung keine Erinnerung erhoben22, es muß vielmehr als eine Verbesserung anerkannt werden, obgleich es die gehegten Erwartungen im Publikum nicht erfüllen wird. Übrigens hat beim Staatsrate auch eine Beratung mit Zuziehung des Finanzministers stattgefunden, wobei der letztere sich zu einer Modifikation des § 7 über die Stempelgebühren beim sogenannten Kostgeschäfte in der Richtung bereit fand, um die Stempelpflicht jener Geschäfte, wo das Darlehen gegen ein Faustpfand nur auf wenige Tage geschlossen wird, auf eine einfachere Weise als im Entwurf zu nominieren. Hiernach hätte der bezügliche Absatz zu lauten: „Wenn aber derselbe (Pfandschein) von einem Kaufmann in einem solchen Darlehensgeschäfte von einer Dauer, welche acht Tage nicht überschreitet, ausgefertigt wird, so hat die Stempelgebühr 10 Kreuzer von jedem Bogen zu betragen.“

Der Finanzminister äußerte, er wäre selbst geneigt, bei den häufig vorkommenden Kostgeschäften auf nicht mehr als zwei Tagen eine Stempelgebühr von bloß 5 Kreuzer per Bogen zu beantragen. In bezug auf den Termin zum Beginn der Wirksamkeit der neuen Anordnungen (mit Ausnahme der Stempelskala I) brachte der Minister in Antrag, daß diese Wirksamkeit (§ 20) „sogleich“ einzutreten hätte. Auf die vom Minister Ritter v. Hein gestellte Frage, warum nicht der || S. 351 PDF || gleiche Tag zum Beginn der Wirksamkeit im ganzen Reich festgesetzt werde, erwiderte der Finanzminister , daß kein innerer Grund für diese Gleichzeitigkeit bei der vorliegenden Anordnung bestehe, sondern es vielmehr wünschenswert erscheine, diese Verbesserungen sogleich nach der Publikation ins Leben treten zu lassen.

Der Ministerrat fand gegen die Einbringung des in Rede stehenden amendierten Gesetzentwurfes nichts zu erinnern23.

Minister Ritter v. Lasser bemerkte schließlich, er habe soeben an den Finanzminister eine Note approbiert, worin mehrerek Stempel- und Gebührenerleichterungenk für Kredits- und andere Vereine bevorwortet werden. Sofern nun dieses Einschreiten zu spät kommt, um bei dem fraglichen Gesetzentwurf noch berücksichtigt zu werden, wolle wenigstens der Finanzminister diese billigen Wünsche bei den bevorstehenden Verhandlungen im Abgeordnetenhause nach Tunlichkeit berücksichtigen. Der Finanzminister l erklärte, sofort in die weiteren Verbesserungen bereitwillig einzugehen und dieselben, soweit als tunlich, bei den bezüglichen Beratungen im Finanzausschusse zur Sprache zu bringen, l erklärte, sofort in die weiteren Verbesserungen bereitwillig einzugehen und dieselben, soweit als tunlich, bei den bezüglichen Beratungen im Finanzausschusse zur Sprache zu bringen24, .

(Die wiederholte Beratung über die Erwerbsteuerpflicht der Staatsbeamten erscheint am Schluß des Ministerratsprotokolls vom 26.[/28.] 9. d. J.25.)

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 14. Oktober 1863. Empfangen 17. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.