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Nr. 334 Ministerrat, Wien, 24. März 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 24. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 14. 4.

MRZ. 1138 – KZ. 1193 –

Protokoll des zu Wien am 24. März 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Behandlung des polnischen Insurgentenführers Marjan Langiewicz

Der Polizeiminister referierte über die Frage, wie der in Krakau festgehaltene Insurgentenführer Langiewicz zu behandeln ist1.

Nach den in Absicht auf die Behandlung der auf österreichisches Gebiet getretenen polnischen Insurgenten festgestellten Grundsätzen werden die Ausländer in der Richtung, wohin sie gehören, über die Grenze geschafft2. Soll bezüglich des Langiewicz || S. 325 PDF || auch so vorgegangen werden, dann müßte derselbe, da er in preußisch Posen gebürtig ist, an die preussische Grenze gesendet werden, zugleich aber in Betracht seiner besonderen Stellung und in der Rücksicht, daß er die letzten Jahre keinen preußischen Paß besaß, von dieser Auslieferung vorläufig der preußischen Regierung die geeignete Mitteilung gemacht werden. Freiherr v. Mecséry glaubt jedoch, daß man diesen Hauptführer doch etwas anders behandeln sollte, und würde daher darauf antragen, daß ihm die Alternative gestellt werde, entweder an die preußische Grenze agebracht und dort in Freiheit gesetzt zu werden, wovon die preußische Regierung zu verständigen wärea, oder, wenn er den Schutz der österreichischen Regierung in Anspruch nehmen will, sich bmit seinem Ehrenworteb zu verpflichten, während der Dauer des Aufstandes an einem ihm zu bestimmenden Ort zu bleiben cund sich von allen revolutionären Umtrieben fernzuhaltenc . Hierwegen wäre er von dem Hofrat Merkl protokollarisch einzuvernehmen und diese seine Äußerung anher zu schicken. Der Minister des Äußern erinnerte, daß in der bezüglichen unter dem Ah. Vorsitze abgehaltenen Konferenz bestimmt wurde, sich in allem nach dem Vorgang des Jahres 1831 halten zu wollen, wo damals alle Insurgentenchefs interniert wurden, indem man die internationale Verpflichtung hatte, dieselben während des Kampfes unschädlich zu machen. Graf Rechberg glaubte daher, daß man dem Langiewicz gegenüber einfach dasselbe, wie im Jahre 1831 gegen alle Chefs vorgegangen wurde, beobachten, d. h. ihn in einem geeigneten Orte internieren sollte, was bei den gegebenen Verhältnissen immer nur wünschenswert und als ganz korrekt erscheinen dürfte. dIn bezug auf den Vorschlag, Langiewicz an die preußische Grenze zu führen und, nachdem die preußische Regierung hiervon benachrichtigt, an Preußen auszuliefern, müsse er das Bedenken aussprechen, daß, wenn auch Langiewicz selbst hierin gewilligt hätte, doch immer das Odium der Auslieferung auf die kaiserliche Regierung zurückfallen und sie für das Vorgehen Preußens gegen ihn verantwortlich werde gemacht werdend . Dieser Meinung waren auch alle übrigen Stimmführer, wobei der Kriegsminister nur zu erwägen empfahl, ob, wenn Langiewicz sich der Internierung nicht fügen wollte, man hierwegen Zwangsmaßregeln anwenden könne.

Nachdem sich somit die Konferenz für die fixe Internierung des Langiewicz ausgesprochen hatte, bemerkte der Polizeiminister , daß er wegen Eruierung eines hiezu geeigneten Ortes bereits Vorsorge getroffen habe und in dieser Beziehung den zwei Stunden von Brünn entfernten Marktflecken Gurein vorschlagen würde, wogegen sich keine Erinnerung ergab3.

