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Nr. 356 Ministerrat, Wien, 28. Mai 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 6.), Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein; außerdem anw. Menshengen; abw. Rechberg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 24. 6.

MRZ. 1160 – KZ. 2032 –

Protokoll des zu Wien am 28. Mai 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.

I. Neue Form des Staatsvoranschlages und Hauptrechnungsabschlusses; Übertragung der Kredite auf das folgende Verwaltungsjahr

Der Finanzminister referierte, daß in Gemäßheit der Ah. E. vom 23. August 1862 1 zur Beratung der Fragen über die neue Einrichtung des Staatsvoranschlags und die damit in Einklang zu bringende Staatsrechnung wie auch über mehrere andere damit im Zusammenhang stehende Gegenstände im Finanzministerium unter dem Vorsitze des Sektionschefs Baron Schlechta eine Kommission zusammengesetzt worden sei, an welcher sämtliche Ministerien und Zentralstellen durch Abgeordnete teilnahmen. Die Kommission habe sich mit ihrer Aufgabe auf das eindringlichste beschäftigt und eine Reihe von Beschlüssen gefaßt, welche der Minister sofort, im Zusammenhange, erläuternd darstellte2. Diese Beschlüsse sind:

I. Daß bis auf weiteres an der bestehenden einjährigen Finanzperiode festzuhalten wäre.

|| S. 45 PDF || II. Die Einführung des Solarjahres als Rechnungs- und Verwaltungsjahr, worüber bereits die Ah. E. unterm 3. Februar 1863 genehmigend erflossen ist, wonach der Voranschlag für 1864 den Zeitraum vom 1. November 1863 bis Ende Dezember 1864 zu umfassen haben wird3.

III. Die innere Einrichtung des Staatsvoranschlages betreffend wurde beschlossen:

1. Es sei das Budget von nun als Brutto-Budget zu entwerfen4.

2. Es seien alle eigenen Einnahmen der einzelnen Zweige unter die Einnahmen des Staates zu reihen.

3. Es sei eine strenge Sonderung der zur Normierung im Wege des Finanzgesetzes sich eignenden Etats von den zur Begründung der Ansätze dienenden Detailnachweisungen anzustreben und insbesondere bei den Ansätzen des Aufwandes für die einzelnen Verwaltungszweige die Unterabteilung nach den einzelnen Kronländern zu beseitigen.

4. Der Unterschied der ordentlichen und der außerordentlichen Ausgaben wäre festzuhalten.

5. Eine entsprechendere Bezeichnung und Einteilung der Etats nach Kapiteln und Titeln wäre – unter Festhaltung des Grundsatzes der Unübertragbarkeit der bewilligten Kredite – vorzunehmen.

IV. Die Grundsätze für die Gebarung mit den den Ministerien eröffneten Krediten wären jetzt noch nicht im Wege der Reichsgesetzgebung, sondern Ah. Ortes und für alle Zentralstellen bindend vorzuzeichnen. Diese obersten Grundsätze wären im wesentlichen, 1. daß die Verrechnung aller Ausgaben genau zur Last jenes Verwaltungs- und Dienstzweiges erfolge, in dessen unmittelbarem Interesse der fragliche Aufwand stattfand, 2. daß die für die Dauer eines Verwaltungsjahres eröffneten, jedenfalls unübertragbaren Kredite oder Titel der einzelnen Kapitel mit dem Ablaufe dieses Verwaltungsjahres erlöschen. Da hiernach regelmäßig beträchtliche Ausstände an gebührenden Einnahmen und Rückstände an Ausgaben für Rechnung des früheren Jahres in das neue Verwaltungsjahr übernommen werden und abgestattet werden müssen, so wären die Dienste beider Jahre in der Verrechnung zu trennen und die Abrechnungsperiode rücksichtlich jedes einzelnen Verwaltungsjahres auf die ersten sieben, bzw. acht Monate des nachfolgenden Verwaltungsjahres zu verlängern. Die Oberste Rechnungskontrollbehörde habe jedoch gegen den Kommissionsantrag 3 die Bedenken erhoben5: a) daß diese getrennte Verrechnung eine Verspätung in der Vorlage der Rechnungsabschlüsse bis in das dritte nachfolgende Jahr zur Folge haben, b) eine beträchtliche Rechnungspersonalvermehrung erfordern und c) den Übelstand doch nicht ganz beseitigen würde, daß Ausgaben oder Einnahmen durch || S. 46 PDF || Verspätung in die Verrechnung eines nachfolgenden Jahres hineinfallen. Aus diesen Gründen dürfte es bis auf weiteres bei dem dermaligen System der kumulativen Verrechnung der gesamten im Lauf eines Verwaltungsjahres erfolgten Abstattung sein Bewenden haben. Es werde übrigens – nach der Erklärung des Finanzministers – seine Sorge sein, daß der Zeitpunkt zur Wiederaufnahme dieser schätzbaren und praktisch scheinenden Idee nicht zu lange verschoben werde, und es dürfte demgemäß angezeigt sein, daß der Übergang zu dem gedachten Staatsrechnungssystem, welches sich durch die Rücksichten für die Ordnung des Staatshaushaltes empfiehlt, Ah. Ortes schon derzeit angeordnet werde.

