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Nr. 312 Ministerrat, Wien, 19. Jänner 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 19. 1.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mertens; abw. Degenfeld; BdR. Erzherzog Rainer 5. 2.

MRZ. 1116 – KZ. 387 –

Protokoll des zu Wien am 19. Jänner 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Anwesenheit der Regierungsvertreter bei den Ausschußsitzungen der Landtage

Der Staatsminister referierte, in den gegenwärtigen Landtagssitzungen1 werde bei Beratung der Geschäftsordnungen überall die Frage wegen Berechtigung der Regierungsorgane zur Anwesenheit in den Ausschußsitzungen debattiert.

In einigen Kronländern wurde der vom Landesausschusse vorgelegte Entwurf der Geschäftsordnung en bloc angenommen. In Brünn habe die Majorität das Erscheinungsrecht des lf. Kommissärs bei allen Sitzungen als unbezweifelt anerkannt und sei die diesfällige Bestimmung auch aufgenommen worden, in Prag dagegen wurde dieses Recht namentlich von Seite des Abgeordneten Dr. Herbst unter lebhaften Akklamationen bestritten und der diesbezügliche Antrag des Statthalters einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. Ritter v. Schmerling halte es daher für unerläßlich, hierfalls eine feste Position zu nehmen. Ihm scheine es unzweifelhaft, daß die Regierung ein Recht zu dem Verlangen hat, daß die Regierungskommissäre von allen Sitzungen und Kommissionen des Landtages in Kenntnis gesetzt werden, damit sie denselben mit Ausnahme der Abstimmungen beiwohnen können. So sei sich zur Zeit der Reichsratssession stets benommen worden, und müsse dieses auch bei den Landtagen festgehalten werden, wobei es sich jedoch von selbst verstehe, daß sich dieses Recht nicht auch auf die Landesausschußsitzungen, welche diese Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches hält, erstrecken kann. Der Staatsminister beantragt daher, ihm die Ermächtigung zu erteilen, daß dieser Vorgang in allen Kronländern eingeführt rücksichtlich darauf gedrungen werde, daß in die Geschäftsordnungen der betreffende Passus aufgenommen werde, wornach die Landtagspräsidenten angewiesen werden, von allen Ausschußsitzungen und Kommissionen den Regierungskommissär in die Kenntnis zu setzen.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden, der Marineminister mit dem Beifügen, daß diese Bestimmung auch auf den Landesausschuß insoweit anzuwenden wäre, als derselbe nicht in jener Eigenschaft als stabiles Verwaltungsorgan, sondern als eine vom Landtage für einen speziellen Fall bestellte Kommission eine Beratung rücksichtich Ausschußsitzung hält2.

II. Instruktion für den Weihbischof Dr. Joseph Fessler zu den Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl über die Regelung konfessioneller Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen christlichen Konfessionen

Der Staatsratspräsident referierte über die vom Staatsminister zur Ah. Genehmigung vorgelegte Instruktion, welche dem kaiserlichen Bevollmächtigten, Weihbischof Dr. Joseph Fessler, zu den behufs der Regelung konfessioneller Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen im Kaisertume anerkannten christlichen Konfessionen mit dem Heiligen Stuhle erforderlichen Verhandlungen erteilt werden soll3.

