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Nr. 372 Ministerrat, Wien, 10. Juli 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 10. 7.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels (keine BdE.), Forgách, Hein, Teuchert; außerdem anw. Holzgethan, Sommaruga; abw. Degenfeld, Esterházy, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 27. 7.

MRZ. 1176 – KZ. 2454 –

Protokoll des zu Wien am 10. Juli 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern Grafen Rechberg.

I. Der Staatsvoranschlag für die Finanzperiode des Jahres 1864

Der Staatsrat Ritter v. Holzgethan referierte über den von dem Finanzminister mit dem au. Vortrage vom 8. Juni l. J. Z. 2561/FM.1 vorgelegten Staatsvoranschlag für die Finanzperiode des Jahres 1864, nämlich für den 14monatlichen Zeitraum vom November 1863 bis Ende Oktober 1864, und hob vor allem hervor, daß bei der staatsrätlichen Beratung gegen die vorgeschlagene neue Form des Staatsvoranschlages keine Einwendung erhoben, dieselbe vielmehr als ein entschiedener Fortschritt bezeichnet worden sei2. Die Vorlage im allgemeinen betreffend habe der Staatsrat auch bemerkt, daß das vorgelegte (geschriebene) Heft der Erläuterungen laut des Resolutionsentwurfes, der nur vom Staatsvoranschlage und dem dazugehörigen Finanzgesetze spreche, nicht zur Vorlage an den Reichsrat bestimmt zu sein scheine, wozu es sich auch deshalb schon nicht eignen würde, als darin unentschiedene Kontroversen zwischen einigen Ministerien erörtert werden, die nicht vor das Forum des Reichsrates gehören.

Der Finanzminister bemerkte, daß diese Erläuterungen mit Beseitigung der Meinungsdifferenzen nachträglich modifiziert und bereits dem Drucke übergeben seien, daß dieselben nachträglich könnten übergeben werden und daß die Vorlage des Staatsvoranschlages an den Reichsrat deshalb nicht aufgehalten zu werden brauche. Die Beantwortung der von dem Reichsrate in der letzten Session ausgesprochenen Wünsche3 sei nach den Äußerungen der Ministerien kompiliert worden4, und es habe nur das Staatsministerium die Mitteilung der Beantwortung der in sein Ressort fallenden Wünsche unterlassen5. Die Vorlage werde allerdings nicht in verfassungsmäßige Behandlung zu nehmen sein, sondern so gut wie im vorigen Jahre als Denkschrift zu behandeln sein. Der Staatsratspräsident sprach sich gegen die Vorlage dieser Erläuterungen an den Reichsrat aus, da es nicht notwendig wäre, sich in eine Generalrechtfertigung bezüglich der von dem Reichsrate ausgesprochenen || S. 162 PDF || Wünsche einzulassen, zumalen hiebei alte abgetane Gegenstände wieder in Diskussion genommen werden könnten und die Regierung zu besorgen hätte, daß diese Vorlage in den Häusern an einen Ausschuß verwiesen würde und solchergestalt aus Wünschen Postulate entstehen könnten. Der Staatsminister bemerkte, er habe die Mitteilung bezüglich der Beantwortung dieser Wünsche aus dem Grunde unterlassen, weil er sich gedacht habe, daß viele von den Wünschen in Vergessenheit geraten, andere aber in dem Staatsvoranschlage selbst ihre Beantwortung finden und daß die Beantwortung am besten von Seite des Ministeriums dann geschehen könnte, wenn die Debatten speziell auf solche Wünsche führen. Mit Ausnahme des ungarischen Hofkanzlers , der sich in der Erwägung, daß durch die fragliche Vorlage, dem Finanzminister, der bei diesem Gegenstand am meisten in Frage komme, seine Stellung werde wesentlich erleichtert werden, zumal wenn er sich von dem Vorwurf freimachen könne, daß er einen Beschluß des Hauses nicht beachtet habe, für die Übergabe dieser Denkschrift an den Reichsrat aussprach, waren sämtliche übrigen Stimmführer der Meinung, daß bei Einbringung des Staatsvoranschlages von der erwähnten Denkschrift keine Erwähnung zu machen und dieselbe bloß den Ministern mitzuteilen wäre, damit sie von dem darin zusammengetragenen Materiale, wenn die Debatten in den Ausschüssen oder dem Plenum des Hauses auf spezielle Fälle führen, angemessenen Gebrauch machen können6.