V. Durch ein Reichsgesetz wären die Formen zu regeln, unter welchen nachträglich Kredite – in Fällen der Unzulänglichkeit des ursprünglich bewilligten Kredites – von den beteiligten Ministern anzusuchen und zu bewilligen sind. Notwendig sei die vorläufige Rücksprache darüber mit dem Finanzminister und ein Beschluß des Ministerrats, aufgrund welchem der Finanzminister die Ah. Ermächtigung zur Behebung der Nachtragsdotation zu erwirken hätte. Der Finanzminister hält jedoch den gegenwärtigen Augenblick zur Einbringung eines Gesetzvorschlages über diesen Gegenstand nicht geeignet und beantragt daher, daß hierüber bis auf weiteres Ah. Bestimmungen pro domo erlassen würden.

VI. Die Staatsrechnungsabschlüsse wären in Absicht auf die Form in Übereinstimmung mit der Anlage des Voranschlages zu verfassen, und hätte deren Vorlage in der zweitnächsten Session des Reichsrates [zu] erfolgen, zumal im konstitutionellen Leben ein häufiger Wechsel der die Staatsgeschäfte leitenden Persönlichkeiten einzutreten pflegte. Auch diese Bestimmung dürften Se. Majestät, wie der Finanzminister glaubt, vorläufig Ah. zu treffen geruhen, bis der Zeitpunkt zur Erlassung eines Reichsgesetzes hierüber gekommen sein wird. Der Finanzminister referierte ferner, der Staatsrat habe bei Begutachtung der ministeriellen Anträge gegen dieselben im wesentlichen keine Erinnerung erhoben6, und seien die Differenzen über die Gliederung des Materials im Voranschlage bei einer Zusammentretung behoben worden, so daß das hier beigeschlossene Schemaa für die Form des Voranschlags, geteilt nach Erfordernis und Bedeckung, beiderseits au. in Antrag gebracht wird. Die Annahme eines zweiten Titels: „Ankauf von Waffen“ und eines dritten: „Erfordernis an Zulagen und Abfertigungskapitalien für Freiwillige“ beim Erfordernis des Kriegsministeriums geschah auf ausdrückliches Verlangen des letzteren, was FZM. Graf Degenfeld bestätigte7. Die Unterteilung des Erfordernisses für die Kriegsmarine in zehn Titel war nicht zu umgehen, doch verkennt der Finanzminister keineswegs, daß die Sonderung in dieses Detail mit den bloß zwei Titeln des Erfordernisses für die Armee kontrastiert. Dieser Minister las hierauf den anverwahrten Entwurf der Ah. Entschließungb, welche in Folge der Zusammentretung beim Staatsrate zum Teil neu redigiert wurde, und begleitete die einzelnen Sätze mit den nötigen Erläuterungen.

