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Nr. 267 Ministerrat, Wien, 8. Oktober 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. Rechberg (nur bei I und II anw.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mertens; abw. Degenfeld, Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 6. 11.

MRZ. 1072 – KZ. 3374 –

Protokoll des zu Wien am 8. Oktober 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze seiner kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Budget des Ministeriums des Äußern für 1863

Der Minister des Äußern teilte der Konferenz mit, es sei bei der Beratung des Budgets des Ministeriums des Äußern für das Verwaltungsjahr 1863 in der gestrigen Sitzung des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses mit einer schwachen Majorität, elf gegen acht Stimmen, der Abstrich von 6.000 fl. an den Bezügen des präsidierenden Bevollmächtigten bei der Bundesmilitärkommission zu Frankfurt am Main, GM. Rzikowsky, erfolgt und es werde in der heute um vier Uhr stattfindenden Ausschußsitzung die noch viel wichtigere Frage in betreff der Repräsentationszulage des Botschafters in Rom, Freiherr v. Bach, zur Verhandlung || S. 249 PDF || kommen1. Da er die Utilitätsfrage vergeblich zu behaupten versucht habe, so müsse er darüber, ob an der Prinzipienfrage diesfalls festzuhalten sei, die Ansicht des Ministerrates kennen, weil große Konsequenzen damit verbunden sind.

