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Nr. 278 Ministerrat, Wien, 3. November 1862 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mažuranić; abw. Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 16. 11.

MRZ. 1083 – KZ. 3494 –

Protokoll II des zu Wien am 3. November 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

[I.] Entwurf eines Ah. Reskripts über die Bitten des serbischen Nationalkongresses

Der Präsident des Staatsrates referierte über die anverwahrten drei Entwürfe eines Ah. Reskripts an den einzuberufenden außerordentlichen serbischen Nationalkongreß in Erledigung der Bitten des letzten, am 5. März 1861 einberufenen serbischen Nationalkongresses (de dato 8./20. April 1861)a, 1.

|| S. 6 PDF || Den Eingang des Reskripts glaube Referent vorläufig übergehen und sich sofort zur Beleuchtung der in den Artikeln enthaltenen Bestimmungen wenden zu sollen. Zwischen dem staatsrätlichen Reskriptsentwurfe und dem Entwurfe des Ministerialkomitees bestehen bei Art. I folgende Differenzen: a) nach den Worten „immunes Territorium“ wurde vom Staatsrate die dem ungarischen Verfassungs- und Verwaltungsrechte besser entsprechende Bezeichnung „das ist ein eigener Distrikt“ eingeschaltet; b) wurde vom Staatsrate statt dem in der ungarischen Gesetzgebung fremden Ausdrucke „autonomer innerer Verwaltung“ die durch Gesetz und Gebrauch sanktionierte Bezeichnung „munizipaler innerer Verwaltung“ gesetzt. Der Art. II ist in den beiderseitigen Entwürfen gleichlautend. Aus dem Art. III hat der Staatsrat die Motivierung weglassen zu sollen geglaubt, da sie zu manchen unliebsamen Diskussionen Anlaß geben könnte. Baron Lichtenfels machte ferner aufmerksam, daß die königlichen Freistädte Neusatz, Werschetz und Zombor als solche in diesem Artikel abgesondert aufgezählt und nicht in die Komitate eingereiht werden sollten, von deren Jurisdiktion sie ja exemt sind. Zwischen den Bestimmungen der obgenannten zwei Reskriptsentwürfe Art. I–III und dem Reskriptsentwurfe des ungarischen Hofkanzlers in den korrespondierenden Art. V und VII besteht ein wesentlicher und prinzipieller Unterschied. Der Hofkanzler will nämlich die definitive Regelung der serbischen Territorialfrage der landtäglichen Verhandlung vorbehalten und dermal nur den Großkikindaer Distrikt aus der Autorität des Torontaler Komitats exzindieren2. Der König von Ungarn hat aber das verfassungsmäßige Recht, exemte Distrikte ohne Zustimmung des Landtags zu bilden, und dieses Recht wurde wiederholt geübt. Die schon 1690 den Serben gegebenen und seither oft wiederholten königlichen Zusicherungen eines eigenen Territoriums unter eigenen Magistraten sind aber ein entscheidender Bestimmungsgrund, damit Se. Majestät von diesem Majestätsrechte in dem vom Staatsrate und dem Komitee beantragten ausgedehnten Maße schon jetzt Gebrauch machen.

Der ungarische Hofkanzler erwiderte, daß selbst diese Ah. Zugeständnisse die hochfliegenden Wünsche der serbischen Führer nicht erfüllen und daher keine Befriedigung erzielen würden. Die Unmöglichkeit, sie zufriedenzustellen, wurde schon 1848 erkannt. Der König von Ungarn habe nicht das Recht, so weit ausgedehnte neue Distrikte zu bilden. Die Bildung des Jazygen- und Kumanendistrikts war nicht sowohl etwas Neues, als die königliche Sanktionierung eines schon lange bestandenen engeren Verbandes. Bei den königlichen Freistädten, bei dem Kikindaer || S. 7 PDF || Bezirke waren gleichfalls kompakte, seit langer Zeit verbundene Körper vorhanden. Anders ist es aber mit jenen isolierten und in verschiedenen Komitaten zerstreuten, mitunter auch nicht ganz serbischen Ortschaften, welche man dermal zu einem serbischen Distrikte zu agglomerieren gedenkt. Die Serben selbst ziehen die Kompetenz des Landtages hiezu nicht in Zweifel und bitten daher, ihre Sache an denselben zu weisen. In administrativer Hinsicht ist aber die beantragte Territorialbildung so nachteilig, daß man sich von diesem Standpunkte nicht nur dagegen erklären, sondern selbst beantragen müßte, die Exemtion der Jazygen und Kumanen aufzuheben; überdies stehen Privilegien dieser Art mit dem ausgesprochenen Grundsatze der Gleichberechtigung im Widerspruche. Die politische Opportunität spricht endlich ebenfalls gegen eine Maßregel, welche diejenigen, zu deren Gunsten sie erfolgt, keineswegs zufriedenstellen, aber die Ungarn und Deutschen in jenem Landesteil umsomehr verstimmen wird, als man sie über das Begehren der Serben – wobei sie doch sehr beteiligt sind – nicht einmal gefragt hat, obgleich sie in manchen Ortschaften die Majorität bilden. Die Sprachenfrage wird für diese Serben, ganz unabhängig von der Territorialbildung, in billiger Weise geordnet werden, nachdem (infolge Ah. Handschreibens) bereits eine Kommission ad hoc vom Statthalter zusammengesetzt wurde, in welcher die serbische Nation reichlich vertreten ist3. Die Bestellung von serbischen Magistraten in rein serbischen Bezirken und Freistädten – das ist, was dem Privilegium von 1690 entspricht und was auch Allerhöchstenorts unbedenklich bewilligt werden könnte4.

