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Nr. 294 Ministerrat, Wien, 6. Dezember 1862 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Geringer; abw. Lasser, Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 2. 1. 1863.

MRZ. 1100 – KZ. 4010 –

Protokoll II des zu Wien am 6. Dezember 1862 abgehaltenen Minsterrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Bitte der dalmatinischen Reichsratsmitglieder um Berücksichtigung ihrer Landsleute bei Besetzung höherer Ministerialposten

Se. k. k. Hoheit machten infolge Ah. Befehles dem Ministerrate Mitteilung von einem Majestätsgesuche der dalmatinischen Reichsratsmitglieder Conte Fanfogna, Vincenzo Degli Alberti etc., worin um die Verfügung gebeten wird, daß bei dem Ministerium einer von ihren Landsleuten in einer höheren Stellung verwendet werde, indem sich bisher kein Dalmatiner dessen zu erfreuen hatte. Se. k. k. Hoheit fügten die Bemerkung bei, daß sich zur Realisierung dieses Wunsches am ehesten beim Marineminsterium Gelegenheit bieten dürfte.

II. Auszeichnung für den Sektionsrat Dr. Wilhelm Schwarz

Se. k. k. Hoheit brachten die zwischen den Ministern des Äußern, der Finanzen und des Handels obwaltende Differenz in bezug auf die dem Sektionsrate Schwarz für seine Verdienste als kaiserlicher Kommissär bei der Londoner Ausstellung1 zuteil werdende Auszeichnung zur Sprache, wornach Graf Rechberg auf eine Ordensverleihung, Graf Wickenburg auf die Beförderung zum wirklichen Ministerialrate und Edler v. Plener auf Verleihung des Titels und Charakters eines Ministerialrates antragen.

Der Minister des Äußern bemerkte, er hätte in Absicht auf die Ernennung des Schwarz zum Ministerialrate nur das Bedenken, daß, solange Schwarz auf seinem gegenwärtigen Posten in Paris, wo er nicht Konsul, sondern nur der Kanzleichef des Konsulates ist, verbleibt, diese Rangserhöhung zu dieser seiner Stellung dann nicht paßt. Wollte Schwarz den Konsulsposten in Marseille annehmen, dann würde jeder Anstand gegen seine sogleiche Beförderung zum Ministerialrate entfallen. Hiezu scheine aber Schwarz nicht geneigt zu sein, und deshalb halte es Graf Rechberg derzeit für das Entsprechendste, wenn Schwarz durch die Verleihung eines Ordens – Kommandeur des Franz-Joseph-Ordens – ausgezeichnet und zugleich auch seine Funktionszulage erhöht werde. Der Handelsminister äußerte, ihm sei aus einer persönlichen Unterredung mit Schwarz bekannt, daß sein || S. 90 PDF || sehnlichster Wunsch dahin gehe, eine höhere Stellung, und zwar die eines Ministerialrates zu erlangen; auch glaube Votant behaupten zu können, daß Schwarz ohneweiters den Posten eines Generalkonsuls in Marseille annehmen würde. Übrigens war Graf Wickenburg der Ansicht, daß, nachdem ihm nun das amittelst einzelner Berichte vorgelegtea Verzeichnis über die aus Anlaß der Londoner Austellung zu erteilenden Auszeichnungen größtenteilsb zugekommen ist und er die diesfälligen Anträge demnächst zu erstatten in der Lage sein wird, es das Geratenste wäre, die Sache des Schwarz mit diesen Anträgen zu kumulieren, damit das Ganze gleichsam aus einem Gusse hervorgehe.

Dieser Vorgang wurde von der Konferenz gebilligt, und Se. k. k. Hoheit forderten sonach die beiden Minister auf, sich in dieser Beziehung noch miteinander zu benehmen und dann diese Auszeichnungsanträge kombiniert vorzulegen2.

III. Art des Zahlungsmittels zur Vergütung der Kriegsschäden im lombardisch-venezianischen Königreich

Der Staatsrat Baron Geringe r referierte den im Staasrate begutachteten au. Vortrag des Staatsministeriums vom 2. November l. J., Z. 22669, über die Frage, mit welchen Zahlungsmitteln die von dem letzten Kriege [im lombardisch-venetianischen Königreiche] herrührenden Prästationen und Expropriationen zu vergüten seien3.

