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Nr. 310 Ministerrat, Wien, 12. Jänner 1863 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 1.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; BdR. Erzherzog Rainer 3. 2.

MRZ. 1114 – KZ. 355 –

Protokoll des zu Wien am 12. Jänner 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ausstattung der bischöflichen Güter in Ungarn; Beischaffung des neuen Fundus instructus der Bistumsgüter Waitzen und Fünfkirchen

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 3. Oktober 1862, Z. 15435, wegen Instruierung1 der bischöflichen Güter im allgemeinen, namentlich aber wegen Beischaffung des neuen Fundus instructus2 der Bistumsgüter [der Bistümer] Waitzen und Fünfkirchen.

Die Mangelhaftigkeit der bestehenden Verfügungen und Gebräuche hinsichtlich des Fundus instructus auf den einzelnen bischöflichen Domänen in Ungarn machte es dringend notwendig, Mittel vorzuschlagen, wie dieses in Ordnung zu bringen wäre, und es wurde in dieser Beziehung zunächst mit den Bistumsgütern Waitzen und Fünfkirchen begonnen, um dann die bei dieser Regulierung angenommenen Modalitäten in allen analogen Fällen prinzipiell anzuwenden. Für das Bistum Waitzen wird ein Fundus instructus im Werte von 90.045 fl. öW. für notwendig erachtet, und sollen zur Bedeckung dieses Bedarfes verwendet werden: [der Erlös für] die Fundusinstructus-Gegenstände, welche in natura ohnedies nicht vorhanden waren, sondern bei vorkommenden Stuhlerledigungen im baren Gelde übergeben wurden, dann die dem Bistume gehörigen Aktivkapitalien, welche aus ausgeschiedenen und veräußerten Bistumsentitäten entstanden und fruchtbringend angelegt worden sind, im Gesamtwerte von 11.479 fl. 75 Kreuzer. Außerdem soll noch die dem Waitzner Bistumsfonds gehörige Grundentlastungsobligation im Nennwerte von 101.810 fl., welche nach dem Börsekurs einem Betrage von 72.285 fl. 10 Kreuzer gleichkommen würde, verwendet werden, wo sodann nach Hinzuschlagung der obigen 11.479 fl. 75 Kreuzer die Gesamtbedeckung in 83.764 fl. 85 Kreuzer besteht. Den Restbetrag von 6.280 fl. 75 Kreuzer will der Bischof Peitler aus Eigenem ersetzen. Dieser Bedeckungsmodalität stimme nicht nur das Domkapitel in Waitzen bei, sondern auch der Kardinal Fürstprimas und die Ofner Staatsbuchhaltung. Dagegen glaubt die geistliche Kommission darauf einraten zu müssen, daß der obige Betrag von || S. 174 PDF || 90.045 fl. nicht durch eine Veräußerung der dem Bistume gehörigen Wertpapiere, sondern lediglich durch die Bewilligung eines Anlehens gedeckt werde. Die Hofkanzlei glaubt aber, der diesbezüglichen gutächtlichen Äußerung der Kameralhauptbuchhaltung beipflichten zu sollen, gemäß welcher die Bedeckung des Bedarfes für die Beischaffung des Fundus instructus derart durchzuführen wäre, daß das oben angeführte Bistumsvermögen von 11.479 fl. 75 Kreuzer zu Handen des Bischofs ohne Verpflichtung einer Ersatzleistung, die Grundentlastungsobligation von 101.810 fl. im Nennwerte aber, nachdem dieselbe ein unveräußerliches Kapital des Bistumes ist, dem Bischofe gegen eine im Amortisationswege stattfindende ratenweise