MRP-1-5-05-0-18621205-P-0292.xml

|

Nr. 292 Ministerrat, Wien, 5. Dezember 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser, BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 12.), Schmerling; außerdem anw. Rauscher; BdR. Erzherzog Rainer 8. 12.

MRZ. 1096 – KZ. 3713 –

Ministerkonferenz. Protokoll der Beratung am 5. Dezember 1862 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.

I. Landesgesetz über die Konkurrenz bei Kirchen- und Pfründengebäuden

Se. k. k. apost. Majestät geruhten Ag. zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben dem Kardinal Fürsterzbischofe den ministeriellen Entwurf eines Landesgesetzes betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude etc.1 zur Einsicht mitzuteilen geruht haben, und forderten den Kardinal Ag. auf, seine allfälligen Erinnerungen zur Sprache zu bringen.

Der Kardinal Fürsterzbischof äußerte, der § 19 des Entwurfes flöße ihm das Bedenken ein, daß nach den Bestimmungen desselben der Staatsverwaltung das Recht der Oberleitung bezüglich der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude ganz allgemein vorbehalten und daher die Ingerenz der lf. Behörden in jedem Bau dieser Art statuiert werde, während es doch im Interesse einer schnellen, zweckmäßigen und ökonomischen Bauführung sowie der Konkurrenzpflichtigen selbst gelegen zu sein scheint, daß die Bauangelegenheit zunächst dem gütlichen Einvernehmen der kirchlichen Behörde und der Konkurrenzpflichtigen anheimgestellt werde und die Staatsbehörden erst dann einzuschreiten haben, wenn ein solches Einverständnis nicht erzielt wird und ein Teil sich veranlaßt findet, die politische Behörde anzurufen. Für den Fall, [daß] eine Modifikation des Gesetzentwurfes || S. 84 PDF || in diesem Sinne der Ah. Absicht entspräche, erlaube sich der Kardinal Erzbischof folgende Textierung des § 19 vorzuschlagen: „Bei Herstellung von Kirchen- und Pfründengebäuden hat auf Ansuchen der kirchlichen Behörde oder der Konkurrenzpflichtigen die politische Behörde die Leitung zu übernehmen.“

Im Laufe der über diesen Antrag gepflogenen Beratung äußerte der Staatsminister , daß in seinem ursprünglichen Entwurf diese allgemeine Ingerenz nicht vorbehalten war, sondern die diesfällige Textierung erst durch Ministerratsbeschluß festgesetzt wurde2. Die vorgeschlagene Beschränkung dieser Ingerenz auf die Fälle, wo von einem Interessenten bei der politischen Behörde darum angesucht wird, finde Ritter v. Schmerling sehr plausibel, obgleich er voraussehe, daß wohl in den meisten Fällen das Einschreiten der Staatsbehörden angerufen werden wird. Mit dem proponierten Texte im wesentlichen einverstanden, glaube der Staatsminister nur, daß statt des Wortes „Leitung“ so wie im ministeriellen Entwurf der Ausdruck „Oberleitung“ gebraucht werde, da die lf. Behörden in das Detail der Bauleitung nicht einzugehen haben. Wenn aber der neue § 19 bloß jenen Satz enthalten soll, erfordert es die Vollständigkeit des Gesetzes, daß die Bestimmungen des Schlußsatzes, wonach die diesfälligen Vorschriften aufrechtbleiben, in einen eigenen Paragraph aufgenommen werden. Derselbe dürfte lauten: „§ 20. Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Änderung erleiden.“

Nachdem gegen die vom Staatsminister beantragte Textierung der §§ 19 und 20 keine Erinnerungen erhoben wurden, geruhten Se. Majestät der Kaiser , die entsprechende Änderung des vorgelegten Gesetzentwurfes Ah. zu befehlen.

II. Teilnahme der Patrone an der Verwaltung des Kirchenvermögens

Der Kardinal Fürsterzbischof besprach hierauf in einem längeren Vortrage das Verhältnis der Patrone zur Verwaltung des Kirchenvermögens, wie es durch die Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1858 3 festgestellt wurde, mit Hinblick auf frühere Gepflogenheit, auf die Wünsche des versammelten österreichischen Episkopats und die Verhandlungen in Rom. Diese Ah. Entschließung, welche dem Diözesanklerus mit einer Instruktion des erzbischöflichen Ordinariats hinausgegeben wurde, sorge für die Rechte der Patrone, so weit es unter den gegebenen Verhältnissen tunlich ist. Ein größerer Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens könne ihnen nicht eingeräumt werden, und die Gemeinden seien selbst von der Einflußnahme auf diese Verwaltung wie bisher ganz auszuschließen. Der Kardinal könne nur wünschen, daß die Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1858, welche die Eigenschaft eines allgemeinverbindlichen Gesetzes hat und durch einseitige Landtagsgesetze nicht abgeändert werden kann, auch in Böhmen ordnungsgemäß kundgemacht und durchgeführt werde, zumal in jenem Lande die relativ größte Zahl von Privatpatronaten besteht und dieselben hie und da ihren Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens mißbrauchen.

Der Staatsminister beleuchtete die in Böhmen in dieser Beziehung bestehenden legislativen Verhältnisse und erwähnte, daß die Durchführung der vom Prager Erzbischofe || S. 85 PDF || angeordneten Vermögensverwaltungsmodalitäten über eine im Reichsrate eingebrachte Interpellation4 bis zur Erlassung des Kirchenkonkurrenzgesetzes vertagt wurde. Der vorliegende Entwurf5 läßt die diesfälligen Fragen ganz unentschieden, es ist aber dadurch die Gelegenheit geboten, daß in den Landtagen die streitigen Punkte erörtert und Petitionen in der einen oder anderen Richtung beschlossen werden6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 6. Dezember 1862. Empfangen 8. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.