Diese Angelegenheit habe bereits den Gegenstand eines mit der Ah. Entschließung vom 2. März 1861 resolvierten au. Vortrages gebildet4, allein in Absicht auf die Prästationen haben Se. Majestät mit der eben berufenen Ah. Entschließung anzuordnen geruht, daß die Frage, ob die Vergütung der für liquid erkannten Prästationen im Hinblick auf die Finanzlage und die früheren ähnlichen Vorgänge in Monte-Obligationen oder durch Barzahlung geschehen soll und was im ersten Falle mit Rücksicht auf den Inhalt des Diplomes vom 20. Oktober 1860 und des Patentes vom 26. Februar 1861 vorzunehmen sei5, in der Ministerkonferenz zu beraten und der Ah. Schlußfassung zu unterziehen sei. Demgemäß wurden diese Verhandlungen zwischen den beteiligten Ministerien wieder aufgenommen. Nach Inhalt des nun vorliegenden au. Vortrages zerfallen die Vergütungen aus Anlaß des letzten Krieges in zwei Hauptabteilungen, nämlich 1. in solche für Naturalleistungen und Dienste und 2. in solche für Schäden an Eigentume, und die Vergütungen für letztere beziehen sich weiter a) auf eine Besitzergreifung eines Grundes für einen dauernden militärischen Gebrauch und b) auf Schäden aus Anlaß der Expropriation oder Beschädigung eines Gebäudes oder eines Grundes für vorübergehende militärische Zwecke. Bezüglich der Art dieser Vergütung seien nun die beteiligten Ministerien darüber einig, daß für Schäden bei 2 a die Vergütung in Barem, dagegen für Schäden bei 2 b die Vergütung im allgemeinen mittelst Monte-Kartellen6, und nur insoferne der liquid || S. 91 PDF || befundene Betrag durch solche Kartelle nicht beglichen werden kann, bar in Silber geleistet werde. Nur in betreff der Vergütung für die eigentlichen Militärprästationen (Hauptabteilung 1) bestehe eine Meinungsdifferenz, indem das Staats- und das Kriegsministerium auch hier eine Barzahlung befürworten, das Finanzministerium hingegen auch diese Forderungen mit Monte-Kartellen begleichen will. Was ferner die in der obbemerkten Ah. Entschließung enthaltene Frage anbelangt, was wegen der Hinausgabe der Monte-Kartelle mit Rücksicht auf die Reichsverfassung vorzukehren sei, so sei das Staatsministerium der Ansicht, daß für den Fall, als hiedurch eine Vermehrung dieser Obligationen über den nach der Vereinbarung mit Sardinien bei Österreich verbliebenen Stand notwendig würde und es nicht möglich wäre, das erforderliche Quantum von Monte-Obligationen im Ankaufswege herbeizuschaffen, dem Finanzministerium anheimgestellt werden müsse, zu der hiedurch bedingten Vermehrung des Passivstandes des Monte lombardo-veneto die entsprechende Regierungsvorlage im Reichsrate einzubringen. Der Staatsrat pflichtet dem gemeinsamen Einraten des Kriegs- und [des] Staatsministeriums bei, weil die Barzahlung der eigentlichen Militärprästationen schon aus der mit der Ah. Entschließung vom 16. Mai 1859 genehmigten Belehrung7 gefolgert werden müsse und weil der finanzielle Vorteil bei einer Vergütung mit 5%-Kartellen kein so großer wäre, als der Finanzminister anzunehmen scheint. Eine Verschiedenheit der Meinung ergab sich aber im Staatsrate in bezug auf die weitere Behandlung der Sache rücksichtlich auf die Bedeckung der zur Leistung der Vergütung erforderlichen Mittel. Denn während die staatsrätliche Mehrheit der Meinung ist, daß bei den gedachten Vergütungen, mögen sie in Kartellen oder in baren Geldmitteln bestehen, die Mitwirkung des Reichsrates nicht beseitigt werden kann, erachtet die Minorität, daß dieser Punkt gar nicht in Frage zu ziehen, sondern sich lediglich auf die Begutachtung der zwischen den Ministerien obwaltenden Meinungsdifferenz zu beschränken sei, und glaubt daher, einfach den vom Staatsministerium vorgelegten Resolutionsentwurf befürworten zu sollen.

