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Nr. 364 Ministerrat, Wien, 12. Juni 1863 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer, BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 6.), Rechberg, Nádasdy, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mertens; außerdem anw. Reichenstein; abw. Degenfeld; BdR. Rechberg 4. 7.

MRZ. 1168 – KZ. 2101 –

Protokoll II des zu Wien am 12. Juni 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Enwurf des kaiserlichen Eröffnungsreskriptes für den siebenbürgischen Landtag

Gegenstand der Beratung war der beiliegende Entwurf des kaiserlichen Eröffnungsreskriptesa für den auf den 1. Juli l. J. Ag. einberufenen Landtag des Großfürstentums Siebenbürgen1. Nachdem sich gegen den Reskriptsentwurf im Prinzipe keine Erinnerung ergab, wurde derselbe von dem siebenbürgischen Hofvizekanzler Freiherr v. Reichenstein absatzweise vorgelesen, wobei sich folgende Bemerkungen ergaben:

1. Wurde die Bemerkung des Staatsrates2, daß es wortdeutlicher sei, in der fünften Zeile zu sagen „und durch die Verzichtleistung auf die Thronfolge von Seite Unseres usw.“ als wichtig anerkannt und sohin diese textuelle Änderung angenommen.

2. Der Minister Dr. Hein und der Finanzminister beanstandeten den Ausdruck „wütenden politischen Stürme“ und [es] wurde sich über Vorschlag des Staatsratspräsidenten geeinigt, dafür zu setzen „eingetretenen politischen Wirren“. 3. Nach dem Antrag des Staatsrates wären die in der neunten Zeile vorkommenden Worte „in Unserer Monarchie“ besser in die erste Zeile vor „die Elemente“ hinaufzuziehen. Ferner wäre statt „allen verbürgt freie Religionsübung“ mit Hinblick auf das Patent vom 31. Dezember 1851 3 zu sagen „allen Kirchen- und Religionsgenossenschaften gewährte gesetzliche Anerkennung“. Den „Frohnen“ wäre mit besonderer Rücksicht auf Siebenbürgen, wo ein Teil der Landbevölkerung nicht mit diesem, wohl aber mit dem Zehenten belastet war, beizufügen „und anderen Lasten des Grund und Bodens“. Endlich wäre vor „wirkliche“ der Ausdruck „naturgemäße“ || S. 115 PDF || einzufügen. Der Minister Graf Nádasdy erklärte sich mit diesen Modifikationen bis auf jene den Passus alinea vier, „allen Kirchen- und Religionsgenossenschaften“ betreffend einverstanden, indem er glaubte, daß hier das Wort „Kirchen“ nicht notwendig ist, daher wegzulassen wäre. Der Konferenz ergab sich hierwegen keine Erinnerung. 4., 5. Die zu diesen beiden Absätzen von Staatsrate vorgeschlagenen Modifikationen wurden vom Ministerrate angenommen, und [es] ist nebstdem über Antrag des ungarischen Hofkanzlers das im vierten Absatz, neunte Zeile vorkommende Wort „österreichischer“ als selbstverständlich weggestrichen worden. 6. Der Minister Dr. Hein , welcher in dem Artikel II des Diplomes vom 20. Oktober 1860 4 keine taxative, sondern eine demonstrative Aufzählung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesetzgebung erblickt, würde den Passus „und im Artikel II dieses Unseres kaiserlichen Diploms näher bezeichnet sind“ für zu beengend halten und beantragte daher, denselben wegzulassen und sich hier bloß im allgemeinen auf den Artikel II zu beziehen, eben in der Art, daß der Absatz sechs folgenden Eingang erhielte: „Durch den Artikel II dieses Unseres kaiserlichen Diploms wurde zur Ausübung usw. Unser Reichsrat bestimmt.“ Dieses Bedenken wurde jedoch von der Ministerkonferenz nicht geteilt und [es] ist von derselben der Text des Entwurfes unverändert angenommen worden. 8. Die vom Staatsrate am Schlusse dieses Absatzes geänderte Wortstellung wurde vom Ministerrate als richtiger erkannt, mithin diese Modifikation angenommen. 9. Nach dem Erachten des Staatsrates dürfte es sich empfehlen, in der hier behandelten Frage über die Union in etwas milderen Ausdrücken aufzutreten und etwa zu sagen: „ist niemals zur vollen gesetzlichen Geltung gelangt und war auch, soweit deren Verwirklichung gegen die Proteste der Sachsen und Romanen begonnen wurde, von so beklagenswerten Folgen begleitet, daß sie faktisch sogleich auseinanderfallen mußte, daher usw.“. Gleichwohl glaubte aber der Staatsrat, wie Baron Lichtenfels referierte, es nur dem Ermessen des Ministers Grafen Nádasdy anheim stellen zu können, ob an seiner Textierung festzuhalten ist. Minister Graf Nádasdy erklärte, daß er auf seine Textierung insoferne einen Wert legt, als diese Worte bereits bei einer anderen Gelegenheit gebraucht wurden, und er von dem Grundsatze ausgehe, daß man in einer so wichtigen Sache dasselbe, was schon einmal Ah. ausgesprochen wurde, wieder sagt. Ohne aber gerade der vom Staatsrate vorgeschlagenen Textierung ganz entgegen zu sein, würde er doch sehr wünschen, wenn sich die Konferenz für den ursprünglichen Text des Entwurfes ausspräche. Freiherr v. Reichenstein machte aufmerksam, daß man durch eine veränderte Fassung nur den Glauben im Lande hervorrufen würde, daß die Regierung gegenwärtig nicht mehr denselben Standpunkt in dieser Frage einhält, und [es] würde namentlich bei den Romanen und Sachsen dann die Besorgnis entstehen, daß man der Union nicht mehr entgegen ist. Bei der hierauf vorgenommenen Anfrage waren der ungarische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy in erster Linie der Meinung, daß diese Frage in dem Reskripte ganz unberührt zu lassen wäre, und sprachen sich im entgegengesetzten Falle für die mildere Fassung des Staatsrates aus.