Der Staatsrat Ritter v. Holzgethan ging sohin in das Detail des Voranschlages ein und referierte über die diesfalls von dem Staatsrate gemachten Bemerkungen und zwar:

1. daß die vorgenommene Einteilung in ordentliche und außerordentliche Positionen nicht durchgängig dem bezeichneten Einteilungsgrunde, wornach die Position entweder wiederkehrend oder nur einmal vorkommend sei, entspreche, und daß dem Finanzminister in der Ah. Entschließung zur Nachachtung für die Folge zu bedeuten wäre, die Unterteilung nach ordentlicher und außerordentlicher Gebarung in der Art vorzunehmen, daß alle nicht bloß als Ausnahme in der bezüglichen Finanzperiode in Aussicht gestellten Einnahmen und Ausgaben der ordentlichen Gebarung angereiht, daher in die außerordentliche Gebarung nur diese ausnahmsweisen Positionen aufzunehmen seien. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß der Staatsrat wohl vorgesehen habe, daß eine Änderung diesfalls im Staatsvoranschlage nicht mehr möglich sei. Bezüglich der Scheidung dieser Positionen wäre übrigens ein fester Grundsatz erforderlich, da die Frage von großer Wichtigkeit sei, ob ein Posten im ordentlichen oder außerordentlichen Erfordernisse eingestellt werde. Es sei nicht ohne wesentliche Bedeutung, daß die Klassifizierung nicht mit der nötigen Konsequenz durchgeführt wurde, die konsequente Durchführung in dermaliger Weise könne aber zu den wesentlichsten Bedenken Anlaß geben und die Absicht des leitenden Einteilungsprinzipes geradezu verrücken. Der Staatsrat habe diesen Umstand hervorgehoben, um sich gegen Vorwürfe zu verwahren, die aus den Debatten hervorgehen könnten. Der Finanzminister gab zu, daß der bezeichnete Einteilungsgrund, wonach die Positionen entweder wiederkehrende oder nur einmal vorkommende || S. 163 PDF || seien, in dem vorliegenden Staatsvoranschlage nicht durchgängig festgehalten worden sei. Übrigens sei auch die Bezeichnung „wiederkehrend“ nicht ganz schlagend, und es sei nach der Wissenschaft und Praxis in anderen Staaten nicht bloß der obige Einteilungsgrund, sondern auch das Merkmal der adafür zu schaffenden Bedeckunga maßgebend. bSo wenig als Zuflüsse aus neuen Anlehen zu den ordentlichen Einnahmen zählen, ebenso können auch Rückzahlungen von Schuldkapitalien als ordentliche Ausgabe betrachtet werden. Es kann sonach auch die Bedekkung für die Schuldentilgung aus anderen Quellen als den laufenden Einnahmen mit Recht gesucht werdenb . Im vorliegenden Staatsvoranschlage sei daherc die Abweichung eingetreten, daß die Kapitalsrückzahlung von der Staatsschuld von dem laufenden Erfordernisse ausgeschieden worden sei. Dies sei darum geschehen, weil durch die Rückzahlung die Schuld vermindert werde und dsogar auchd die Zinsen ederselben künftige entfallen. Bei mehreren Gattungen der Staatsanlehen ließe sich wohl das obige Merkmal genauer einhalten, namentlich bei den in kürzeren Terminen zur Tilgung gelangenden, wie bei dem Steueranlehen, bei den Raten aus dem Übereinkommen mit der Nationalbankf, bei der Domänenschuld7. gAndere Schuldkapitale werden wohlg erst nach 30 Jahren zur Tilgung gelangen hwie z. B. Lotterieschulden usw., allein das mehr oder minder Schnell in der Rückzahlung sei nicht maßgebend, niemals können derlei Kapitalsrückzahlungen als fortan wiederkehrend betrachtet werden, weil sie endlich, früher oder später, dann doch aufhörenh wie z. B. Lotterieschulden8 usw., allein das mehr oder minder Schnell in der Rückzahlung sei nicht maßgebend, niemals können derlei Kapitalsrückzahlungen als fortan wiederkehrend betrachtet werden, weil sie endlich, früher oder später, dann doch aufhören. In anderen Staaten, wo eine Rentenschuldi bestehe, werden übrigens Positionen für Kapitalsrückzahlungen in den Staatsvoranschlag gar nicht aufgenommen. Vom allgemeinen Standpunkte gelten noch folgende Betrachtungen: Das Voranschlagswesen sei ein schwierigerj verwickelter Gegenstand, der im Laufe der Jahre noch weiteren Verbesserungen entgegengehen werde, und es gehe gewiß nicht an, jetzt schon das letzte Wort in der Sache zu sprechen kund eine Majestätsentschließung hervorzurufen, welche die Einteilung der Ausgaben und die Begriffsbestimmung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben für alle Zukunft bindend normieren sollk, l . Es || S. 164 PDF || sei auch möglich, daß das Abgeordnetenhaus auf mdie sofort anzutragende (vom Staatsrate projektierte) Einrichtungm gar nicht eingehe und andere Ideen zur Geltung bringen wolle. Der Antrag des Staatsrates, Se. Majestät hierüber zu einem Beschlusse zu drängen, dürfte sich daher aus dem Grunde nicht empfehlen, weil dadurch eine Ah. Resolution kompromittiert werden könnte. Der vorsitzende Minister des Äußern konstatierte, daß darüber, daß das Budget, wie es vorliege, eingebracht werden solle, zwischen dem Finanzminister und dem Staatsratspräsidenten eine Meinungsverschiedenheit nicht bestehe, und glaubte, daß die Nebenfrage der Entscheidung in einem späteren Stadium vorzubehalten sein dürfte.