Bei der Erörterung hierüber äußerte der Finanzminister , daß zur Zeit, als diese Angelegenheit in Angriff genommen wurde, cwegen des hohen Silberagioc andere Verhältnisse bestanden und das Finanzministerium damals vollen Grund hatte, sich für die Kartellenzahlung auszusprechen, daß er aber jetzt bei der geänderten Valutasachlaged und bei den für die Barzahlung sprechenden Gründen von dieser Ansicht abstehe und sich dem Einraten des Staatsministeriums anschließe. Was die Bedeckung des durch die Leistung dieser Vergütungen erwachsenden Erfordernisse betrifft, so werde hierwegen jedenfalls eine Position im Staatsvoranschlage aufgenommen werden müssen, keineswegs [werde sie] aber als eine Vermehrung der Staatsschuld, sondern als eine bare Zahlung behandelt werden. Über die Bemerkung des Kriegsministers , daß er einen großen Wert darauf legen müsse, daß diese || S. 92 PDF || Summe nicht in das Budget des Kriegsministeriums aufgenommen, sondern als eine besondere Forderung hingestellt werde, meinte der Finanzminister , daß [es] sich im gegenwärtigen Augenblicke enicht darum handle, auf welches Konto des Staatsvoranschlages die in Rede stehende Post aufzutragen kommee, und erst die weitere Kombiniation zeigen werde, wohin diese Forderung einzureihen sein wird.

fDer Kriegsminister muß sich hier die Wiederholung der in der Konferenz gemachten Äußerung erlauben, daß es bei dem jedenfalls zu erwartenden beträchtlichen Betrage der eventuellen Entschädigungssumme von Wichtigkeit sei, dieselbe nicht in das Militärbudget aufzunehmen, weil bei der bekannten Tendenz des Abgeordnetenhauses, beträchtliche Restringierungen von dem Militärbudget en bloc hervorzurufen, diese Veranlassung sicher benützt werden würde, die zu erwartende Entschädigungssumme auch wieder en bloc dem Extraordinarium des nächsten Militärbudgets zuzuweisen und somit neue Verlegenheiten hervorzurufen. Der Kriegsminister glaubt, sich daher schon jetzt gegen diese Art, die Forderung beim Reichsrate zur Sprache zu bringen, umso mehr angelegentlichst zu verwahren, als ihm auch die Aufnahme gerade in das Militärbudget von gar keinem besondern finanziellen oder politischen Vorteile zu sein scheintf Der Kriegsminister muß sich hier die Wiederholung der in der Konferenz gemachten Äußerung erlauben, daß es bei dem jedenfalls zu erwartenden beträchtlichen Betrage der eventuellen Entschädigungssumme von Wichtigkeit sei, dieselbe nicht in das Militärbudget aufzunehmen, weil bei der bekannten Tendenz des Abgeordnetenhauses, beträchtliche Restringierungen von dem Militärbudget en bloc hervorzurufen, diese Veranlassung sicher benützt werden würde, die zu erwartende Entschädigungssumme auch wieder en bloc dem Extraordinarium des nächsten Militärbudgets zuzuweisen und somit neue Verlegenheiten hervorzurufen. Der Kriegsminister glaubt, sich daher schon jetzt gegen diese Art, die Forderung beim Reichsrate zur Sprache zu bringen, umso mehr angelegentlichst zu verwahren, als ihm auch die Aufnahme gerade in das Militärbudget von gar keinem besondern finanziellen oder politischen Vorteile zu sein scheint.

Den übrigen Mitgliedern der Konferenz ergab sich keine Erinnerung8.

IV. Beschwerde des dalmatinischen Landesausschusses wegen verweigerter Auskünfte über den Stand der öffentlichen Sicherheit

Der Staatsminister referierte in Hinsicht einer vom Landesausschusse Dalmatiens eingebrachten Beschwerde wegen verweigerter Auskünfte über den Stand der öffentlichen Sicherheit, welche der Staatsminister mittelst Erlasses an den Statthalter Mamula dahin zu erledigen gedenkt, daß dem Landesausschusse kein maßgebender und kontrollierender Einfluß auf die Handhabung der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassenen Maßregel eingeräumt werden kann, daß jedoch, soweit der Landesausschuß dem ihm vom Landtage gewordenen Auftrage gemäß hierwegen berichten will, es dem Statthalter anheimgestellt bleibt, die gewünschten Auskünfte zu geben. Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung9.