|| S. 116 PDF || Für diese Textierung stimmten auch der Minister des Äußern, der Finanzminister und der Marineminister. Alle übrigen Stimmführer, mithin die Mehrheit der Konferenz, sprachen sich dagegen für die Beibehaltung des Textes des Entwurfes aus. 11. Gegen die vom Staatsrate vorgeschlagene Umänderung der Worte „der soweit wie möglich ausgedehnten Selbständigkeit“ in „der sorgfältig gewahrten Selbständigkeit“ ergab sich der Konferenz keine Erinnerung. Ebenso wurden die zu 13. vom Staatsrate beantragten Modifikationen einhellig angenommen. 17., 18., 19. Dem Staatsrate scheine es nicht ratsam, die Aufmerksamkeit des Landtages durch eine so eingehende Erörterung auf diese so heikliche Frage über die Bestätigung des Leopoldinischen Diploms5 vom Ah. Throne aus noch speziell hinzulenken und beantragt daher, diese drei Absätze ganz wegzulassen und an den Absatz 16 sogleich den Absatz 20 in folgender Fassung anzureihen: „Wenn Wir nicht auch gleichzeitig dem Herkommen und Beispiele Unserer Vorfahren, soweit es die Bekräftigung des Leopoldinischen Diploms betrifft, nachzukommen vermochten, so ist es Eurer Einsicht auch bisher nicht entgangen, daß die Beobachtung und Ausführung vieler Fundamentalbestimmungen desselben tatsächlich unmöglich geworden ist, sowie Wir es auch Unsererseits mit der Gerechtigkeit und Unserem Gewissen nicht für vereinbar erachten usw.“ Der Absatz 21 wäre nach Erachten des Staatsrates ganz wegzulassen, weil es bedenklich erscheine, bevor über die Haltung des Landtages in den staatsrechtlichen Fragen eine beruhigende Vermutung ausgesprochen werden kann, vom Ah. Thron aus eine derlei Zusicherung zu machen. Werde von seiten des Landtages eine hierauf gerichtete Initiative ergriffen und die Gewährung des Erbetenen sodann von der Regierung für zulässig erachtet, so habe letztere noch den Vorteil, weit eher auf dankbare Anerkennung von seiten des Landes zählen zu dürfen, als wenn sie diese Gabe von vorneherein anbietet. Diesem gemäß müßte dann der Absatz 22 einen anderen Eingang erhalten. Freiherr v. Lichtenfels bemerkte weiter, daß er seinerseits mit der kürzeren Fassung, soweit sie die Absätze 17, 18, 19 und 20 betrifft, einverstanden sei. Bezüglich des Absatzes 21 hätte er jedoch keinen Anstand, die Zusicherung eines neuen Diplomes zu gewähren, und er würde daher, wenn auf diesen Absatz Wichtigkeit gelegt werde, für die Beibehaltung desselben um so mehr stimmen, als er der Regierung unpräjudizierlich sei. Der Minister Graf Nádasdy glaubte der Konferenz die Fassung des Entwurfes empfehlen zu sollen. Es sei dies die erste Ansprache, welche Se. Majestät an die Vertreter Siebenbürgens halten werden, und da erscheine es angemessen und zweckmäßig, daß Allerhöchstdieselben ganz klar und deutlich zu sagen geruhen, daß nach dem Herkommen und altem Gebrauche zwar dies und jenes zu tun wäre, nun aber dieses alles nach den Forderungen der gegenwärtigen Zeitverhältnisse geändert sei, und daher das Alte nicht mehr beobachtet werden könne. Der um seine Meinung besonders befragte ungarische Hofkanzler unterstützte die Anträge des Grafen Nádasdy, weil seines Erachtens die offene Sprache immer die beste sei und andererseits auch das Land auf eine derlei ausführliche Motivierung ein Recht habe. Bei der Abstimmung || S. 117 PDF || wurde sich einhellig für die Fassung des Entwurfes ausgesprochen, und [es] wurde nur über Antrag des Polizeiministers beschlossen, im Absatz 20 die Worte „nicht vollends aufrecht halten“ in „nicht beobachten“ umzuändern und die in der dritten Zeile folgenden Worte „Beobachtung und“ wegzulassen. 24. Der Staatsrat beantragt folgende geänderte Fassung: „Auf diesem Wege hoffen Wir, daß es Uns unter dem Schutze der Vorsehung mit Eurer loyalen Mitwirkung gelingen wird, die Geschicke usw.“. Bei der Beratung wurde jedoch diese Modifikation nicht beliebt, sondern der Vorschlag des Baron Reichenstein , zu sagen „Durch die Ratschlüsse der Vorsehung sind Wir berufen, die Geschicke usw.“ angenommen. Schließlich wurde noch über Anregung des Grafen Nádasdy im Absatz 26 beschlossen, das Wort „vertrauen“ durch „bauen“ zu ersetzen, und im Schlußabsatz die Worte „das heilbringende Vertrauen“ wegzustreichen6.