Der Staatsminister bemerkte, die Regierung habe wiederholt an dem Standpunkte festgehalten, daß die Bezüge dieser Funktionäre, die zu einer Zeit bestimmt worden sind, zu welcher Sr. Majestät allein das Recht hiezu zustand, aufrechtzuerhalten seien, solange die betreffenden Funktionäre auf ihren Posten bleiben. Dieses Recht der Krone müsse umsomehr gewahrt werden, als nach der bestehenden Dienstpragmatik in Österreich eine Schmälerung der Bezüge eines Funktionärs, solange er von seinem Posten nicht abberufen wird, niemals vorgenommen wurde. Eine Ausnahme hiervon sei nur im Jahre 1848 unter dem Einflusse der damaligen Wirren dadurch gemacht worden, daß die höheren Pensionen vermindert wurden. So sehr er daher beklage, daß dieser Gegenstand im Abgeordnetenhause zu Konflikten führen werde, müsse er dennoch dafür stimmen, daß von Seite der Regierung der schon bei der Beratung des Budgets pro 1862 eingenommene Standpunkt beibehalten und sich gegen den von dem Abgeordnetenhause beabsichtigten Abstrich des Betrages von 20.000 fl. an der Repräsentationszulage des Botschafters Baron Bach ausgesprochen werde2. Dem Abgeordnetenhause stehe es frei zu erklären, es sei nicht in der Lage, die von der Regierung für das auswärtige Amt begehrte Dotation in der Totalität zu genehmigen, und finde z. B. 26.000 fl. abzustreichen, dann sei aber der Minister des Äußern in der Lage, im inneren Wege ohne Herabsetzung der Bezüge seiner Funktionäre einen Ausgleich zu treffen, daß aber prinzipiell zugestanden werde, daß dieser Abstrich von 26.000 fl. gerade bei den Funktionszulagen bestimmter Persönlichkeiten stattzufinden habe, dagegen müsse er sich entschieden aussprechen. Der Minister Ritter v. Lasser äußerte, daß bei der Beschränkung der Funktionszulagen der GM. Rzikowsky, der Statthalter Ritter v. Toggenburg u. a. nur mitlaufen, damit es nicht den Anschein gewinne, als ob der Schlag gegen den Baron Bach allein geführt sei. Mit gleichem Recht hätte das Abgeordnetenhaus auch bei der Funktionszulage des Statthalters in [der] Steiermark, Grafen Strassoldo, einen Abstrich vornehmen können, es habe aber niemand im Abgeordnetenhause daran gedacht. In der Sache selbst sei er mit dem Staatsminister vollkommen einverstanden, indem diese Funktionäre ein jus quaesitum3 auf die ihnen von Sr. Majestät bewilligten Bezüge haben und ihnen der Genuß dieser Bezüge so lange erhalten werden müsse, bis mit Zustimmung aller drei Faktoren eine Änderung des Ausmaßes der mit den betreffenden Posten verbundenen Bezüge im gesetzlichen Wege vorgenommen || S. 250 PDF || sein wird. Der Polizeiminister machte darauf aufmerksam, daß die Prinzipienfrage auftauchen könnte, ob, wenn von dem Reichsrate ein Abstrich für eine spezielle Post gemacht worden sei, diese Ausgabe — sei es auch ohne Präliminarsüberschreitung — überhaupt gemacht werden könne. Der Abgeordnete Tschabuschnigg habe die Theorie aufgestellt, daß, wenn das Abgeordnetenhaus x fl., das Herrenhaus aber x + y fl. bewillige, eine Übereinstimmung in x fl. stattfinde und das + y fl. wegfalle. Damit wäre die Omnipotenz des Abgeordnetenhauses gar nicht mehr fraglich, weil dieses Haus immer dasjenige sein werde, welches die geringere Summe votiert, und die Regierung wäre lahmgelegt. Diese Frage werde unvermeidlich auftauchen und dann eine formelle und gründliche Lösung erheischen, es wäre daher geraten, klarzustellen, wie sich die Regierung gegenüber dieser Frage zu verhalten habe. Was die dermalen in Beratung stehende Frage betreffe, glaube er, daß es für die Regierung von der größten Wichtigkeit sei, den von dem Staatsminister angedeuteten Standpunkt einzunehmen. Der Finanzminister