Der Staatsratspräsident bemerkte hierauf, daß neben der ultraserbischen Partei noch sehr viele Serben vorhanden sind, die die Erfüllung ihrer weit bescheideneren Wünsche mit Dankbarkeit hinnehmen würden. Allerdings sind Exemtionen vom administrativen Standpunkte nicht wünschenswert, aber es handelt sich auch gar nicht um eine administrative, sondern um eine politische Frage, um die Erfüllung feierlicher Versprechen einem Volksstamm gegenüber, der dasselbe Vorrecht in Anspruch nimmt, was die Haiducken, die Jazygen und Sachsen so lange schon genießen. Die Serben erwarten diese Gnade von der königlichen Machtvollkommenheit und haben darum auch lediglich gebeten, daß diese Angelegenheit nachträglich dem ungarischen Landtage zur Bekräftigung („moralischen Befestigung mittels Vertrag“) zugewiesen werde. Zur Ermittlung der Ortschaften, in welchen die Serben die Majorität bilden, habe man sich an unparteiische statistische Erhebungen gehalten. Der Polizeiminister erkennt die Entscheidung dieser Frage als sehr wichtig, und zwar nicht bloß in bezug auf die Serben, sondern auch bezüglich der übrigen in Ungarn wohnenden Nationen. Da aber bei Lösung wichtiger Fragen sowohl das Wie als das Wann der Entscheidung, bwelche unleugbar die Machtverhältnisse der Nationalitäten in Ungarn alteriertb welche unleugbar die Machtverhältnisse der Nationalitäten || S. 8 PDF || in Ungarn alteriert, reiflich erwogen werden muß, glaube der Minister auch den Zeitpunkt der Überlegung anheimgeben zu sollen, wann das Ah. Reskript zu erlassen wäre. cDen opportunen Zeitpunkt für eine Entscheidung im Sinne des staatsrätlichen Entwurfes glaubt der Stimmführer dann eingetreten, wenn man die Überzeugung gewonnen haben wird, daß mit der gegenwärtigen Machtverteilung unter den Nationalitäten Ungarns eine den Interessen der Gesamtmonarchie gedeihliche Beziehung zwischen Ungarn und den übrigen Ländern nicht zu erreichen istc . Die Differenz zwischen dem ungarischen Hofkanzler und dem Staatsrate scheint weniger im Wesen der Bildung eines Serbendistrikts als in dem Umfange zu bestehen, der dem letzteren zuzuerkennen wäre. Jedenfalls glaube Baron Mecséry, daß der Distrikt, in welchem den Serben eine eigene innere Verwaltung zuzugestehen sein wird, nicht zu enge abgegrenzt sein sollte. Die Berechtigung des Königs von Ungarn zur Bildung solcher Distrikte halte dieser Stimmführer für nachgewiesen.

