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Nr. 396 Ministerrat, Wien, 26. und 28. September 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Hueber (26. 9.), Ransonnet (28. 9.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 3. 10.), Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Mažuranić, Mertens; BdR. Erzherzog Rainer 17. 10.

MRZ. 1201 – KZ. 3244 –

Protokoll des zu Wien am 26. und 28. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom 26. September 1863] [anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Mažuranić, Mertens, Halbhuber, Kalchberg; abw. Mecséry, Degenfeld, Wickenburg, Hein]

I. Fortsetzung der Beratung in betreff des Gesetzentwurfs über die Gebäudesteuer

Das Ergebnis der Beratung, welche über Anregung von Seite des Finanzministers hinsichtlich des § 5des Gesetzentwurfes über die Gebäudesteuer wieder aufgenommen wurde, erscheint als Fortsetzung zum Ministerratsprotokolle vom 24. September l. J.1, a

II. Gesetzentwurf über die Erwerb- und Rentensteuer sowie über die außerordentliche Personal-, Luxus- und Klassensteuer

Der Finanzminister referierte über den Gesetzentwurf betreffend die Erwerbsteuerb und schickte voraus, daß er in jenen Punkten, welche er nicht besonders zur Sprache bringen werde, gleich wie bei dem Gesetze über die Regelung der Grundsteuer, den Anträgen des Staatsrates beigetreten sei2.

§ 58: Die Bestimmung der alinea 2 dieses Paragraphen: „Bei Unternehmungen, welche an verschiedenen Plätzen ausgeübt, aber nur an einem Orte besteuert werden, ist die Steuer nach erfolgter Bemessung behufs der Einbringung nach Verhältnis des Bruttoertrages der Unternehmung oder Beschäftigung an den betreffenden Orten zu verteilen“, habe, wie Referent bemerkte, es dem Staatsrate als wünschenswert erscheinen lassen, daß mit Rücksicht auf das den Gemeinden nach dem Gemeindegesetz zustehende Recht, zur Deckung ihrer Gemeindebedürfnisse Umlagen auf die direkten Steuern auszuschreiben, bezüglich der Eisenbahn, Dampfschiff- und anderen solchen Unternehmungen im Gesetze genauer bestimmt werde, wo die Steuervorschreibung der Erwerbsteuerpflichtigen zu geschehen habe, da die Umlagen dort stattfinden, wo die Steuer vorgeschrieben sei. Nach dem Dafürhalten des Staatsrates || S. 333 PDF || spreche sich der Gesetzentwurf in dieser Beziehung nicht ganz klar aus, was insbesondere der Fall sei, insoweit es Unternehmungen von großem Umfange, deren Betrieb sich auf mehrere Gemeinden, Bezirke oder Kronländer erstrecke, z. B. Eisenbahnen, Dampfschiffahrtsunternehmungen, betreffe, wo dann die Frage auftauche, in welchen Gemeinden und Kronländern solche Unternehmungen von Umlagen getroffen werden können. Der Staatsrat habe auch auf die vielen Klagen der Gemeinden hingewiesen, die sich dagegen gesträubt haben, daß die Eisenbahngesellschaften dort mit der Erwerb- und Einkommensteuer vorgeschrieben und zu Umlagen beigezogen werden, wo die betreffende Oberleitung ihren Sitz habe. Der referierende Finanzminister bemerkte, daß die Frage, wie bei solchen Unternehmungen die Steuer an den betreffenden Orten zu verteilen sei, strenge genommen in dem Steuergesetze ihre Lösung gar nicht zu finden habe, vielmehr, da die Bewilligung von Gemeindezuschlägen in das Staatsressort gehöre, diese Frage durch ein politisches Gesetz zu entscheiden sein werde. Den Gemeinden könnte allenfalls in Aussicht gestellt werden, daß ihren Wünschen in dieser Beziehung werde Rechnung getragen werden, dann könnte sogar alinea 2 ganz gestrichen werden.

Der Unterstaatssekretär Freiherr v. Kalchberg glaubte, daß bei Eisenbahnen die Steuer dort zu bemessen wäre, wo der Verwaltungsrat der Gesellschaft seinen Sitz habe, letzterer hätte sohin aus den Bruttoertragsausweisen das Verhältnis des Bruttoertrages auf die einzelnen Bahnhöfe zu berechnen, wonach die Verteilung der Steuer an den betreffenden Orten geschehen könnte. Der Minister Ritter v. Lasser war im Grundsatze damit einverstanden, daß bei solchen Unternehmungen die Steuer nach einem billigen Verhältnisse auf die Gemeinden verteilt werde, wie er es auch für zweckmäßig hielt, daß den Gemeinden eine solche billige Repartition in Aussicht gestellt werde. Dagegen müsse nach seiner Meinung die Feststellung des Grundsatzes über den Maßstab der Verteilung im Verordnungswege vorbehalten werden. Votant bemerkte weiters, daß das Aufsuchen eines geeigneten Schlüssels hiezu derzeit nicht Gegenstand der Beratung sein könne, daß er übrigens glaube, der Andeutung des Baron Kalchberg entgegenhalten zu sollen, daß die Verteilung des Bruttoertrages auf die einzelnen Bahnhöfe hiebei nicht maßgebend sein könne, indem es vorkommen könnte, daß dabei kleine Stationen großer Gemeindeumlagen teilhaftig würden, während manche, längs der Bahn gelegene große Gemeinden, in welchen zufällig kein Bahnhof wäre, ganz leer ausgingen. Im Auslande werde die Länge der Bahn, welche die Gemeinde durchziehe, als Faktor der Verteilung angewendet. Der Finanzminister trat der Meinung der Vorstimme bei und erklärte sich bereit, der alinea 2 des § 58 eine allgemeine Fassung zu geben, wobei das Prinzip über die Verteilung nicht ausgesprochen würde. Der Ministerrat erklärte sich hiemit einverstanden.