Diese Instruktion enthalte die ausführliche Begründung der von dem kaiserlichen Bevollmächtigten dem Heiligen Stuhle mitzuteilenden Absicht der Regierung wegen Abänderung der in bezug der Form der Eheschließung zwischen katholischen und nichtkatholischen Personen, dann in betreff der religiösen Erziehung der Kinder aus gemischter Ehe sowie hinsichtlich der Vollziehung der sogenannten Kindererziehungsreverse, endlich des Übertrittes von einem christlichen Bekenntnisse zu einem anderen bisher bestehenden Vorschriften. Das Staatsministerium habe diesen Instruktionsentwurf dem Ministerium des Äußern zur Wohlmeinung mitgeteilt, welches letztere gegen dessen Inhalt nichts einzuwenden hatte. Der Staatsrat sei ebenfalls mit diesem Instruktionsentwurfe einverstanden; von einer Stimme wurde jedoch darauf hingewiesen, daß der Erzbischof von Olmütz wiederholt diejenigen, welche von der katholischen Religion zu einem anderen christlichen Bekenntnisse bereits übergetreten sind, mit dem Banne belegt [hat], und daher beantragt, daß mittelst der gegenwärtigen Instruktion der kaiserliche Bevollmächtigte unter einem anzuweisen wäre, bei dem Heiligen Stuhle dahin zu wirken, daß ähnliche Kundgebungen, insoweit sie Personen betreffen, deren Übertritt bereits erfolgt ist, für die Zukunft unterbleiben. Die Majorität glaubte jedoch, daß hiezu in der gegenwärtigen Instruktion kein angemessener Platz sei, vielmehr es dem Ministerium vorbehalten bleiben dürfte, auf einem andern geeigneten Wege in dieser Beziehung die entsprechende Abhilfe zu treffen. Freiherr v. Lichtenfels glaube dem Majoritätsantrage umsomehr beistimmen zu sollen, als eine Vermengung dieser Angelegenheit mit dem Instruktionsentwurfe nur eine neuerliche unliebsame Verzögerung der Erledigung des Hauptgegenstandes zur Folge haben würde.

Dem Ministerrate ergab sich keine Erinnerung, und der Staatsminister teilte hinsichtlich des von der oberwähnten staatsrätlichen Stimme angeregten Punktes mit, daß in dieser Angelegenheit bereits zwischen ihm und dem gedachten Erzbischof eine lebhafte Korrespondenz stattgefunden habe und er gegenwärtig wieder einer Antwort von Olmütz entgegensehe, daß er aber übrigens auf diese Sache keinen so großen Wert lege, um hierwegen eine besondere Verhandlung mit den Heiligen Stuhle einzuleiten. Der Minister Dr. Hein sprach den Wunsch aus, daß diese Instruktion so rasch als möglich dem Bischofe Dr. Fessler zukommen möge, indem es bei der nächsten Session des Reichsrates sehr schwer sein dürfte, nochmals das Religionsedikt zurückzuhalten, wenn man bis dahin nicht hinsichtlich der Austragung dieser Angelegenheit etwas Positives mitteilen könnte4.

III. Gutachten der Landtage zum Gesetzentwurf betreffend die Anlegung und Verbesserung der Grundbücher

Der Leiter des Justizministeriums Minister Dr. Hein referierte in Hinsicht der Frage wegen Einholung des Gutachtens der Landtage bezüglich des Gesetzentwurfes betreffend die Anlegung und Verbesserung der Grundbücher.

Die Verhandlungen behufs der Einführung einer allgemeinen Grundbuchsordnung für den ganzen Umfang des Reiches seien schon seit Jahren im Zuge, ein Entwurf einer solchen allgemeinen Grundbuchsordnung wurde im Jahre 1858 au. vorgelegt5 und gelangte derselbe auch an den verstärkten Reichsrat, wo er aber nicht in Verhandlung kam, sondern an das Justizministerium zur seinerzeitigen Reproduzierung6 zurückgeleitet worden ist. Anläßlich der in der heurigen [sic!] Reichsratssession bezüglich der Regelung des Grundbuchswesens vorgebrachten Interpellation7 habe nun der Vorgänger in der Leitung des Justizministeriums, Minister Ritter v. Lasser, die Erklärung abgegeben, daß das Ministerium beabsichtige, die leitenden allgemeinen Grundsätze über öffentliche Bücher – welche der eigentlichen Grundbuchsordnung in einem Einführungs­patentsentwurfe vorangestellt werden sollen – neuerlich zu revidieren und den Landtagen zur Begutachtung mitzuteilen. Infolge dieser Beantwortung wurde dann auch der Entwurf der allgemeinen Grundsätze einer Revision, und zwar unter Zuziehung von Abgeordneten aus Ländern, wo noch keine Grundbücher bestehen, unterzogen und hiernach statt des Einführungspatentes der beiliegende Entwurf eines allgemeinen Gesetzes betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und die Verbesserung von bereits vorhandenen öffentlichen Büchern angefertigta . Dieser Entwurf sei nun vom Minister Ritter v. Lasser mit dem au. Antrage vorgelegt worden, denselben samt dem Entwurfe der Grundbuchsordnung als Regierungsvorlage aufgrund des § 19, Abs. 2, der Landesordnungen8 an die durch Patent vom 4. November 1862 einberufenen Landtage zur Abgabe ihrer Vorschläge darüber einbringen zu dürfen9.