Rückerstattung ebenfalls in Grundentlastungs­obligationen ausgefolgt werden soll. Diese Rückzahlung respektive Rückerstattung der Grundentlastungsobligation von 101.810 fl. würde in 20 Raten erfolgen. Belangend den beizuschaffenden Fundus instructus für das Fünfkirchner Bistum, so beziffert sich derselbe mit 45.666 fl. 37½ Kreuzer, wo sodann im Vergleiche mit dem übernommenen Fundus instructus mit 31.230 fl 4½ Kreuzer sich der Mehraufwand mit 14.436 fl. 33 Kreuzer herausstellt, und es wäre zur Bedeckung dieses Mehraufwandes dem Bischofe aus dem Grundentlastungskapitale des Bistumes ein Darlehen mittelst Veräußerung von Grundentlastungsobligationen gegen ratenweise Rückerstattung in natura zu erfolgen. Diese Rückerstattung hätte ebenfalls in 20 Raten zu geschehen. Im Staatsrate ergaben sich verschiedene Meinungen. Die Minorität ist der Ansicht, daß den Bischöfen der erforderliche Fundus instructus durch Verwendung von Pfründenkapitalien zu verschaffen sei, daher der in den bezeichneten Wegen nicht bedeckte Aufwand durch Veräußerung von dem Bistumsfonds gehörigen Grundentlastungsobligationen ohne einen Ersatzanspruch an die Bischöfe zu bestreiten wäre. Die Majorität meint dagegen, daß eine Reintegrierung der verwendeten Grundentlastungskapitalien stattfinden soll und pflichtet somit den Anträgen der ungarischen Hofkanzlei bei. Diese Meinung teile auch der vortragende Präsident, nur würde er noch die Bedingung stellen, daß auf Ansuchen der Bischöfe die Grundentlastungsobligationen zwar zur Anschaffung des Fundus instructus verwendet werden dürfen, daß jedoch die angeschafften Gegenstände nicht nur in das Eigentum des Bistums überzugehen haben, sondern daß auch die gegenwärtigen Fruchtnießer und deren Nachfolger verpflichtet sein sollen, die verwendeten Kapitalien durch die vorgeschlagenen 20jährigen Ratenzahlungen wieder in Ersparung zu bringen. In Ansehung der gegenwärtigen Pfründenbesitzer hänge es von ihrem freien Willen [ab], ob sie unter dieser Bedingung von der Bewilligung zur Verwendung von Kapitalien Gebrauch machen wollen oder nicht, die Nachfolger aber müssen die Pfründe mit jenen Lasten übernehmen, welche zur Zeit dieses Antrittes darauf haften. Diesem gemäß hätte der Resolutionsentwurf folgendergestalt zu lauten: „Ich bewillige, daß, im Falle die Bischöfe von Waitzen und Fünfkirchen davon Gebrauch machen wollen, zur Anschaffung des erforderlichen Fundus instructus bei den dortigen Bistumsgütern, insoweit dieselbe nicht in den bezeichneten Wegen gedeckt ist, die angeführten Grundentlastungskapitalien jedoch dergestalt verwendet werden, daß der angeschaffte Fundus instructus in das Eigentum übergehe, die verwendeten Grundentlastungskapitalien aber aus den Bistumserträgnissen von den gegenwärtigen Nutznießern und deren Nachfolgern in den vorgeschlagenen 20 Jahresraten wieder in Ersparung gebracht || S. 175 PDF || werden. Zugleich genehmige Ich die prinzipielle Anwendung dieser Modalitäten in allen analogen Fällen, behalte Mir jedoch die Erteilung spezieller Bewilligungen für die gleichartige Instruierung aller übrigen Erzbistümer und Bistümer vor.“