Alle übrigen Stimmführer stimmten prinzipiell für die Ansicht des Finanzministers. 2. Über die Bemerkung des Staatsrates bezüglich der Position für den Hofstaatsbedarf beziehungsweise über die Unzulässigkeit der Unterteilung des Erfordernisses wurde, nachdem der Finanzminister dargestellt hatte, daß in dem Gesetze selbst nur die Gesamtsumme in einer Linie eingestellt und die Unterteilung in der Beilage I in drei Rubriken das wenigste sei, was gegeben werden könne und dem Revirement durchaus nicht nachteilig sein könne, hinausgegangen9.

3. Die Bemerkung des Staatsrates, der Staatsvoranschlag sei in Absicht auf das Staatsministerium lückenhaft belassen worden, veranlaßte den Minister Ritter v. Lasser zu erwidern, daß dieses Mal genauso viele Details bezüglich des Erfordernisses des Staatsministeriums gegeben worden seien wie im vorigen Jahre, wo diese Details von dem Reichsrate für genügend erkannt worden seien. Noch mehr Details zu geben sei nicht angezeigt, denn je mehr man gebe, desto mehr setze man sich der Kritik aus. Der Staatsratspräsident teilte diese Ansicht, glaubte übrigens, daß alle Ministerien diesfalls einen gleichmäßigen Vorgang einhalten sollten.

Die übrigen Stimmführer fanden diesfalls nicht zu bemerken.