stellte es der Erwägung des Grafen Rechberg anheim, ob es nicht angehe, die von dem Abgeordnetenhause gestrichenen 26.000 fl. durch Ersparnisse bei den diplomatischen Auslagen oder bei den Agiozuschlägen hereinzubringen, indem insbesondere bei der letzteren Rubrik durch das Herabgehen des Silberkurses eine geringere Anspruchnahme möglich sein werde. Hierauf erwiderte der Minister des Äußern , daß dies aus dem Grunde nicht ausführbar sei, weil, wenn dieser nicht unbedeutende Betrag bei den diplomatischen Auslagen hereingebracht werden wollte, es nicht anders geschehen könnte, als daß ein größerer Missionsposten wenigstens durch neun Monate leer gelassen würde, dies sei aber bei dem dermaligen lebhaften diplomatischen Verkehre ganz unzulässig. Aber auch bei den Agiozuschlägen könnte eine Erholung der obigen Summe deshalb nicht stattfinden, weil die betreffende von 284.000 fl. auf 200.000 fl. herabgesetzte Dotation ohnehin sehr knapp zureichen werde und er davon überhaupt nur so viel erheben könne, als er zur Ausgleichung des Münzverlustes bedürfe. Die letzterwähnte Beschränkung könne, wie der Finanzminister erwähnte, eine freiere Gebarung nicht beirren, weil es nur ein Wunsch des Abgeordnetenhauses sei, daß der für Agiozuschläge nicht effektiv zur Verwendung gelangende Betrag als ein Überschuß zu betrachten sei. Der Minister Graf Nádasdy erklärte, daß er auf die Nebenfrage, ob der Abstrich nicht auf eine andere Art hereingebracht werden könne, keine Bedeutung lege, dagegen stimme er vollkommen der Ansicht des Staatsministers bei, daß bei dieser Frage an dem Prinzipe festgehalten werde, daß diese von Sr. Majestät bestimmten Bezüge bloß durch die einseitige Votierung des Abgeordnetenhauses eine Herabminderung nicht erfahren können. Nach seinem Dafürhalten dürften übrigens auch die Magnaten ades Oberhausesa in dieser Frage dem Abgeordnetenhause nicht nachgeben. Der Staatsratspräsident , welcher gleichfalls der Ansicht des Staatsministers beitrat, erwähnte, daß man sich nach den von ihm eingeholten Erkundigungen auf den Beschluß der Kommission im Herrenhause hierinfalls nicht völlig verlassen könne, daß er jedoch die Überzeugung || S. 251 PDF || hege, daß die Sache im Pleno des Herrenhauses nach Wunsch der Regierung durchgehen werde. Was die Theorie des Abgeordneten Tschabuschnigg betreffe, so sei dieselbe, insofern es sich um Auslagen in einem bereits genehmigten Organismus handle, falsch, indem ein solcher Organismus als ein Gesetz zu betrachten sei, welches nur mit Zustimmung aller drei Faktoren der Legislative durch ein neues Gesetz abgeändert werden könne. Wenn es sich um neue Bewilligungen z. B. für eine neue Gesandtschaft oder für eine neue Straße handle und das Abgeordnetenhaus für diese Straße 500.000 fl., das Herrenhaus aber nur 400.000 fl. bewilligen würde, dann treffe die obige Theorie zu, daß in diesem Falle eine Übereinstimmung nur für 400.000 fl. vorhanden sei und also auch nicht mehr ausgegeben werden dürfe. Wenn das Abgeordnetenhaus durchaus bei dem Abstriche der 26.000 fl. verharren wollte, so werde die Regierung hiebei so vorzugehen haben, wie sie dies bezüglich der Leistung der achtprozentigen Zinsengarantie für die Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft getan habe4. Eine Konsequenz sei umsomehr erforderlich, weil es dem Abgeordnetenhause mit gleichem Grunde beifallen könnte, eine Herabsetzung der fünfprozentigen Staatsschuld auf vier Prozent zu votieren. Soweit er unterrichtet sei, sei das englische Budget geteilt, und jene Auslagen, welche auf gesetzlicher Basis beruhen, bilden dort gar keinen Gegenstand der Votierung von Seite des Parlaments.

