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Nr. 279 Ministerrat, Wien, 5. November 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 5. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser (12. 11.), Plener (12. 11.), Wikkenburg, Lichtenfels, Esterházy, Burger; außerdem anw. J. Wissiak (bei I teilweise), Filippi (bei I teilweise); abw. Pratobevera, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 24. 11.

MRZ. 1082 – KZ. 3573 –

Protokoll des zu Wien am 5. November 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Organisierung der Kriegsabteilung und der Abteilung für die Handelsmarine des Marineministeriums; Ernennung des Kontreadmirals Karl Freiherr v. Lewartow-Lewartowski zum Stellvertreter des Marineministers in der Abteilung für die Kriegsmarine und des Filibert Freiherrn Cattanei di Momo zum Ministerialrat und Stellvertreter in der Abteilung für die Handelsmarine

Gegenstand der Beratung waren die Anträge bezüglich der Organisierung der Kriegsabteilung des Marineministeriums, dann der Abteilung desselben für die Handelsmarine und der Einrichtung des hiezu nötigen untern Dienstes1.

Der Marineminister Freiherr v. Burger referierte zuerst seine Organisationsvorschläge bezüglich der Kriegsabteilung2, bei deren Ausarbeitung er als Grundlage den noch nicht in Wirksamkeit getretenen, unterm 27. Juli 1862 Ah. genehmigten Organisierungsvorschlag des Ministers Grafen Wickenburg und die speziellen Bestimmungen des Wirkungskreises des Marineministers und des Marinekommandanten benützt habe3.

Der erste Antrag geht dahin, daß der § 6 des provisorischen Wirkungskreises des Marineministers, in welchem dem letzteren das Ernennungsrecht des gesamten Beamtenpersonales von der siebenten Diätenklasse abwärts zugedacht ist, derart abgeändert werde, daß dem Marinekommandanten, dem die Sorge für die Ausbildung der Kriegsmarine obliegt, das Ernennungsrecht des Personales aller Lehranstalten der Kriegsmarine von der siebenten Diätenklasse abwärts belassen werde. Bei der Erörterung hierüber sprach sich der Kriegsminister gegen diesen Vorschlag und dahin aus, daß in dieser Beziehung eine gleiche Form wie im Kriegsministerium, wo die Ernennung des Lehrpersonales der dortseitigen Anstalten dem Minister vorbehalten ist, anzunehmen sei; die beantragte Überlassung des Ernennungsrechtes an den Marinekommandanten würde nur zu einem Dualismus und zu immerwährenden || S. 13 PDF || Reibungen zwischen dem Marineminister und dem Marinekommandanten führen. Der Minister des Äußern glaubte dagegen, dem Antrage des Marineministers beistimmen zu sollen, darauf hinweisend, daß hier andere Verhältnisse bestehen als beim Kriegsministerium, und bei den demselben unterstehenden Anstalten die Vorsteher durchgehends, das Lehrpersonale aber der größten Zahl nach Militärs sind. Alle übrigen Stimmführer, von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß, wem die Oberaufsicht und die Leitung der Anstalten der Kriegsmarine obliegt, derselbe auch das Ernennungsrecht der bezüglichen Funktionäre besitzen muß, stimmten dafür, daß das Ernennungsrecht des Lehrpersonales von der siebenten Diätenklasse abwärts bei dem Marineministerium zu bleiben habe, und es sprach sich somit die Majorität der Konferenz für die unveränderte Belassung des § 6 des provisorischen Wirkungskreises aus.

Referent brachte sodann die von ihm ferner zu den §§ 13 und 27 des Wirkungskreises des Marineministers und zu den §§ 1, 4 und 7 des Marinekommandanten beantragten, aus der Beilagea ersichtlichen Zusätze zum Vortrage, gegen die sich dem Ministerrate keine Erinnerung ergab.

In betreff der hierauf vom Referenten aus seinem au. Vortrage vom 22. Oktober l. J. vorgetragenen Organisationsform der Kriegsabteilung und Einrichtung des Dienstes bei derselben gaben bloß nachfolgende Punkte Anlaß zu einer Erörterung.