§ 66: Nach dem Gesetzentwurfe sollen, wie Referent fortfuhr, von der Erwerbsteuer zweiter Klasse alle fixen und unveränderlichen Bezüge aus dem Dienst- und Lohnverhältnisse getroffen und nur die Taglöhner davon befreit werden; die Staats- und Privatbeamten wären von der Entrichtung dieser Steuer nicht ausgenommen. Der Steuersatz für die Beamten wäre jedoch, wie die Tabellen zeigen, ein so geringer, daß es für die untergeordneten Beamten mit Jahresgehalten von 500 bis 600 fr. nur einige Kreuzer betragen würde. Die Frage wegen der Befreiung der Beamten von || S. 334 PDF || der Erwerbsteuer sei in der Immediatkommission ventiliert und die Befreiung nach den Beispielen anderer Staaten für nicht zweckmäßig befunden worden. Der Staatsrat habe sich für die Exemption der lf. Beamten von dieser Steuer ausgesprochen, dennoch glaube Referent, seinen Antrag aufrecht erhalten zu sollen, weil es auch in politischer Beziehung zweckmäßig sein dürfte, daß der Staatsbeamte als Steuerzahler erscheine, da hievon auch seine Wahlfähigkeit abhänge.

Der Staatsratspräsident sprach sich entschieden gegen die Einbeziehung der lf. Beamten zur Verpflichtung der Zahlung dieser Steuer aus. So richtig der Grundsatz der allgemeinen Steuerpflicht an sich sei, so schließe er eine Ausnahme dort nicht aus, wo Gegenstand der Staatssteuer jener Bezug sei, welcher der Angestellte eben vom Staate selbst erhalte und wo der Bezug selbst nicht als ein reichlicher erscheine, ganz abgesehen von dem Geschäftsumzuge, welcher darin gelegen sei, daß mit einer Hand gegeben und mit der anderen gleichzeitig wieder genommen werde. Votant hielt es für überflüssig zu erörtern, daß die Entlohnung der Angestellten des Staates im allgemeinen eine karge und – was die unteren Schichten anbelange – eine geradewegs unzulängliche sei. Diese Tatsache sei von der Staatsverwaltung selbst anerkannt, welche den schreiendsten Übelständen abzuhelfen bemüht sei und diese Abhilfe eben nur deshalb vereinzelt bewirke, weil zu einer verallgemeinten entsprechenden Entlohnung gegenwärtig die Mittel fehlen. Die Auflegung einer Steuer unter solchen Verhältnissen involviere eine Gehaltsverminderung eben zu der Zeit, als man bedaure, eine Erhöhung nicht vornehmen zu können. Zudem sei der Gewinn, welchen die Finanzverwaltung dadurch erzielen würde, daß sie den Stand dieser Angestellten unter die Steuerträger einreihe, überhaupt kein erheblicher, jener Betrag aber, welcher hievon auf die unteren Schichten entfalle, sei von solcher Unerheblichkeit für das Staatsbudget mit einer runden Summe von 500 Millionen Gulden, daß letzteres hievon in keiner fühlbaren Weise alteriert werde. Votant erachtete sich daher für die Befreiung der lf. Beamten und Diener von dieser Steuer aussprechen zu sollen. Der Minister Ritter v. Lasser erklärte, vorläufig vom Prinzipe absehen zu wollen, sich jedoch unter allen Umständen dagegen aussprechen zu müssen, daß der Steuersatz bezüglich jener Beamten, welche von ihren Gehalten dermalen die Einkommensteuer zu entrichten haben, hinaufgesetzt werde und daß die Steuer für jene, welche, weil ihr Gehalt unter 630 fl. öW. stehe, von der Einkommensteuer gesetzlich befreit waren3, ausgedehnt werde. Man müsse sich nur gegenwärtig halten, daß die Anzahl der Personen, welche von dieser Steuer getroffen würde, eine sehr große wäre und daß die Durchführung, nämlich die Vorschreibung, Liquidierung, Abrechnung, Kassamanipulation und Kontrolle wenigstens ebenso viel kosten würde als die Einnahme, welche den Finanzen aus dieser Steuer von Seite der Beamten zugehen würde. Votant habe, als er letzthin die Grundsätze der politischen Organisierung im Ministerrate zum Vortrage brachte4, trotzdem, daß es allgemein anerkannt sei, daß die Beamten mit ihren kargen Gehalten nicht mehr anständig leben können, mit vorzugsweiser Rücksicht auf die bedrängten Staatsfinanzen seine Anträge in bezug auf das Besoldungsausmaß derart limitiert, daß