4. Die Bemerkung des Staatsrates wegen Rektifizierung des Voranschlages der ungarischen Hofkanzlei aus Anlaß der Ah. Entschließung vom 29. Mai 1863 10, wonach die Bezüge der disponiblen Beamten auf den Etat jenes Landes und jenes Dienstzweiges überzugehen haben, wo die Verwendung stattfindet, bestimmte den Finanzminister zur Erwiderung, daß die erwähnte Ah. Entschließung erst nach der Zusammenstellung des Staatsvoranschlages erflossen sei und eine Umarbeitung füglich schon aus dem Grunde unterbleiben könne, weil mit dem Beginne der Finanzperiode 1864 die entsprechende Abminderung der bezüglichen Titel des Kapitels 9 im administrativen Wege erfolgen könne.

Der Ministerrat war hiemit einverstanden.

5. Die Ansicht des Staatsrates über die Resultatslosigkeit der über den Wunsch des Ministeriums des Äußern in die Erläuterungen aufgenommenen Vorbehaltes rücksichtlich || S. 165 PDF || der Agiovergütungen der im Auslande befindlichen österreichischen diplomatischen und Konsularpersonen11 wurde von dem Ministerrate geteilt, wobei der Staatsratspräsident bemerkte, daß, wenn auch dieser Vorbehalt die gewünschte Wirkung nicht haben könne, sich die effektiven Agiovergütungen, falls dieselben erforderlich werden sollten, leicht werden rechtfertigen lassen.

6. Über die Bemerkung des Staatsrates hinsichtlich der Unangemessenheit des Vorganges, wonach die neu projektierten, derzeit aber noch nicht Ah. genehmigten Finanzlandesdirektionen bereits in den Staatsvoranschlag eingestellt wurden, erwiderte der Finanzminister , daß es allerdings keinem Zweifel unterliegen könne, daß nur systemisierte Zustände in das Budget aufzunehmen seien. Er habe indessen geglaubt, über die beantragte Organisationsänderung bis zur Vorlage des Staatsvoranschlages die Ah. Genehmigung erwirken zu können, was jedoch nicht geschehen sei. Wenn jedoch, wie er hoffe, dieser begründete Antrag im kurzen die Ah. Genehmigung werde erhalten haben, werde auch der erwähnte Formfehler saniert erscheinen12.

7. Die Bemerkung des Staatsrates bezüglich der kontroversen Mehrforderung bei dem Ministerium des Kriegs und der Kriegsmarine von 5,189.400 fl. gab dem Finanzminister Anlaß aufzuklären, daß er von seiner früheren Meinung, daß Herabminderungen diesfalls wegen der (damaligen) günstigen Produktenpreise zulässig sein dürften, später, als die Kalamitäten des Mißwachses in Ungarn13 sich fühlbar zu machen angefangen hatten, abgegangen sei und die von dem Kriegs- und Marineministerium angesprochenen fraglichen Beträge unverändert in den Staatsvoranschlag eingestellt habe, was auch der Kriegsministerstellvertreter FML. Baron Teuchert bestätigte.

Übergehend auf den Entwurf des Finanzgesetzes14 bemerkte der Staatsrat Ritter v. Holzgethan , daß nach dem Dafürhalten des Staatsrates im Artikel I die Bezeichnung „für den laufenden Dienst“ zu beseitigen wäre, weil die präliminierten Staatsausgaben eben auch zur Deckung der Rückstände aus den Vorjahren bestimmt seien. Über Aufklärung des Finanzministers , daß die Positionen in dem Staatsvoranschlage ohne Rücksicht auf Rückstände aus dem Vorjahre, die sich mit den Kassaresten decken müssen, eingestellt werden, indem ein Dienst de praeterito in Österreich nicht bestehe, sprachen sich unter Beitritt des Staatsratspräsidenten sämtliche Votanten für die Beibehaltung der beanständeten Bezeichnung aus. Die Artikel II, III, IV des ministeriellen Gesetzentwurfes wurden von dem Ministerrate ohne Debatte angenommen.