Vertretung des jeweiligen Marinekommandanten. Der Marineminister hält die Erhaltungskosten eines eigenen Adlatus nicht für gerechtfertigt, da aber in Fällen der Abwesenheit des Marinekommandanten eine zeitweise Vertretung desselben doch notwendig erscheint, so beantragt er, dem Marinekommandanten die Ermächtigung zu geben, nach Bedarf aus dem Aktivstande jene disponiblen Admirale oder Stabsoffiziere zur Dienstleistung in den Zentralhafen zu berufen, die derselbe für notwendig erachten sollte. Der Finanzminister meinte unter Berufung auf seine in der diesfälligen Korrespondenz4 mit dem Marineminister abgegebenen Erklärung, daß es ihm bei der voraussichtlichen Stabilität dieser Vertretung am angezeigtesten scheine, den Hafenadmiralen in Triest zugleich mit der Stellvertretung des Marinekommandanten zu betrauen, was umso weniger Schwierigkeiten unterliegen dürfte, als für diese beiden Personen nicht viel Agenda vorhanden sein werden. Diesem glaubte Freiherr v. Burger entgegenhalten zu sollen, daß, nachdem dem zeitweiligen Stellvertreter – so wie dem Kommandanten – die Leitung des militärischen Dienstes obliegt, derselbe somit den anderen Admiralen zu Pola usw. ja sich selbst als gleichzeitigen Hafenadmiralen von Triest Befehle erteilen muß, dabei nur Reibungen und Unzukömmlichkeiten entstehen würden und daß ferner das Hafenadmiralat in Triest zur Zeit eine sehr wichtige Stellung hat und die Agenda des Admirals nicht gering geachtet werden kann. Der Staatsminister kann es nicht für dienstförderlich und überhaupt nicht für gut und zweckmäßig ansehen, wenn in Fällen der Abwesenheit des Marinekommandanten immer einer oder der andere disponible Admiral oder Stabsoffizier die Vertretung übernehmen soll, der mitten in dem || S. 14 PDF || kurrenten Dienst eintritt und sich unmöglich gleich zurechtfinden kann. Ritter v. Schmerling ist sonach der Meinung, daß dem jeweiligen Kommandanten ein stabiler Adlatus bestellt werde. Derselben Meinung war auch der Kriegsminister , und es schlossen sich derselben auch alle übrigen Votanten an, worauf Se. k. k. Hoheit dahin konkludierten, daß ein Kontreadmiral als stabiler Stellvertreter des Marinekommandanten bestellt werden soll, der über Vorschlag des Marineministers von Sr. k. k. apost. Majestät ernannt wird5.

Der Handelsminister beanständet bei der Abteilung für Maschinenwesen die Belassung des Maschineninspektors bei dem Hafenadmiralate in Triest und erachtet, daß es weit zweckmäßiger wäre, wenn derselbe hier im Zentrum, d. h. beim Marineministerium in Verwendung steht. Der Referent bemerkte dagegen, daß der Maschineninspektor beim Ministerium seinem ganzen praktischen Wirkungskreise entzogen und zu einem reinen Büromann gemacht werden würde, während es unbestreitbar sein dürfte, daß der Mann, dessen Funktion rein praktischer Natur ist, der projektiert und inspiziert, dort am Platz ist, wo die Arbeiten ausgeführt werden und wo sich überhaupt der ganze Organismus der Marine befindet. Den übrigen Stimmführern ergab sich hierwegen keine Bemerkung.

Der Antrag wegen Besetzung des Evidenzbüros mit einem Fregattenkapitän schien dem Finanzminister nicht gerechtfertigt, da seines Erachtens dieser Dienst ganz gut von einem subalternen Offizier versehen werden könnte. Der Kriegsminister sowie alle übrigen Mitglieder der Konferenz waren in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Büros mit dem Antrage des Referenten einverstanden.

In Ansehung des Materialgebarungskontrollamtes, welches als vom Marineministerium exponiert in Triest zu belassen und aus einem Kontreadmiral, einem Stabsoffizier, einem Arsenalsverwalter und einem Verwaltungsoffizial zusammenzusetzen beantragt wird, hob der Handelsminister hervor, daß, wie er sich bei seiner Anwesenheit in Triest aus eigener Erfahrung überzeugt hat, diese Kommission eine sehr notwendige Sache sei, indem bisher überall Kontrolle am Papiere geübt war, in der Wirklichkeit aber keine bestand; und es erinnerte der Finanzminister , daß ihn der einleuchtende Nutzen dieser Anstalt bestimmt habe, noch selbst zu beantragen, daß diesem Amte noch ein Mitglied der Marinebuchhaltung zur Dienstleistung zugewiesen werde. Die Konferenz erklärte sich hiemit einverstanden.

