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Nr. 369 Ministerrat, Wien, 2. Juli 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda, VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 7.), Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Hein, Mertens; abw. Mecséry, Degenfeld, Burger, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 25. 7.

MRZ. 1173 – KZ. 2389 –

Protokoll des zu Wien am 2. Juli 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Auslieferung des angeblich nach Galizien geflüchteten Warschauer Bankkassiers Janowitz

Der Minister des Äußern fand sich über eine von Seite der russischen Gesandschaft gestellten Anfrage bezüglich des eines Kassadiebstahles verdächtigen, angeblich nach Galizien geflüchteten Kassiers der Bank in Warschau, Janowitz, veranlaßt, vor allem die Entscheidung der hohen Konferenz einzuholen, ob dieser Mann als ein gemeiner Verbrecher oder als ein politischer Flüchtling angesehen und behandelt werden soll. Im ersteren Falle würde gegen seine Auslieferung an Rußland keinem Anstand unterliegen.

Der Ministerrat sprach sich einstimmig für die Auslieferung aus, zumal der gedachte Kassadiebstahl unter allen Umständen doch immer nur ein gemeines Verbrechen involviere1.

II. Nachträgliche Flüssigmachung der Statthalterfunktionszulage für den provisorischen Triester Statthalter Sigmund Conrad v. Eybesfeld

Der Staatsminister referierte, der Posten des Statthalters in Triest sei seit der Ernennung des Baron Burger zum Marineminister bis zum 1. Mai d. J. faktisch unbesetzt gewesen2, und es habe durch diese neun Monate der Hofrat Conrad diesen Posten, welcher gerade zu dieser Zeit die volle Tätigkeit und Umsicht des Amtsleiters erheischte, vollkommen entsprechend versehen. Es scheine daher ganz in der Billigkeit gegründet zu sein, daß dem Conrad für diese Leitung der Triester Statthalterei eine Entschädigung, rücksichtlich eine ähnliche Begünstigung zuteil werde, wie selbe einstens dem Baron Kellersperg, als er mit der Leitung der böhmischen Statthalterei betraut war, in der Art gewährt wurde, daß ihm der Genuß der Statthalterfunktionszulage || S. 143 PDF || bewilligt ward3. Der Staatsminister gedenke daher, sich die Ah. Genehmigung zu erbitten, daß für den Hofrat Conrad nachträglich für die Zeit seiner Amtsleitung die Statthalterfunktionszulage flüssiggemacht werde. Eine Überschreitung des ordentlichen Erfordernisses werde dadurch nicht eintreten, weil während der gedachten Zeit die Funktionszulage des früheren Statthalters in Ersparung gebracht wurde.

Bei der vorgenommenen Umfrage ergab sich weder dem Finanzminister noch sonst einem Stimmführer gegen diesen Antrag eine Erinnerung4.

III. Maßnahmen bezüglich des Hirtenbriefes des Trienter Fürstbischofs

Hierauf brachte der Staatsminister die Angelegenheit des Hirtenbriefes des Fürstbischofs von Trient zur Sprache. Er habe sich das Original dieses Schriftstückes verschafft, und es scheinen ihm nach genauer Durchlesung desselben wirklich einige Stellen darin enthalten zu sein, über welche von Seite der Regierung nicht mit Gleichgültigkeit hinweggegangen werden kann5. Gegenwärtig stehe zwar dem Staatsminister in dieser Angelegenheit keine Aktion zu, nachdem aber die Sache im Abgeordnetenhause jetzt angeregt worden ist6, so glaube er vor allem die Frage an den Justizminister stellen zu sollen, ob seines Wissens die dazu berufenen Justizorgane diesfalls etwas getan haben oder nicht. Im Falle bisher in der Sache nichts geschehen ist, wäre Ritter v. Schmerling der Meinung, daß von Seite des Justizministeriums, vor allem von der betreffenden Oberstaatsanwaltschaft, ein Bericht darüber abzuverlangen wäre, ob bezüglich dieses Schriftstückes ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann oder nicht, und daß, soferne diese Äußerung negativ ausfallen sollte, dann im administrativen Wege das Benehmen des Fürstbischofs gerügt werden könnte.