|| S. 47 PDF || Zur näheren Motivierung des im Resolutionabsatz 4 aufgestellten Grundsatzes über das Erlöschen der eröffneten Kredite mit dem Ende eines jeden Verwaltungsjahres wies Minister Edler v. Plener auf die Notwendigkeit hin, dem zeitlich unbegrenzten Gebrauche der noch nicht erschöpften Kredite ein Ziel zu setzen, wenn man nicht die größten Konfusionen entstehen lassen und die Finanzen bedenklichen Verlegenheiten aussetzen will, weil die Finanzminister sonst plötzlich und unvorbereitet die Deckung für große Auslagen schaffen müßten, die schon vor Jahren bewilligt wurden, und für welche bei Zusammenstellung des Voranschlages des laufenden Jahres gar nicht vorgedacht wurde. Jedes Finanzjahr bildet für sich ein abgeschlossenes Ganzes. Aus dem Grundsatze, daß die Kassareste des abgelaufenen Jahres nicht in die Gebarung des neubeginnenden übergehen, ergibt sich das Korollar, daß auch die Ausgabsrückstände nicht unbedingt auf die folgenden Jahre übertragen werden dürfen. Übrigens enthalte dieser Absatz 4 auch die Modalitäten, unter welchen Zahlungsanweisungen eines früheren Jahres aus der kurrenten Dotation bestritten werden können, und zwar auch dann, wenn der Jahreskredit dabei überschritten wird. Auf diese Weise werde allen Rücksichten Rechnung getragen, das finanzielle Interesse gewahrt und kompromittierenden Zahlungsstockungen möglichst vorgebeugt. Dabei verkenne jedoch der Finanzminister keineswegs, daß es im Interesse der Regierung gelegen ist, daran festzuhalten, daß eine im festgestellten Staatsvoranschlag für ein bestimmtes Objekt einbezogene Dotation durch deren unterbliebene Verwendung im Laufe des bezüglichen Jahres noch keineswegs erloschen ist und darum noch nicht sofort einer neuerlichen gesetzlichen Genehmigung bedarf. Allein dies ist die staatsrechtliche Seite der Frage; der Finanzminister dagegen müßte vor allem den finanziellen Gesichtspunkt festhalten, welcher bei der administrativen Dotationsgebarung zur Richtschnur dienen muß.

Der Präsident des Staatsrates äußerte, infolge der mündlichen Verhandlung hätten allerdings die Meinungen des Ministers und des Staatsrates sich dergestalt geeinigt, daß Freiherr v. Lichtenfels sich mit dem verlesenen Resolutionsentwurfe – den Absatz 4 ausgenommen – einverstanden erklären könne. Was nun die Meinungsverschiedenheit bezüglich des Erlöschens der Kredite betrifft, so müsse dabei distintinguiert werden zwischen der Stellung zum Reichsrate und jener zur Evidenzhaltung. Hat einmal ein Kredit die Aufnahme in den gesetzlich festgestellten Voranschlag gefunden, so ist die Ausgabe bewilligt und diese Bewilligung kann bloß infolge des zufälligen Umstands der im Laufe des Jahres unterbliebenen Zahlung noch nicht als zurückgenommen gelten. Die Ermächtigung des Ministers zur Verwendung dieses Kredits bleibt vielmehr aufrecht, solang die Notwendigkeit der fraglichen Auslage nicht behoben ist. Für die spätere Verwendung des Kredits ohne Notwendigkeit würde nämlich der Minister verantwortlich sein. Wollte man diesen Grundsatz des Nichterlöschens aufgeben, so würde dies ganz ohne Not die bedauerliche Wirkung haben, daß man oft denselben Kredit mehrere Jahre nacheinander durch die verschiedenen Stadien des parlamentarischen Kampfes vertreten müßte. Es sei daher voller Grund vorhanden, auf dem obgedachten Grundsatze so lange zu bestehen, bis etwa durch ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt wird. Andererseits ist unverkennbar, daß die Erhaltung der Rechnungsevidenz im Innern der Administration und der Ordnung im Dienste des Staatsschatzes nicht gestattet, daß die Bedeckung || S. 48 PDF || für alle offenen Kredite früherer Jahre ohneweiters von den Finanzen begehrt werden könne. Der Staatsratspräsident schlug hiernach folgende Textierung des Absatzes 4 vor:

„Der Reichsvertretung gegenüber ist der Grundsatz festzuhalten, daß Ausgaben zu bestimmten Zwecken, für welche in dem Budget eines Jahres Kredite eröffnet wurden, von welchen jedoch im Laufe dieses Jahres kein, oder kein vollständiger Gebrauch gemacht, daher die dafür ausgemittelte Bedeckung in Ersparung gebracht worden ist, der neuerlichen Aufnahme in ein weiteres Budget und einer wiederholten Zustimmung der Reichsvertretung nicht bedürfen.“

„Zur Erhaltung der Rechnungsevidenz im Innern der Administration wird jedoch festgesetzt, daß auf Rechnung unbenützter Kredite vorhergegangener Jahre Zahlungsanweisungen, sofern sie nicht unberechtigt gebliebene fortlaufende Bezüge zum Gegenstande haben, nur mit Bewilligung der beteiligten Ministerien oder Zentralstellen und nach vorläufigem Vernehmen mit dem Finanzministerium stattfinden.“

Durch diese Ah. Bestimmungen dürften die Interessen der Regierung in beiden Richtungen gewahrt sein. Der Finanzminister fände im wesentlichen gegen die von der Vorstimme beantragte Fassung des Absatzes 4 nichts zu erinnern, zumal der neue zweite Absatz selbst weiter geht als der ministerielle Antrag. Indessen müsse Edler v. Plener doch wiederholt aufmerksam machen, daß die unbegrenzte Fortdauer der bewilligten Kredite in staatsrechtlicher Beziehung noch sehr disputabel zu sein scheine. Jedenfalls dürfte der Minister gehalten sein, die Ausgaben, welche für Rechnung des Kredits eines abgelaufenen Jahres bestritten wurden, nachträglich vor dem Reichsrate zu rechtfertigen. Um jedoch eine so heikle Diskussion im Reichsrate nicht jetzt schon, ohne Not, anzuspinnen, würde der Finanzminister beantragen, dermal mit einer Erklärung über das Nichterlöschen der Kredite nicht hervorzutreten, sondern sich stillschweigend nach diesem Grundsatze zu benehmen, was aber nicht hindert, daß die administrativen Bedingungen, unter welchen allein von einem vorjährigen Kredit Gebrauch gemacht werden kann, Ah. festgesetzt werden. Minister Ritter v. Lasser erinnerte, daß das System der sog. Supplementärkredite, aus welchen die erst nach dem Schlusse des Vorjahres vorkommenden Auslagen für Rechnung des Vorjahres bestritten wurden und erst 1852 abgestellt worden ist, in administrativer Hinsicht sehr vorteilhaft war, ohne mit besonderen Kontabilitätsschwierigkeiten verbunden zu sein, so daß die Rückkehr zu diesem System, wonach die Kredite noch durch ein halbes Jahr nach dem Jahresschlusse offen bleiben, sehr wünschenswert wäre. Mindestens würde dieser Minister beantragen, daß zu den Zahlungsanweisungen im nachfolgenden Verwaltungsjahre, wovon der Artikel 4c Absatz 2 spricht, nicht ein vorläufiges Einvernehmen mit dem Finanzministerium gefordert werde, sondern die Einbeziehung des diesfälligen Betrages in den monatlichen Dotationsausweis genüge. Der Finanzminister entgegnete, daß, wenn ihm eine solche nachträgliche Forderung von beträchtlicher Höhe erst mittels des Dotationsaufsatzes bekannt wird, er dann nicht mehr die Zeit habe, seine Gelddispositionen entsprechend zu treffen, und daß bei den jetzigen, auf ein Minimum herabgedrückten Kassabeständen unvorhergesehene Anforderungen von 200.000 bis || S. 49 PDF || 300.000 fl. schon wahre Verlegenheiten herbeiführen können. Anders war es in vormärzlicher Zeit, wo die Kassabestände der Monarchie oft um mehr als 10 Millionen höher waren als jetzt. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes würde aber der Minister einen Wert darauf legen, darüber vorläufig noch den Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörde zu vernehmen. Minister Ritter v. Lasser versicherte, daß zu Besorgnissen vor Zahlungsverlegenheit kein Grund vorhanden sei. Nachträgliche Anforderungen von einiger Bedeutung kommen nur im Bausektor vor und betragen da selten mehr als 30.000 oder 40.000 fl. Die meisten Zahlungen sind geringfügig, und es wäre zwecklose Verschwendung von Zeit und Mühe, über jeden solchen Einzelfall einen Notenwechsel einzuleiten. Von einer vorläufigen Verhandlung mit der Obersten Rechnungskontrollsbehörde sei zu besorgen, daß die Maßregel, ungeachtet ihrer Dringlichkeit, noch lange nicht ins Leben treten würde. Der Handelsminister trat dem Minister Ritter v. Lasser vollkommen bei und erwähnte, daß ein großer Teil der für die Londoner Ausstellung im Jahre 1862 votierten Dotation erst im Jahre 1863 behoben und verwendet werden konnte8. Der Polizeiminister glaubte, daß die vom Staatsratspräsidenten gemachte Distinktion bezüglich der Kreditübertragungen festzuhalten wäre. Der Staatsminister erklärte sich dafür, daß die nicht erschöpften Kredite noch durch ein halbes Jahr nach dem Jahresschlusse bei den Finanzen sollten behoben werden können, jedoch über vorläufiges Benehmen mit dem Finanzminister, welcher nötigenfalls den Aufschub der Zahlung begehren könnte. Der Kriegsminister trat dem obigen Antrag des Staatsministers mit der Modifikation bei, daß das Meritum der Ausgabe jedoch vom Finanzminister nicht mehr in Frage gestellt werden dürfe. Übrigens bringe es die kumulative Dotation des Armeeaufwands im Voranschlage mit sich, daß auch die Nachtragsanforderung kumulativ stattfinde. Der ungarische Hofkanzler zeigte, daß das System des Erlöschens der Dotationen mit dem Jahresschluß die Behörden zwinge, noch vor demselben alle Dotationen vorsichtsweise selbst dann zu erheben, wenn man das Geld noch nicht effektiv braucht, was offenbar in finanzieller Beziehung nachteilig ist. Übrigens sei die Fixierung eines Termins notwendig, und daher vereinige sich Graf Forgách mit dem Antrage des Staatsministers. Die Notwendigkeit, darauf festzuhalten, daß die gesetzlich bewilligten Kredite nicht erlöschen, sei bereits überzeugend nachgewiesen worden. Doch wäre es nicht opportun, mit dieser Thesis jetzt vor den Reichsrat zu treten; ja es würde selbst ein Ah. Ausspruch jetzt nicht erforderlich sein, sondern es dürfte genügen, wenn der Ministerrat seine diesfällige übereinstimmende Meinung im Protokolle der heutigen Sitzung niederlegt. Minister Graf Nádasdy teilt die Meinung des Staatsratspräsidenten über das Nichterlöschen der Kredite und ist für die Festsetzung eines sechsmonatlichen Termins nach Ablauf des Jahres, mit dem Beisatz, daß über die Behebung größerer Kreditreste Rücksprache mit dem Finanzministerium zu pflegen wäre. Der Marineminister tritt dem Staatsminister vollkommen bei; ebenso, nachträglich, der Handelsminister. Minister Dr. Hein vereinigt sich, was den sechsmonatlichen Termin zur nachträglichen Behebung ohne besondere Rücksprache und Zustimmung des Finanzministers betrifft, mit Ritter v. Lasser, || S. 50 PDF || im übrigen mit Baron Lichtenfels. Ministerialrat Baron Mensshengen schloß sich – namens des Ministeriums des Äußern – dem Antrage des Staatsministers an. Der Finanzminister erklärte schließlich, er werde seinen Resolutionsentwurf Artikel 4 nach dem von der Stimmenmehrheit geteilten Antrag des Staatsministers reformieren9.