In betreff des Antrages auf Vereinigung der Stelle des Arsenalskommandanten mit jener des Hafenadmirals sowie wegen der beantragten Bemessung der Zulagen für das Personale des Marineministeriums und des Marinekommandos in gleicher Weise wie im Kriegsministerium ergab sich der Konferenz keine Erinnerung.

Referent schritt sodann zur Darlegung des Kostenaufwandes und berechnete, daß sich bei dem Erfordernisse für das neu aufzustellende Marineministerium und das Marinekommando im Vergleiche zu dem bestandenen Marineoberkommando eine faktische Ersparnis von 13.066 fl. 75 Kreuzer ergibt. Hierwegen fand die Konferenz im allgemeinen nichts zu erinnern.

Der Finanzminister warf jedoch hier die Frage auf, in welcher Weise der Marineminister || S. 15 PDF || das Marinebudget pro 1863 im Hause zu vertreten gedenke, ob auf Grundlage des Voranschlages pro 1863, oder ob es nicht zweckmäßiger wäre, früher die neue Organisierung durchzuführen und dann erst vor das Haus mit dem Fertigen zu treten und zu sagen, so und so viel wird die Marine pro 1863 kosten. Freiherr v. Burger erklärte, daß es ihm jetzt, bevor die Organisierung erfolgt sein wird, nicht möglich ist, sich auf eine Ziffer einzulassen, und daß er sich, da die Organisierung doch nicht gleich durchgeführt werden kann, vorderhand darauf beschränken muß, im Hause zu erklären, daß er jedenfalls in dem Rahmen des vorliegenden Voranschlages pro 1863 bleiben wolle und werde. Nach der hierauf gemachten Bemerkung des Staatsministers , daß diese Angelegenheit der Gewandtheit des Marineministers überlassen werden muß, wurde hierwegen keine weitere Erörterung gepflogen6, b .

Der Marineminister Freiherr v. Burger referierte sodann, daß er, wenn die hohe Konferenz zustimmt, zum Stellvertreter in der Kriegsmarineabteilung und zum Sektionschef den gegenwärtigen Adlatus des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinand Max, Kontreadmiral Karl Freiherr v. Lewartow-Lewartowski, au. vorzuschlagen gedenke. Derselbe sei ein diensterfahrener praktischer Mann, von dessen Wirksamkeit in dieser Stellung er sich nur das Beste erwarten könne. Der Handelsminister konnte die Bemerkung nicht unterdrücken, daß in den Akten, die bei der Pensionierung des Lewartowski vorlagen, seine Person sehr ungünstig geschildert ist, und als auch der Kriegsminister bemerkte, daß er bei dem Umstande, als die öffentliche Meinung in allen Schichten gegen Lewartowski sei, diese Wahl keineswegs als eine glückliche ansehen könne, wurde der Vorschlag des Ministers Grafen Nádasdy , daß die oberwähnten Akten dem Besetzungsvorschlage beizulegen und das Weitere Sr. Majestät anheimzustellen wäre, allseitig gebilligt7.

Referent schritt sodann zur Verlesung seines zweiten au. Vortrages vom 22. Oktober l. J. (Z. 7 M. M.) über die Aufstellung der „Abteilung für Handelsmarine“ im Marineministerium und die Einrichtung des für die zuständigen Agenda nötigen untern Dienstes8. Hier kamen zunächst folgende drei Differenzpunkte zur Erörterung:

a) Seefischerei. Der Handelsminister ist der Meinung, daß die Seefischerei im Ressort seines Ministeriums verbleiben soll, weil die Seefischerei ihrer Wesenheit nach lediglich eine Gewerbe- und volkswirtschaftliche Angelegenheit sei. Referent erachtet dagegen, daß, nachdem die Seefischerei der Zentralseebehörde Ah. || S. 16 PDF || zugewiesen ward und dieselbe auch im § 10 des besonderen Wirkungskreises des Handelsministeriums unter den maritimen Gegenständen aufgeführt ist9, selbe nach dem Texte des Ah. Handschreibens vom 30. August d. J.10 in den Wirkungskreis des Marineministeriums übertragen werden muß. Betreffend den Einwurf, daß die Seefischerei eine volkswirtschaftliche Angelegenheit sei, so lasse sich wohl nicht leugnen, daß die Seeschiffahrt auch volkswirtschaftlicher Natur ist, daher konsequent auch die ganze Seeschiffahrt dem Handelsministerium zufallen müßte.