Der Minister Dr. Hein bemerkte, daß dieser Hirtenbrief auch seiner Aufmerksamkeit nicht entgangen ist, er aber in dieser Sache vorderhand keine Initiative ergreifen, sondern abwarten zu sollen glaubte, ob sich nicht etwa mit dem Bischof || S. 144 PDF || selbst in geeigneter Weise zu benehmen wäre, bevor eine strafgerichtliche Aktion hervorgerufen wird. Gegen den Antrag des Staatsministers finde Votant nichts einzuwenden und habe nur beizufügen, daß er den gedachten Bericht von dem Oberstaatsanwalte bereits abverlangt hat7. Der Minister des Äußern warnte vor der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Bischof, solange die Regierung ihrer Sache nicht ganz sicher ist. Seines Erachtens wäre daher früher genau zu prüfen, ob in diesem Hirtenbriefe wirklich etwas gesagt ist, was unter das Strafgesetz subsumiert werden kann, und ob es selbst dann nicht politisch angezeigt wäre, diese Sache lieber im Wege der Besprechung mit dem Bischofe zu begleichen, als es auf einen Prozeß ankommen zu lassen, der nur zum Skandal führen dürfte. Hierauf erwiderte der Staatsminister , daß es sich ja hier nicht gleich um ein Strafverfahren gegen den Bischof handle, sondern vorderhand um die Anfrage, ob die betreffenden Behörden in der Sache etwas vorgekehrt haben oder nicht und ob ein Vorgehen der Strafbehörde Aussicht auf Erfolg hätte. Der Minister Graf Nádasdy war der Meinung, daß diese Angelegenheit vorderhand dem Justizminister allein zu übertragen wäre, welcher zuvörderst das Gutachten des Staatsanwaltes abzuverlangen und dann nach Maßgabe desselben sich zu entscheiden haben wird, ob das strafgerichtliche Verfahren Platz greifen soll ober ob sich die Sache bloß zu einer Verhandlung im administrativen Wege eignet, wo dann im letzteren Falle die Aktion des Staatsministers eintritt.

Dieser Meinung schlossen sich der Minister Ritter v. Lasser, der Finanzminister, der Handelsminister und der Kriegsministerstellvertreter an.

Der ungarische Hofkanzler bezweifelt, daß von Seite der Staatsanwaltschaft auf die Einleitung eines Strafverfahrens angetragen wird, und nachdem auch selbst im entgegengesetzten Falle auf keinen besonderen Erfolg gerechnet werden kann, so würde er es wohl für das geratenste halten, wenn der Bischof bloß von Seite des Staatsministers im Präsidialwege über seine unklugen Äußerungen in dem Hirtenbriefe gewarnt würde. Der Staatsratspräsident könnte an und für sich keinen andern Weg vorschlagen als den vom Staatsminister angedeuteten, indem dieser der gesetzliche sei. Zuerst müsse die Frage entschieden werden, ob hier das Strafgesetz in Anwendung zu kommen habe oder nicht. Zeigt es sich, daß die Sache nicht strafgerichtlich ist, dann erst könne dieselbe im administrativen Wege ausgetragen werden8.

IV. Anträge des André Langrand-Dumonceau bezüglich Pachtung, Ankaufs und Belehnung der Staatsgüter

Der Finanzminister referierte über die ihm vom Hr. Langrand-Dumonceau bezüglich der Pachtung, des Ankaufes und der Belehnung der Staatsgüter gemachten Anträge, welche dahin lauten:

1) Die Staatsdomänen Pécska und Ménes, dann die im Banate und in der Bácska liegenden Staatsgüter mit Ausnahme der dazugehörigen Forste und der den Pachtkolonien überwiesenen oder noch zu überweisenden Grundkomplexe auf 40–45 Jahre zu verpachten und den Pachtschilling mit 5% zu eskomptieren, welcher Pachtschilling || S. 145 PDF || nach dem Erfolge des Jahres 1862 unter Zuschlag der 5% Zinsen des seit dem Jahre 1855 aufgewendeten Meliorationskapitals für Gebäude und dergleichen ermittelt werden soll.