Durch den Beitritt auch aller übrigen Stimmführer zu der Meinung des Staatsministers, in dieser Frage an dem von der Regierung angenommenen Prinzipe festzuhalten, erwuchs dieselbe zum Beschlusse5.

II. Aufhebung des Staatsgymnasiums in Leutschau

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 2. Juli l. J., Z. 18362, wegen Aufhebung des evangelischen Staatsobergymnasiums in Leutschau. Die Hofkanzlei habe in Übereinstimmung mit der Ansicht der ungarischen Statthalterei, ohne übrigens die durch dieselbe aufgestellten Prinzipien unbedingt zu teilen und mehr aus Opportunitätsgründen sowie aus dem Grunde, daß das Leutschauer Gymnasium nur mehr eine geringe Zahl von Schülern hat, zu deren Ausbildung kaum das namhafte materielle Opfer von 12.000 fl. jährlich von Seite des Staatsschatzes mit Recht beansprucht werden könne, den Antrag gestellt: Se. Majestät dürfte das evangelische Staatsgymnasium zu Leutschau mit Ende des gegenwärtigen Schuljahres aufzuheben und die Übergabe desselben an die protestantische Leutschauer Kirchengemeinde zu gewähren und derselben Kirchengemeinde in Anbetracht, daß dieselbe bei der Errichtung des Staatsgymnasiums daselbst eine aufrichtige Bereitwilligkeit und ein loyales Entgegenkommen den Absichten der Regierung an den Tag gelegt hat, zur Erhaltung der dortigen Schule eine Unterstützung für drei aufeinanderfolgende Jahre in dem Ausmaße von jährlichen 4000 fl. aus Gnade zu bewilligen und weiters zu || S. 252 PDF || genehmigen geruhen, daß die beim Leutschauer evangelischen Staatsgymnasium dermalen verwendeten Lehrer in die Disponibilität versetzt und denselben ein Begünstigungsjahr zugestanden werde.