nur durch Abrundung || S. 335 PDF || der Summen wegen der neuen österreichischen Währung bei einigen Kategorien eine kleine Aufbesserung eintreten werde. Dieses kleine Benefizium würde aber durch die Hinaufsetzung der Steuer mit der anderen Hand wieder weggenommen werden. Die Bezüge der Beamten, welche bisher von der Steuer nicht betroffen waren, sollen auch in Hinkunft von derselben nicht betroffen werden, es müßten daher auch alle onorosen Bezüge, mithin namentlich cdie Funktionszulagen und auchc die Quartiergelder freigelassen werden. Der Staatsratspräsident erklärte sohin, gegen das von der Vorstimme beantragte Auskunftsmittel als einer zeitweiligen Verfügung nicht entgegentreten zu wollen, wenn die Lage der Staatsfinanzen eine solche sein sollte, daß sie diese Einnahme nur schwer entbehren könnte. Als Definitivum in das Gesetz müsse jedoch nach seiner Meinung unter allen Umständen die Befreiung der lf. Beamten und Diener hineinkommen. Schon wegen des Zusammenhanges dieser Steuer mit den Zuschlägen der Gemeinden sei diese Rücksicht geboten. Der Staatsminister sprach sich unbedingt dafür aus, daß die Beamtengehalte von dieser Steuer freigelassen werden sollen. Die Besteuerung der Gehalte der lf. Beamten sei im Jahre 1848 angeregt und wegen Schwäche der Regierung durchgesetzt worden5, dies genüge, um diese Maßregel zu kennzeichnen, die gerade deshalb aufgehoben werden müsse. Der Einwurf des Finanzministers wegen der Wahlfähigkeit der Staatsbeamten behebe sich, weil die Staatsbeamten ohne Rücksicht auf Steuerentrichtung in der Gemeinde rangiert werden. Votant erachtete übrigens, darauf aufmerksam machen zu wollen, daß an einer geeigneten Stelle des Gesetzes eine Bestimmung aufgenommen werde, gemäß welcher die Diätenbezüge der Reichsratsabgeordneten von der Steuer getroffen werden. Der Finanzminister bemerkte, daß diese Bezüge von der Klassensteuer getroffen werden. Der ungarische Hofkanzler glaubte, daß es für die Regierung schwer sein würde, im Reichsrate durchzusetzen, daß die höheren Gehalte von dieser Steuer frei sein sollten. So richtig auch die Ansicht des Staatsministers sei, erachte er doch, daß es zweckmäßig sein dürfte, bei der dermaligen Usance zu verbleiben. Votant sprach sich sonach für den Antrag des Ministers v. Lasser mit dem Beifügen aus, daß es ihm sehr angenehm sein würde, wenn der Antrag auf Exemption der lf. Beamten aus der Initiative des Abgeordnetenhauses hervorgehen würde, daß er jedoch glaube, daß die Regierung mit diesem Antrage nicht selbst hervortreten solle. Die Minister Graf Nádasdy, Graf Esterházy, der kroatisch-slawonische Hofkanzler und der FML. Freiherr v. Mertens traten dem Votum des Staatsratspräsidenten bei, welches sonach die Majorität für sich hatte. Der Bemerkung des Finanzministers , daß es schwer sein werde, dem Antrage auf die beschlossene zeitweilige Maßregel im Gesetze Ausdruck zu geben, hielt der Staatsratspräsident entgegen, daß im Gesetze selbst die Steuerfreiheit der lf. Beamten auszusprechen, von der beabsichtigten zeitweiligen Maßregel in dem Einbegleitungsvortrage des Finanzministers im Reichsrate Erwähnung zu geschehen hätte6 und in dem Kundmachungspatente, welches || S. 336 PDF || werde erlassen werden müssen, eine Anordnung aufzunehmen wäre, daß die Bestimmung des Zeitpunktes, wann die Befreiung der lf. Beamten von der Steuerentrichtung einzutreten habe, vorbehalten bleibe.

Die Konferenz war mit diesem Modus einverstanden.

Der Staatsminister glaubte, sohin nur noch aufmerksam machen zu sollen, daß es notwendig sein dürfte, das Einführungspatent, in welches man Reservate aufnehmen wolle, gleichzeitig mit dem Gesetze selbst im Reichsrat einzubringen, sonst könnte letzterer die Absichten der Regierung durchkreuzen, wenn er das Gesetz votiere, die Reservate im Einführungspatente aber abwerfe. Der Finanzminister erachtete, daß dieser Besorgnis durch die Zitierung im Einbegleitungsvortrage begegnet wäred .