2) Soll dem Hr. Langrand das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines gewissen zu bestimmenden Zeitraumes die obgenannten Güter mit Einschluß der Pächter, wie sich selbe dermalen in der Verwaltung der Bank befinden, dann aber auch die bei Szolnok liegenden vier großen Prädien und die Domäne Zbirow in Böhmen um den nach dem Reinertrage des Jahres 1862 aufgrund einer 4%igen Kapitalisierung zu ermittelnden Schätzwert zu kaufen, falls er einen solchen Ankauf in seinem Interesse finden würde.

3) Ein hypotheziertes Anlehen auf alle übrigen Staatsgüter zu geben, welches mit 6% verzinset und dadurch innerhalb 40 Jahren Zinsen und Kapital getilgt werden soll9.

Der Finanzminister sei mit Langrand über diese Anträge in eine nähere Erörterung eingegangen, nach reiflicher Erwägung aller Umstände und Verhältnisse aber zu der Ansicht gelangt, daß in dem gegenwärtigen Momente dieselben der Staatsverwaltung keinen besonderen Vorteil bieten, wohl aber in verschiedener Beziehung gewichtige Bedenken sich dagegen erheben. Was zuvörderst die Proposition ad 1), d. i. die Pachtung, betrifft, so habe sich, abgesehen davon, daß es ohne die dringendste Notwendigkeit kaum zu rechtfertigen sei, für einen Zeitraum von 40 Jahren sich der freien Disposition über diese Güter rücksichtlich eines vorteilhaften Verkaufes im Ganzen oder in Parzellen zu begeben, auch das wesentliche Bedenken herausgestellt, daß derselben der Jahresertrag von 1862 zum Grunde gelegt werden soll, was ganz unannehmbar erscheine, indem die Ertragsfähigkeit dieses Jahres eine geringe war aund im Verlaufe der nächsten Jahre schon bedeutende Steigerung versprichta . Das Heiklichste und Bedenklichste dieser Verpachtung sei aber die weitere Bedingung ad 2), zufolge welcher dem Langrand rücksichtlich der Pachtgesellschaft der Verkauf dieser gepachteten und noch anderer wertvoller, ihnen rentabel erscheinenden Güter, bzunächst Zbirow und die Szolnoker Prädienb, aus freier Hand zugesichert werden soll. Dieser Verkauf mit Ausschluß jeder Konkurrenz könne durchaus nicht im Interesse des Ärars liegen, und es würde dem Ärar bei einem solchen Verkaufe nach dem Reinertrage des Jahres 1862 – wie es von Langrand verlangt wird – nicht der Vorteil zugehen, ein viel größeres Kapital cim Wege des Konkurrenzverkaufesc zu erhalten. Ziffernmäßig stelle sich die Sache folgendermaßen: Der Gesamtpachtzins der hier in Frage stehenden Objekte – ohne Regalien – betrage ca. 1,385.000 fl. Hinzu die 5% Zinsen eines seit 1857 aufgewendeten Meliorationskapitales || S. 146 PDF || von nahezu eineinhalb Millionen mit 75.000 fl., gibt zusammen 1,460.000 fl., welcher Pachtzins auf 40 Jahre mit 5% eskompiert der Staatsverwaltung ein Kapital von ca. 25 Millionen zur Verfügung stellen würde, wobei aber die Steuer, Patronalskosten und auch ein Teil der Administrationskosten von der Staatskassa getragen werden müßten. Im Falle aber auch die Regalien auf diesen Gütern an die Gesellschaft verpachtet werden könnten, so würde dadurch bei einem gegenwärtigen Pachtvertrage von ca. 280.000 fl. ein weiteres Kapital von etwa vierzweidrittel Millionen, im ganzen also ein Kapital von 30 Millionen zur Verfügung kommen. Würde man diese Objekte auf Grundlage des Jahresertrages von 1862 verkaufen, der nach dem Obigen nach Abzug aller Auslagen bloß für die frei verfügbaren landwirtschaftlichen Objekte und Regalien ca. 1,133.000 fl und mit Zuschlag der 5% des Meliorationskapitals, 75.000 fl., zusammen 1,208.000 fl. beträgt, so gibt dies bei einer vierprozentigen Kapitalisierung einen Kaufpreis von etwa 30 Millionen, wobei sich ein Joch im Durchschnitte mit ca. 100 fl. verwerten würde, was mit Rücksicht auf die ausgezeichnete Qualität des Banater Bodens, den man immerhin im Durchschnitte mit 150 fl. per Joch anschlagen kann, gewiß sehr gering sei. Bei Zbirow und dem Szolnoker Prädien, welche zusammen nur auf achteinhalb Millionen geschätzt sind, aber bei einer Konkurrenzverhandlung sich mindestens auf zehn Millionen stellen werden, würde nach dem gegenwärtigen Ertrage ein Kaufschilling von kaum 7,700.000 fl. sich berechnen. Aus diesen Berechnungen gehe also hervor, daß ein Verkauf dieser Güter an die Gesellschaft auf dieser Grundlage dem Ärar nichts weniger als zum Vorteile gereichen würde. Was endlich den Antrag ad 3) hinsichtlich eines hypothezierten Darlehens auf die übrigen Staatsgüter betrifft, und welches Anlehen nach einer beiläufigen Berechnung 50 Millionen betragen könnte, so ergebe sich dagegen das finanzielle Bedenken, daß man derzeit, wo sich die Kreditsverhältnisse Österreichs bedeutend gebessert haben, doch nicht zu einem hypothezierten Anlehen greifen kann, dindem ein solches dem Staatskredit Nachteil bringen und die Aufbringung späterer, nicht hypothezierter Anlehen sehr erschweren würded . Es handle sich nun, fährt der Finanzminister fort, um die Position der Regierung gegenüber diesen Anträgen, und deshalb habe er sich erlaubt, diese Angelegenheit der hohen Konferenz vorzutragen. Seine Ansicht gehe dahin, daß in edie vorliegenden Propositionen Langrands nicht einzugehen wäree, diese Ablehnung aber in der Weise ausgesprochen werde, daß man allenfalls seinerzeit auf diese Projekte wieder zurückkommen kann. Diesem gemäß würde Edler v. Plener dem Langrand antworten, daß die Regierung fdeshalb nichtf in der Lage ist, auf den gegebenen Grundlagen gzu verhandeln, weil die gestellten Bedingungen (welche näher zu bezeichnen waren) zu wenig günstig für die Staatsverwaltung befunden worden sind, daß mang sich jedoch vorbehalte, seinerzeit, wenn es die Umstände zulässig und wünschenswert machen, || S. 147 PDF || hdie Verhandlungh wieder aufzunehmen, ibis dahin aber sich die Aktion der vollen freien Hand vorbehaltei .