Nach diesem einleitenden Vortrag erachtete der Referent vorerst die Zustimmung des Finanzministers zu den Bestimmungen der §§ 32 und 33 des vorliegenden Entwurfes, welche von dem Zugeständnisse der Stempel- und Gebührenfreiheit für die bei der Anordnung neuer Grundbücher vorkommenden Amtshandlungen (§ 32) und von der vorschußweisen Bestreitung der bezüglichen Kosten von Seite des Ärars (§ 33) handeln, einholen zu sollen, welche Zustimmung von Seite des Finanzministers sofort in der Voraussetzung, daß das Finanzministerium bei den diesbezüglichen Verhandlungen ohnehin wird vernommen worden sein10 und in dem weitern || S. 187 PDF || Anbetrachte gegeben wurde, daß man die Herstellung eines geregelten Grundbuchswesens doch nicht zur Quelle eines Einkommens machen und auch nicht die damit verbundenen Kosten den einzelnen Parteien aufbürden könne.

Sodann glaubte der Referent [Minister Dr. Hein] in der Sache selbst zwei Fragen stellen zu sollen, und zwar: 1. ob überhaupt der vorliegende Gesetzentwurf den Landtagen zur Begutachtung mitgeteilt werden soll, 2. ob auch seinerzeit das Gesetz, wenn es im engeren Reichsrate beraten und beschlossen sein wird, den Landtagen behufs der Adaptierungs- und Durchführungsmodalitäten gegeben und überhaupt zum Gegenstand der Landesgesetzgebung gemacht werden soll. Ad. 1. erklärte Referent, daß er, obgleich die von dem Staatsratspräsidenten gegen die Einholung der Gutachten der Landtage geltend gemachten Gründe nicht verkennend, dennoch sich für diese Vernehmung aussprechen müsse, weil der frühere Leiter des Justizministeriums binfolge einer im Ministerrate beschlossenen Interpellationsbeantwortungb im Reichsrate bereits die Vorlage des fraglichen Entwurfes czur Begutachtungc an die Landtage zugesichert habe und von dieser Zusicherung gegenwärtig nicht wohl Umgang genommen werden kann. Ad. 2. glaubte Referent sich entschieden gegen die Betretung dieses Weges aussprechen zu sollen, indem das einmal von der Reichsvertretung angenommene Gesetz nicht mehr von den Gutachten der einzelnen Landtage abhängig gemacht werden kann, sondern die Regierung im eigenen Wirkungskreise die Durchführungsvorschriften nach erfolgter Sanktion des Gesetzes zu erlassen haben wird. Der Staatsratspräsident verlas hierauf sein bei der staatsrätlichen Beratung dieses Gegenstandes11 abgegebenes Gutachten, worin seine Ansicht, daß die Einholung der Gutachten der Landtage für die Sache selbst nicht nur nicht notwendig und von keinem Nutzen, sondern nachteilig sein werde, ausführlich begründet ist, und fügte dann bei, daß durch dieses Votum die erste Frage des Ministers Hein eigentlich schon beantwortet sei, er jedoch einsehe, daß es, nachdem die Vernehmung der Landtage infolge einer Interpellation von Seite des Justizministers zugesagt worden ist, sehr schwierig sein wird, derselben auszuweichen. Belangend die zweite Frage, ob nämlich die Einführungsverordnungen im Wege der Landesgesetzgebung auszuarbeiten wären, so könne er, wenn dieses schon jetzt hier beantwortet werden soll, nur der Meinung des Ministers Dr. Hein vollkommen beipflichten, denn man würde sonst nur dahin kommen, daß die Landtage jedes Gesetz, welches ihnen nicht beliebig ist, vereiteln könnten. Was endlich die von dem Staatsrate in bezug auf einige Detailbestimmungen des vorliegenden Entwurfes gemachten Bemerkungen betrifft, so könne es Freiherr v. Lichtenfels nur dem Minister Dr. Hein anheimstellen, ob er auf dieselben eingehen wolle, worauf der letztere sofort erwiderte, daß er mit diesen beantragten Modifikationen vollkommen einverstanden sei.