Schließlich ergriff noch der Minister Ritter v. Lasser das Wort, um bezüglich der §§ 4 und 51 ein Bedenken einzubringen, welches sich ihm daraus ergebe, daß im Gesetzentwurfe gesagt werde, „der durch das Finanzgesetz für eine dreijährige Periode bestimmte Betrag“ etc. Bei der Besteuerung von Individualgewerben sei zwar eine gewisse Stabilität allenfalls im Turnus von drei Jahren wünschenswert, allein da hier die Frage der Bemessung von unten hinauf eund die Veranlagung der Steuersummen von oben herab im Repartitionswegee wieder vorkomme, wie in dem ursprünglichen Gesetzentwurfe über die Grundsteuer und nicht die jetzt bestehenden Steuern die Umlagsziffern bilden sollen, somit aber die Position der Verfassung verlorenginge, da sich die Regierung von Jahr zu Jahr die Steuer vom Reichsrate votieren lassen müßte, glaubte Votant in Übereinstimmung mit seinem bezüglichen Antrage bei dem Gesetze über die Grundsteuer eine Änderung der Textierung bei den betreffenden Paragraphen für notwendig bezeichnen zu sollen. Nach längerer eingehender Debatte, bei welcher sich insbesondere der Finanzminister beteiligte, proponierte Minister Ritter v. Lasser für § 51 eine Formulierung beiläufig in der Art, daß bestimmt werde: es sei fentweder die sich nach dem Abschnitt I des Entwurfs durch Summierung der Individualsteuer in den Klassen, Gruppen, Ländern etc. ergebende Gesamtsumme als die von oben herab zu repartierende Steuerjahressumme nach § 51 zu behandeln oder, wenn dies politische Schwierigkeiten hätte, wenigstens zur Wahrung des Standpunktes des Art. X der Verfassung analog dem bei der Grundsteuer gefaßten Beschlussef entweder die sich nach dem Abschnitt I des Entwurfs durch Summierung der Individualsteuer in den Klassen, Gruppen, Ländern etc. ergebende Gesamtsumme als die von oben herab zu repartierende Steuerjahressumme nach § 51 zu behandeln oder, wenn dies politische Schwierigkeiten hätte, wenigstens zur Wahrung des Standpunktes des Art. X der Verfassung7 analog dem bei der Grundsteuer gefaßten Beschlusse vorbehaltlich zu fallender höherer Ansprüche die Gesamtsumme der zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes, des lf. Zuschlages mit Inbegriff der in Vorschreibung stehenden Erwerb- und Einkommensteuer etc. als derjenige Betrag zu bezeichnen, welcher nach dem Verhältnisse der Katastraleinlagen auf die Verwaltungsgebiete und Steuerbezirke zu verteilen komme.

Der Finanzminister und die übrigen Stimmführer waren hiemit einverstanden.

|| S. 337 PDF || Der Staatsminister glaubte, daß die Konferenz noch in Erwägung zu ziehen hätte, 1. daß in der diesjährigen Session des Reichsrates die verfassungsmäßige Behandlung aller dieser Gesetzesvorlagen nicht mehr werde stattfinden können8, und 2. ob eine Wahrscheinlichkeit bestehe, daß das Gesetz über die neuen Steuern von Erfolg begleitet sein werde. Die Konferenz bemühe sich nun schon in mehreren Sitzungen mit der Detailberatung dieser Gesetze, und es werde auch Se. Majestät mit diesen Vorlagen behelliget werden. Votant könne jedoch versichern, daß, wie er die Stimmung des Abgeordnetenhauses kenne, nicht ein Abgeordneter für die Einführung neuer Steuern im heurigen Jahre stimmen werde. Im Abgeordnetenhause herrsche volle Bereitwilligkeit, die vorjährige Steuererhöhung beizubehalten9, ebenso aber auch Einigkeit darüber, daß man von neuen Steuern absehen und zur Bedekkung des Abganges im Budget den Kredit benützen müsse. Im halben Juni l. J. seien die Verhältnisse ganz anders gewesen als jetzt, wo die ungünstigen Erträgnisse des heurigen Jahres bekannt seien, wo die Industrie und Agrikultur stocke, wo insbesondere Ungarn von einer so großen Kalamität heimgesucht worden sei10. Votant kenne zwar nicht die Daten, welche der Finanzminister hierüber besitze, glaube aber, da keine Aussicht auf Erfolg bestehe, darauf antragen zu sollen, daß von neuen Steuern diesmal abgesehen werde.