Bei der Beratung hierüber erklärten sich sämtliche Stimmführer mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden10.

V. Beantwortung der Interpellation wegen der Konzession für die Eisenbahn von Stockerau nach Budweis

Der Handelsminister referierte, daß er die in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 27. Juni l. J. an ihn gerichtete Interpellation wegen Verleihung der Konzession zum Baue der Eisenbahn von Stockerau nach Budweis11 in der nächsten Sitzung zu beantworten gedenke, und zwar in der Weise, daß die diesfälligen Verhandlungen bereits geschlossen sind und nunmehr die Sache Ah. Ortes vorgelegt wird.

Der Konferenz ergab sich gegen diese Beantwortung insofern ein Bedenken, als es doch nicht angehe, von einer Angelegenheit, die voraussichtlich noch einer Verhandlung im Staatsrate und einer endlichen Beratung im Ministerrate unterzogen werden wird12, jetzt dem Hause zu sagen, daß dieselbe Sr. Majestät vorgelegt wurde, und es fanden sich Se. k. k. Hoheit diesem gemäß veranlaßt, den Handelsminister einzuladen, vorderhand den diesfälligen au. Vortrag zu erstatten und seinerzeit den Entwurf der Antwort auf die oberwähnte Interpellation im Ministerrate zur Beratung zu bringen13.