Minister Ritter v. Lasser machte auf die Tragweite des Absatzes 2 im Artikel 1 aufmerksam; derselbe lautet: „Der für die Ministerien und Zentralstellen derzeit festgesetzte allgemeine und besondere Wirkungskreis, sowie die diesfälligen Normen über das zwischen denselben nach Beschaffenheit des Gegenstandes zu pflegende Einvernehmen bleiben vorerst unberührt.“ Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung würden die seit Feststellung der Wirkungskreise durch einverständliche Gepflogenheit der Zentralstellen aus wichtigen Dienstrücksichten eingeführten Modifikationen10 – z. B. jene über das Verfahren bei Bestellung provisorischer Beamter11 – wieder außer Kraft treten, was Dienstesstörungen im Gefolge hätte. Daß die Wirkungskreise einer Revision bedürfen, sei bekannt, und auch der Votant weit entfernt, dies in Abrede zu stellen. Doch sei es wohl nicht absolut notwendig, daß in dieser Ah. Entschließung darüber eine Andeutung erfolge. Wird eine solche aber nötig befunden, so müsse Ritter v. Lasser beantragen, daß der Text in einer Weise ergänzt werde, welche außer Zweifel stellt, daß nicht bloß die vorgeschriebenen Wirkungskreise und Normen, sondern auch die diesfalls bestehende „Übung“ oder „Gepflogenheit“ („Verfahren“) vorläufig unberührt bleiben.

Der Finanzminister sowie die übrigen Stimmführer fanden gegen diesen Zusatz nichts zu erinnern12.