V. Eingabe des Baron Thierry um Bewilligung zur Errichtung eines englischen Bankinstitutes in Wien

Der Finanzminister referierte über eine Eingabe des geheimen Rates Freiherr v. Thierry und des britischen Parlamentsmitgliedes John Orell Lever um Bewilligung zur Errichtung eines englischen Bankinstitutes in Wien10.

|| S. 93 PDF || Es soll dies keine Zettelbank sein, sondern es sollen durch dieses Institut gdas Eskompte-, Lombard-, Giro- und Depositengeschäftg besorgt werden. Das Grundkapital von 1 Million Pfund Sterling würde in England aufgebracht und das Institut von einem aus österreichischen und englischen Mitgliedern gebildeten Direktorium geleitet werden. In den verschiedenen österreichischen Kronländern würden Filialen errichtet werden, und es würde sich diese Bank verpflichten, der Staatsverwaltung ein conto corrente zu eröffnen, in welchem gegenseitig der in der gegebenen Zeit von der österreichischen Nationalbank angesprochene Zinsfuß für die Zinsenberechnung angenommen werden würde, dagegen sich die Zusicherung erbitten, daß die von ihr einzuführenden Gold- und Silberbarren in der kaiserlichen Münzstätte zu dem Preise von ⅛% in österreichische Münzsorten umgeprägt werden würden. Nach einer in dieser Angelegenheit gehabten Unterredung mit Baron Thierry – fährt der Finanzminister fort – wünscht derselbe eine Erledigung zu erhalten, die h[die] im § 15 lit. a des Vereinsgesetzes vorgesehene Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln enthielteh [die] im § 15 lit. a des Vereinsgesetzes11 vorgesehene Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln enthielte. Der Finanzminister erachtet, daß es nicht angemessen wäre, dem Gesuchsteller eine solche Vorkonzession zu erteilen, iweil diese bloß bei jenen Fällen eintritt, wo zum Behufe der in Österreich zu errichtenden Vereine Aufforderungen zum Beitritte in Österreich oder Vorarbeiten, wie z. B. Trassierungen bei Eisenbahnen, vorausgehen, während im gegenwärtigen Falle die Gesellschaft in England gebildet werden soll, welche in Österreich die Bank gründen will, und anderweitige Vorarbeitungen nach der Natur der Sache gar nicht stattfindeni . Er verlas den Entwurf der von ihm beabsichtigten Erledigung dieser Eingabe12, wornach die Gemeinnützigkeit und Ersprießlichkeit dieses Unternehmens zwar anerkannt, jedoch erklärt würde, daß eine Konzession erst dann erteilt werden könne, wenn den Bestimmungen der diesfalls bestehenden Gesetze Genüge geleistet sein wird.

Hierüber ergab sich eine längere Diskussion, in welcher die Gründe für und wider eingehend geprüft wurden. Der Polizeiminister hob hervor, daß ein großer Unterschied zwischen Eisenbahn­gesellschaften und dergleichen und einem solchen Bankinstitute vorhanden sei und daß es ihm nicht unangemessen erscheine, der fraglichen Gesellschaft die erbetene Bewilligung zu den vorbereitenden Schritten für die Bildung dieser Bank zu erteilen, zumal dieser Fall unter § 15 lit. a des Vereinsgesetzes zu subsumieren ist und auch nicht abzusehen ist, wienach die Regierung durch eine derlei Ermächtigung gebunden wäre, indem noch immer die eigentliche Konzession || S. 94 PDF || verweigert werden kann, wenn sich bei der Konstituierung des Vereines eine Inkorrektheit zeigen sollte. Der Minister des Äußern hätte ebenfalls keine Bedenken gegen eine derlei Ermächtigung, nur würde er in der bezüglichen Erledigung ausdrücklich sagen, daß dieses noch keine eigentliche Konzession sei, sondern selbe erst dann erfolgen werde, wenn die betreffenden Statuten vorgelegt sein werden. Der Staatratspräsident war der Ansicht des Finanzministers, meinend daß, wenn man die Bewilligung zu den vorbereitenden Schritten geben will, doch wenigstens schon ein vorläufiger Verein existieren muß, was aber hier nicht der Fall ist, daher durch eine solche Vorkonzession das Publikum nur beirrt werden könnte. Ebenso erachtete der Handelsminister , mit dem Finanzminister stimmen zu sollen, indem er hervorhob, daß man früher doch irgendeine Wahrscheinlichkeit für das Gelingen des fraglichen Unternehmens haben müsse, wofür aber die Person des Baron Thierry, der wohl ein Staatsmann, aber kein Kapitalist ist, kaum eine Garantie geben dürfte, der Mann aber, den er hinter sich hat, nämlich Lever, eine Persönlichkeit sei, die in England keinen Wert hat. Zudem liege auch die Vermutung nahe, daß Baron Thierry im Sinn hat, mit der einmal erlangten Konzession weiter zu spekulieren.