Bei der hierauf folgenden längeren Erörterung äußerte der Staatsminister , die Bedenken des Staatsratspräsidenten scheinen ihm allerdings von Bedeutung zu sein, || S. 188 PDF || und es lasse sich einerseits nicht leugnen, daß bei der Verschiedenheit des Grundbuchswesens jedes Land eine eigene Grundbuchsordnung wird haben wollen. Andererseits komme aber zu betrachten, daß der Zweck der fraglichen Einvernehmung eigentlich nur der sei, zu erfahren, ob in dem Gesetzentwurfe auf gewisse Eigentümlichkeiten und Bedürfnisse des Landes nicht gedacht worden ist oder ob nicht Bestimmungen darin enthalten sind, die nicht auf die Verhältnisse des Landes passen. In dieser Richtung dürfte also ein Grundbuchspatent allerdings einen Gegenstand der Begutachtung der Landtage bilden können, indem dieses ganz verschieden davon sei, daß der Landtag über das ganze Gesetz, also über alle Bestimmungen desselben abzusprechen hätte. Indem der Staatsminister also die erste Frage schon mit Rücksicht auf das gegebene Versprechen bejahend beantworten würde, glaubte er nach dem Vorausgelassenen einen Vermittlungsantrag dahin stellen zu sollen, daß der Entwurf an die Landtage mit dem Auftrage zu leiten wäre, sich darüber zu äußern, ob und welche Bedenken mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse und Eigentümlichkeiten des betreffenden Landes gegen das Gesetz obwalten. In der zweiten Frage war Ritter v. Schmerling mit dem Referenten einverstanden. Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich für die Vernehmung der Landtage aus, weil er eine solche, abgesehen von dem in dieser Beziehung bereits gegebenen Versprechen, nicht nur zweckmäßig findet, sondern es sogar für wichtig hält, die Landtage über die Verschiedenheiten der einzelnen Länderverhältnisse und über die erforderlichend Abweichungen zu hören, und weil, wenn an die Landtage diesbezüglich keine Regierungsvorlage gemacht würde, die Landtage selbst damit hervortreten werden. Den bei dem fraglichen Entwurfe angestrebten einheitlichen Grundsätzen könne die Zuweisung an die Landtage kaum abträglich, vielmehr nur vorteilhaft sein, indem es sich immer nur um die Abgabe landtäglicher Äußerungen handelt und es dem eMinisterium und deme Reichsrate vorbehalten bleibt, bei der diesfälligen Beratung den Wert derselben zu prüfen und bei der Schlußfassung in geeigneter Weise zu würdigen. Wenn schon eine gewisse Vorsicht bezüglich dieser Vernehmung notwendig erkannt werden sollte, so würde Votant dafür sein, daß der Entwurf den Landtagen mit der Aufforderung übermittelt werde, sich gutächtlich zu äußern, ob und inwieferne eine Ergänzung oder Abänderung der in diesem Entwurfe aufgenommenen Bestimmungen in und durch die besonderen, fbezüglich der Besitz- und Hypothekarverhältnisse etwa vorhandenenf Eigentümlichkeiten des betreffenden Landes geboten oder empfohlen werde. Übrigens glaube Votant, daß, wenn man von der Begutachtung der Landtage einen wirklichen Nutzen haben will, sich hiebei nicht bloß auf das Einführungsgesetz beschränkt werden sollte, so wie er überzeugt sei, daß man durch die Stellung einzelner Fragen an die Landtage dem meritorischen Eingehen in das Ganze keine Schranke setzen wird. In Ansehung der zweiten Frage erinnerte Ritter v. Lasser an seine zweite Beantwortung der Interpellation12, wo von || S. 189 PDF || der Landesgesetzgebung keine Erwähnung mehr geschah, und meinte, daß diese Frage nicht schon jetzt, sondern erst dann in Erwägung gezogen werden sollte, bis das Gesetz zustande gekommen sein wird. Der Staatsratspräsident , welcher hier nochmals auf die Nutzlosigkeit und Unzweckmäßigkeit einer umfassenden Begutachtung durch die Landtage hinwies und bemerklich machte, daß in betreff der Art dieser Vernehmung der ministerielle Resolutionsentwurf eigentlich gar nicht entnehmen lasse, ob bloß das Einführungsgesetz oder auch die Grundbuchsordnung selbst begutachtet werden soll, erklärte, daß, da man dem einmal gegebenen Versprechen nicht ausweichen kann und somit eine Vernehmung der Landtage jedenfalls Platz greifen soll, er sich für eine solche doch nur in der vom Staatsminister vorgeschlagenen beschränkten Form aussprechen könnte. Der Polizeiminister, der Minister Graf Nádasdy, der Finanzminister und der Handelsminister waren prinzipiell für die Vernehmung der Landtage und schlossen sich dem Votum des Ministers Ritter v. Lasser an. Der ungarische Hofkanzler sprach sich in erster Linie gegen die Einholung der Gutachten der Landtage aus, indem er auf die Unzukömmlichkeiten hinwies, die ein solcher von der Regierung selbst gegebener Präzendenzfall für die Folge mit sich bringen wird. Insofern aber hier eine bereits gegebene Zusicherung eingehalten werden muß, so würde er dafür stimmen, daß man den Landtagen bloß einzelne Fragen, deren Beantwortung wünschenswert erscheint, präzis stellt, keineswegs aber ihnen das ganze Gesetz zur Begutachtung übergibt. Dieser Meinung traten der Minister des Äußern, der Minister Graf Esterházy, der Marineminister und der Kriegsministerstellvertreter bei, wobei Freiherr v. Burger hervorhob, daß, wenn das Justizministerium durch die frühere Zusage gleichsam gebunden ist und nun daran angeknüpft werden muß, wenigstens der minder nachteilige Weg zu betreten und namentlich in der Fragestellung die größte Vorsicht zu gebrauchen wäre, die es verlangt, daß man nur über gewisse Hauptprinzipien fragt, in jedem Lande aber nur solche Detailfragen stellt, deren Beantwortung mit Rücksicht auf die dortigen Verhältnisse wünschenswert ist.