Der Finanzminister konstatierte, daß die vorliegenden Gesetzentwürfe über die Erwerbsteuer und Rentensteuer keine neuen Steuern begründen, da dieselben teilweise an die Stelle der dermaligen Einkommensteuer zu treten haben werden. Die Einbringung des Steuerreformprojektes sei übrigens eine unerläßliche Bedingung, ohne welche, wie er aus den Verhandlungen des Finanzausschusses wisse, die vorjährige Steuererhöhung für das Jahr 1864 nicht werde ausgedehnt werden. In keinem Staate sei jedoch noch ein Steuerreformgesetz während der Dauer der Session der Kammern zustande gebracht worden. Zur Prüfung des Steuerreformprojektes werde im Abgeordnetenhause eine Kommission bestellt werden müssen, welche die Vorlage für die nächstjährige Session vorzubereiten haben werde, sonst wäre es eine Unmöglichkeit, die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, welche sich hiebei ergeben werden, zu begleichen. Es sei für die Regierung eine Notwendigkeit, mit dem bereits zugesagten Steuerreformprojekte hervorzutreten, zumal der Vorwurf, daß es nicht gerecht sei, die erhöhten Staatsanforderungen immer nur durch Steuerzuschläge zu decken, weil die Steuergrundlage keine gerechte sei, nicht in Abrede gestellt werden könne. Für die Steuerträger werde aber das Opfer ein leichteres sein, weil die Aussicht bestehe, daß die neuen Steuern nicht ewig andauern werden. Gegenwärtig, wo der Finanzausschuß bestimmt erklärt habe, nur wegen der in Aussicht gestellten Einbringung eines Steuerreformprojektes die Beibehaltung der vorjährigen Steuern votieren zu wollen, sei es eine Lebensfrage für den Finanzminister, mit dieser Vorlage nicht zu zögern, damit er nicht wegen Mangels an Eifer oder ernstem || S. 338 PDF || Willen beschuldigt werden könne. Der Staatsminister erklärte, daß es ihm nicht im entferntesten beikomme, gegen die Vorlage des Steuerreformprojektes zu stimmen. Er sei mit seinem Votum nur zu früh gekommen, indem sich dasselbe auf die letzte Vorlage, nämlich auf den Gesamtentwurf über die außerordentliche Personal-, Luxus- und Klassensteuer, beziehe. Ganz verschieden sei übrigens die Frage, wie die Regierungsvorlage in den Häusern des Reichsrates verhandelt werden wolle. Er sei auf das entschiedenste dagegen, daß die Bestellung eines ständigen Ausschusses über die Dauer der Session hinaus aus der Initiative der Regierung hervorgehe, angesichts dessen, daß das Abgeordnetenhaus das Gesetz, welches die Regierung in betreff der Behandlung umfangreicher Gesetze im Reichsrate eingebracht, verworfen habe, nachdem es früher derart verstümmelt worden war, daß die Regierung mit einem permanenten Konvente mit solchen Rechten nicht hätte bestehen können. Es mag allerdings wünschenswert sein, daß zur Beratung eines so wichtigen Gesetzes ein ständiger Ausschuß bestellt werde; ungleich wichtiger sei es aber noch für die Regierung, ein parlamentarisches Prinzip zu wahren. Jetzt müsse er als Staatsminister bis zum letzten Atem dafür kämpfen, daß ein solcher Antrag von der Regierung nicht gestellt werde, denn das Haus müsse fühlen, daß es einen falschen Schritt gemacht habe und daß eine maßlose Opposition keine Früchte bringe. Die Verzögerung sei zwar bedauerlich, es bestehe jedoch eine politische Notwendigkeit, das Abgeordnetenhaus dazu zu bringen, daß es seinen Fehler anerkenne und um eine solches Gesetz selbst bitte. Der Finanzminister meinte, daß ein Ausschuß ohne andere Rechte gerade nur zur Verhandlung für diese speziellen Steuervorlagen bestellt werden könnte. Der Staatsminister wies nach, daß es sich höchstens um den Verlust von drei Monaten handeln könne, und betonte, daß die Satisfaktion für die Regierung viel wichtiger sei, als das Resultat einer Konzession in dieser Beziehung. Die politische Seite dürfe nicht aus dem Auge gelassen werden, die Regierung stehe jedenfalls gerechtfertigt da, wenn das Haus das Gesetz angenommen hätte, ginge alles im rechten Geleise. Da es aber das Gesetz abgelehnt habe, sei es für die Regierung unmöglich, ihre Waffen aus der Hand zu geben und in dieser Angelegenheit in derselben Session die Initiative zu ergreifen. Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich in der prinzipiellen Frage für die Einbringung des Steuerreformprojektes in dieser Reichsratssession aus. Was den letzten Teil der Vorlagen, welche nicht eine Reform, sondern die Ausschreibung neuer Steuern betreffe, hätte der Finanzminister zu erwägen, ob einerseits die Finanzverwaltung nur auf diese Weise zur Deckung der Abgänge im Budget genötigt sei und ob andererseits von dieser Vorlage ein Erfolg sich versprochen werden könne. Anbelangend den Modus der Verhandlung könne er wohl nicht daran zweifeln, daß die vorliegenden Gesetze, welche ein so tiefes Studium und die Aufstellung von Parallelen mit anderen Staaten erfordern, ohne ein stabiles Komitee nicht werden zustande gebracht werden können. Es frage sich nur, ob der Antrag auf Bestellung eines solchen Komitees von der Regierung auszugehen hätte. Mit Hinblick auf die erwähnten Vorkommnisse glaube er in dieser Beziehung das Bedenken des Staatsministers teilen zu sollen und nicht dafür stimmen zu können, daß ein solcher Antrag aus der Initiative der Regierung hervorgehe.

|| S. 339 PDF || Die Konferenz einigte sich sohin, daß die Gesetzentwürfe im Reichsrat einzubringen seien, ein Antrag auf Bestellung einer Kommission jedoch von der Regierung nicht zu stellen sei11.