II. Vorlage der vom Bukowinaer Landtag beschlossenen Gesetzentwürfe a) der Gemeindeordnung, b) der Gemeindewahlordnung und c) des Gesetzes über die Gutsgebiete zur Ah. Sanktion

Der Staatsminister referierte seinen au. Vortrag vom 22. April l. J. Z. 3085 mit dem vom Landtage der Bukowina beschlossenen Entwürfen a) der Gemeindeordnung b) der Gemeindewahlordnung und c) des Gesetzes über die Gutsgebiete7. Von den Abänderungen, welche der Landtag an den diesfälligen Regierungsvorlagen vorgenommen hat, seien nur die folgenden drei Bestimmungen von Bedeutung.

1. Dem Schlußsatze des §7 der Gemeindeordnung sei nämlich die Beschränkung beigefügt worden, daß über das Ansuchen um Bewilligung des Heimatsrechtes nur die Gemeinde zu entscheiden hat. Der Landtag sei in dieser Beziehung weiter gegangen als das Gesetz vom 5. März 1862 anordnet8, denn es wäre nach der von ihm beschlossenen Fassung dieser Bestimmung jeder Rekurs gegen die verweigerte Verleihung ausgeschlossen, und es werde in solcher Weise dem Heimatsgesetze vorgegriffen9. Der Staatsminister erachte aber, daß in diesem Vorbehalte kein hinreichender Grund zur Verweigerung der Ah. Sanktion dieser Gemeindeordnung gelegen wäre, zumal, wenn mit dem künftigen Heimatsgesetze etwas anderes bestimmt werden sollte, jene beschränkende Bestimmung ohnedies von selbst entfallen werde.

2. Ebenso halte der Staatsminister die im § 16 sub 1. bezüglich der dort vorgeschriebenen Bedingung für die Einräumung einer Virilstimme beschlossene Beschränkung, daß der Grundbesitzer wenigstens 100 fl. an Realsteuern ohne Zuschläge entrichte || S. 118 PDF || oder aber das in der Ortsgemeinde einzig bestehende vormals herrschaftliche Gut besitze, für unbedenklich. Gegen diese beiden Abänderungen habe auch der Staatsrat keine Erinnerung erhoben10.

3. Dagegen fand man aber im Staatsrate die zu § 19 beschlossene Abweichung, wonach dem Landesausschusse das Recht eingeräumt wird, die Geldbuße für die Ablehnung der Wahl bis 100 fl. zu bemessen, deshalb bedenklich, weil in dieser Bestimmung eine Überschreitung des Wirkungskreises des Landesausschusses zu liegen scheine und weil das Strafrecht ein ausschließliches Recht des Staates sei, welches demselben unter allen Umständen streng gewahrt werden müsse. Der Staatsminister könne aber dieser Ansicht nicht beitreten, denn seines Erachtens handle es sich hier keineswegs um die Ausübung eines Strafrechtes, sondern nur um die Anwendung einer Art Zwangsmittel, damit der von der Gemeindevertretung getroffenen Anordnung der gehörige Erfolg verschafft werde. Ritter v. Schmerling hätte daher auch bezüglich dieses Punktes keinen Anstand und würde über diese Abweichung von der Regierungsvorlage um so mehr hinausgehen, als dadurch nicht in die Prorogative der Regierung eingegriffen wird. Der Staatsminister glaubt daher, die in Rede stehenden Gesetzentwürfe zur Ah. Sanktion empfehlen zu sollen.