Nachdem schließlich der Referent erklärte, sich nunmehr auch der Meinung anschließen zu wollen, daß das Gesetz den Landtagen nicht eigentlich zur Begutachtung, sondern mit der Aufforderung, sich über die von der Regierung hierfalls zu stellenden Fragen zu äußern, übergeben werde, zugleich aber den Wunsch aussprach, daß in Absicht auf die Präzisierung dieser Fragen nochmals eine Konferenz abgehalten werde, konkludierten Se. k. k. Hoheit, daß sich die Mehrheit prinzipiell für die Vernehmung der Landtage in der beschränkteren Form aussprach und die Sache wegen Präzisierung der Fragen nochmals in der nächsten Ministerratssitzung einer Beratung zu unterziehen sein wird13.

IV. Nachweis über den Stand des Ernst v. Kiss’schen Verfallsvermögens

In der Ministerratssitzung vom 31. Oktober 1862 14 wurden in betreff der gnadenweisen Beteilung mehrerer Personen aus dem Ernst v. Kiss’schen Verfallsvermögen mit Stimmenmehrheit die Beschlüsse gefaßt, a) daß dem Hofagenten Johann Dobran aus den Einkünften der konfiszierten Herrschaft Ittebe bis zu jener Zeit, wo || S. 190 PDF || er seine Befriedigung für die bezahlten Schulden des Nikolaus v. Kiss auf eine andere Art aus dem Vermögen des Schuldners erlangen wird, ein Gnadengehalt jährlich 2000 fl. angewiesen werde, b) daß auf die Ag. Bewilligung von 90.000 fl. für die natürlichen Töchter des Ernst v. Kiss au. einzuraten wäre, früher jedoch noch der Stand des Kiss’schen Verfallsvermögens nachgewiesen werde. Mit Beziehung auf diesen Konferenzbeschluß legte der Finanzminister heute den nunmehr nach den von den Staatsbuchhaltungen in Temesvár und Ofen, dann der Kreditshofbuchhaltung gelieferten Nachweisungen zusammengestellten, hierneben angeschlossenen Ausweisg, 15 vor und bemerkte, wenn man den Stock und Stamm der Verfallsmasse ins Auge faßt, so ergebe sich im Gegenhalte des Aktivums zum Passivum allerdings ein Überschuß von 3,930.978 fl. 78½ Kreuzer. Anders verhalte es sich aber, wenn man den eigentlichen Kassastand untersucht, indem es sich da zeige, daß haus dem Staatsschatzeh für diese Verfallsmasse zu iPassivkapitals- und Zinsenzahlungeni, Nebengebühren und dergleichen sehr bedeutende Beträge geleistet wurden und sich durch Berechnung der jan das Ärar abgeführtenj Erträgnisse derselben kgegenüber den geleisteten Ärarialvorschüssenk sich noch mit Ende Oktober 1862 eine Ärarialforderung im Betrage von 685.304 fl. 66 Kreuzer herausstelle. Aus dem Reinerträgnisse der Masse könne also die obgedachte Summe von 90.000 fl. nicht gedeckt werden, und es erscheine deren Tilgung aus den vorhandenen Grundentlastungsobligationen nicht