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Nr. 319 Ministerrat, Wien, 7. Februar 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 16. 2.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 18. 2.

MRZ. 1122 – KZ. 548 –

Protokoll des zu Wien am 7. Februar 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Vertagung und eventuelle Auflösung des galizischen Landtags

Über Ah. Aufforderung referierte der Staatsminister , daß der Landmarschall in Galizien1 für den 9. d. M. unangenehmen politischen Demonstrationen im galizischen Landtage entgegensieht2. Sicherem Vernehmen nach gedenkt eine Fraktion des Landtages zu beantragen, Se. Majestät zu bitten, die Abhaltung eines Kongresses für die Lösung der polnischen Frage zu veranlassen. Eine andere Fraktion will wenigstens die Sympathien „für das unterdrückte Brudervolk“ laut kundgeben, während eine Anzahl Abgeordneter es doch für das beste hält, sich der politischen Aktion im Landtage völlig zu enthalten. Statthalter Graf Mensdorff habe bereits vorläufig die Ah. Ermächtigung erhalten, den Landtag, im Fall solche politische Demonstrationen versucht werden wollten, zu vertagen; der Staatsminister habe jedoch behufs der formalen Erledigung diesfalls einen au. Vortrag erstattet und bitte ehrfurchtsvoll, die Ah. Resolution darüber noch heute Ag. herabgelangen lassen zu wollen, damit selbe dem Grafen Mensdorff in der Absicht mitgeteilt werden könne, daß er sich eintretendenfalls darauf berufe3. Die Wahrnehmung des Augenblicks der Vertagung dürfte seinem Ermessen überlassen bleiben. Da man jedoch auch darauf gefaßt sein muß, daß etwa ein Teil des Landtages nach der Vertagung sich irgendwo || S. 238 PDF || eigenmächtig zu politischen Zwecken versammle, wäre dem FML. Grafen Mensdorff noch die weitere Ah. Ermächtigung zur Auflösung des Landtages zu erteilen, um dadurch der Immunität der Landtagsabgeordneten und ihrem Mißbrauche ein Ende zu machen.

Der Ministerrat war mit den au. Anträgen des Staatsministers einverstanden, und Se. k. k. apost. Majestät geruhten dieselben sofort Ah. zu genehmigen4.

II. Entsendung des Kreishauptmanns Wolfarth nach Warschau

Se. Majestät der Kaiser geruhten Ah. zu bemerken, daß, während der Aufstand in Polen stets größere Dimensionen anzunehmen scheint, es hier an verläßlichen Nachrichten sowohl über dessen Umfang als über die der russischen Regierung zu Gebote stehenden Repressivmittel und deren beabsichtigte Anwendung gänzlich fehlt. Unter diesen Umständen erscheine es angezeigt, eine gewandte Vertrauensperson nach Warschau zu senden, die sich mit den Spitzen der dortigen Verwaltung in Verbindung zu setzen, über die obigen Punkte Aufschlüsse einzuholen, wie auch über die diesseitigen Maßregeln und Intentionen die geeigneten Mitteilungen zu machen, nach kurzem Aufenthalt aber zurückzukehren und über alle in Warschau oder unterwegs gemachten Wahrnehmungen mündlich Bericht zu erstatten hätte.

Minister Ritter v. Lasser äußerte, er vermöchte für diese Sendung niemand geeigneteren zu bezeichnen als den galizischen Kreishauptmann Wolfarth, der Polen aus seiner dortigen Dienstleistung beim Generalkonsulate kennt, umfassende Sprachkenntnisse besitzt, auch im Militär gedient und seine Gewandtheit bei Erfüllung delikater Aufträge bereits hinlänglich bewährt hat. Während der Staats- und der Polizeiminister dem Ritter v. Lasser vollkommen beitraten, brachte der Minister des Äußern in Antrag, lieber einen Militär zu schicken, um die militärische Seite der Exploration zu besorgen, zumal der Generalkonsul Baron Lederer5 den übrigen Teil der Aufgabe recht wohl lösen könnte. Der Konsulatskanzler6 könnte zur mündlichen Berichterstattung von Baron Lederer hierhergesendet werden. Auch der Kriegsminister und Minister Graf Esterházy stimmten anfänglich für die Sendung eines Militärs, doch bei der Sr. Majestät Allerhöchstselbst bekannten vorzüglichen Eignung Wolfarths für diese Sendung stimmte auch der Kriegsminister für dessen Sendung, zumal der Minister des Äußern selbst andeutete, daß der Obgenannte aus den ihm durch Baron Lederer zu eröffnenden ganz verläßlichen militärischen Quellen würde schöpfen können. Übrigens werde Kreishauptmann Wolfarth wie Graf Rechberg beifügte, genau zu instruieren sein, damit er nicht durch ungeeignete aÄußerungen Kompromissionen für die kaiserliche Regierung herbeiführea .

|| S. 239 PDF || Se. k. k. apost. Majestät geruhten schließlich Ah. zu befehlen, daß Wolfarth sogleich im telegrafischen Wege nach Wien berufen werde, um mit den nötigen Instruktionen zu der sofort anzutretenden Mission versehen zu werden7.

III. Verbot der Ausfuhr von Waffen und Munition nach Polen

Der Staatsminister brachte in Anregung, man solle unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Ausfuhr von Waffen und Munition nach dem Königreich Polen verbieten, so wie man seinerzeit das gleiche Ausfuhrverbot für die Türkei erlassen hat8. Einstimmig wurde die Notwendigkeit eines solchen Ausfuhrverbots und eine Strafsanktion für dasselbe anerkannt.

Der Finanzminister bemerkte darauf, daß der Übertreter des Waffenausfuhrverbots sich der Konfiskation und noch den relativ bedeutenden Gefällsstrafen aussetze. Der Polizeiminister fand jedoch, daß die Gefällsvorschriften gegen die Ausfuhr von Waffen aus den Zollausschlüssen keine Schranke bilden und eine solche Ausfuhr nicht einmal mit der Konfiskation, sondern nur mit einer geringeren polizeilichen Strafe geahndet werden könnte. Der Finanzminister entgegnete, daß die Waffenausfuhr dessenungeachtet auf diesem Weg keinen bedeutenden Umfang erreichen werde. Denn einmal besteht an der polnischen Grenze nur ein Zollausschluß – nämlich bei Brody –, und [zweitens] da infolge des Ausfuhrverbots Waffen und Munition aus dem Inland auch nicht mehr in diesen Zollausschluß – bei Vermeidung der Gefällsstrafen – werden gebracht werden dürfen bund wo dieselben, falls die Ausschwärzung derselben dahin konstatiert wird, der Gefällsstrafe unterliegenb und wo dieselben, falls die Ausschwärzung9 derselben dahin konstatiert wird, der Gefällsstrafe unterliegen. Minister Dr. Hein bemerkte, daß zu Erreichung einer schärferen Strafsanktion ein eigenes Gesetz mit Anwendung des § 13 erlassen werden müßte.

Schließlich geruhten Se. Majestät der Kaiser den Finanzminister zu beauftragen, die Ausfuhr von Waffen, einschließlich der Sensen, und Munition nach Rußland (und zwar mit genauer Spezifikation der Artikel) zu verbieten10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 18. Februar 1863. Empfangen 18. Februar 1863. Erzherzog Rainer.