Der Finanzminister referierte sohin über den Gesetzentwurf betreffend die Rentensteuer12, g, bei welchem sich nur zu § 12 eine Debatte ergab, welche der Staatsratspräsident durch die Bemerkung hervorrief, daß die Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die Verpflichtung zur Einbringung von Anzeigen und Bekenntnissen und über die Bemessung und Einhebung der Steuergebühr wohl von den im Auslande sich aufhaltenden österreichischen Staatsbürgern, aber nirgends von den Ausländern sprechen und daß es zur Vermeidung von Mißverständnissen rätlich sein dürfte, eine ausdrückliche Bestimmung hierüber mit den die Ausländer speziell betreffenden Modalitäten im Entwurfe an einer geeigneten Stelle aufzunehmen. Der Finanzminister erwiderte, eine solche spezielle Bestimmung nicht für notwendig gehalten zu haben, da die erwähnte Verpflichtung der Ausländer schon aus § 1 des Entwurfes hervorgehe, in welchem gesagt werde, daß der Rentensteuer der Ertrag in Geld oder Naturalien aus Einnahmsquellen in den k. k. Staaten unterliege. Dadurch sei der Charakter der Rentensteuer als einer Objektsteuer deutlich gekennzeichnet und dargetan, daß der Wohnort nicht maßgebend sei, daß somit die Bestimmungen dieses Gesetzes sowohl auf die Inländer als auf die Ausländer Anwendung zu finden haben. Übrigens erklärte sich der Finanzminister bereit, eine Ergänzung des Entwurfes im Sinne des Vorschlages des Staatsratspräsidenten vornehmen zu wollen, womit der Ministerrat einverstanden war13.

Der Finanzminister schritt hierauf zum Vortrage des Gesetzentwurfes über die außerordentliche Personal-, Luxus- und Klassensteuer14, h und brachte vor allem in Erinnerung, daß bei der Beratung des Finanzgesetzes pro 1864 im Ministerrate beschlossen worden sei, einen Teil des Defizits pro 1864 durch die Steuerkraft zu decken, im Finanzgesetze selbst aber, in welchem bereits die Ziffer der veranschlagten Einnahme aus der außerordentlichen Steuer eingestellt war, den Gegenstand dieser Steuer nicht zu benennen, weil das betreffende Steuergesetz damals noch nicht || S. 340 PDF || im Ministerrate beraten worden war und dem Reichsrate eine diesbezügliche Vorlage daher noch nicht zugekommen war15. Formell bestände daher kein Anstand, dieses Gesetz nunmehr im Reichsrate einzubringen, ja die Einbringung desselben könne sogar ohne Kompromittierung der Regierung gar nicht unterlassen werden, die administrative Durchführung dieser Steuer unterliege aber keiner besonderen Schwierigkeit. Was die Bedeckung der Staatsbedürfnisse betreffe, so sei schon derzeit kein Zweifel mehr, daß das im Finanzgesetze nachgewiesene Defizit sich noch nahmhaft vermehren und der erforderliche Nachtragskredit sich bedeutend erhöhen werde. Nicht nur seien einige Einkommensquellen namentlich aus der Branntwein- und Zuckersteuer spärlicher geflossen, besonders aber gebe die erforderliche Nachtragsdotation für Ungarn aus Anlaß des heurigen Notstandes den Ausschlag. Die Einziehung der Münzscheine von zwölf Millionen Gulden sei unvermeidlich notwendig geworden, und es sei erforderlich, die Kassabestände, welche durch die laufenden Auszahlungen in letzter Zeit sehr herabgeschmolzen seien, zu erhöhen. Referent glaube bei dieser Gelegenheit auch zur Kenntnis der Konferenz bringen zu sollen, daß er sich bisher mit der schwebenden Schuld, mit Hypothekarscheinen, zeitweise geholfen habe, jetzt aber an der Grenze stehe und daran denken müsse, dieselben zurückzuziehen und durch fundierte Schuld zu decken16. Auffallend sei es, daß, seitdem die böhmische Eskomptebank, die zur Hinausgabe