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Nr. 314 Ministerrat, Wien, 22. Jänner 1863 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; abw. Degenfeld; BdR. Erzherzog Rainer 12. 2.

MRZ. 1118 – KZ. 486 –

Protokoll II des zu Wien am 22. Jänner 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Behandlung der sogenannten alten Innviertler Schulden

Der Finanzminister referierte umständlich über seine im Vortrage vom 24. September 1862 gestellten au. Anträge bezüglich der Behandlung der sogenannten Innviertler Schulden. Die Veranlassung dieses au. Vortrages war ein 1852 Ah. signiertes Gesuch der Stadt Braunau um Auszahlung ihrer Forderungen an die Krone Bayern samt Zinsen1.

Der Minister setzte auseinander, wie diese Schulden von den bayerischen Landesfürsten und den Landschaftsverordneten in der Zeit vor dem Teschner Frieden (1779) bis zum Jahre 1620 zurück kontrahiert worden sind und wie deren Verzinsung von Seite Bayerns seit jenem Friedensschlusse, der diese Schuldenfrage unentschieden gelassen hatte, eingestellt wurde. Diese Schulden waren häufig ohne bestimmten Zahlungstermin zu Kriegs- oder administrativen Zwecken, manchmal auch ohne Angabe des Zweckes mit und ohne Zugestehung von Spezialhypotheken durch die jeweiligen Landesfürsten oder die Stände von Städten, Klöstern, Kirchen und Privaten aufgenommen worden. Der Minister berührte hierauf die mancherlei Verhandlungen über diesen Gegenstand vor und nach der Reokkupation des Innviertels, welche endlich zur Ah. Entschließung vom 5. März 1833 führten, die dahin lautete: Der Gegenstand habe im allgemeinen auf sich zu beruhen, doch werde gestattet, daß von Fall zu Fall untersucht werde, ob zur Sicherstellung der in Frage kommenden Forderungen im Innviertel liegende Spezialhypotheken bestehen oder ob die Schulden für administrative Zwecke des Innviertels kontrahiert worden sind, indem nur so geartete Forderungen aus dem kaiserlichen Ärar zu bezahlen seien. Übrigens sollen die Anträge hierzu nur von Fall zu Fall der Ah. Entschließung unterzogen werden. Alle übrigen sogenannten alten Innviertler Schulden sollten im Wege der Staatskanzlei bei der bayerischen Regierung unterstützt werden, und wenn diese sich weigerte, sei über die weiteren Schritte beim Bundestage etc. gutächtlich Vortrag zu erstatten. Im Sinne dieser Ah. Entschließung, so fuhr der Finanzminister fort, wurde nur der bei weitem geringere Teil der Innviertler Schulden berichtigt, der größte Teil derselben wurde auf diplomatischem Wege in München, jedoch mit ungünstigem Erfolge geltend gemacht. Infolge der 1839 stattgefundenen Ablehnung von Seite Bayerns beantragte Fürst Metternich, die Reklamationen so lange auf sich beruhen zu lassen, bis Bayern ähnliche Ansprüche erheben würde, inzwischen aber die Gläubiger gegen || S. 199 PDF || Zession ihrer Forderungen aus dem österreichischen Ärar zu befriedigen, um sie seinerzeit doch als Kompensationsobjekte geltend zu machen. Bayern hatte nämlich Forderungen von mehreren Millionen gegen Österreich erhoben, welche infolge der Ereignisse in den zwei ersten Dezennien dieses Jahrhunderts wieder in Vergessenheit geraten sind. Der Hofkammerpräsident Baron Kübeck aber fand sich damals dennoch nicht bestimmt, Forderungen, zu deren Berichtigung er Österreich rechtlich nicht verpflichtet hielt, aus politischen Rücksichten dem Ärar aufzubürden. Ebensowenig aber schien es ihm angemessen, im Interesse der Gläubiger Reklamationen auf diplomatischem Weg erheben zu lassen, deren Erfolg wahrscheinlich ein ungünstiger geworden wäre. Die nachgefolgten Finanzminister, in stetem Kampf mit den Schwierigkeiten zur Deckung der Bedürfnisse des Staatsschatzes, waren noch weniger geneigt, solche aus der Vorzeit herrührende Forderungen zu befriedigen. So blieb die Angelegenheit bis zum heutigen Tage unerledigt. Minister Edler v. Plener dürfe hiebei nicht unerwähnt lassen, daß die bayerische Regierung im Jahre 1822 verordnet habe, es seien alle älteren Forderungen bis 1. Oktober 1824 bei den bayerischen Behörden anzumelden, widrigens dieselben im Staatsschuldenbuche gelöscht werden würden; ferner, daß über eine Anfrage der obderennsischen Regierung und beziehungsweise der beteiligten Stiftungen, Stadtgemeinden etc., ob sie ihre Forderungen bei den bayerischen Behörden anmelden oder ihre Vertretung von Seite der österreichischen Regierung abwarten sollen, die höhere Erledigung erfolgte, „die oberösterreichische Regierung habe alle zweckwidrige, nicht befugte Korrespondenz inländischer Behörden mit ausländischen hintanzuhalten“ – eine Erledigung, welche die Gläubiger hinderte, ihre Forderungen rechtzeitig bei den bayerischen Behörden anhängig zu machen.