Bei der Erörterung hierüber erkannte die Mehrheit der Konferenz, daß die Seefischerei als eine Seeangelegenheit von der Handelsmarine nicht getrennt werden kann und stimmte dafür, daß die Seefischerei dem Marineministerium zugewiesen werde.

b) Dampfschiffahrtsunternehmung des österreichischen Lloyd. Referent erläuterte, daß der Lloyd unstreitig einen der wichtigsten Bestandteile der österreichischen Handelsmarine bildet und als solcher dem Wirkungskreise des Marineministeriums zugewiesen werden muß. Es wäre wahrlich eine Anomalie, wenn dieses kommerzielle Seeschiffahrtsunternehmen aus dem Kreise und den zusammenhängenden Interessen der ganzen Merkantilschiffahrt herausgerissen und der Geschäftssphäre des Marineministeriums entzogen werden würde, welches doch zur Leitung der ganzen Seeangelegenheiten und Interessen der Merkantilmarine ausdrücklich berufen worden ist. Insofern der Lloyd kontraktmäßig den Seepostdienst versieht, so müsse allerdings dem Handelsministerium als oberster Postbehörde in dieser Beziehung die kompetenzmäßige Ingerenz gewahrt bleiben, alles übrige aber dem Marineministerium zugewiesen werden. Nachdem der Handelsminister seine in der bezüglichen Korrespondenz mit dem Marineministerium in betreff dieses Punktes abgegebene Äußerung verlesen hat11, welche sich im wesentlichen dahin zusammenfassen läßt, daß, nachdem die Unternehmung des österreichischen Lloyd in der Postkonvention vom 30. September 1858 12 ausdrücklich als ein Bestandteil der Staatspostanstalt erklärt wurde, nachdem ferner der Lloyd als eine vom Ärar subventionierte, den auswärtigen Handel vermittelnde Unternehmung erscheint, auf dessen gesellschaftliche und ökonomische Gebarung sich die Staatsverwaltung einen besonderen Einfluß sichern muß, und die ganze Administration des Lloyd den Wirkungskreis des Handels- bzw. des Finanzministeriums berührt, dieses Unternehmen nicht dem Ressort des Marineministeriums, sondern vielmehr jenem des Handelsministeriums zugewiesen sei, bemerkte der Finanzminister , daß ihm die Gründe des Handelsministers etwas zu weit zu gehen scheinen und eigentlich dahin führen würden, daß der || S. 17 PDF || Lloyd zunächst dem Finanzministerium unterstehen sollte. Es sei allerdings richtig, daß, da die fragliche Unternehmung vom Ärar subventioniert ist, sich die Staatsverwaltung auch einen besonderen Einfluß sichern müsse, allein daraus folge noch nicht, daß die ganze Administration des Lloyd in das Ressort des Handels- bzw. des Finanzministeriums falle, vielmehr scheine diese Angelegenheit nach der Natur der Sache in die Rubrik des Marineministeriums sich zu fügen, weshalb er für die Zuweisung an dieses Ministerium stimmen würde.

Der gleichen Meinung waren auch die übrigen Stimmführer, und es sprach sich somit die Mehrheit der Konferenz für die Überweisung des Lloyd an das Marineministerium unter Vorbehalt der dem Handelsministerium auf den Lloyd in seiner Eigenschaft als vertragsmäßig bestellte Seepostanstalt und in Beziehung auf den postamtlichen Dienst zustehende Kompetenz aus.