VI. Bitte des ungarischen Statthaltereirats Sigmund v. Hrabovszky um Wahrung seiner Rangansprüche

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 13. Mai l. J. Z. 6972 betreffend das Ah. signierte Gesuch des ungarischen Statthaltereirates Sigismund v. Hrabovszky wegen Wahrung seiner Rangansprüche14. Hrabrovszky sei mit der Ah. Entschließung vom 28. Juli 1854 zum k. k. Statthaltereirate bei der Statthalterei für Ungarn ernannt worden15, wurde der Statthaltereiabteilung zu Großwardein zur Dienstleistung zugewiesen und auch als Urbarialobergerichtsbeisitzer verwendet. Bei Auflösung der Statthaltereiabteilung und des Urbarialobergerichtes zu Großwardein kam er in die Disponibilität16, bis er wieder im Jahre 1862 mittelst Ah. Entschließung vom 20. November zum wirklichen ungarischen || S. 148 PDF || Statthaltereirat ernannt worden ist17. Mit seinem vorliegenden Majestätsgesuche bitte derselbe um die Ag. Verfügung, damit ihm auf Grundlage seiner bereits mit der Ah. Entschließung vom 28. Juli 1854 erfolgten Ernennung zum k. k. Statthaltereirate sein gesetzlicher Rang gewahrt und in der Reihe der königlich ungarischen Statthaltereiräte an der Stelle des ihm bei seiner Ernennung vom 20. November 1862 angewiesenem zwölften der vierte Platz eingeräumt werde. In dem vorliegenden au. Vortrage mache die ungarische Hofkanzlei mehrfache Gründe und Rücksichten geltend, welche sie veranlaßten, bei der jeweiligen Rangierung der wiederangestellten disponiblen Beamten sich nicht immer an dem strengen Wortlaute der in dieser Beziehung bestehenden Normen zu halten, vielmehr den Anforderungen der Billigkeit, namentlich dort, wo Beamte verschiedener Zeitperiode, die sich im Staatsdienste auch früher verdient gemacht haben, untereinander zu rangieren waren, gehörige Rechnung zu tragen, und stelle schließlich den Antrag auf die abweisliche Erledigung des vorliegenden Majestätsgesuches, weil dem Bittsteller durch seine Einreihung kein Nachteil erwachsen ist und weil es nicht gerechtfertigt erscheine, denselben jenen seinen Kollegen, die durch die vor seiner Ernennung erfolgte Rangierung bereits eine definitive Stellung erlangt haben, vorzuziehen. Der Staatsrat teile nicht die Ansicht der ungarischen Hofkanzlei, sondern sei vielmehr der Meinung, daß dem Hrabovszky in der Reihe der ungarischen Statthaltereiräte jener Platz einzuräumen sei, welcher ihm nach seiner ersten definitiven Anstellung zum k. k. Statthaltereirate, d. i. nach seiner Ernennung vom 28. Juli 1854 im Sinne der bestehenden Vorschriften gebührt18. Nach den Bestimmungen der Ah. Entschließung vom 15. Juni 1861 19 sei es ausdrücklich ausgesprochen, daß disponibel gewordene Beamte ihren innegehabten Dienstcharakter und Rang beibehalten, und somit seien sie bei ihrer Wiederanstellung auf gleiche Posten, wie sie früher bekleidet, bezüglich ihrer Rangreihung aber ganz nach den bestehenden diesfälligen allgemeinen Normen zu behandeln, wonach der eigentliche Dienstrang eines jeden Beamten vom Tage der Ah. Entschließung zu rechnen sei, durch welche seine Ernennung ausgesprochen wurde. Nun habe Hrabovszky seinen Dienstcharakter und Rang als Statthaltereirat nicht erst mit seiner Ernennung zum wirklichen ungarischen Statthaltereirate vom 20. November 1862, sondern mit seiner zum k. k. Statthaltereirate vom 28. Juli 1854 erlangt, und es hätte hiernach derselbe mit diesem Range eingereiht werden sollen. Der Staatsrat trage daher einhellig auf die Ag. Gewährung der vorliegenden Bitte des Hrabovszky an. Der vortragende Präsident erklärte sich mit diesem Antrage um so mehr einverstanden, als derselbe in den für die ganze Monarchie gültigen Vorschriften vom 15. Juni 1861 gegründet ist und man bisher in den übrigen Provinzen stets diesen Grundsatz in Anwendung brachte.