Dem Ministerrate ergab sich gegen diesen Antrag keine Erinnerung11.

III. Neue Textierung der §§ 10 und 48 des Gesetzentwurfes über die Regelung der Heimatverhältnisse

Bei der am 1. Juni l. J. im Ministerrate gepflogenen Beratung über das Heimatsgesetz12 wurden die von dem Staatsrate beanständeten zwei Paragraphen, 10 und 48, einer Erörterung unterzogen, und es fanden sich Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer mit Rücksicht auf das Ergebnis dieser Diskussion veranlaßt, den Wunsch auszusprechen, daß eine neue Textierung dieser zwei Paragraphen von dem Minister Ritter v. Lasser und dem Staatsratspräsidenten gemeinschaftlich vorgenommen werde, welche sohin den übrigen Mitgliedern der Konferenz im Zirkulationswege werde mitgeteilt werden.

Der Minister Ritter v. Lasser bat jedoch, diese Angelegenheit heute in den Vortrag bringen zu dürfen, da sich ihm bezüglich des § 48 ein prinzipielles Bedenken ergibt. Was den § 10 betrifft, so glaube er, daß sich mit einer etwas elastischeren Stilisierung der beabsichtigte Zweck erreichen ließe, und er würde daher folgende Textierung des § 10 vorschlagen: „Der in der Gemeinde erlangte politische Ehekonsens, insoferne ein solcher gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt als stillschweigende Aufnahme des Ehewerbers in die Gemeinde.“ Sollte jedoch diese Textierung nicht beliebt werden, so würde es sich vielleicht empfehlen, den ganzen § 10 aus dem Gesetze wegzulassen. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß, nachdem diese weitere Textierung den vom Staatsrate gedachten Fall umschließe13, er gegen dieselbe nichts zu erinnern hätte, nur würde er den Ausdruck „stillschweigend“ weglassen. Der Minister Dr. Hein und der Minister Graf Nádasdy würden kein Bedenken nehmen, den ganzen Paragraph hinwegzulassen. Alle übrigen || S. 119 PDF || Stimmführer sprachen sich aber für die vom Minister Ritter v. Lasser beantragte Textierung aus14. Belangend den § 48, referierte Minister Ritter v. Lasser weiter, so habe er beim näheren Eingehen die Überzeugung gewonnen, daß es schwer sei, eine entsprechende Textierung dieses Paragraphs vorzunehmen, bevor man sich im Prinzip darüber entschieden hat, ob im ausgeschiedenen Gutsgebiete ein Heimatsrecht erlangt werden soll oder nicht15. Er seinerseits bekenne sich zu der Meinung, daß jemand, der auf einem Gutsgebiete wohnt, doch einer Gemeinde zuständig sein muß und daß daher das Gutsgebiet die Heimatszuständigkeit nicht geben kann. Dieser Meinung dürfte dann etwa folgende Fassung des Paragraphes 24 entsprechen: „Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird auch das Heimatsrecht der auf einem ausgeschiedenen Gutsgebiete ansässigen oder wohnhaften Personen beurteilt, der Aufenthalt auf einem Gutsgebiete ändere nicht die Zuständigkeit zu einer Gemeinde.“ Sollte jedoch die andere Meinung zur Geltung kommen, so scheine die vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagene Berichtigung dieses Paragraphes passend zu sein. Der Staatsratspräsident erinnerte, daß das Bestreben des Staatsrates kein anders war, als dasjenige klar und deutlich zu stellen und auszudrücken, was in der Tendenz des Entwurfes gelegen zu sein scheine. Er bemerkte übrigens, daß ihm auch die obige Textierung der heute vom Minister v. Lasser gewechselten Tendenz des Staatsministeriums nicht ganz entsprechend vorkomme, noch weniger aber die Prinzipienfrage, wie vermeint wird, damit entschieden erscheinen dürfte.

Bei der Beratung hierüber sprachen sich alle Stimmführer mit Ausnahme des Polizeiministers für die vom Staatsratspräsidenten beantragte Modifikation des § 48 aus. Freiherr v. Mecséry teile prinzipiell die Meinung des Ministers Ritter v. Lasser, daß auf einem ausgeschiedenen Gutsgebiete eine Begründung der Heimatszuständigkeit unmöglich sei, wobei er verschiedene Fälle aus der Praxis anführte, um die Gefährlichkeit des Grundsatzes darzutun, daß das Gutsgebiet ein Heimatsrecht geben kann16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 2. Juli 1863. Empfangen 4. Juli 1863. Rechberg.