Der Staatsrat habe bei der, in des Referenten Abwesenheit vorgenommenen Beratung dieses Gegenstandes hervorgehoben, daß das Übereinkommen des Staates mit der Leutschauer Kirchengemeinde, auf welchem die Errichtung dieses Gymnasiums beruhe, ein vollkommen gesetzmäßiges sei, daß die Zustimmung der Gemeinde zu diesem Übereinkommen durchaus nicht als ein Eingriff in die kirchliche Autonomie betrachtet werden könne, daß die Regierung auch, ganz abgesehen von dem Ah. Patente vom 1. September 1859 6, durch die bestandenen ungarischen Gesetze auf keine Weise gehindert werden konnte, eine Staatsunterrichtsanstalt auf diese Weise zu gründen, und daß der Antrag des Superintendenten Máday auf die Aufhebung dieses Gymnasiums, während die Kirchengemeinde selbst dasselbe unter den gegenwärtigen Bedingungen fortzuerhalten wünscht, sich lediglich als eine gegen Gesetz und Herkommen verstoßende Einmengung desselben in die der Selbstbestimmung der Kirchengemeinde zustehenden Anordnungen darstelle. Dieses vorausgeschickt, sei der Staatsrat dem Antrage der Stimmenmehrheit der Hofkanzlei auf die Aufhebung dieses Gymnasiums nur in der Berücksichtigung beigetreten, daß von dem Fortbestande dieser Anstalt, welche gegenwärtig nur von 80 Schülern besucht wird, unter dem nachteiligen Einflusse des Distriktualkonventes ohnehin wenig gedeihlicher Fortgang mehr zu erwarten sein dürfte7. Referent könne jedoch nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, von welchen schädlichen Folgen es nach seinem Dafürhalten in Beziehung auf das Ansehen der Regierung sein würde, wenn auf diese Weise gegen den Wunsch der Kirchengemeinde selbst, bloß aus Anlaß der Umtriebe des Superintendenten und des von ihm influenzierten Distruktualkonventes, welcher sich nicht scheut, der Regierung sogar den Vorwurf zu machen, daß sie die Gemeinde durch die gewährte materielle Unterstützung zur Auflehnung gegen ihre gesetzlichen Behörden ermuntert habe und zu einer gefährlichen Independenz treibe, eine auf vollkommen gesetzmäßige Weise zustande gekommene Staatsanstalt wieder aufgehoben werden sollte. Ohne Zweifel würde diese Verfügung als das Bekenntnis eines von der Regierung sich wirklich erlaubten Eingriffes in die kirchliche Autonomie gedeutet. Es würden daraus auch für die Zukunft Folgerungen gezogen, und die Renitenz gegen alle, auch die wohlwollendsten Veranstaltungen der Regierung nur noch mehr gesteigert werden. Auch die Annahme, daß der Fortbestand dieses Gymnasiums für die Zukunft keinen gedeihlichen Erfolg mehr erwarten lasse, scheine dem Referenten noch keine hinreichend begründete zu sein. Möge der Nutzen auch unter den gegenwärtigen durch Umtriebe aufgeregten Verhältnissen ein geringerer sein, so lasse sich, wie er glaube, hieraus noch kein verläßlicher Schluß auf die Zeit ziehen, wenn die Regierung zu mehrerem Einflusse und Kraft gelangt sein werde. Nach Erachten des Referenten dürfte, da hierüber nur die Erfahrung mehrerer Jahre entscheiden könne, der Aufhebung dieses Gymnasiums keine Folge zu geben und der || S. 253 PDF || Hofkanzlei von Sr. Majestät der Auftrag zu erteilen sein, für den Fall, wenn sich der Fortbestand dieser Staatsanstalt im Verlaufe der nächsten drei Jahre durch die Erfahrung als erfolglos darstellen sollte, darüber neuerlichen Vortrag zu erstatten. bIn Übereinstimmung mit diesem Antrage wäre auch die Gemeinde Leutschau mit ihrem Gesuche, daß ihr die Besetzung der Lehrerstellen überlassen werden wolle, abzuweisenb . Sollte aber wirklich für die Aufhebung entschieden werden, so dürfte doch für die Staatsverwaltung kein Grund zu irgendeiner weiteren Subvention vorhanden sein. Wenngleich diese Subvention gegenwärtig nur für drei Jahre angetragen sei, so würde doch, da die Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist ohne Zweifel die nämlichen sein werden wie gegenwärtig, einer steten Verlängerung derselben nicht auszuweichen sein; auch hätte der Staatsschatz die Gehalte für die in Disponibilität gesetzten Lehrer forthin zu bezahlen. Dem Staatsschatze fielen demnach bedeutende Auslagen zur Last, ohne daß gleichwohl die Absichten der Regierung dabei erreicht würden. Nach Ansicht des Referenten dürfte daher, falls nicht mit Bestimmtheit auf dem Fortbestande des Staatsgymnasiums beharrt werden sollte, der Superintendenz zu eröffnen sein, daß der Aufhebung desselben nur gegen Einziehung der Subvention von 12.000 fl. stattgegeben werden könnte, und es dürfte, wenn der Superintendenz hierin Festigkeit gezeigt wird, darin vielleicht ein Bestimmungsgrund für dieselbe liegen, von ihrem Begehren abzugehen.