c) Konsulate. Referent weiset darauf hin, daß, da die Konsulate die einzigen Organe der kaiserlichen Regierung bilden, welche mit den die Seeangelegenheiten berührenden Geschäften im Auslande betraut sind, die unmittelbare Einflußnahme des Marineministeriums eine unabweisliche Notwendigkeit sei. Die Ingerenz dieses Ministeriums werde sich nur auf die Leitung des Konsulardienstes in Seeschiffahrtsangelegenheiten beschränken, während im übrigen die Wirkungskreise sowohl des Ministeriums des Äußern wie des Handelsministeriums unverändert aufrechterhalten bleiben. Der Handelsminister verwahrte sich laut seiner verlesenen, in der bezüglichen Verhandlung gegebenen Antwort13 gegen jede Schmälerung seiner bisherigen Einflußnahme auf die Konsularämter und will dem Marineministerium rücksichtlich des Konsulardienstes in organischer Beziehung und hinsichtlich der Leitung desselben keine weitere Ingerenz einräumen, als daß die Konsulate in Seeschifffahrtssachen in der Folge an das Marineministerium Berichte zu erstatten haben. Referent erwiderte, daß er ja nur eine Einflußnahme auf die Konsulate in Seeschiffahrtsangelegenheiten und die damit zusammenhängende Mitwirkung zur Erzielung zweckmäßiger Konsulareinrichtungen in Anspruch nehme. Alles, was auf Handelssachen Bezug nähme, solle auch wie bisher dem Handelsministerium bleiben. Der Minister des Äußern habe diese seine Auffassung vollkommen geteilt und ohne weiteres in diesem Sinne die entsprechenden Weisungen an die k. k. Konsulate bereits erlassen. Es handle sich übrigens hier um nichts anderes, als dem Handelsministerium zu belassen, was ihm gebührt, und dem Marineministerium zu geben, was ihm gehört.

Bei der Erörterung hierüber erkannte die Majorität der Konferenz, daß bezüglich dieses Punktes eigentlich eine Differenz zwischen den gedachten Ministerien nicht besteht, indem die Wirkungskreise des Ministeriums des Äußern und des Handelsministeriums hinsichtlich des Konsularwesens nicht geändert werden und dem Marineminister nur innerhalb der Linien des ihm Ah. zugewiesenen Wirkungskreises die notwendige Ingerenz auf den Konsulardienst in Seeschiffahrtsangelegenheiten eingeräumt wird.

Referent schritt sodann zum Vortrage über die Zusammenstellung der Ministerialabteilung || S. 18 PDF || für Handelsmarine, welche für jetzt nur aus zwei Departements bestehen soll, als deren Leiter ein Ministerialrat, der zugleich Stellvertreter des Ministers sein wird, zu bestellen wäre. Das übrige Personal für diese zwei Departements soll aus zwei Sektionsräten, zwei Sekretären, zwei Konzipisten und vier Konzeptsadjunkten, dann aus drei Kanzleibeamten und einigen Dienern bestehen. Freiherr v. Burger habe bei dieser Einrichtung und Dotierung der Arbeitskräfte sich nur an das strengste Dienstbedürfnis gehalten und vorzugsweise die Schonung der Staatsfinanzen im Auge gehabt. Der Finanzminister erklärte, daß er die ganze Bestellung nicht anders als ganz mäßig nennen könne, nur eines sei ihm nicht klar, warum nämlich diese zwei kleinen Departements einen eigenen Sektionschef brauchen sollen, und er würde daher meinen, daß es hinreichend wäre, wenn von diesen zwei Departementsleitern einer als Sektionsrat, der andere als Ministerialrat bestellt werde, welch letzterem dann die Stellvertretung des Ministers übertragen werden könnte. Hierüber erinnerte der Referent , daß die beiden Departements nach der vorliegenden Geschäftseinteilung – aus welcher Referent einen Teil der Konferenz vorlas – derart beschäftigt sein werden, daß er schon voraus besorge, mit diesen Kräften nicht auszukommen. Namentlich werde die Masse der legislativen Arbeiten, die bisher ganz darniederlagen, kaum zu bewältigen sein, und er wohl in der Lage sein, in dieser Beziehung auch den Stellvertreter außer der ihm zugedachten Vorrevision der Geschäftsstücke und Approbation minder wichtiger Expeditionen in Anspruch zu nehmen.

Bei der hierauf vorgenommenen Umfrage erklärte sich die Mehrheit der Konferenz mit der Bestellung eines Ministerialrates als gemeinschaftlichen Leiters der zwei Departements und zugleich Stellvertreter des Ministers einverstanden.