Zu den Artikeln V und VI bemerkte Ritter v. Holzgethan , daß die staatsrätliche Majorität es als nicht zweckmäßig und nicht opportun gefunden habe, im Finanzgesetze || S. 166 PDF || jetzt schon ausdrücklich und bestimmt jener Bedeckungsmittel zu erwähnen, welche durch eine neue, noch nicht im verfassungsmäßigen Wege behandelte und genehmigte Steuer aufgebracht werden sollen. Der Staatsratspräsident erklärte, daß er diese Ansicht teile, weil nach seinem Dafürhalten über kein Gesetz im Reichsrate zweimal die Verhandlung geführt werden könne, was der Fall wäre, wenn über die Personal-, Luxus- und Klassensteuer15 eine besondere Vorlage an denselben gelangen und der bezügliche Artikel im Finanzgesetze belassen würde, dann weil es nicht anzugehen scheine, gewissermaßen prinzipiell die Einführung einer noch nicht votierten Steuer auszudrücken. Votant erachtete weiters, daß aber überdies auch jene Artikel aus dem Finanzgesetze auszuscheiden wären, welche der Steuererhöhungen, die bis Ende des Jahres 1863 bewilligt seien, nun aber neu bewilligt werden sollen, erwähnen. Seines Dafürhaltens nach hätte dieses ebenfalls den Gegenstand abgesonderter Vorlagen an den Reichsrat zu bilden, zumal über diese Fragen sich voraussichtlich umfangreiche Debatten entwickeln dürften. Es scheine zweckmäßig, in dem Finanzgesetze einfach hervorzuheben, welche Summe im Staatsaufwand durch die im zweiten Teile des Staatsvoranschlages (Bedeckung) präliminierten Beträge gedeckt seien, und anzuführen, daß für die Bedeckung des sich ergebenden Abganges durch abgesonderte Vorlagen, beziehungsweise Gesetze, Vorsorge werde getroffen werden. Hierüber entspann sich eine längere Debatte, in derem Laufe der Finanzminister im wesentlichen geltend machte, daß die Regierung ihr Prinzip, ihren Finanzplan in dem Finanzgesetze deutlich zu erkennen geben müsse. Da gehe es nun nicht an, einen oder den anderen Akt sich vorzubehalten und in der Schwebe zu erhalten. Es sei an der Zeit zu klären, daß die Regierung die schon bestehenden Steuern nicht noch weiter erhöhen und daß sie das Defizit teils durch eine neue außerordentliche Steuer, teils aber durch den öffentlichen Kredit decken wolle. Bezüglich der Beibehaltung der vorjährigen Steuererhöhungen bestehe kein Bedenken, der Reichsrat werde einsehen, daß die Staatsnotdurft diese Maßregel erforderlich mache, und dieselbe bewilligen. Der Einwurf, daß schon jetzt vorauszusehen sei, daß zu dem Gesetze vom 13. Dezember 1862 16 bezüglich der Abänderung der Stempel- und Gebührengesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 17 eine Nachtragsnovelle werde eingebracht werden müssen, könne aber keinen haltbaren Widerspruch begründen, weil nur einige Tarifsbestimmungen werden geändert werden, das Gesetz als solches aber bleiben werde. Mehr Gewicht müsse auf die neue Steuer gelegt werden, da das Projekt dermal noch nicht in die verfassungsmäßige Behandlung gezogen wurde. Indessen sei auch dessen sogleiche Einbeziehung in das Finanzgesetz rätlich, weil, wenn man mit lauter einzelnen Gesetzen vor den Reichsrat komme, viel mehr Diskussionen zu erwarten stünden und die Bewilligung noch mehr in Frage gestellt wäre. Zudem habe man in dieser Beziehung das Beispiel anderer Staaten, z. B. Bayerns für sich. Wenn man den natürlichen Lauf der Geschäftsbehandlung || S. 167 PDF || des Finanzgesetzes sich vor Augen halte und erwäge, daß dasselbe vorerst im Ausschusse des Abgeordnetenhauses beraten, daß dann die Entsendung der Reichsratsabgeordneten aus Siebenbürgen abgewartet werden müsse18, bis eine Schlußfassung erfolgen könne, daß vorerst noch das Gesetz über die Steuerreform und die Novelle zu dem Gesetze vom 13. Dezember 1862 eingebracht und in Verhandlung genommen werden müsse, so nentfalle jeden Schwierigkeit, ound daso Finanzgesetz pwird jedenfallsp den Schlußstein der Verhandlungen bilden, qund zwar in einem Zeitpunkte, wo die Beratungen über die außerordentliche Steuer, über die Stempel und Gebühren bereits geschlossen sein und darüber verfassungsmäßige Beschlüsse vorliegen werden. Dies hindere jedoch, das Finanzgesetz schon derzeit vorzulegen und darin den noch mit einigen anderen legislativen Arbeiten zusammenhängenden Bedeckungsplan der Regierung vorzulegenq . Der Polizeiminister erklärte sich prinzipiell mit den Ansichten des Finanzministers einverstanden, das Gesetz müsse dermalen schon vorgelegt werden, sollte aber nicht in der beantragten Präzision bleiben, sondern mehr elastisch gehalten werden. Daß die vorjährige Steuererhöhung beibehalten werden müsse, darüber bestehe kein Zweifel, fraglich sei nur, ob dies durch eine besondere Gesetzvorlage oder mittelst des Artikels V des Finanzgesetzes19 erreicht werden solle. In dieser Beziehung stimmte Votant für die Beibehaltung des Artikels V, weil sonst die Schwierigkeit für die Regierung zu groß wäre. Der Idee, eine neue Steuer einzuführen, wenn sich ein passender Modus hiezu finden lasse, gebe er mit Beruhigung seine Zustimmung, denn die Regierung wage nichts, wenn sie ihre Absicht kundgebe, einen Teil des Abganges durch Inanspruchnahme der Steuerkraft zu decken. Nur sollte im Artikel VI die Gattung der Steuer nicht ausdrücklich benannt, sondern allgemein gehalten werden.

