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Nr. 366 Ministerrat, Wien, 15. Juni 1863 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Rechberg 17. 6.), Mecséry, Schmerling, Nádasdy, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Mertens; abw. Degenfeld, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 12. 7.

MRZ. 1169 – KZ. 2213 –

Protokoll II des zu Wien am 15. Juni 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Notstand in Ungarn

Über eine von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog gestellte Frage referierte der ungarische Hofkanzler , es sei ein Statthaltereirat in die vom Mißwachs am meisten heimgesuchten ungarischen Komitate zur Erhebung des vorauszusehenden Notstandes und zur Erstattung von Vorschlägen zur Abhilfe entsendet worden. Den diesfalls zu erstattenden Berichten wird entgegengesehen.

Der Finanzminister erwähnte, daß adem Statthaltereirate ein Finanzrat der Ofener Finanzlandes­direktionsabteilung beigegeben worden sei, dann dasa in Ungarn der sich seit einiger Zeit äußernde Ausfall bei den direkten Steuern bis jetzt durch den Mehrertag der indirekten Abgaben bin anderen Kronländern großenteilsb kompensiert habe, cdaß aber für die Zukunft ein größerer Ausfall zu besorgen sei, weil viele auch zahlungsfähige Kontribuenten sich die Kalamität zunutze machen und mit den Steuern im Rückstand bleibenc, 1.

II. Kollegiale Behandlung der Antworten auf Interpellationen etc

Se. k. k. der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer geruhten zu eröffnen, Höchstdieselben betrachten es als selbstverständlich, daß die Interpellationen und wichtigerend anderen Vorkommnisse bei den Verhandlungen während der nächsten Reichsratssession von den Ministern in derselbene Weise fwie in der vorhergegangenen Sessionf werden behandelt werden. Se. k. k. Hoheit knüpften hieran die Aufforderung an die k. k. Minister, sich bei diesen Verhandlungen die so nötige wechselseitige kräftige Unterstützung zu gewähren.

III. Ausgabe von Anweisungen auf Überbringer durch die Hypothekarkreditinstitute

Der Staatsratspräsident referierte über einen vom Finanzminister unterm 13. d. M. erstatteten au. Vortrag2, worin er sich aus Rücksichten für das Privilegium der Nationalbank, sowie für die Unterbringung der Salinenhypothekarscheine im Publikum, gegen die Ausgabe von Kassaanweisungen auf Überbringer durch die neuentstehenden Kreditinstitute erklärt, diese Rücksichten Sr. Majestät aus Anlaß der vom Ministerrat am 2. Junius3 zugunsten der ungarischen sowie der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt beschlossenen entgegengesetzten Anträge au. gegenwärtig haltet und beifügt, daß seine Stellung und Wirksamkeit als Finanzminister dadurch wesentlich leidet, wenn der Einfluß des Staatsministeriums in den bezüglich der entstehenden Kreditinstitute kontroversen finanziellen Fragen vorwaltet. Der Staatsratspräsident zeigte, daß die Ausstellung verzinslicher Anweisungen auf Überbringer kein Eingriff in das Privilegium der Nationalbank auf Ausstellung unverzinslicher solcher Anweisungen ist, und fügte bei, daß, wenn allerdings die Salinenhypothekarscheine durch die Konkurrenz der von den Banken hinauszugebenden Anweisungen auf Überbringer etwas leiden werden, dieser Nachteil nicht so bedeutend erscheine, um die Befugnisse der Banken diesfalls zu beschränken. Andererseits erhalte aber der Gegenstand durch das Gewicht, welches der Finanzminister darauf legt, eine ungewöhnliche Bedeutung. Schließlich machte Baron Lichtenfels darauf aufmerksam, daß das ungarische Bodenkreditinstitut um die fragliche Begünstigung nicht gebeten habe, folglich kein Grund vorhanden sei, sie ihr zu gewähren. Der Finanzminister erörterte hierauf nochmals die Gründe gegen die billets au porteur, durch deren Ausstellung von den Kreditbanken dem Privilegium der Nationalbank zwar kein Abbruch geschieht aber doch ziemlich nahegetreten wird. Als neues, und zwar politisches Motiv werde herausgehoben, daß die ungarische Kreditbank unter gewissen Eventualitäten ihr Befugnis zur Hinausgabe eines Papiergeldes auf staatsgefährliche Art mißbrauchen könnte. Andererseits haben die Bodenkreditinstitute jetzt so viele Chancen auf vorteilhafte Geschäfte, daß sie des fraglichen, weiteren Vorrechts wahrlich nicht bedürfen, was auch Altgraf Salm selbst unumwunden anerkannt habe. Was endlich das Bedenken betrifft, daß die ungarische Anstalt um die Bewilligung billets au porteur auszustellen nicht gebeten habe, so müsse der Minister bestätigen, daß sie darum, und zwar sehr angelegentlich beim Ministerium gebeten, das Petitum aber in der Eingabe an Se. Majestät deswegen nicht wiederholt habe, weil Edler v. Plener dieg Aussicht auf dessen Gewährung benommen hatte. Minister Ritter v. Lasser schickte voraus, seine bei der früheren Beratung gemachte Bemerkung über die schwankende Haltung des Finanzministeriums in Behandlung dieser Frage enthalte keinen Tadel des jetzigen Finanzministers, dem man ja keinen Wechsel seiner Ansichten darüber nachsagen könne. Daß eine solche Konzession an die beiden neuen Kreditinstitute im Widerspruch mit den vom Finanzministerh unverhohlen gegebenen Erklärungen über die Unzulässigkeit derselben eine || S. 124 PDF || Kompromittierung des Finanzministersi in sich schließe, könne nicht in Abrede gestellt werden. Und da diese Konzession weder für die Institute noch für den Verkehr von hervorragender Wichtigkeit ist, so bescheide sich jaus dieser Rücksichtj Votant und wolle nicht länger auf seinem Antrage beharren.