II. Verlängerung des böhmischen Landtags bis zum 18. April l. J.

Der Landesmarschall von Böhmen Graf Nostiz hat eine Eingabe an den Staatsminister gerichtet, worin er die Dringlichkeit nachweiset, daß der böhmische || S. 326 PDF || Landtag wenigstens bis Mitte April verlängert werde, wenn noch die zwei wichtigsten Gegenstände, nämlich das Gemeindegesetz und das Landesbudget verhandelt werden sollen. Der Statthaltereivizepräsident unterstützt dieses Einschreiten und habe gestern telegrafisch gemeldet, daß sich im Landtage eine Deputation vorbereite, um diese Verlängerung unmittelbar von Sr. Majestät sich zu erbitten. Unter diesen Verhältnissen erachtet der Staatsminister diesem Begehren des Landtages nicht entgegentreten zu sollen, und da einer solchen Verlängerung auch kein Hindernis entgegensteht, so gedenkt er bei Sr. Majestät den au. Antrag zu stellen, daß der böhmische Landtag ausnahmsweise erst am 18. April l. J. geschlossen werde.

Hierwegen ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung4.

III. Konzession der Eisenbahn von Eger bis zur bayerischen Grenze bei Waldsassen und bis zur sächsischen Grenze bei Voitersreuth

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Handelsministers vom 22. Februar l. J., Z. 1867/160, wegen Verleihung der Konzession zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn von Eger einerseits bis zur bayrischen Grenze bei Waldsassen und andererseits bis zur sächsischen Grenze bei Voitersreuth5.

Um die Konzedierung der Eger–Waldsassner Strecke ist die bayrische Ostbahngesellschaft, und für die Strecke Eger–Voitersreuth die königlich sächsische Regierung eingeschritten. Nachdem die diesfälligen Bauprojekte der vorgeschriebenen kommissionellen Prüfung unterzogen und nachdem in kommerzieller Beziehung von der bayrischen Ostbahn dem Verkehre auf der böhmischen Westbahn wesentliche Zugeständnisse gemacht wurden, welche geeignet sind, der Pilsner Kohle die Konkurrenz mit der sächsischen Kohle zu ermöglichen, habe der Handelsminister die Konzessionsbestimmungen für die Eisenbahn von Eger nach Waldsassen mit den beteiligten Ministerien vereinbart und dem Verwaltungsrate der bayrischen Ostbahngesellschaft zur Äußerung mitgeteilt. Zugleich wurden diese Konzessionsbestimmungen im Wege des Ministeriums des Äußern der sächsischen Regierung mit dem Beifügen mitgeteilt, daß alle jene Bestimmungen, welche auf die Eger–Voitersreuther Linie analoge Anwendung finden können, seinerzeit in den mit der genannten Regierung in betreff des Baues und Betriebes dieser Bahn abzuschließenden Staatsvertrag aufzunehmen wären. Die bayrische Ostbahn habe in ihrer bezüglichen Äußerung zunächst das Ansinnen gestellt, daß wegen Regelung ihrer Beziehungen zur österreichischen Regierung ein Staatsvertrag, wie es bei der Eger–Hofer Eisenbahn der Fall ist, abgeschlossen werde, wogegen aber der Handelsminister richtig erörtert habe, daß hier von einem Staatsvertrage keine Rede sein könnte, sondern der Gesellschaft eine Konzessionsurkunde nach den oberwähnten Konzessionsbestimmungen mit Berücksichtigung der von den Gesellschaften beantragten Abänderungen auszufertigen wäre6. Der Handelsminister erbitte sich auch zugleich in betreff der Eger-Voitersreuther || S. 327 PDF || Bahn die Ah. Schlußfassung, zumal sich die sächsische Regierung einverstanden erklärte, daß die Konzessionsbestimmungen bezüglich der Eger–Waldsassener auch auf diese Bahn zum analogen Anhalte genommen werde und in dieser Beziehung nur die Differenz bezüglich der Dauer der Konzession besteht, indem der sächsischen Regierung die Beschränkung auf 60 Jahre sehr kurz erscheine, von welchem Bedenken aber nach der Meinung des Handelsministers die genannte Regierung noch abstehen wird, sobald es Tatsache sein wird, daß auch für die Hof–Egerer und Eger–Waldsassener Bahn auch nur eine 60jährige Konzessionsdauer gewährt worden ist. Graf Wickenburg habe daher folgenden Resolutionsentwurf vorgelegt: „Ich verleihe der bayerischen Ostbahngesellschaft die Konzession zum Baue und Betriebe einer Lokomotiveisenbahn von Eger bis zur österreichisch-bayerischen Landesgrenze bei Waldsassen und gestatte, daß die königlich sächsische Regierung – unter Vorbehalt des abzuschließenden Staatsvertrages – den Bau der Eisenbahn von Eger über Franzensbad bis zur österreichisch-sächsischen Landesgrenze bei Voitersreuth sofort in Angriff nehmen lasse. Der Entwurf der Konzessionsurkunde für die Eger–Waldsassener Bahn erhält Meine Genehmigung, und ermächtige Sie zur Ausfertigung derselben nach den beantragten Änderungen.“

