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Nr. 337 Ministerrat, Wien, 31. März 1863 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 1. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mažuranić; BdR. Erzherzog Rainer 10. 4.

MRZ. 1140 – KZ. 1149 –

Protokoll II des zu Wien am 31. März 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ah. Bestimmungen über die Behandlung der ungarischen Angelegenheiten

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer teilte dem Ministerrate den vollen Inhalt des Absatzes I aus dem Protokolle der engeren Konferenz vom 30. März 1863 mit, laut welchem Se. k. k. apost. Majestät nach reifer Erwägung der über die Behandlung der ungarischen Angelegenheiten im Ministerrate bestehenden Differenzen und zu deren Behebung Allerhöchstsich veranlaßt gefunden haben, die hier anverwahrten Bestimmungena über diesen Gegenstand zur genauen Richtschnur für alle k. k. Minister und Hofkanzler festzusetzen.

II. Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Judex Curiae

Nachdem gemäß den soeben verlesenen Ah. Bestimmungen der Judex Curiae Graf Apponyi seiner Stelle zu entheben und gleich zu ersetzen ist, forderte der durchlauchtigste Vorsitzende Erzherzog den ungarischen Hofkanzler auf, seinen Vorschlag zur Besetzung dieser Stelle zu erstatten1.

Graf Forgách erklärte, daß er unter den gegenwärtigen Umständen niemand Geeigneteren wüßte als den geheimen Rat und Baro Regni Grafen Georg Andrássy. Nachdem derselbe sich stets unverhohlen als einen Gegner bdes Geistesb der 48er Gesetze gezeigt hat, würde dessen Berufung auf den Posten, den Graf Apponyi verläßt, niemandem einen Zweifel über die Stellung der Regierung zu diesen Gesetzen übrig lassen, was jetzt vor allem wichtig ist. Graf Andrássy hat juridische Studien, besitzt schätzbare praktische Kenntnisse im Berg- und Handelsrechte, hat an vielen Regnikolardeputationen tätigen Anteil genommen, seine Leitungsgabe bei Aktien- und anderen Vereinen bewährt, und er dürfte daher – durch tüchtige Fachmänner || S. 344 PDF || unterstützt – vollkommen in der Lage sein, den geschäftlichen Teil der Aufgabe eines Judex Curiae zu lösen. Daß er auch die politische Partei in einer den Ah. Absichten förderlichen Weise behandeln werde, dafür bürge seine bekannte dynastische Gesinnung, sein durch die aura popularis nicht gebeugter Charakter, seine persönliche Überzeugung von der Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung gewisser Regierungsgeschäfte und sein konziliantes Benehmen. Insbesondere wäre es wünschenswert, daß dieser Mann den schwierigen Posten der Frage wenigstens durch einige Monate versehe, bis sich die unvermeidliche Verstimmung beim Abtreten des Grafen Apponyi gelegt hat, wonach es dann vielleicht tunlich sein werde, einen eigentlichen Juristen statt seiner zu berufen, der sich vorzugsweise der legislativen Aufgabe des Judex Curiae zu widmen hätte. Ob aber Graf Andrássy annehmen werde, stehe dahin.

Minister Graf Nádasdy fände es nicht rätlich, dermal zur Ah. Ernennung eines Judex Curiae zu schreiten, denn nach dem articulus 3 de 1608 ante coronationem ist dieser Würdenträger oder in dessen Ermangelung der Tavernikus bei Verlust des Amtes verpflichtet, zur Zeit, wo kein Reichspalatin vorhanden ist, binnen Jahresfrist einen Landtag einzuberufen. Es ist nun allerdings unzweifelhaft, daß kein Judex Curiae es unter gewöhnlichen Verhältnissen wagen würde, einen Landtag ohne ausdrücklichen Ah. Befehl einzuberufen, allein es läßt sich nicht berechnen, wozu selbst gutdenkende Männer unter außerordentlichen Verhältnissen durch Pression oder andere Mittel gebracht werden können. Hat sich doch Graf Teleki, der das Vertrauen Sr. Majestät besaß, 1848 erlaubt, einen siebenbürgischen Landtag zum empfindlichsten Nachteile des Ah. Interesses eigenmächtig einzuberufen! Um daher dieser Gefahr zu begegnen, dürften dermal bloß die Geschäfte (nicht die Würde) des Judex Curiae einem Septemvir unter Verleihung des Baronats übertragen werden, und man sollte dabei vorzugsweise auf juridische Befähigung sehen. Diese fehle dem sonst verdienstlichen und pflichtgetreuen Grafen Andrássy, und derselbe würde daher nicht imstande sein, weder einen großen Körper wie das Septemvirat zu leiten, noch auf die Verbesserung der Legislation den nötigen Einfluß zu nehmen. In beider Beziehung dürfte der Personal v. Melczer cviel mehrc entsprechen. Da er sich jedoch schon seit mehr als einem Jahr dfern von aller politischer Beziehung gehalten hatd, müßte man sich vorläufig seiner Gesinnung versichern und edie Befolgung des Ah. soeben verlesenen Grundsatzes demselben oder jedem anderen, welchem die Leitung des Septemvirats Ah. anvertraut wird, vorschreibene . Der Polizeiminister findet die Frage über die Opportunität der Wiederbesetzung des Postens nach Graf Apponyi durch die vorgelesenen Bestimmungen bejahend entschieden, glaubt sich daher einer Erörterung darüber enthalten und dem Vorschlage des Hofkanzlers beitreten zu sollen, ebenso auch der Minister des Äußern. Der Staatsminister bemerkt, daß, wenn es sich um die Besetzung eines Postens dieser Art in einem anderen Land handeln würde, die juridische Befähigung bei der Wahl ausschließend zu entscheiden hätte. In Ungarn aber kommen jetzt bei der Wahl des Judex Curiae politische || S. 345 PDF || Rücksichten wesentlich in Betracht zu ziehen, und aus diesem Grunde vereinige sich Ritter v. Schmerling mit dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers auf Ah. Ernennung des Grafen Georg Andrássy, welcher seine Energie revolutionären Tendenzen gegenüber in den Komitatsversammlungen bewiesen habe und dem auch schätzbare praktische Kenntnisse im Berg- und Handelsrechte zu Gebote stehen.

Von den übrigen Stimmführern wurde gleichfalls gegen den Antrag des ungarischen Hofkanzlers keine Erinnerung erhoben2.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. April 1863. Empfangen 10. April 1863. Erzherzog Rainer.