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß der Antrag der ungarischen Statthalterei in dieser Beziehung wohl zu entschuldigen sei. In Ungarn sei es bei den protestantischen Kirchengemeinden immer so herkömmlich gewesen, daß die Gemeinden nicht selbständig derlei Schulen errichten konnten, sondern daß über die Vorarbeiten hiezu im Wege des Konventes Beschluß gefaßt werden mußte. Die Leutschauer Kirchengemeinde habe aber unmittelbar mit der Staatsverwaltung paktiert und, insoferne sie dabei diese Frage der Schlußfassung der Superintendenz gar nicht unterzog, gegen die Vorschriften der Kirchengemeinde gefehlt. Was die Errichtung dieses Staatsgymnasiums betreffe, so sei es der Gemeinde darum zu tun gewesen, die Öffentlichkeit der Schulzeugnisse zu erlangen, die Regierung habe aber entgegen die Umgestaltung des Schulsystems gefordert. Da aber die Leutschauer Kirchengemeinde arm sei und nicht in der Lage war, ein derlei Gymnasium zu errichten, so haben sich die Verhandlungen mit der Staatsverwaltung in die Länge gezogen, wozu besonders beitrug, daß sich die Gemeinde das Recht, die Professoren zu ernennen, vorbehalten wollte. Wie aber das Patent vom 1. September 1859 erflossen und das Staatsgymnasium in Leutschau ins Leben gerufen war, so waren noch nicht alle Professoren ernannt. Als aber die Verhandlung hierüber angeregt war, war auch die bindende Kraft des obigen Patentes wieder aufgehoben, und es hatte sich die Leutschauer Kirchengemeinde sogleich der Koordination entzogen und den Übertritt zur autonomen Kirche vorgenommen. Dies brachte mit sich, daß diese Gemeinde seit jener Zeit in die fatale Lage geriet, daß sie zwischen zwei Prinzipien und Verwaltungen hin und her schwankt und im mannigfachen Widerspruch mit sich selbst und mit ihrer kirchlichen Verwaltung geraten mußte. So bittet die Gemeinde, das Gymnasium als Staatsanstalt zu belassen, ihr jedoch || S. 254 PDF || das Recht, die Professoren zu ernennen, einzuräumen. Gegen dieses Befugnis halte sich aber die Superintendenz auf, und die Statthalterei gebe der letzteren in dieser Beziehung recht. Die Hofkanzlei habe nur aus Opportunitätsrücksichten die Aufhebung des Staatsgymnasiums und dessen Übergabe an die protestantische Leutschauer Gemeinde beantragt und insbesondere den Umstand für maßgebend erkannt, daß der Staatsbeitrag von 12.000 fl. ein zu beträchtliches Opfer im Verhältnisse zu der auf 80 Jünglinge herabgeschmolzenen Schüleranzahl wäre. Sie habe aber zugleich, weil dieser Kirchengemeinde, als sie das Übereinkommen mit der Staatsverwaltung getroffen hatte, von dem Konvente sogleich des Zuflusses aus den Telekischen Stiftungen verlustig gemacht wurde und daher nicht die Mittel besitzen würde, wenn das Staatsgymnasium aufgelöst sein wird, das frühere Gymnasium fortbestehen zu lassen, wodurch diese Gemeinde, welche doch bei der Errichtung des Staatsgymnasiums eine aufrichtige Bereitwilligkeit und ein loyales Entgegenkommen den Absichten der Regierung [gegenüber] an den Tag gelegt hat, zu hart bestraft sein würde, es für billig erachtet, der Kirchengemeinde Leutschau zur Erhaltung des alten Gymnasiums eine Subvention für drei Jahre im beschränkteren Ausmaße jährlicher 4000 fl. zu gewährenc . Der Minister Graf Nádasdy bemerkte, daß inzwischen das Schuljahr 1862/63 auch in Leutschau bei dem Staatsgymnasium begonnen habe und daß man sich daselbst, wenn nicht alle Professorenposten besetzt seien, vermutlich mit Supplenten behelfen werde. Die Gemeinde Leutschau habe die Unterstützung des Staates in Anspruch genommen, und der Staat habe namhafte Opfer gebracht. Wenn zur Zeit der Errichtung des Staatsgymnasiums kein Superintendent bestand, so seien doch unzweiflich dem Verweser der Superintendentur alle Rechte des Superintendenten zugestanden. Der Vertrag zwischen der Kirchengemeinde Leutschau und dem Staate sei daher jedenfalls in legaler Weise zustande gekommen, und die Regierung habe ein Recht zu verlangen, daß der Vertrag zugehalten werde. Da überdies die Kirchengemeinde derzeit noch ganz einverstanden ist, daß das Gymnasium als Staatsanstalt fortbestehe, so könne man bloß wegen der Umtriebe des Superintendenten Máday die Aufhebung dieses Gymnasiums Sr. Majestät nicht empfehlen. Er würde bedauern, wenn die Ablehnung dieses Antrages eine unangenehme Sensation herbeiführen sollte, allein selbst das würde ihn nicht beirren gegen die Aufhebung zu stimmen, weil sich die Regierung nicht kompromittieren könne. Warum sich die Regierung übrigens herbeilassen sollte, für den Fall der Aufhebung dieses Staatsgymnasiums noch eine jährliche Subvention von 4000 fl. zu leisten, sehe er umso weniger ein, als die Jünglinge in Leutschau dann schwerlich im Sinne der Regierung erzogen werden würden. Er stimme daher dem Antrage des Staatsratspräsidenten umsomehr bei, als, wenn einmal publiziert sein wird, daß das Staatsgymnasium in Leutschau fortbestehen werde, die Schüler gewiß nicht ausbleiben werden. Der Minister Graf Esterházy erklärte sich mit dem von dem Staatsrate beantragten Resolutionsentwurfe jedoch mit der Modifikation einverstanden, daß eine || S. 255 PDF || Leistung eines Jahresbeitrages von 4000 fl. von Seite des Staates zu entfallen habe, weil ihm nicht einleuchte, woher für den Fall der Aufhebung der Staatsanstalt für die Staatsverwaltung ein Bestimmungsgrund zur Prästation dieser 4000 fl. abgeleitet werden solle, zumalen der Konvent verhalten werden könne, dem Leutschauer Gymnasium die Telekischen Stiftungen wieder zurückzugeben. Dieser Votant stimmte daher für den Subsidiarantrag des Staatsratspräsidenten.