Im Staatsrate ergab sich in der Wesenheit kein Bedenken gegen die vom Handelsminister beantragte Erledigung dieser Angelegenheit, mit Ausnahme des zu § 6 beantragten Zusatzes „unter Vorbehalt des mit der bayerischen Regierung abzuschließenden Staatsvertrages“, für dessen Weglassung sich einstimmig ausgesprochen wurde. Der vortragende Präsident halte es zwar für schwierig, rücksichtlich der einzelnen Differenzpunkte, hinsichtlich deren nur der Handelsminister den Forderungen der Eisenbahngesellschaft willfahren will, ein Gutachten abzugeben, weil die übrigen Ministerien darüber nicht weiter vernommen worden sind; dennoch habe er auf die einzelnen Punkte der beantragten Konzessionsänderungen eingehen und seine Ansichten hierüber aussprechen zu sollen geglaubt und würde, im Falle diese seine Ansichten Billigung finden, dann folgenden Entwurf der Ah. Entschließung in Antrag bringen: „Die angetragene Verleihung der Konzession zum Bau und Betriebe einer Lokomotiveisenbahn von Eger bis zur österreichisch-bayerischen Landesgrenze bei Waldsassen an die bayerische Ostbahngesellschaft unterliegt unter den nachstehenden Modifikationen keinem Anstande. Da der Abschluß eines Staatsvertrages mit der königlich bayerischen Regierung über diese Bahn nicht stattzufinden hat, so haben die angetragenen Beziehungen auf diesen Vertrag in den §§ 4 und 6 zu entfallen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Gesellschaft zu den Herstellungen im Bahnhofe in Eger haben die Bestimmungen des § 4 nach der ursprünglichen Textierung unverändert zu bleiben. Hinsichtlich des § 6 gestatte Ich die Beifügung eines Zusatzes, wodurch die Gesellschaft der im § 89 der Eisenbahnbetriebsordnung7 vorgesehenen Entrichtung eines Pauschales für die erhöhten Kosten der Polizeiaufsicht und die gefällsämtliche Überwachung enthoben wird. Bezüglich des § 7 unterliegt es keinem Anstande, daß die Regelung der Abfahrt und Geschwindigkeit des täglichen Postzuges im Einverständnisse mit der bayerischen Postverwaltung vor sich gehe; im übrigen ist jedoch die ursprüngliche Textierung dieses Paragraphes beizubehalten.

|| S. 328 PDF || Unter Beobachtung dieser Modifikationen ermächtige Ich Sie, mit der Ausfertigung der Konzessionsurkunde nach den gestellten Anträgen vorzugehen. Der Bau der Eisenbahn von Eger über Franzensbad bis zur österreichisch-sächsischen Landesgrenze bei Voitersreuth kann von der sächsischen Regierung in Angriff genommen werden, sobald sich mit dieser Regierung über die Dauer der Konzession geeinigt sein und dieselbe die Aufnahme der Konzessionsbestimmungen, wie sie für [die] Eger–Waldsassener Bahn festgestellt sind, in den abzuschließenden Vertrag ohne weiteren Vorbehalt zugesichert haben wird.“