Zuförderst dringe sich die Frage auf, soll in Bayern auf die Berichtigung dieser Schulden gedrungen werden. Der Minister glaubt: nein! Denn alle diplomatischen Verhandlungen haben nichts genützt, und gerichtliche Verhandlungen vor bayerischen Gerichten, auf die Bayern seinerzeit gewiesen hat, dürften schon wegen der Verjährung allein zu keinem Ziel mehr führen und den Parteien unnütze Kosten verursachen. Übrigens bleibe die Frage über die Verpflichtung Bayerns selbst vom rechtlichen Standpunkte nicht unbestreitbar. Schon Baron Gärtner, der österreichische Bevollmächtigte bei den Arreragenverhandlungen mit Bayern, habe dies anerkannt. Hiezu kommt noch die Besorgnis vor höheren Gegenforderungen an Österreich, welche man provozieren würde. Gibt man aber den Anspruch gegen Bayern auf, so entsteht die weitere Frage, sollen diese Schulden vom Ärar oder vom Lande berichtigt werden. Der Minister glaubt, daß die von dem ständischen Verordneten und den Kommissarien der Landschaft ausgefertigten Schuldurkunden dem Lande, die von der Regierung – den Kurfürsten – kontrahierten Schulden aber dem Ärar zuzuweisen wären. Bei Anwendung dieses Teilungsmaßstabes würden von einem Kapitalsbetrage per 102.484 fl. 40 Kreuzer Reichswährung (worunter auch die Braunauer Forderungen) 63.301 fl. 40 Kreuzer dem Ärar und 39.183 fl. dem Lande zur Last fallen. Mit Hinzuschlagung weiterer Kapitalsforderungen steigt die Innviertler Gesamtschuld auf 291.622 fl. 6 Kreuzer Reichswährung, ein Betrag, der aber noch nicht als definitiv richtiggestellt gelten kann, zumal ein Teil davon bereits berichtigt ist und andererseits durch weitere Liquidationen manches noch zuwachsen oder abfallen || S. 200 PDF || kann. Jedenfalls griff Baron Gärtner viel zu hoch, als er dieselben über 800.000 fl. anschlug. In Absicht auf den terminus a quo der Zinsenzahlung dürfte sowohl das Ärar als das Land mit Hinblick auf die Bestreitbarkeit der Verpflichtung freie Hand haben. In bezug auf die Befriedigung der das Ärar treffenden Tangente wies der Minister jedoch auf die Schwierigkeit hin, die Zustimmung des Reichsrates zur Bezahlung einer bestreitbaren Forderung zu erhalten, da der Opportunitätsgrund – die Besorgnis vor Erhebung bayerischer Gegenforderungen – nicht öffentlich geltend gemacht werden kann, ohne jene Forderungen gewissermaßen wachzurufen. aIn dem au. Vortrage vom 24. September 1862 hatte der Finanzminister das Auskunftsmittel vorgeschlagena, die Ärarialinnviertlerschulden in der obigen Kapitalziffer in das Budget aufzunehmen, diese Aufnahme im Reichsratsausschuß zu begründen und sich die Ermächtigung zur Hinauszahlung des bezüglichen Kapitals samt der dreijährigen Verzinsung mit der Erklärung zu erwirken, daß die Finanzverwaltung die Verantwortung dafür übernehme, wenn eine Forderung befriedigt werden sollte, welche nicht gehörig nachgewiesen wurde. Die dem Lande zur Last fallenden Forderungen aber wären der oberösterreichischen Landesvertretung bekanntzugeben, damit selbe entweder die Befriedigung der Gläubiger auf sich nehme, oder aber die dagegen sprechenden Gründe geltend mache. bDieses war der wesentliche Inhalt des am 24. September 1862 erstatteten au. Vortrages des Finanzministersb .