Der Ministerrat trat sohin dem Antrage des Finanzministers bei, daß weder der Ungarischen noch der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt die Befugnis zur Ausstellung unverzinslicher Kassaanweisungen auf Überbringer lautend zu erteilen wäre4.

IV. Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit des ungarischen Bodenkreditinstitutes

Der Präsident des Staatsrates referierte, die Minister Ritter v. Lasser und Edler v. Plener hätten den Entwurf eines Ministerialerlasses vereinbart5, wodurch das Majestätsgesuch des ungarischen Bodenkreditinstitutes6 seine Erledigung fände und zwar in der Art, daß 1) die Stempel- und Gebührenfreiheit vom Finanzminister selbst nach der ihm durch Artikel VIII, 2 des Einführungspatentes vom 2. August 1850 (RGBL. S. 1391) Ah. Ortes erteilten Ermächtigung zugestanden, 2) die Einkommensteuerfreiheit dagegen nicht zugestanden, sondern nur angeordnet werden würde, daß die Bezüge an Pfandbriefinteressen von den Pfandbriefbesitzern selbst zu fatieren und zu versteuern seien. Der Staatsratspräsident könne sich nicht davon überzeugen, daß der zitierte Artikel VIII die erwähnte Ah. Ermächtigung für den Minister enthalte, da dort bloß von Begünstigungen die Rede ist, welche bestimmten Arten von Unternehmungen und Anstalten im allgemeinen zugestanden sind, was bei den fraglichen Stempel- und Gebührenbefreiungen offenbar nicht der Fall ist. Man könne sich zur Begründung der Befreiung daher hier nur auf § 13 des Grundgesetzes vom 26. 2. berufen und sei hiezu die Ah. Genehmigung nötig, wenn man nicht eine Vorlage an den Reichsrat bringen will. Ad 2) aber sei nicht abzusehen, warum die Einkommensteuer von Pfandbriefinteressen nicht unmittelbar durch die Anstalt mittelsk Abzug von lKuponl eingehoben, sondern der Weg der Fassionen eingeschlagen werden soll, wobei das Gefäll wesentliche Einbußen erleiden wird7.

|| S. 125 PDF || Der Finanzminister erwiderte, daß die Einkommensteuererhebung mittels Abzugs vom Kupon nicht im Einkommensteuergesetz begründetm, sondern von Fall zu Fall durch Übereinkommen mit den Aktiengesellschaften eingeführt worden sei. In Ungarn besteht kein Drittelsteuerzuschlag. Die Einkommensteuer von Hypothekenkapitalzinsenn wird dahero dort vom Darleiher im Fassionswege eingehoben. An dieser gesetzlichen Modalität wollten die Minister festhalten. Was die Stempel- und Gebührenfreiheit betrifft, so sei das Vorhandensein der Ah. Ermächtigung nach Artikel VIII allerdings disputabel; und der Finanzminister fände daherp gegen deren Ag.q Zuerkennung mit Berufung auf § 13 um so weniger etwas zu erinnern, als es ihm nicht schwerfallen werde, diese Ausnahmen vom Gesetz vor dem Reichsrate seinerzeit standhältig zu rechtfertigen. In Absicht auf die Unzulässigkeit, den langenr Weg einer Vorlage an den Gesamtreichsrat einzuschlagen s(als welche die dermalige Versammlung offenbar noch nicht erscheinen und gelten könne)s, bleibe der Finanzminister bei seiner früheren Ansicht.

Die mehreren Stimmen des Ministerrates vereinigten sich sohin mit den Anträgen des Finanzministerst . 8

V. Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt

Der Staatsratspräsident referierte über die von den Ministern Edler v. Plener und Ritter v. Lasser vereinbarte Fassung des Artikels 79 der Statuten für die k. k. privilegierte Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt9, wodurch ihr in || S. 126 PDF || Absicht auf Stempel- und Gebührenfreiheit dieselben Begünstigungen wie dem ungarischen Bodenkreditinstitute zuerkannt werden, dagegen aber auch ausgesprochen wird, daß diese Anstalt ebensowenig als die ungarische einkommensteuerfrei sei, sondern auch die Pfandbriefinteressen zur Einkommensteuerentrichtung zu fatieren seien. Schließlich werden der österreichischen Bodenkreditanstalt noch weiters zulässige Begünstigungen in Aussicht gestellt. Freiherr v. Lichtenfels wiederholte seine Bedenken, die Stempel- und Gebührenbefreiung ohne Intervenierung des Reichsrates auszusprechen, und bemerkte, daß der Finanzminister in bezug auf die Einkommensteuer seine Ansicht geändert zu haben scheine10.