Bei der eingehenden Erörterung dieser vom Baron Lichtenfels punktweise motivierten Anträge erklärte sich die Konferenz mit denselben rücksichtlich mit dem vorstehenden Resolutionsentwurfe einverstanden mit Ausnahme des Antrages, daß hinsichtlich der Verpflichtung der Gesellschaft zu den Herstellungen im Bahnhofe zu Eger die Bestimmungen des § 4 nach der ursprünglichen Textierung unverändert zu bleiben hätten. Der Handelsminister machte nämlich gegen diesen Antrag geltend, daß, nachdem der Egerer Bahnhof ein gemeinschaftlicher für die dort zusammentreffenden Bahnen sein soll, der von der Gesellchaft ausgedrückte Wunsch, daß dieselbe nicht ausschließlich auf ihre Kosten, sondern in Gemeinschaft mit den übrigen Unternehmungen, und zwar nach dem Verhältnisse ihrer Beteiligung die erforderlichen Lokalitäten etc. herzustellen habe, ganz gegründet sei, und glaubte daher, bei seinem Antrage auf Willfahrung der in dieser Richtung von der Gesellschaft proponierten Abänderung des § 4 verbleiben zu sollen, womit die Konferenz einsoweit einverstanden sich erklärte, daß in die ursprüngliche Textierung des Konzessionsentwurfes die Worte „nach Verhältnis ihrer Beteiligung“ eingeschaltet werden sollen, im übrigen aber diese Textierung beizubehalten und daher die von der Gesellschaft vorgeschlagene Textierung nicht anzunehmen seie . Ferner wurde bezüglich des § 13 des Entwurfes, wonach die Beförderung der Militärtransporte nach den auf den österreichischen Bahnen geltenden ermäßigten Tarifspreisen stattzufinden hätte, der aber nach dem Wunsche der Gesellschaft dahin abgeändert werden soll, daß die Militärtransporte auf der österreichischen Bahnstrecke nach dem für die bayrischen Truppen bestehenden Tarife befördert werden müssen, sich dahin geeinigt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphes nach der ursprünglichen Textierung unverändert zu bleiben haben, mithin dieses auch in dem Resolutionsentwurfe auszudrücken wäre8.

IV. Entwurf der steiermärkischen Winzerordnung

Der Staatsratspräsident referierte über die von dem steiermärkischen Landtage beschlossene und von dem Staatsminister mittelst au. Vortrages vom || S. 329 PDF || 5. März l. J., Z. 1772, zur Ah. Sanktion vorgelegte Winzerordnung9. Im Staatsrate habe der Inhalt dieser Winzerordnung keinen Anlaß zu einer Bemerkung gegeben, und werde dieses Gesetz zur Ah. Genehmigung empfohlen.

Dem Ministerrat ergab sich hierwegen keine Erinnerung10.

V. Gesetzentwurf betreffend die Krankenverpflegsgebühren für Dienstboten in Kärnten

Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag des Staatsministers vom 12. März l. J., Z. 1517, wegen Ah. Genehmigung des vom kärntnerischen Landesausschusse in der Sitzung vom 16. Jänner l. J. entworfenen Gesetzes bezüglich der Krankenverpflegsgebühren für Dienstboten11.

Nach der Anordnung des Hofkanzleidekretes vom 17. September 1835 hatten die Dienstherren für ihre im Krankenhause zu Klagenfurt verpflegten kranken Dienstboten, wenn sie dieselben bei ihrer Abgabe in die Krankenanstalt aus dem Dienste entließen, die Verpflegsgebühr für 14 Tage zu bezahlen12. Diese Anordnung ist durch die in den Jahren 1856 und 1857 in Wirksamkeit gesetzte provisorische Dienstbotenordnung13 dahin abgeändert worden, daß die Verpflegsgebühren für vier Wochen vom Dienstgeber zu bezahlen sind. Das vorliegende, vom Landtage beschlossene Gesetz bezwecke nun zunächst die Rückkehr zu der früheren zweckmäßigen Anordnung, und es habe sich gegen den Inhalt desselben im Staatsrate keine Bemerkung ergeben.