Der Präsident des Staatsrates referierte, der Staatsrat habe durch Stimmenmehrheit beantragt2, es sei vor einer Ah. Entscheidung der wirkliche Betrag des Kapitals der Innviertler Schulden und der Zinsen, zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung des Ärars geltend gemacht werden kann (jedoch ohne förmliche Aufforderung der Gläubiger), zu ermitteln. Freiherr v. Lichtenfels, der übrigens die spezielle reichsrätliche Ermächtigung zur Ausbezahlung der liquiden Schuldbeträge nicht für nötig hält, glaubt, es wäre erheben zu lassen, nach welchen Grundsätzen sich bei den bereits stattgefundenen Zahlungen von Innviertler Schulden benommen worden sei. Hierauf wären die noch ausständigen zu liquidieren, und es wäre mit den Gläubigern einzeln, im administrativen Weg, namentlich über die Zinsen und deren Anfangspunkt billig zu paktieren, und schließlich hätte der Finanzminister im Sinn der Ah. Entschließung vom 5. März 1833 wegen der einzelnen Posten au. Anträge zu erstatten. Die das Land berührenden Schulden seien aber von der Regierung sofort abzulehnen.

Der Finanzminister csetzte seinen mündlichen Vortrag fort wie folgt. Er bemerkte, daß die obigen Ziffern sich zur Aufnahme ins Budget, welches immer nur Sollziffern und nicht die wirklichen Ziffern enthält, zwar eignen würden, daß jedoch eine der Wirklichkeit näherführende und mehr annähernde Ausmittlung der eventuellen Ziffer nicht unzweckmäßig erscheine. Es handle sich nämlich gegenwärtig denn doch mehr oder weniger um eine nicht völlig bekannte Größe, sowohl der auf das Reich so wie der auf das Land zu übernehmenden Schuld. Und da von der Größe wohl auch teilweise die Behandlungsart und die Geneigtheit und Tunlichkeit der Übernahme bedingt wird, so ist angezeigt, mit Festhaltung des obigen Unterschiedes zwischen den kurfürstlich kontrahierten und künftig auf das Reich übergehenden und zwischen den von den Kommissarien der Stände aufgenommen und künftig vom Land zu tragenden Schuld, die Erhebung des Umfanges der ganzen Innviertler Schulden, soweit sie noch bestehen, vorerst im administrativen Wege zu pflegen. Hiezu wäre vorerst eine Aufforderung an sämtliche Gläubiger zu erlassen, welche in einer bestimmten Präklusivfrist ihre Forderungen anzumelden hätten. Es wäre jedoch bei dieser Ediktalzitation ausdrücklich zu erklären, daß durch dieselbe keineswegs eine Anerkennung der Pflicht des Staates oder des Landes zur Bezahlung ausgesprochen werde, sondern daß diesfalls die Entscheidung vorbehalten werde und daß es sich dermalen bloß um die Erhebung des Umfanges der vorhandenen Gläubigeransprüche handle. Die sofort angemeldeten Forderungen werden Gegenstand einer Untersuchung und Liquidation sein, und es wird die auf das Reich zu übernehmende Tangente in das betreffende nächste Staatsbudget, die andere, das Land treffende Tangente bei der Landesvertretung in verfassungsmäßiger Weise einzubringen sein. In diesem Sinne wäre der Ah. Resolutionsentwurf über den vorliegenden au. Vortrag zu fassen. Die vom Herrn Staatsratspräsidenten beabsichtigte Richtung scheint der Sachlage nicht zu entsprechen, weil alle Schulden mit Spezialhypothek, gemäß Ah. Entscheidung von 1833, bereits ab aerario bezahlt worden seien. Das Festhalten an dieser Ah. Entschließung würde daher nichts anderes als ein Beruhenlassen der Sache involvieren und alle weiter bestehenden Forderungen unberücksichtiget lassenc setzte seinen mündlichen Vortrag fort wie folgt. Er bemerkte, daß die obigen Ziffern sich zur Aufnahme ins Budget, welches immer nur Sollziffern und nicht die wirklichen Ziffern enthält, zwar eignen würden, daß jedoch || S. 201 PDF || eine der Wirklichkeit näherführende und mehr annähernde Ausmittlung der eventuellen Ziffer nicht unzweckmäßig erscheine. Es handle sich nämlich gegenwärtig denn doch mehr oder weniger um eine nicht völlig bekannte Größe, sowohl der auf das Reich so wie der auf das Land zu übernehmenden Schuld. Und da von der Größe wohl auch teilweise die Behandlungsart und die Geneigtheit und Tunlichkeit der Übernahme bedingt wird, so ist angezeigt, mit Festhaltung des obigen Unterschiedes zwischen den kurfürstlich kontrahierten und künftig auf das Reich übergehenden und zwischen den von den Kommissarien der Stände aufgenommen und künftig vom Land zu tragenden Schuld, die Erhebung des Umfanges der ganzen Innviertler Schulden, soweit sie noch bestehen, vorerst im administrativen Wege zu pflegen. Hiezu wäre vorerst eine Aufforderung an sämtliche Gläubiger zu erlassen, welche in einer bestimmten Präklusivfrist ihre Forderungen anzumelden hätten. Es wäre jedoch bei dieser Ediktalzitation ausdrücklich zu erklären, daß durch dieselbe keineswegs eine Anerkennung der Pflicht des Staates oder des Landes zur Bezahlung ausgesprochen werde, sondern daß diesfalls die Entscheidung vorbehalten werde und daß es sich dermalen bloß um die Erhebung des Umfanges der vorhandenen Gläubigeransprüche handle. Die sofort angemeldeten Forderungen werden Gegenstand einer Untersuchung und Liquidation sein, und es wird die auf das Reich zu übernehmende Tangente in das betreffende nächste Staatsbudget, die andere, das Land treffende Tangente bei der Landesvertretung in verfassungsmäßiger Weise einzubringen sein. In diesem Sinne wäre der Ah. Resolutionsentwurf über den vorliegenden au. Vortrag zu fassen. Die vom Herrn Staatsratspräsidenten beabsichtigte Richtung scheint der Sachlage nicht zu entsprechen, weil alle Schulden mit Spezialhypothek, gemäß Ah. Entscheidung von 1833, bereits ab aerario bezahlt worden seien. Das Festhalten an dieser Ah. Entschließung würde daher nichts anderes als ein Beruhenlassen der Sache involvieren und alle weiter bestehenden Forderungen unberücksichtiget lassen.