auf Anweisungen auf Überbringer ermächtigt sei, ihre Tätigkeit begonnen habe, große Beträge an Hypothekarscheinen aus Böhmen zurückfließen, in wenigen Monaten zwei Millionen. Alles das lasse es vom Standpunkte der Finanzverwaltung als notwendig erkennen, die Steuerkraft des Reiches noch mehr anzustrengen, um wenigstens eine Mehreinnahme von 13 Millionen Gulden zu erreichen. Der Staatsminister sage zwar, daß kein Abgeordneter für die neuen Steuern stimmen werde, in der Sitzung des Finanzausschusses sei jedoch ein Antrag, der zwar gefallen sei, vorgekommen, mit der Erhöhung der direkten Steuern zu warten, bis das Gesetz über die neuen Steuern eingebracht sein werde, indem es von Seite des diesfälligen Antragstellers als zweckmäßig bezeichnet worden sei, statt einer Steuererhöhung zu neuen Steuern zu schreiten. Unter allen Umständen müsse er übrigens, nachdem sich die Regierung durch den Entwurf des Finanzgesetzes zur Einbringung von Gesetzen über neue Steuern bereits engagiert habe, der Konferenz dringend empfehlen, die Einbringung der in Rede stehenden Vorlage zu befürworten. Nehme das Abgeordnetenhaus das Gesetz nicht an, so habe doch die Regierung das Ihrige getan. Der Staatsminister glaubte zwar, daß wenn man im vorhinein wisse, daß kein Abgeordneter auf eine neue Steuer eingehen werde, man besser täte, ein solches Gesetz gar nicht einzubringen, zumal sich auch angesichts der Kalamität in Ungarn eine Luxussteuer nur schwer vertreten lassen werde. Übrigens sei es für ihn als Staatsminister gleichgiltig, ob das Gesetz eingebracht werde oder nicht, da das Ansehen der Regierung in keinem Falle dabei leiden werde, und wenn der Finanzminister so großen Wert darauf legen zu müssen glaube, daß das Gesetz eingebracht werde, wolle er ihm nicht entgegentreten. Der Staatsratspräsident brachte in Erinnerung, daß er sich || S. 341 PDF || bei der Beratung des Entwurfes des Finanzgesetzes pro 1864 dagegen ausgesprochen habe, eine neue Steuer, deren Objekt noch ganz unbekannt war, darin aufzunehmen. Dennoch sei dies beschlossen, ja sogar die Ziffer in das Finanzgesetz aufgenommen worden. Nachdem nun die Regierung so weit gegangen sei, müsse sie auch mit einem hierauf bezüglichen Projekte hervortreten und könne nicht hinterher auf eine weitere Steuererhöhung antragen. Diese Rücksicht bestimme ihn, für die Einbringung des Gesetzes über die neuen Steuern sich auszusprechen, wenn er gleich die Bedenken teile, die der Staatsrat gegen den Entwurf bezüglich der Klassensteuer erhoben habe17 und auch dessen Ansicht beistimme, daß es besser gewesen wäre, durch Erhöhung der Einkommen- und Erwerbsteuer die benötigten höheren Staatseinnahmen zu erzielen, und obgleich er insbesondere den Apparat für eine neue Steuer auf eine nur 14monatliche Dauer zu kompliziert befinden müsse. Der Finanzminister machte hierauf noch geltend, daß sich das Abgeordnetenhaus im vorigen Jahre gegen die Erhöhung der Salzpreise ausgesprochen und immer nur auf die Besteuerung des Luxus hingewiesen habe. Diese Luxussteuer sei eine Konzession für die öffentliche Meinung und für die Armen, und für letztere umsomehr, als sie auch von der Personalsteuer getroffen werden sollen. Der Minister Ritter v. Lasser glaubte dem Finanzminister, der sich zur Einbringung dieses Gesetzes für verpflichtet halte, zwar nicht entgegentreten zu sollen, er bemerkte jedoch, daß die Durchführung der Klassensteuer sehr kompliziert und mit vielen Schikanen verbunden sein werde und daß sie zwar theoretisch richtig, praktisch aber eine Prämie für das Schuldenmachen sei.