Freiherr v. Lichtenfels verlas sodann diesen aus drei Paragraphen bestehenden Gesetzentwurf, worüber der Ministerrat nichts zu erinnern fand14.

VI. Entwurf einer Vorschrift über Zulassung und Behandlung von Kriegsschiffen befreundeter Nationen an den österreichischen Küsten

Der Staatsratspräsident referierte in betreff des von dem Marineminister mit au. Vortrage vom 12. Jänner l. J., Z. 33, zur Ah. Genehmigung vorgelegten und von Sr. Majestät dem Staatsrate zur Begutachtung zugewiesenen Entwurfes einer Vorschrift hinsichtlich der Zulassung und Behandlung der Kriegsschiffe befreundeter Nationen an den österreichischen Küsten15.

Durch dieses Reglement, wenn es Ah. sanktioniert wird, würden die bisher wirksamen, auf Ah. Entschließungen beruhenden Verordnungen des Kriegsministeriums und des Armeeoberkommandos vom 29. Jänner 1850 und 9. August 1854 außer || S. 330 PDF || Kraft treten16. Was diese neue Vorschrift veranlaßt habe und weshalb die bisherigen Verordnungen den internationalen Verhältnissen und Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, werde in dem betreffenden Vortrage des Marineministers nicht nachgewiesen, gleichwohl glaubte der Staatsrat, da von den beteiligten Ministerien kein Anstand erhoben wurde, sich der Zweifel über die Notwendigkeit und der Opportunität der Erlassung neuer Bestimmungen entschlagen und in die Beratung dieses Gegenstandes eingehen zu sollen. Hiebei haben sich nun folgende von den Anträgen des Marineministers abweichende Ansichten ergeben.

Bei § 1 will man die Worte „mit Ausnahme des Hafens von Klek“ weglassen, und wurde der Schlußsatz dieses Paragraphes als entbehrlich bezeichnet, wenn dem Wörtchen „darf“ die Worte angefügt werden „unter nachfolgenden Bestimmungen“. Der vortragende Präsident sehe jedoch nicht ab, warum die Bezugnahme auf die Ausnahme des Hafens Klek im § 1 vermieden werden müßte, so wie er auch mit der Weglassung des Schlußsatzes nicht einverstanden wäre. Er glaube vielmehr, daß so wie in dem früheren Gesetze vom Jahre 1850 mit Deutlichkeit auszudrücken wäre, daß das Einlaufen in die Kriegshäfen in der Regel ganz verboten sei, wie es der § 17 doch wirklich beabsichtigt. Seines Erachtens dürfte der § 1 nur derart modifiziert werden, daß nach dem Worte „darf“ beigefügt werde „und der Kriegshäfen, in welche einzulaufen fremden Kriegsschiffen in der Regel (§ 17) untersagt ist“. Der Marineminister erklärte sich mit dieser Modifikation einverstanden, und wurde auch von keiner anderen Seite etwas dagegen erinnert.

Bei § 2, wonach die Anzahl der Kriegsschiffe einer und derselben Flagge, welche in einem österreichischen Hafen einlaufen können, nicht beschränkt werde, habe man sich im Staatsrate für eine Beschränkung der Anzahl dieser Schiffe, rücksichtlich dafür ausgesprochen, daß in dieser Beziehung auf die Bestimmungen vom Jahre 1850 zurückgegangen werde, zumal nach der Meinung des vortragenden Präsidenten überhaupt nicht abzusehen sei, warum von denselben abgewichen werden soll, da bisher nichts vorliege, daß selbe wirklich praktische Anstände nach sich gezogen haben, hingegen es aber fast sicher sein dürfte, daß das neue Gesetz nur Verlegenheiten bringen werde17. Man belasse es daher lieber beim Status quo und entscheide von Fall zu Fall. Der Marineminister verteidigte seinen Antrag, indem er sich hiebei auf das von der Hafenadmiralität in der Sache abgegebene Gutachten, welches er vorlas, stützte18. Ginge man hier auf die früheren Bestimmungen zurück, so dürfte überhaupt eine Erneuerung dieser Vorschrift kaum einen Wert haben und es müßte eigentlich dann die Hauptfrage entstehen, ob überhaupt dieses neue Reglement zu erlassen ist oder nicht.