Alle übrigen Stimmführer vereinigten sich mit der Auffassung des Polizeiministers beziehungsweise mit dem Zusatze des Grafen Rechberg, wobei der Staatsminister erinnerte, daß man prinzipiell der Errichtung einer solchen Bank gewiß nicht entgegentreten werde und es sich heute nur darum handelt zu erklären, daß der Sache von Seite der Regierung kein Hindernis in [den] Weg gelegt werde, wohin eigentlich auch das vorliegende Petitum zu verstehen ist. Andererseits sei es aber allerdings notwendig, in der Erledigung klarzumachen, daß die eigentliche Konzession nur nach den bestehenden Gesetzen erfolgen kann, das heißt, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sein werden, und wozu Graf Nádasdy beifügte, daß sich diese Erledigungsweise schon deshalb empfehle, weil ein solches Bankinstitut nur sehr erwünscht sein kann und in dieser Richtung ein abschlägiger Bescheid des vorliegenden Ansuchens kaum von Nutzen sein dürfte. Es war sonach die Mehrheit der Konferenz für die Ermächtigung zu den vorbereitenden Schritten mit dem vom Grafen Rechberg vorgeschlagenen Zusatze, und wird der Finanzminister hiernach die an Baron Thierry hinauszugebende Erledigung abändern13.

VI. Bewilligung einer Remuneration für die Erben nach dem verstorbenen Hofrat Johann v. Némethy

Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei bezüglich der Bitte der Hofratswitwe Amalie v. Némethy um Verabfolgung der von ihrem verstorbenen Gatten Johann v. Némethy für die Leitung der siebenbürgischen Grundentlastungs­kommission ins Verdienen gebrachten Remuneration14.

|| S. 95 PDF || Hinsichtlich des Ausmaßes dieser Remuneration seien die Hofkanzlei und der Finanzminister darin einig, daß der Betrag von 1500 fl. genügt, und es handelt sich nur um die Frage, aus welchem Fonds derselbe erfolgt werden soll. Der Finanzminister sei der Ansicht, daß diese Remuneration dem Grundentlastungsfonds zur Last zu fallen habe, während die siebenbürgische Hofkanzlei an der Meinung festhalte, daß diese Belohnung aus dem Staatsschatze – wie es bei den gleichen Remunerationen für Baron Lebzeltern und Statthaltereirat Grimm, die aus dem Regieaufwande der damaligen Landeskommission, also eigentlich aus dem Staatssäckl gegeben wurden, der Fall war – zu bewilligen wäre. Im Staatsrate habe man sich des Prinzipes wegen einhellig der Ansicht des Finanzministers angeschlossen, mit welchem Einraten sich der vortragende Präsident umso mehr einverstanden erkläre, als es im Grunde ohnehin auf eins hinausgeht, da der Grundentlastungsfonds passiv ist, nur glaubte derselbe, daß die fragliche Remuneration nicht an die Witwe, sondern an die Erben des verstorbenen Hofrates v. Némethy zu erfolgen wäre.

Der Minister Graf Nádasdy glaubte, von der in seinem au. Vortrage entwikkelten Meinung der Hofkanzlei nicht abgehen zu können, da der siebenbürgische Grundentlastungsfonds über 2 Millionen schuldig ist und er es nicht verantworten könnte, denselben mit einer jzu Exemplifikationen und Beanständigungen führendenj Auslage, kwelche in ähnlichen Fällen bei Grimm und Lebzeltern etc. etc. von dem Staatsärar getragen wurdenk, neuerdings zu bebürden, worauf der Finanzminister erklärte, daß, wenn von Seite des Leiters der siebenbürgischen Angelegenheiten ein so großer Wert darauf gelegt wird, daß aus dem siebenbürgischen Grundentlastungsfonds nichts mehr angewiesen werde, er weiter nicht mehr entgegentreten wolle.

Den übrigen Stimmführern ergab sich keine Erinnerung, und wurde schließlich die vom Baron Lichtenfels beantragte Modifikation rücksichtlich der Erben allseitig gebilligt15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 1. Jänner 1863. Empfangen 2. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.