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler äußerte, daß bei dieser nun schon 170 Jahre alten Frage mancherlei Gesichtspunkte berücksichtigt werden müßten5. Vor allem wolle Votant erörtern, ob die Serben nach den königlichen Privilegien Anspruch auf ein eigenes Territorium in den königlichen Staaten haben. Das sogenannte Privilegium vom 6. April 1690 – eigentlich nur eine im Krieg erlassene Proklamation an die türkischen Serben – spricht wohl nur von ihrem Territorium in ihrem Lande (d. i. in der Türkei). Als sie in die königlichen Staaten übersiedelten, konnten sie ihr Territorium nicht mitbringen, sondern haben diesseits der Grenze ein neues Vaterland gefunden, welches ihnen aus königlicher Gnade angewiesen wurde. Der Hofkanzler könne daher den Anspruch auf ein eigenes Territorium aus den Privilegien des Kaisers Leopold nicht deduzieren. Dagegen wurde ihnen schon im Freiheitsbriefe vom 4. März 1691 die fortgesetzte Verwaltung durch einen proprius magistratus versprochen. Daß dieses Zugeständnis schon anfänglich nicht im strengsten Sinne interpretiert wurde, beweist der Umstand, daß man sich in der Batschka damit begnügte, ihnen serbisch sprechende Militärs vorzusetzen. Die Versuche der Serben, in der kroatischen Militärgrenze sich eine größere Selbständigkeit zu vindizieren, wurden 1703 vom Hofkriegsrate zurückgewiesen. Monasterli aus Komorn wurde vom Kaiser Leopold den Serben als Woiwode vorgesetzt. – Indessen fände es der kroatisch-slawonische Hofkanzler doch durch die Billigkeit empfohlen, einigen Wünschen der Serben zu entsprechen, und es dürfte diesfalls die bei Reinkorporierung der Woiwodschaft mit Ah. Entschließung vom 27. Dezember 1860 6 ausgesprochene Ah. Absicht, „vorzüglich der Wahrung von Nationalität und Sprache der Serben Rechnung zu tragen“, maßgebend sein. Ein wichtiger Unterschied besteht gerade in dieser Beziehung zwischen den Serben in Ungarn und jenen in Kroation und Slawonien. Im letzteren Königreiche, wo die Serben sich in Absicht auf Nationalität || S. 9 PDF || und Sprache von den übrigen Landesbewohnern nicht unterscheiden, bedarf es nur der Vorkehrungen, welche sich auf die Wahrung ihres Glaubens beziehen. In Ungarn dagegen müssen dieser Nation für Glauben, Sprache und Nationalität Garantien gegeben werden. Der Hofkanzler kann das Recht des Königs von Ungarn, selbständig Distrikte zu bilden, nicht in Zweifel ziehen, wie es nebst den bereits von den Vorstimmen angeführten Fällen auch die Bildung des Fiumaner und [des] Severiner7 Distriktes bewiesen. Obgleich übrigens im Wesen dem Antrage des Grafen Forgách – weil er den Verhältnissen Kroatiens besser entspricht – beitretend, würde Hofkanzler Mažuranić doch glauben, daß der den Serben in Ungarn zuzugestehende Bezirk nicht bloß auf Kikinda beschränkt werde, sondern eine weitere Ausdehnung erhalte. In Syrmien bedürfe dagegen der dermalige judizielle und administrative Zustand gar keiner Änderung, und Votant müsse insbesondere dagegen sprechen, daß Syrmien einem in Ungarn residierenden serbischen Woiwoden untergeordnet werde, weil sich dies mit der Unabhängigkeit Kroatiens nicht vereinigen ließe. Übrigens sei dadurch noch nicht die Herstellung jedes Verbandes zwischen den ungarischen und kroatischen Serben ausgeschlossen. Der Staatsratspräsident gab zu, daß in der Proklamation vom 6. April 1690 nur von einem dTerritorium in den damals von den Türken eroberten Landesteilen die Rede war. Allein die in der damaligen Proklamation erteilten Zusicherungen wurden späterhin den infolge dieser Aufforderung eingewanderten Serben in vielfältigen Privilegien erneuert und beziehen sich daher gegenwärtig auf die inländischen Serbend . Auch Opportunitätsrücksichten sprechen für die administrative Sonderung der Serben. Was aber die „eigenen Magistrate“ betrifft, so wurden dieselben wiederholt versprochen, und dieses königliche Versprechen bestimmte wohl auch die Serben zur Einwanderung. Der Minister des Äußern hob – wie früher der Polizeiminister – die Notwendigkeit heraus, eine so wichtige Maßregel auch zur rechten Zeit zu ergreifen. Diesen Zeitpunkt glaube er noch nicht gekommen, und er müsse daher dringend empfehlen abzuwarten, bis Se. Majestät der Kaiser Allerhöchstsich über die in Ungarn zu befolgende Politik überhaupt auszusprechen geruht haben8. Die serbische Frage werde sich dann als Korollarium unschwer erledigen lassen, während die vorschnelle Entscheidung über diese sekundäre Angelegenheit bei Erledigung der Hauptfrage genieren oder dahin führen könnte, daß man abermals eine getroffene Verfügung zurücknehmen muß. Um übrigens den vorhandenen prinzipiellen Zwiespalt zu beheben, dürfte es am geeignetsten