Der ungarische Hofkanzler erklärte sich hiermit vollkommen einverstanden, bemerkend, daß durch diese Ah. Entschließung zugleich das mittlerweilen in derselben Sache von dem Bischofe Peitler überreichte und Ah. signierte Majestätsgesuch seine Erledigung finden wird.

Der Ministerrat fand nichts zu erinnern, der Finanzminister in der Voraussetzung, daß bei dieser Angelegenheit die Finanzen nicht berührt werden3.

II. Bewilligung zur Hinausgabe von Aktien auf Überbringer für die Associazione Dalmatica in Spalato

Der Staatsratspräsident referierte über den vom Staatsministerium mittelst au. Vortrages vom 16. November v. J., Z. 18834, über eine Eingabe des Podestà von Spalato, Dr. Bajamonti, gestellten Antrag auf Erteilung der Ag. Ermächtigung, der im Entstehen begriffenen Associazione Dalmatica in Spalato die Hinausgabe von Aktien auf Überbringer zu bewilligen4.

Der Staatsrat spricht sich einstimmig gegen die Gewährung dieser Begünstigung aus, wobei von einer Stimme mit Rücksicht auf die bekannte, den italienischen Bestrebungen freundliche Gesinnung des Gründers des fraglichen Vereines Dr. Bajamonti die Besorgnis ausgesprochen wurde, daß diese projektierte Associazione, deren Aktionäre im Auslande, und zwar in Italien zu suchen sein werden, nur zur Förderung separatistisch-italienischer Tendenzen in Dalmatien mißbraucht werden dürfte5. Der Präsident hätte an sich gegen die Zulässigkeit der Emission von Aktien au porteur auch für die fragliche Gesellschaft kein Bedenken, indem er im allgemeinen von der Erteilung dieser bereits vielen anderen Unternehmungen bewilligten Begünstigung keine Nachteile besorgen würde, die von der oberwähnten Stimme hervorgehobenen Verhältnisse haben ihn jedoch vorläufig zu dem Antrage bestimmt, daß bezüglich derselben eine Erhebung im Wege des Polizeiministeriums vorauszugehen hätte. Dieses sei nun geschehen, und es lasse der vom Polizeiminister vorgelegte, im Ministerrate vom Referenten vorgelesene Bericht des Polizeidirektors von Zara entnehmen, daß Dr. Bajamonti in politischer Beziehung nicht bloß unbedenklich erscheint, sondern sogar als ein Führer der österreichischen Partei in Dalmatien zu betrachten ist und daß eine Einschleppung und Förderung separatistischer italienischer Tendenzen durch die gedachte Aktiengesellschaft kaum zu besorgen sein dürfte6. Bei so bewandten Umständen glaube der Staatsratspräsident sich für die Ag. Genehmigung des ministeriellen Antrages aussprechen zu sollen.

Der Ministerrat war einverstanden, wobei der Handelsminister bemerkte, daß || S. 176 PDF || er den Dr. Bajamonti persönlich kenne und denselben nicht nur als ganz unbedenklich, sondern als einen patriotischen Mann bezeichnen müsse, dessen Absicht bei der Gründung des fraglichen Vereines hauptsächlich dahin gerichtet sei, das von ihm erbaute, zur Zierde der Stadt gereichende Theater ordentlich ins Werk zu setzen7.

III. Bildung einer Kommission beim Finanzministerium zur Beratung über die weitere Behandlung der disponiblen Beamten und Diener

Se. k. k. Hoheit eröffneten, es habe der ungarische Hofkanzler angezeigt, daß die gemäß des Ministerratsbeschlusses vom 17. Oktober 1862 zusammenzustellenden Nachweisungen und Verzeichnisse über die in Ungarn und seinen wiedereinverleibten Gebieten disponibel gewordenen Staatsbeamten und Diener nunmehr vollendet sind und daher wegen der sofortigen Zusammentretung der zur prinzipiellen Beurteilung der fraglichen Angelegenheit berufenen, aus den Hofkanzlern, den Ministern Graf Nádasdy, Ritter v. Lasser und dem Finanzminister zusammengesetzten engeren Konferenz das Nötige zu veranlassen wäre. Nachdem aber der oberwähnte Ministerratsbeschluß durch die Ah. Entschließung vom 22. Dezember 1862 wesentlich alteriert wurde8, so würden es Se. k. k. Hoheit für das angemessenste erkennen, wenn über die weitere Behandlung der disponiblen Beamten und Diener nach Ablauf der denselben bis 30. Juni l. J. Ag. bewilligten Begünstigungsfrist in einer Kommission beim Finanzministerium mit Zuziehung von Repräsentanten sämtlicher Zentralstellen, in deren Ressort disponible Beamte vorkommen, und vielleicht unter dem Vorsitze des Finanzministers selbst beraten und seinerzeit das Ergebnis dieser kommissionellen Beratungen im Ministerrate vorgetragen würde.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden, und wird der Finanzminister hiernach sofort das Nötige veranlassen9.

IV. Bitte der Graslitzer Kupferbergwerksbesitzer um Bewilligung zur Aufnahme einer Anleihe in Partialobligationen auf den Überbringer

Gegenstand der Beratung war die Verhandlung über das Gesuch der Graslitzer Kupferwerksbesitzer Constantin v. Nowicki und Franz Hausotter um Bewilligung zur Aufnahme eines Anlehens in Partialobligationen auf den Überbringer im Gesamtbetrage von 70.000 Talern, womit das von ihnen bereits begonnene Bergbau- und Hüttenunternehmen gefördert und ein neues Hüttenwerk nächst den Kupferwerken bei Graslitz errichtet werden soll.