Auf die Einrichtung des für die Agenda der Abteilung für Handelsmarine nötigen untern Dienstes übergehend hob Referent hervor, daß er nach reiflicher Erwägung die Auflösung der Zentralseebehörde und auch grundsätzliche Änderungen in dem Fortbestande derselben nicht zu beantragen vermag, gleichwohl aber durch ihre nunmehrige Unterstellung unter ein eigenes Fachministerium doch eine wesentliche Vereinfachung in ihrem Organismus erzielt habe. Es sei zunächst eine Reduzierung der bisherigen vier Departements in drei und die entsprechende Verminderung ihres gegenwärtigen Personal- und Gehaltsstandes zulässig und hiedurch eine nicht unbedeutende finanzielle Ersparnis erzielt. Eine weitere auch in finanzieller Beziehung nicht unerhebliche Vereinfachung bestehe in der Auflassung des Institutes der exponierten Seeinspektoren, deren Amtswirksamkeit an die Zentralhafenämter übertragen wird. Hierwegen ergab sich der Konferenz mit Ausnahme des Ministers Ritter v. Lasser keine Erinnerung; dieser gab nämlich bezüglich der Zentralseebehörde wiederholt die Erklärung zu Protokoll, daß ihm dieses Mittelorgan, welches nur eine unterlegte Post in Triest ist, überflüssig scheine und er auch heute noch wie schon in der früheren Ministerkonferenz14 für die Auflassung dieser Seebehörde stimmen müsse. cFür Triest sei eine solche Mittelbehörde willkommen; für alle übrigen Küstenorte aber werde dadurch keine Erleichterung geboten. Bei einem exekutiven Dienste sei die Vermehrung der Instanzen und die Abtrennung der Geschäfte aus dem Ressort der Landeschefs stets nachteiligc Für Triest sei eine solche Mittelbehörde willkommen; für alle übrigen || S. 19 PDF || Küstenorte aber werde dadurch keine Erleichterung geboten. Bei einem exekutiven Dienste sei die Vermehrung der Instanzen und die Abtrennung der Geschäfte aus dem Ressort der Landeschefs stets nachteilig, 15.

Marineminister Freiherr v. Burger referierte hierauf, daß er für den Posten des Ministerialrates und Stellvertreters des Ministers in der Abteilung für Handelsmarine den zweiten Rat der Zentralseebehörde Filibert Freiherrn Cattanei di Momo au. vorzuschlagen gedenke. Cattanei diene 30 Jahre und besitze eine vorzügliche Befähigung zu diesem Posten, indem er nicht nur ausgedehnte maritime und handelspolitische Kenntnisse habe, sondern sich auch vorzüglich zum leitenden Dienst als Chef eigne16. Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Bemerkung, nur sprach der Handelsminister den Wunsch aus, daß bei Besetzung der übrigen Posten doch auch auf die aus Anlaß der Aktivierung der Zivilabteilung des Marineministeriums bei dem Handelsministerium entbehrlich gewordenen und daher in Verfügbarkeit fallenden Beamten womöglich Rücksicht genommen werde, dwobei er insbesondere auf den schon sehr lange und ausgezeichnet dienenden, sehr begabten Ministerialsekretär Freiherrn v. Buschmann hindeutetd, ewogegen jedoch der Marineminister bemerkt, daß abgesehen von der notwendigen Qualifikation und praktischen Erfahrung im Seefache vor allem anderen für jenes Personal im Seedienste an den Küsten vorgesorgt werden muß, welches durch die Reduzierung des dortigen Personalstandes sonst in Disponibilität verfielee, 17.

II. Vorlage des Gesetzes für das Promessengeschäft mit Anlehenslosen zur Ah. Sanktion

Der Finanzminister referierte, daß das nunmehr zwischen den beiden Häusern vereinbarte Gesetz über das Promessengeschäft mit Anlehenslosen zur Ah. Sanktion vorgelegt werde18. Da in diesem Gesetze keine Bestimmung über den Beginn der Wirksamkeit desselben aufgenommen wurde, so müsse dieses jetzt in der Einleitung geschehen, und zwar wäre in dieser Beziehung der 1. Jänner 1863 zu bestimmen. Ferner war der Finanzminister des Erachtens, daß mit der Publikation dieses Gesetzes, da dasselbe schon am 1. Jänner beginnen soll, nicht bis zum Schlusse der Session zugewartet werden, sondern dieselbe gleich nach erfolgter Ah. Sanktion Platz greifen sollte. Die Konferenz war hiermit einverstanden19.

III. Erinnerung wegen Geheimhaltung der Ministerratssitzungen

Se. k. k. Hoheit fanden sich mit Rücksicht auf die im Abendblatte der „Presse“ vom 4. November l. J. aus dem Ministerrate gebrachten Notiz, welche die || S. 20 PDF || letzte unterm Ah. Vorsitze abgehaltene Konferenzverhandlung20 detailliert bespricht, veranlaßt, die wiederholt erteilten Ah. Befehle wegen Geheimhaltung der Ministerratssitzungen in Erinnerung zu bringen21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 24. November 1862. Empfangen 24. November 1862. Erzherzog Rainer.