Im Laufe der hierüber gepflogenen eindringlichen Beratung, an welcher alle Konferenzglieder teilnahmen, äußerte Minister Ritter v. Lasser, daß eine öffentliche Aufforderung der Gläubiger viele bereits aufgegebene Hoffnungen neu beleben und am Ende doch wieder größtenteils täuschen würde, da er nicht glaube, daß der oberösterreichische Landtag sich zur Tilgung der auf ihn zu weisenden Passiven herbeilassen wird. Es wäre daher dim Grundsatze auf den Standpunkt vom Jahre 1833, wodurch über das Recht erkannt wurde, zurückzukehren, übrigens aber, wo überwiegende Billigkeitsrücksichten z. B. für Gemeinden oder Stiftungen sprechen, über die bereits bekannten Ansprüche solcherd Gläubiger, auch jener, welche keine Spezialhypothek erhielten, individuell zu verhandeln und deren Befriedigung im Gnadenwege – wo sie angezeigt ist – au. zu beantragen. Der Minister des Äußern vereinigte sich mit Ritter v. Lasser, machte jedoch aufmerksam, daß, wenn auch seinerzeit der direkte Verkehr mit bayerischen Behörden verboten wurde, die Schuldanmeldungen immerhin im Wege der Staatskanzlei nach München hätten befördert werden können. In gleicher Weise sprach sich der Marineminister aus. Der Finanzminister – unter || S. 202 PDF || Beitritt des Staatsratspräsidenten und Polizeiministers – entgegnete, daß der Antrag des Ministers Ritter v. Lasser viel zu weit führe und es hiebei auch an einem Kriterium für die Grenze des Gnadenweges fehle. Minister Ritter v. Hein fand die faktischen und rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Innviertler Schulden noch nicht so aufgeklärt, daß man sich darüber mit voller Beruhigung aussprechen könne. Für jetzt könne er nicht die Bezahlung einer rechtlich so zweifelhaften Schuld bevorworten. Der Polizeiminister teilte die Meinung des Finanzministers, daß 1. die Schulden, welche den Charakter von Landesschulden tragen, vom Ärar abzulehnen und deren Behandlung der oberösterreichischen Landesvertretung zu überlassen wären. 2. Die Befriedigung der Schulden mit Spezialhypotheken sei bereits mit Ah. Entscheidung vom 5. März 1833 zuerkannt worden und habe wahrscheinlich bereits stattgefunden; dies sei somit abgetan. Die übrigen, nicht in diese zwei Kategorien gehörigen Innviertler Schulden wären individuell, und zwar ohne öffentliche Aufforderung den Parteien gegenüber zu liquidieren und wegen deren Befriedigung an Kapital und Zinsen die geeigneten au. Anträge zu stellen, ewobei als Norm der bereits in der Ah. Entschließung vom Jahre 1833 ausgesprochene Grundsatz zu gelten hätte, daß nur für jene Schulden die Verpflichtung der kaiserlichen Regierung zur Zahlung anerkannt werde, welche für administrative Zwecke des Innviertels, nicht aber auch für jene, welche für allgemeine bayerische Regierungszwecke von den damaligen Landesherrn aufgenommen wurdene .

Mit dem Antrage des Polizeiministers vereinigten sich die Minister Ritter v. Schmerling, Graf Nádasdy, Graf Wickenburg und Graf Esterházy, somit die Majorität, während der ungarische Hofkanzler dem Finanzminister beitratf, 3.

Erzherzog Rainer. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 12. Februar 1863. Empfangen 12. Februar 1863. Erzherzog Rainer.