Die übrigen Konferenzmitglieder stimmten ohne weitere Bemerkung für die Einbringung dieses Gesetzes18.

III. Funktionszulage des Botschafters in Rom

Der Minister des Äußern machte die Mitteilung, daß in der Sektion des Finanzausschusses, welcher den Voranschlag des Ministeriums des Äußern pro 1864 berate, der alte Streit wegen der Funktionszulage des Botschafters in Rom wieder aufgetaucht sei19, daß sich jedoch zwei Mitglieder des Ausschusses bereit erklärt haben, zu einem Arrangement behilflich zu sein, welches darin bestünde, daß die Regierung zu einem Abstriche von 20.000 fr. bei der Funktionszulage des Botschafters einzuwilligen hätte und daß dagegen die Dotation des Ministeriums des Äußern für || S. 342 PDF || Dienstauslagen um den gleichen Betrag von 20.000 fr. erhöht würde. Da es ihm auf solche Weise möglich sei zu bewirken, daß der Botschafter in Rom an seinen Bezügen nichts verliere, sei er, um dem leidigen Konflikte aus dem Wege zu gehen, nicht abgeneigt, auf dieses Arrangement sich einzulassen, wenn die Konferenz seinem Vorhaben beistimmen würde.

Der Staatsminister und der Minister Ritter v. Lasser waren mit diesem Auskunfsmittel einverstanden. Der Staatsratspräsident , dem auch der Minister Graf Nádasdy beistimmte, sprach sich gegen diesen Kompromiß mit dem Beifügen aus, daß auf solche Weise dem Reichsrate die Befugnis eingeräumt würde, Bezüge, welche Se. Majestät für Allerhöchstihre Funktionäre bestimmte haben, einseitig herabzumindern. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß man die Ermächtigung hiezu in einem au. Vortrage von Sr. Majestät zu erbitten haben werde. Der Staatsratspräsident entgegnete, daß er sich nicht denken könne, daß Se. Majestät eine Änderung der einmal ausgesprochenen Bezüge vornehmen werden, und zwar schon deshalb nicht, weil es immerhin den Anschein haben werde, daß Se. Majestät nicht aus eigenem Ah. Antriebe, sondern auf Andringen des Abgeordnetenhauses eine solche Verfügung getroffen habe. Auch dürfe man nicht die Stimmung des Herrenhauses, die sich im vorigen Jahre in dieser Beziehung bemerkbar gemacht habe, übersehen20. Der Staatsminister hielt den Bemerkungen des Baron Lichtenfels entgegen, daß es sich hier nicht um einen Gehalt, sondern um eine Funktionszulage handle und daß diese Zulagen nicht so gemeint seien, daß sie unter allen Verhältnissen immer beibehalten werden müssen. Das Ausmaß einer solchen Funktionszulage sei bedingt von der Rücksicht auf die Stellung, die ein Botschafter oder Gesandter bei einem fremden Hofe einnehme, und auf den größeren oder geringeren Aufwand, den er seiner Stellung gemäß machen müsse. Wenn es sich z. B. infolge einer Revolution wiederholen würde, daß das Kaisertum Frankreich zu einer Republik umgestaltet würde und Se. Majestät geruhen sollten, den dermaligen Botschafter in Paris als Gesandten bei der Republik in Verwendung zu behalten, würde ein Abstrich von etwa 20.000 fr. an dessen Funktionszulage bei derart geänderten Verhältnissen ohne Zweifel Platz greifen können. Der gleiche Fall sei dermalen bei dem Botschafterposten in Rom. Der Kirchenstaat sei zur Zeit, als Baron Bach nach Rom gesandt wurde21, unstreitig viel mächtiger gewesen als jetzt, und dieser Botschafterposten habe durch das Entfernen der Aristokratie und durch andere Umstände viel an Bedeutung verloren, und der dortige österreichische Botschafter sei auch nicht mehr zu einem so großen Aufwande verpflichtet. Eine Änderung in dem Ausmaße der Funktionszulage desselben dürfte daher wohl zulässig sein. Der ungarische Hofkanzler war der Ansicht, daß man in konstitutionellen Staaten nicht so sehr auf das Prinzip, sondern mehr auf die Sache sehen müsse und trat dem Antrage des Ministers des Äußern bei. Auch Minister Graf Esterházy stimmte für das vom Grafen Rechberg vorgeschlagene Auskunftsmittel, mit || S. 343 PDF || dem Beifügen, daß zwar das Prinzip dabei verlorengehe, die Hauptsache jedoch, die Vermeidung des Konfliktes, erreicht werde.

Die übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Ministers des Äußern ohne weitere Bemerkung bei22.

Wien, am 26. September 1863.

Fortsetzung der Beratung über das Erwerbsteuergesetz am 28. September 1863. Gegenwärtige wie bei der ersten Beratung am 26. September 1863, mit Ausnahme des Ministers des Äußern und des ungarischen Hofkanzlers, wie auch des kroatisch[-slawonischen] Hofkanzlers.

Minister Ritter v. Lasser brachte zur Sprache, es sei ihm seit der Beratung des Gesetzentwurfes für die Erwerbsteueri am 26. d. M. ein Bedenken gegen den damals gefaßten Beschluß des Minister­rates aufgestiegen, wonach der Grundsatz wegen der Erwerbsteuerfreiheit der Staatsbeamtengehalte überhaupt in das neue Gesetz aufzunehmen ist, vorbehaltlich der nachträglichen Bestimmung des Zeitpunkts, wo die Befreiung zu beginnen habe, und unter vorläufiger Aufrechterhaltung der dermaligen Bestimmungen über die Einkommensteuerpflichtigkeit der Staatsbeamten. Dieses Bedenken besteht darin, daß durch diese Steuerbefreiung das Wahlrecht der Beamten in den größeren Städten, soferne es diesmal bloß auf ihrer Einkommensteuerentrichtung beruht, für dieselben verlorengehen würde, was vom Standpunkte der Beamten sowie von dem der Regierung nicht zu wünschen ist. Aus diesem Grunde erscheine es daher angezeigt, die Beamtengehalte, von einer entsprechenden höheren Ziffer angefangen, im neuen Gesetz als erwerbsteuerpflichtig zu erklären.

Der Finanzminister war hiemit einverstanden. Allein der Präsident des Staatsrates fände es durchaus nicht zu billigen, daß man den Beamten ihre anerkannt unzureichenden Bezüge durch Besteuerung bloß deswegen verkümmere, um ihnen das Wahlrecht in der Gemeinde zuzuwinden. Ein viel plausibleres Auskunftsmittel würde darin liegen, seinerzeit die Änderung der bezüglichen Wahlordnung im landtäglichen Wege zu bewirken. Nachdem der Staatsminister der Vorstimme vollkommen beigetreten war, zog Minister Ritter v. Lasser seinen Antrag mit dem Bemerken zurück, er könne nur wünschen, daß die angedeutete Änderung der Wahlvorschriften zustande komme23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 16. Oktober 1863. Empfangen 17. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.