Auch die übrigen Stimmführer teilten diese Ansicht, und es einigte sich schließlich die Konferenz nach dem speziellen Amendement des Ministers Ritter von Lasser darin, daß der Artikel VI zu entfallen hätte und am Schlusse des Artikels V der Beisatz einzufügen wäre: „4. Es wird für die Dauer der Finanzperiode 1864 eine außerordentliche Steuer nach den Bestimmungen des Gesetzes vom … eingeführt.“ Hienach wäre auch die Artikelbezeichnung bei VII und VIII in VI und VII zu ändern und in dem Artikel VII (neu) statt „Unser Finanzminster“ die Worte „der Finanzminister“ zu setzen.

Über das schließlich von dem Minister Dr. Hein geäußerte Bedenken, ob es denn, da das Defizit vorzugsweise nur deshalb zu einer so bedeutenden Höhe sich gestalte, weil in der Finanzperiode 1864 ein Schuldkapital von 52,000.000 fl. zur Tilgung gelange, angezeigt und notwendig erscheine, alles durch Steuern einzubringen, || S. 168 PDF || setzte sich der Ministerrat in der von dem Finanzminister zu Ausdrucke gebrachten Erwägung hinaus, daß es als ein großer Fortschritt betrachtet werden müsse, wenn es gelinge, einen bedeutenden Teil des diesfälligen Aufwandes durch die Steuerkraft des Reiches und die sonstigen normalen Einnahmsquellen zu bestreiten und nur für einen verhältnismäßig geringen Teil zur weiteren Inanspruchnahme des öffentlichen Kredites zu greifen.

Der von dem Finanzminister vorgelegte Resolutionsentwurf wurde von dem Ministerrate gutgeheißen20.

Die Beilager enthält ein Exemplar des nach den Anträgen des Ministerrates modifizierten Staatsvoranschlages.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 26. Juli 1863. Empfangen 27. Juli 1863. Erzherzog Rainer.