Bei der Beratung hierüber unterstützte der ungarische Hofkanzler den Antrag der Hofkanzlei. Er könne zwar nicht leugnen, daß das Gesuch des Hrabovszky || S. 149 PDF || nach den in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften nicht zu verwerfen wäre, allein bei den eigentümlichen Verhältnissen, welche der vom Bittsteller angefochtenen Einreichung aber zum Grunde liegen, dürfte sich eine Abweichung von diesen Normen um so mehr rechtfertigen lassen, als dieselben auf gewöhnliche, nicht aber auf solche Fälle, wo Hunderte von Beamten auf einmal in den Stand der Verfügbarkeit versetzt wurden, berechnet seien, und andererseits es doch unbillig wäre, gelegentlich der Wiederanstellung eines disponiblen Beamten durch dessen Rangierung die bereits in dem betreffenden Status durch drei Jahre in Verwendung und einer definitiven Stellung stehenden sehr verdienstlichen Beamten zurückzudrängen. Indem Votant darauf hinweiset, daß Hrabovszky, welcher im Jahre 1848 noch ein sehr unbedeutender Beamter war, mithin eine sehr schnelle Karriere gemacht hatte, wohl nicht Ursache hätte, sich über seine Rangierung zu beklagen, zumal er bei seiner Wiederernennung zum Statthaltereirate in die höhere Gehaltskategorie eingereiht wurde, in welcher er bei seiner Versetzung in den Stand der Verfügbarkeit gestanden ist, und weiter hervorhob, daß durch eine neue Einreihung desselben nach seinem Range vom 28. Juli 1854 eine gänzliche Umwälzung des gegenwärtigen Status der Statthalterei eintreten würde, glaubte er schließlich die Konferenz dringend bitten zu sollen, dem Antrage der Hofkanzlei beizustimmen. Der Staatsratspräsident erinnerte, daß eben die eigentümlichen Verhältnisse, welche eine so massenhafte Versetzung der Beamten in die Disponibilität mit sich brachten, den Ah. Vorschriften vom Jahre 1861 wegen Behandlung dieser Beamten zum Grunde lagen und daß angesichts dieser Bestimmungen eben der Dienstcharakter und Rang den disponiblen Beamten unter allen Umständen und ohne Rücksicht, ob ein solcher Beamter früher oder später zur Wiederanstellung gelangte, stets gewahrt werden müsse. Dieser Grundsatz sei in den deutsch-slawischen Ländern, wo die Zahl der zu unterbringenden disponiblen Beamten eine sehr große ist, bisher festgehalten und in der neuesten Zeit bei einer Besetzung von mehreren hiesigen Oberlandesgerichtsratsstellen in Anwendung gebracht worden, wo ebenfalls solche Billigkeitgründe, wie z. B. des längeren Dienens u. dgl. und wie sie in dem gegebenen Falle vom ungarischen Hofkanzler angeführt wurden, vorhanden gewesen wären. Was dem einen recht ist, sei dem anderen billig, und Votant könne daher nur bei dem Einraten des Staatsrates verbleiben. Diesem Einraten schlossen sich sofort auch der Minister Graf Nádasdy, der Minister Dr. Hein und der Kriegsministerstellvertreter FML. Freiherr v. Mertens an. Der Minister Ritter v. Lasser glaubte im Hinblicke auf den Umstand, daß durch eine neue Einreihung des Hrabovszky eine große Umwälzung des bereits definitiv festgestellten Status der Statthalterei hervorgerufen würde, von einer strengen Anwendung der ofterwähnten Vorschriften in dem gegebenen Falle absehen zu können und mithin dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers beitreten zu sollen.

In derselben Erwägung sprachen sich auch der Staatsminister, der Minister des Äußern, der Finanz- und der Handelsminister, mithin die Majorität der Konferenz für die Abweisung des vorliegenden Gesuches aus20.