sein, wenn der Staatsminister und der Staatsratspräsident sich direkt mit dem ungarischen Hofkanzler auf mündlichem Wege verständigen würde. Minister Graf Nádasdy betrachtet das sooft von den Königen Ungarns geübte Recht eder Ausscheidung eines Territoriums aus der Gerichtsbarkeit des Komitatse || S. 10 PDF || als ein wohlbegründetes Majestätsrecht. Die Inartikulierung der diesfälligen Diplomef sei bloß deswegen nötig gewesen, damit die Ablegaten des eximierteng Distriktes bei den Landtagen stimmenh konnten. Die den Serben von Sr. Majestät Kaiser Leopold I. gewährten Privilegien stehen noch immer und seien insbesondere durch die bedauerliche Reinkorporierung der Woiwodschaft nicht alteriert worden. iDas Ah. Patent de dato 15. Dezember 1848 und dessen Schlußabsatz sind noch immer nicht erfüllt, es muß etwasi Das Ah. Patent de dato 15. Dezember 1848 und dessen Schlußabsatz sind noch immer nicht erfüllt9, es muß etwas zugunsten dieser Nation geschehen, und die Anträge des Nationalkongresses bedürfen einer Ah. Erledigung. Graf Nádasdy stimme daher dem Votum des Staatsrates – vorbehaltlich allfälliger Territorialberichtigungen – bei. Als Leiter der siebenbürgischen Hofkanzlei aber müsse er einen großen Wert auf die baldige Ah. Entscheidung der Frage legen, weil jsonst auch Siebenbürgen für die Gesamtmonarchie und ein einiges Österreich verlorengehenj würde. Der Staatsminister erinnerte, daß Se. Majestät der Kaiser wiederholt und namentlich auch bei der Reinkorporierung der Woiwodschaft mit Ah. Entschließung vom 27.Dezember 1860 der verbürgten Aufrechthaltung der Privilegien und Exemtionen der serbischen Nation gedacht haben. Die Herstellung dieser Exemtion sei durch königliche Machtvollkommenheit ohne Weiterungen möglich, und Ritter v. Schmerling müsse daher an seinen und des Staatsrates Anträgen festhalten. Die dadurch zu statuierende Modifikation des ungarischen Staatsrechtes sei relativ zu den seit 1848 eingetretenen Änderungen von untergeordneter Bedeutung. Für den längeren Aufschub der Erfüllung der gegebenen kaiserlichen Versprechungen könne der Staatsminister nicht stimmen, und von einem Versuch der Verständigung, wie Graf Rechberg ihn beantragte, verspreche er sich keinen Erfolg. Der Kriegsminister vereinigte sich mit den Anträgen des Staatsministers, in dessen genaue Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse er kompromittiere. Auch Minister Ritter v. Lasser sprach sich dahin aus, daß die serbische Frage ohne Aufschub im Sinn der Anträge des Staatsministers vorbehaltlich kleiner Änderungen zu lösen wäre. Die beste Politik sei Gerechtigkeit üben und Versprochenes halten. Die administrativen Schwierigkeiten, die sich aus der Bildung des Serbendistrikts ergeben werden, verkenne Ritter v. Lasser keineswegs; aber der administrative Gesichtspunkt sei hier, wo es sich um ein von Sr. Majestät gegebenes Versprechen handelt, nicht der entscheidende. Auch in dem Ah. Reskript vom 21. Juli 1861 an den ungarischen Landtag werde der „althergebrachten Privilegialrechte“ der Serben ausdrücklich gedacht10. In ähnlicher Weise äußerte sich der Finanzminister , welcher findet, daß man vor der Entscheidung || S. 11 PDF || dieser Sache ängstlich zurückzutreten keine Ursache habe. Selbst die administrativen Schwierigkeiten erscheinen minder bedeutend, wenn man erwägt, daß es sich nur um eine Exemtion der Serben in erster Instanz handelt und somit die Einheit der oberen Verwaltung in Ungarn und Kroatien nicht gefährdet werden würde. Der Handelsminister beantragte gleichfalls, daß Se. Majestät von Allerhöchstihrem Rechte zur Bildung von Distrikten Gebrauch machen, zumal die Serben sich auf kaiserliche Versprechen sowie auf von ihnen erworbene Verdienste berufen können. Minister Graf Esterházy warnte – wie früher der Minister des Äußern – vor einer isolierten Erledigung der serbischen Frage, die in Zusammenhang mit der ungarischen Hauptfrage zu behandeln rätlich wäre. Die ungarische Politik sei nämlich in Absicht auf die Wahl der Mittel noch keineswegs festgestellt und die Frage nicht entschieden, ob die k[aiserliche] Regierung die Pazifizierung Ungarns durch moralische Mittel oder durch Zwang bewirken will. Will sie bloß moralische Mittel ergreifen, so muß man reiflich erwägen, ob die Befriedigung von 500.000 Serben oder die der Millionen anderer Nationalitäten Ungarns die Pazifizierung mehr fördert. Wenn jedoch jetzt schon etwas in dieser Angelegenheit geschehen soll, müßte sich Graf Esterházy dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers anschließen11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 16. November 1862. Empfangen 16. November 1862. Erzherzog Rainer.