Über die aufgeworfene Frage, von welchem Zeitpunkte an die neue Einrichtung zu gelten haben würde, äußerte der Finanzminister , er beantrage hiezu au. den 1. November 1863 und werde dies im Resolutionsentwurf ersichtlich machen. Minister Ritter v. Lasser drückte die Besorgnis aus, daß die strenge Durchführung des Artikels 2: „Alle Ausgaben haben jenen Dienstzweig zu belasten, für welchen der Aufwand wirklich stattgefunden hat.“ bei den Bezirksämtern, wo so viele Ausgaben im Interesse anderer Dienstzweige vorkommen, viele Zurechnungsgeschäfte || S. 51 PDF || verursachen werde. Der Finanzminister erwiderte, der Grundsatz des Artikels 2 bedürfe an sich wohl keiner Rechtfertigung; die Regierung muß darüber im klaren sein, was jeder Dienstzweig, was die Einhebung jeder Steuer kostet. Dieser Grundsatz wird im Bereiche des Finanzministeriums bereits gehandhabt, und, so wie dem Kriegsministerium die Armeeauslagen im Steuerexekutions- und Gefällsdienste, so werden auch schon jetzt den Bezirksämtern die Verpflegskosten für Gefällsübertretungen daus den Gefällsgeldernd vergütet werden. Daß aber dieser Grundsatz auf kleinliche Weise haarscharf durchgeführt werde, liege nicht in der Absicht des Finanzministers. Das vorliegende neue Schema für den Staatsvoranschlag gab zu folgenden Erinnerungen Anlaß. Minister Ritter v. Lasser beanstandete beim Erfordernis für das Staatsministerium, daß die Neubauten für die politische Verwaltung von den Neubauten für Strafanstalten in zwei Titel (12 und 13) getrennt erscheinen, während man selbe in der Rubrik ungarische Hofkanzlei in einem Titel (4) vereinigt hat. Die Trennung beirre die Gebarung mit dem Kredit, sei irrational und inkonsequent, da man dasselbe Prinzip für die ungarische Hofkanzlei nicht beobachtet eund auch in den Finanzgesetzen pro 1862 und 1863 beide Rubriken in eine zusammengefaßt hate . Der Abgeordnete des Staatsministeriums habe auch zu dieser Trennung keinesweges beigestimmt. Es liegt hier ein Versehenf in den Büros des Finanzministeriums zum Grunde, das sehr leicht seine Berichtigung gefunden hätte, wenn dieses Ministerium dem vom Ritter v. Lasser wiederholt ausgesprochenen Wunsche nachgegeben und ihm das Schema noch vor dem Drucke mitgeteilt haben würde. Im zweiten Teile des Voranschlages beanstandete Minister Ritter v. Lasser, daß unter VII. A. „politische Verwaltung“ Titel 2 auch Einnahmen von Wohltätigkeitsanstalten erscheinen. Denn der Staat beziehe durchaus keine Einnahmen von den Wohltätigkeitsanstalten für sich, sondern er leiste vielmehr Zuschüsse zur Ergänzung der hie und da nicht zureichenden eigenen Einnahmen dieser Anstalten. Der Finanzminister erklärte sich sofort zur Streichung dieses Titels sowie zur Vereinigung der Neubauten in einen Titel bereit. Der Marineminister nimmt Anstand, daß im Schema des Voranschlages das Erfordernis für die Kriegsmarine in zehn Titel gespalten erscheint, was der Gebarung sehr lästige Fesseln auflegen würde, während bei dem ohne allen Vergleich größeren Erfordernis für die Landarmee gar keine Unterteilung in Titel vorgenommen wurde, was die Inkonsequenz in der Behandlung umso greller erscheinen läßt. Baron Burger müsse daher beantragen, daß das Kapitel 43 im Schema derart geändert werde, daß bei dem Erfordernis für die Kriegsmarine keine andere Unterteilung als in Ordinarium und Extraordinarium stattfindet. Auf die Bemerkung des Finanzministers , der Abgeordnete des Marineministeriums hätte bei der kommissionellen Beratung seine Einsprüche gegen die fragliche Unterteilung erheben sollen, erwiderte Minister Baron Burger , daß diese Ansprüche tatsächlich erhoben worden seien13. Der ungarische Hofkanzler || S. 52 PDF || beanstandete, daß im zweiten Teil Rubrik ungarische Hofkanzlei, Titel 2, 3 und 4, Abfuhren aus dem Studienfonds, dem Religionsfonds und dem Pester Universitätsfonds erscheinen. Die Einnahmen aus dem ungarischen Religionsund Studienfonds seien keine Staatseinnahmen, sondern Einkünfte vom Vermögen der katholischen Kirche oder von Stiftungen in Ungarn, welche nicht unter der Kontrolle des Reichsrates stehen. Dort, wo die Religions- und Studienfonds aus dem Staatsschatz dotiert werden, mag eine solche Einbeziehung in den Voranschlag am Platze sein, nicht aber in Ungarn, wo dieses Verhältnis nicht obwaltet. Die ungarischen Kultus- und Studienanstalten haben nur unter den außerordentlichen Umständen des Jahres 1848 Dotationen aus dem Staatsschatze erhalten, seitdem aber nicht mehr. Graf Forgách müsse daher beantragen, daß wenigstens in der Folge diese Positionen und die korrespondierenden Ausgaben aus dem Staatsvoranschlage weggelassen würden. Der Finanzminister gab die Aufklärung, diese Fondseinnahmen seien nur zur Durchführung der Idee des Bruttobudgets in den Voranschlag aufgenommen worden, und zwar mit Zustimmung des Vertreters der ungarischen Hofkanzlei. Indes wolle Minister Edler v. Plener dem Antrage des Hofkanzlers nicht absolut und für immer entgegentreten, sondern die Sache noch in reife Überlegung ziehen, zumal auch der Staatsminister alles vermieden sehen will, was die zu seinem Bereiche gehörigen politischen Fondseinkünfte mit den eigentlichen Staatseinnahmen in eine Klasse reiht14. Die Minister Baron Mecséry und Dr. Hein sprachen die Erwartung aus, daß der Gegenstand, seiner Wichtigkeit wegen, schließlich dem Ministerrate werde unterzogen werden.

Zu einer weiteren Erinnerung gegen die vorgetragenen Anträge des Finanzministers fand sich niemand veranlaßt15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 24. Juni 1863. Empfangen 24. Juni 1863. Erzherzog Rainer.