VII. Künftige Behandlung der aus den Forst- und Feldpolizeistrafgeldern gebildeten Landeskulturfonds

Der Staatsratspräsident referierte in Hinsicht der Frage wegen der künftigen Behandlung der aus den Forst- und Feldpolizeistrafgeldern gebildeten sogenannten Landeskulturfonds21. Das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852 22 und das Feldpolizeigesetz vom 30. Jänner 1860 23 haben die Geldstrafen, welche von den politischen Behörden bei Handhabung dieser Gesetze verhängt werden, keinem bestimmten Fonds oder Institute zugewiesen, sondern diese Frage offen gelassen, und es wurde von dem bestandenen Ministerium des Innern verordnet, daß alle diese Strafgelder in einen zu bildenden Landeskulturfonds einzufließen haben, welcher von der obersten Verwaltungsbehörde des Kronlandes verwaltet werden soll, auf welche Weise sich in den einzelnen Kronländern mehr oder weniger bedeutende Landeskulturfonds gebildet haben24. Die Frage über die Widmung oder Verwendung dieser Fonds blieb unentschieden, und während hierwegen zwischen dem Staats- und Handelsministerium die geeigneten Verhandlungen gepflogen wurden, traten einzelne Landesausschüsse mit dem Anspruch auf die Übergabe und Überlassung dieser Fonds in die selbständige Verwaltung und Gebarung an die Landesvertretung auf, und es trat nun die Entscheidung über diesen Anspruch in den Vordergrund. Sowohl das Staats- als auch das Handelsministerium sind in dem Punkte einverstanden, daß die fraglichen Strafgelder kein eigentliches zur Übergabe an die Landesvertretung geeignetes Vermögen bilden, sondern daß der Staatsverwaltung das ausschließliche Dispositionsrecht mit diesem Landeskulturfonds vorbehalten ist. Das Staatsministerium halte jedoch aus Opportunitätsrücksichten dafür, daß die Landeskulturfonds, welche nach dem Gesagten ihr Entstehen den erwähnten Strafgeldern verdanken, den Landesvertretungen, welche dieselben ausdrücklich begehren, übergeben werden sollen. Das Handelsministerium halte jedoch diese Opportunitätsgründe keineswegs für so erheblich, um deshalb von dem Prinzip der Belassung der Landeskulturfonds in der Verwaltung der politischen Länderstellen und des Vorbehaltes des Dispositionsrechtes über dieselben für die Regierung abzugehen. Bei dieser Meinungsverschiedenheit habe daher das Handelsministerium mittelst au. Vortrages vom 18. Februar l. J. Z. 436/28 den Gegenstand der Frage zur Ah. Entscheidung vorgelegt25. Im Staatsrate seien bei der Beratung hierüber zwei Fragen unterschieden worden, erstens wegen der Übergabe der fraglichen Strafgelder an die Landesverwaltung, zweitens wegen der künftigen Verwendung und Verwaltung dieser Strafgelder26. Ad 1) entschied sich die Stimmenmehrheit für die Ansicht des Handelsministers, || S. 151 PDF || wonach diese Übergabe nicht platzzugreifen hat. Ad 2) erachtete es die Mehrheit für notwendig, daß mit dem Finanzministerium über diesen Gegenstand das vorschriftsmäßige Einvernehmen gepflogen werde, da die Frage der Widmung dieser grundsätzlich dem Staate gebührenden Gelder noch offensteht. Der hiernach vernommene Finanzminister äußerte, daß, so wie grundsätzlich alle Strafgelder, solange dieselben keine andere Widmung im Wege der Gesetzgebung erhalten haben, in die Staatskassa fließen, ebenso die hier in Rede stehenden Strafgelder, da sie keine spezielle Bestimmung haben, in die Finanzkassen einzufließen haben. Die Landesvertretungen hätten darauf keinen Anspruch, und es hätte sonach eine Übergabe der aus diesen Strafgeldern gebildeten sogenannten Landeskulturfonds nicht einzutreten. Bei der hierüber neuerlich stattgefundenen Beratung im Staatsrate wurde sich mit Stimmenmehrheit ausgesprochen, daß, nachdem weder das Forstgesetz noch das Feldpolizeigesetz eine ausdrückliche Bestimmung enthalten, zu welchem Zwecke die durch die Übertretung dieser Gesetze entfallenden und einzubringenden Strafgelder verwendet werden sollen, die Entscheidung dieser Frage im verfassungsmäßigen Wege herbeizuführen, mithin der Handelsminister Ah. zu beauftragen wäre, zu diesem Behufe einen im Einvernehmen mit dem Staats- und Finanzminister bearbeiteten Entwurf eines dem Reichsrate vorzulegenden Gesetzes zur Ah. Genehmigung vorzulegen27.