Minister Edler v. Plener erwiderte, daß uer seine Überzeugung keineswegs geändert habe, vielmehr formuliere er seine Ansicht dahin, daßu bei Kreditinstituten dieser Art vdurch Hinterlegung in den Reservefonds allerdings sichv ein besonderes Einkommen bildet, das der Einkommen­steuerleistung wvon Seite des Institutsw nicht entzogen werden soll, xdaß aber das Einkommen aus den Aktien und Pfandbriefen ein Einkommen der betreffenden Besitzer bilde, welches zwar nicht vom Institute, sondern von den Besitzern der Aktien- und Pfandbriefkupons zu fatieren und zu versteuern sei. Bei der österreichischen Nationalbank bestehe ein eigenes Verhältnis, diese leihe Kapitalien auf Hypotheken in Ungarn etc.x, wo der Drittelsteuerzuschlag nicht besteht undy der diesfällige Interessengenuß vonz den Pfandbriefbesitzern aa fatiert und versteuert werden soll, während die nicht in Ungarn domizillierenden Interessenten wegen des in den deutsch-slawischen Kronländern bestehenden Drittelzuschlages zur Grundsteuer, welcher die Einkommensteuer repräsentiert, steuerfrei sind. Aber selbst diese Steuerfreiheit wurde der Nationalbank in Anbetracht ihrer ursprünglichen vollkommenen Steuerfreiheit zugestanden. Es ist hiezu bei der Österreichischen Allgemeinen Boden-Credit-Anstalt kein Grund vorhanden, weil das sich durch den Ankauf ihrer Pfandbriefe und durch den Bezug der Kuponsinteressen bildende Einkommen immerhin ein selbständiges, folglich steuerpflichtiges ist und der Bodenkreditanstalt freistehen wird, ihren Hypothekarschuldnern den Abzug der Einkommensteuer bei der Entrichtung der Darlehenszinsen zu gestatten und den diesfälligen Ausfall, beziehungsweise die entsprechende Ausgabe an Einkommensteuer auf den Reservefonds zu übernehmen, wodurch die Hinterlegung in denselben geschmälert und das diesfalls zu besteuernde Einkommen um soviel geringer ausfällt, daher Doppelbesteuerung vermieden würdeaa . Bezüglich der Stempel- und || S. 127 PDF || Gebührenbegünstigungen erübrige – zur Vermeidung des zeitraubenden und unsicheren Wegs einer Vorlage an den Reichsrat – nichts als das Vorgehen nach § 13. Doch sei es nicht am rechten Orte, hievon in den Statuten zu sprechen. Baron Lichtenfels fügte bei, es würde am angemessensten sein, in der Ah. Entschließung auf alle jene Artikel oder Punkte in den Statuten hinzuweisen, bezüglich welcher der § 13 in Anwendung zu treten hat. Später müsse dann die Publikation dieser nach § 13 statuierten Ausnahmen von den betreffenden Gesetzen kundgemacht werden. Minister Ritter v. Lasser bermerkte, daß er auf den Schlußsatz des Artikels 79, „wegen zulässiger weiterer Begünstigungen“, einen Wert lege, und ähnliche Andeutungen bbbei der behördlichen Genehmigung [von]ab Vereinsstatuten zuweilen vorkommen.

Die übrigen Stimmführer fanden gegen den vereinbarten Entwurf des Artikels 79 und die vom Staatsratspräsidenten zuletztac vorgeschlagenen Modalitäten nichts zu erinnern, und der Polizeiminister ddbemerkte übrigens, daß er um so mehr bei seinem in einer früheren Konferenz abgegebenen Votum beharren müsse, wonach nur die in finanzieller Beziehung gewährten Exemtionen nach § 13 zu behandeln, dagegen die Ausnahmen von den Justizgesetzen durch eine Vorlage an den Reichsrat zu bewirken wären, weil durch die verzögerte Verhandlung die Schlußfassung fast mit der Eröffnung der Reichsratssession zusammenfalle, es ihm daher unangemessen scheine, den § 13 in Anwendung zu bringen, jedenfalls sei es unumgänglich notwendig, daßad die Ah. eeEntschließungen noch vor Eröffnung der bevorstehenden Reichsrats­session erfolgen, wenn der § 13 verfassungsmäßig in Anwendung gebracht werden willae, 11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Bruck an der Leitha, 11. Juli 1863. Empfangen 12. Juli 1863. Erzherzog Rainer.