Der referierende Staatsratspräsident machte vorerst einen Rückblick auf die in dieser Angelegenheit wiederholt gepflogenen Verhandlungen und bemerkte, daß der Finanzminister den ersten in dieser Sache erstatteten au. Vortrag infolge Ministerratsbeschlusses vom 15. Februar 1862 10 zurückgezogen habe, um vorläufig nach dem vom Staatsrate damals in zweiter Linie gestellten Antrag das Justizministerium über diese Angelegenheit zu vernehmen. Dieses Ministerium habe mehrere Bedenken || S. 177 PDF || erhoben, welche von Seite des Finanzministeriums den genannten Bergwerksbesitzern mitgeteilt wurden, und als diese erklärten, diesen Bemerkungen des Justizministeriums nachkommen zu wollen, habe sich der Finanzminister nach abermaliger Vernehmung des letztgenannten Ministeriums bestimmt gefunden, in einem neuerlichen au. Vortrage vom 2. September 1862 um die Ah. Ermächtigung zu bitten, den gedachten Bittstellern die Bewilligung zur Ausgabe von 700 Teilschuldverschreibungen zu 150 fl. in Silber oder 100 Taler auf den Inhaber erteilen zu dürfen. Nachdem hierüber eine abermalige Beratung des Staatsrates stattgefunden, wobei einige Stimmen die in der früheren Beratung erhobenen Bedenken für nicht als völlig behoben ansahen und auch noch die Vernehmung der Statthalterei von Böhmen für wünschenswert hielten und nachdem der Finanzminister infolgedessen seine Gegenbemerkungen gemacht und nachträglich noch einen in dieser Angelegenheit von der böhmischen Statthalterei erstatteten Bericht vorgelegt hat, wurden diese Vorlagen einer neuerlichen staatsrätlichen Beratung unterzogen11. Die mehreren Stimmen sprachen sich diesmal für die Gewährung des vorliegenden Gesuches aus, jedoch wäre diese Ah. Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß in der von den Bittstellern auszustellenden Generalschuldurkunde die Person des Darleihers genau bezeichnet und die geschehene Zuzahlung der Darleihensvaluta bestätigt werde, daß die Bittsteller sich über die von ihnen bewirkte Intabulierung dieser Schuldurkunde im Lastenstand der betreffenden Bergwerksrealitäten noch vor der Ausgabe der Partialobligationen beim Finanzministerium ausweise, welches für eine entsprechende Kontrolle sowohl der auszugebenden als der nach Maßgabe ihrer Einlösung zu amortisierenden Partialobligationen zu sorgen haben wird, endlich daß die Bestellung des Bergsenates des Kreisgerichtes zu Eger zur Amortisierung verlorener Partialen und Coupons entfalle und dafür die allgemeinen jurisdiktionsmäßigen Bestimmungen in Anwendung zu bringen sind. Die Minorität sei aber auch diesmal bei der Abweisung des Gesuches geblieben, und Freiherr v. Lichtenfels würde sich seinerseits ebenfalls dieser Meinung anschließen, denn die Bewilligung zur Aufnahme von Anlehen mit Ausgabe von Partialobligationen auf den Inhaber erscheine nur bei sehr großen Unternehmungen von hervorragender Bedeutung zulässig, nicht aber bei einem solchen rein montanistischen Geschäfte, wo die Gläubiger, wenn das Ganze in Nichts zerrinnt, rein in der Luft hängen. Sollte aber dem Gesuche dennoch willfahrt werden wollen, so könnte er doch in keinem Falle über die in rechtlicher Beziehung hervorgehobenen Bedenken hinausgehen und würde daher zu diesem Ende darauf einraten, daß in der Ah. Entschließung dem Finanzminister die erbetene Ermächtigung erteilt, aber beigefügt werde, daß sich übrigens die Bittsteller in Absicht auf die Bedingungen und Sicherstellung des Darlehens und auf die Einrichtung der General- und Partikularschuldverschreibungen nach den bestehenden Gesetzen zu benehmen haben werden.

Bei der Erörterung hierüber erklärte sich der Finanzminister mit dem Einraten des Staatsratspräsidenten in dem Anbetrachte einverstanden, daß durch diese vorgeschlagene Modifikation die in rechtlicher Beziehung erhobenen Bedenken beseitigt || S. 178 PDF || sind, aobwohl er glaube, daß auch sein ursprünglicher Antrag, welcher die Regierung von jeder Haftung für die Aktien frei lasse, die erforderliche Sicherheit bereits gewährea . Was die Sache selbst betrifft, so glaubte der Finanzminister, die Bitte der genannten Bergwerksbesitzer der hohen Konferenz sehr empfehlen zu sollen, indem dieses Unternehmen ballerdings geeignet sei, die durch früheren Raubbau verworfenen Metallschätze wieder zu Tag und Wert zu bringenb und auch deshalb schon unterstützt zu werden verdiene, weil es ein Mittel gibt, die Subsistenzverhältnisse der unglücklichen Bewohner des Erzgebirges zu verbessern. Ebenso waren auch die übrigen Mitglieder der Konferenz mit dem Zusatze des Baron Lichtenfels einverstanden, wobei Minister Dr. Hein nur bemerklich machte, ob nicht diese Hinweisung auf die bestehenden Gesetze im vorliegenden Falle einer meritalen Abweisung gleichkäme12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 3. Feber 1863. Empfangen 3. Februar 1863. Erzherzog Rainer.