Bei der Erörterung hierüber äußerte der Handelsminister , daß die Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und dem Staatsminister keineswegs im Prinzip, sondern lediglich in der Opportunitätsfrage bestehe und daß es ihm nicht notwendig scheine, die Lösung dieser Frage durch ein im verfassungsmäßigen Wege zu erlassendes besonderes Gesetz herbeizuführen. Der Anspruch der Landesvertretungen auf die Übergabe der gedachten Fonds sei nach den Bestimmungen der Landesstatuten durchaus nicht gegründet, und es könne das Dispositionsrecht über die Verwendung dieser Fonds von Seite der Regierung nicht aufgegeben werden, wohl würde aber Graf Wickenburg kein Bedenken nehmen, den Landesvertretungen einen beratenden Einfluß in der Weise einzuräumen, daß sich die politischen Länderstellen bei den in Absicht auf die Verwendung der gedachten Fonds zustehenden Anträgen jedesmal mit den Landesausschüssen in das gehörige Einvernehmen setzen. Der Minister Ritter v. Lasser , welcher die Genesis der vorliegenden Frage vorausschickte, war auch der Meinung, daß es unter den obwaltenden Umständen wohl am besten wäre, zu verordnen, daß in allen jenen Kronländern, wo von Seite der Landesausschüsse ein Einfluß auf die Verwendung der mehr gedachten Fonds angestrebt wird, die Statthaltereien bei den diesbezüglichen Verfügungen nur im Einvernehmen mit den Landesausschüssen vorzugehen haben. Der Finanzminister glaubte, sich nicht so sehr in finanzieller als mehr in staatsrechtlicher Hinsicht der Meinung des Staatsrates anschließen zu sollen, zumal er es auch nicht zweckmäßig finde, durch derlei Konzessionen die Landesvertretungen zu immer weiteren Ansprüchen anzulocken.

Die übrigen Stimmführer sprachen sich für die Modalität des Handelsministers und || S. 152 PDF || des Ministers v. Lasser aus, der Staatsminister mit dem Bemerken, daß er sich zu seinem Antrage wegen Übergabe der Fonds an die Landesvertretung durch die Gutachten der Länderchefs bestimmt fand, welche mehr oder weniger im allgemeinen für diese Übergabe sich aussprachen, daß er aber heute keinen Anstand nehme, sich ebenfalls mit dem von der Majorität der Konferenz angenommenen Vorschlage zu vereinigen28.

VIII. Gemeindegesetz für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns

Der Staatsratspräsident referierte hierauf das Gutachten des Staatsrates29 über das von dem oberösterreichischen Landtage beschlossene, von dem Staatsminister mittelst au. Vortrages vom 31. Mai l. J. Z. 3329 zur Ah. Sanktion vorgelegte Gemeindegesetz für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns30. Diesem gemäß sprach sich die Stimmenmehrheit dahin aus, daß auf die Ah. Genehmigung des vorliegenden Gemeindegesetzes schon wegen der Hinweglassung des § 74 der Regierungsvorlage über die Ausnahme der Beamten von den Gemeindezuschlägen nicht einzuraten wäre. Überdies sei auch die im zweiten Absatz des § 26 vorkommende Aufzählung der Geschäfte im übertragenen Wirkungskreise beanständet worden, da die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen teilweise erst noch zu erlassen sind, und in jener Aufzählung auch manche Agenden einbezogen erscheinen, von denen es noch ungewiß ist, ob sie den Gemeinden werden zugewiesen werden. Der vortragende Präsident erklärte sich mit dieser Stimmenmehrheit einverstanden, glaubte übrigens noch darauf hinweisen zu sollen, daß der von dem Landtage verfaßte Entwurf noch mehrere andere Punkte enthält, deren Genehmigung wichtigen Bedenken unterliegt, weil dadurch einerseits die Grenzlinie der Kompetenz zwischen den Regierungs- und Gemeindebehörden immer mehr verworren und verrückt, andererseits der Einfluß der Regierungsgewalt immer sichtlicher geschwächt wird; namentlich gehören hierher die §§ 25, 36, 55, 56 endlich 86 und 91.

Nachdem Freiherr v. Lichtenfels die sich ihm zu diesen Paragraphen ergebenden Anstände näher besprochen hatte, erklärte der Staatsminister , daß sich ihm gegen die staatsrätlichen Anträge keine Erinnerung ergebe und er sich heute nur auf die Bitte beschränke, daß ihm diese Bemerkungen mitgeteilt werden, um selbe bei || S. 153 PDF || der vorhabenden Zusammenstellung der Gemeindegesetze für alle Kronländer benützen zu können31.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 23. Juli 1863. Empfangen 25. Juli 1863. Erzherzog Rainer.