|| S. 331 PDF || Nachdem hier von mehreren Stimmen hervorgehoben wurde, daß es überhaupt schwer sei, heute über das fragliche Gesetz zu urteilen, da man mit dem Wesen desselben nicht vertraut ist und eine nähere Motivierung desselben nicht vorliege, fanden sich Se. k. k. Hoheit veranlaßt, den Marineminister aufzufordern, vorläufig diesen Gesetzentwurf zur Mitteilung an die Konferenzmitglieder lithographieren lassen und dann diesen Gegenstand in der nächsten Konferenz wieder in Vortrag bringen zu wollen, worauf der Marineminister seinen vorliegenden au. Vortrag einstweilen zurückgezogen hatte19.

VII. Verrechnug der an türkische Kriegsdampfer aus ärarischen Depots verabfolgten Steinkohle

Mit der Ah. Entschließung vom 23. August 1862 wurde Ah. genehmigt, daß der Kostenbetrag von 5160 fl. 56 Kreuzer für die vom Monate Mai 1861 bis Mai 1862 an mehrere türkische Kriegsfahrzeuge aus den Marinemagazinen in Gravosa überlassenen Steinkohlen definitiv verrechnet und daß dafür keine Ersatzforderung an die türkische Regierung gestellt werde20. Seit dieser Zeit seien abermals 185 Tonnen Steinkohlen an türkische Kriegsdampfer verabfolgt worden, wodurch der Marinedotation neuerlich ein nicht präliminierter Ausfall von 2817 fl. verursacht werde. Dessenungeachtet glaubt aber der Marineminister aus denselben Gründen der Reziprozität, welche bei obiger Gelegenheit entwickelt wurden, den au. Antrag auf die Ag. Erteilung der Bedeckung und deren Verrechnung ohne Ersatzanspruch an die türkische Regierung stellen zu sollen. Da aber andererseits der Vorrat an Steinkohlen in Gravosa sehr abgenommen hat und nachdem die vorhandene Quantität für die k. k. Kriegsschiffe vorbehalten werden müsse, endlich in Anbetracht der geringen Geldmittel der Kriegsmarine glaubte Freiherr v. Burger noch gleichzeitig den Minister des Äußern von diesem Sachverhalte mit dem Beisatz verständigen zu sollen, daß bei den obwaltenden Umständen an die türkischen Kriegsfahrzeuge dermal aus den Marinemagazinen in Gravosa keine Steinkohlen verabfolgt werden können. Hierwegen ergab sich dem Ministerrate keine Erinnerung21.

VIII. Ausfertigung des Patents vom 26. Februar 1861 in den drei Landessprachen Siebenbürgens und Hinterlegung im siebenbürgischen Landesarchiv

Der Minister Graf Nádasdy referierte, daß er es unter den gegenwärtigen Umständen für angezeigt halte, daß das Ah. Patent vom 26. Februar 1861 samt dem Grundgesetze über die Reichsvertretung, und zwar in den drei Landessprachen Siebenbürgens, ausgefertigt und in dem siebenbürgischen Landesarchive niedergelegt werde, wie es mit dem Diplome vom 20. Oktober 1860 bereits geschehen ist22. Er || S. 332 PDF || glaubte daher an Se. k. k. Hoheit die Bitte stellen zu sollen, wegen Einholung der diesfälligen Ah. Genehmigung das Geeignete gnädigst veranlassen zu wollen.

Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Bemerkung23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 14. April 1863. Empfangen 14. April 1863. Erzherzog Rainer.