zulässig, weil diese eben dazu bestimmt seien, früher oder später zur Ausgleichung der haftenden Ärarialvorschüsse verwendet zu werden. Auch komme noch zu bemerken, daß im Finanzgesetze pro 1863 ein Reinerträgnis der konfiszierten Güter mit einer Summe von 184.000 fl. einbezogen erscheint, welches daher zu dem obigen Zwecke auch nicht angegriffen werden darf, sondern zur Deckung der Staatsbedürfnisse verwendet werden muß. Bei diesen Verhältnissen müsse sich daher der Finanzminister wie in der Konferenz vom 31. Oktober auch heute für die einfache Zurückweisung der Bittstellerinnen aussprechen. lDieser Meinung ist auch Minister Graf Nádasdy unter Berufung auf sein am 31. Oktober 1862 abgegebenes Votum beigetretenl Dieser Meinung ist auch Minister Graf Nádasdy unter Berufung auf sein am 31. Oktober 1862 abgegebenes Votum beigetreten.

Im Laufe der hierüber gepflogenen Erörterung äußerte der ungarische Hofkanzler, daß der vorgelegte Ausweis wohl richtig sei, er jedoch daraus die Unzulässigkeit der Zahlung der fraglichen 90.000 fl. nicht folgern könne, denn man verlange nicht, daß diese gnadenweise Beteilung der natürlichen Töchter des Kiss aus den jährlichen Renten der Verfallsmasse geleistet, sondern daß ihnen der Betrag von 90.000 fl. aus dem ganzen Verfallsvermögen ausbezahlt werde. Da nun der Wert desselben mit 4 Millionen ausgewiesen wird, so könne Votant seine Ansicht nicht ändern und [müsse] mithin bei seinem früheren Einraten auf die Ag. Bewilligung || S. 191 PDF || verbleiben. Der Staatsratspräsident , welcher eine kurze Darstellung der schon im ständigen Reichsrate in dieser Angelegenheit gepflogenen Verhandlungen vorausschickte, meinte, daß der Beschluß vom 31. Oktober eigentlich nicht maßgebend sei, indem man damit eben Vorerhebungen bezweckte; nun seien diese erfolgt, und nachdem der Finanzminister den Stand der Kassa in der Art nachweist, daß eine solche Zahlung nicht möglich oder wenigstens nicht rechtfertigbar wäre, so würde er auch wie in der ersten Konferenz sich dem Finanzminister anschließen und nur höchstens bezüglich Dobran sich für eine Bewilligung eines jährlichen Gnadengehaltes von 500 fl. aussprechen.

Alle übrigen Mitglieder des Ministerrates sprachen sich in dem Anbetrachte, daß durch den gelieferten Nachweis die obwaltenden Billigkeitsrücksichten nicht geändert erscheinen, für die Aufrechthaltung der bezüglich des Dobran und der natürlichen Töchter des Ernst v. Kiss in der Konferenz vom 31. Oktober 1862 gefaßten Beschlüsse16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 5. Feber 1863. Empfangen 5. Feber 1863. Erzherzog Rainer.