Alle übrigen Stimmführer traten dem Antrage des Staatsratspräsidenten in beiden Richtungen bei, wobei nur noch der Staatsminister bemerkte, daß das angeregte Bedenken, es stehe die Staatssubvention von 12.000 fl. mit der geringen Schüleranzahl von 80 Individuen in keinem Verhältnisse, nicht maßgebend sein könne, weil auch andere vom Staate subventionierte Gymnasien eine noch geringere Schüleranzahl aufweisen, wie z. B. Mitterburg, wo nur 50 bis 60 Schüler eingeschrieben sind8.

III. Auflösung der Kreisbehörden in Böhmen

Der Minister Ritter v. Lasser setzte die Konferenz von seinem Vorhaben, die Auflösung der Kreisbehörden in Böhmen bei Sr. Majestät in Antrag bringen zu wollen, mit dem Bemerken in Kenntnis, daß damit einem Wunsche beider Häuser des Reichsrates, dessen Berücksichtigung namens der Regierung in Aussicht gestellt wurde, entsprochen werde9. In der Hauptsache seien seine Anträge dahin gerichtet, daß die 13 Kreisbehörden in Böhmen als entscheidende Instanzen in Angelegenheiten der politischen Verwaltung mit dem 31. Oktober l. J. aufgelöst und deren Wirkungskreis im Instanzenzuge unter gleichzeitiger Erweiterung des Wirkungskreises der Bezirksämter, in gleicher Weise, wie dies infolge der mit der Ministerialverordnung vom 24. März 1860 in Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark geschah10, an die Statthalterei in Prag übergehen solle; daß weiters, || S. 256 PDF || da es nicht angehe, die 207 Bezirksämter von Prag aus zu leiten und zu überwachen, in jedem Kreisorte der Kreisvorsteher oder derzeitige Leiter der Kreisbehörde als überwachendes und nötigenfalls vollziehendes Organ der Statthalterei für die Dauer der gegenwärtigen Übergangsperiode zu verbleiben und mit Hilfe der gleichfalls zu belassenden Steuer-, Sanitäts- und technischen Beamten der bisherigen Kreisbehörde und einiger Hilfsamtsindividuen die ihm zugewiesenen Geschäfte zu besorgen habe; daß ferners für Reichenberg, welches eine eigene Gemeindeordnung hat11, der Vorsteher des politischen Bezirksamtes in Gemeindeangelegenheiten als delegierter Kommissär der Statthalterei bestellt und demselben die bisher der Kreisbehörde in Jungbunzlau zugewiesene Handhabung der Press-, Theater- und Vereinspolizei für die Stadt Reichenberg in derselben Ausdehnung übertragen werde, wie sie den Polizeidirektionen in den Hauptstädten zusteht; daß endlich das Begünstigungsjahr der Kreisvorsteher und der ihnen zugeteilt bleibenden Beamten und Diener mit dem Tage des Aufhörens dieser dienstlichen Verwendung, für alle übrigen Beamten und Diener der Kreisbehörden aber mit dem 1. November 1862 zu beginnen hätte. Nach diesen Modalitäten durchgeführt, werde die Auflösung der Kreisbehörde in Böhmen, ohne dem Ah. Dienste zu schaden, auch für die in Aussicht stehende neue Organisierung der politischen Verwaltungsbehörde eine sowohl in dem Wirkungskreise als in den Personalverfügungen zweckmäßige Übergangs- und Vorbereitungsmaßregel bilden.

Nachdem der vortragende Minister noch das von dem Finanzminister angeregte Bedenken, der Kreisvorsteherd werde die Arbeitskraft der zurückbleibenden Steuerinspektoren zum Nachteile der Gestion in Sachen der direkten Steuern zu politischen Diensten verwenden, damit beseitiget hatte, daß der Kreisvorstehere bei seinen beschränkten Agenden eine solche Mithilfe in Anspruch zu nehmen gar nicht in die Lage kommen werde, erklärte sich der Ministerrat einhellig mit dem Vorhaben des Ministers Ritter v. Lasser einverstanden12.

IV. Aufhebung des Gesetzes über das Vergleichsverfahren

Der Minister Ritter v. Lasser referierte, daß ein Antrag in das Abgeordnetenhaus gebracht worden sei, das Gesetz über das Vergleichsverfahren vom 18. Mai 1859 einfach aufzuheben13. Der Antrag sei wohl nach Beschluß als ein Dringlichkeitsantrag zu behandeln gewesen, es habe aber insoferne eine Überrumpelung || S. 257 PDF || stattgefunden, daß ein so wichtiger Gegenstand, ohne Vorberatung und ohne daß er einem Ausschusse zur Erwägung und Berichterstattung zugefertigt worden wäre, von dem Hause gleich in Verhandlung genommen wurde. Er habe es wohl durchgesetzt, daß das Haus mit teilweiser Zurücknahme eines bereits gefaßten Beschlusses den Antrag einem Ausschusse überwies, letzterer habe jedoch nach Beschluß binnen 24 Stunden Bericht zu erstatten, was in der morgigen Sitzung des Abgeordnetenhauses geschehen werde14. Bekanntlich sei die Regierungsvorlage über das Vergleichsverfahren im Juli, August und September v. J. in beiden Häusern des Reichsrates in Verhandlung gewesen, es habe sich das Schicksal des Zustandekommens dieses Gesetzes an den § 35 der Regierungsvorlage geknüpft, und die Regierung habe in der Erwägung, daß das Vergleichsverfahren nur dann einen Wert habe, wenn der Entschluß der Mehrheit der angemeldeten Gläubiger für alle Gläubiger verbindlich sei, den Gesetzentwurf wieder zurückgezogen, nachdem beide Häuser eine Fassung des § 35 angenommen hatten, wodurch der Schuldner nur von der Verbindlichkeit gegen die angemeldeten Forderungen befreit werden sollte15. Wie die Sache heute steht, habe man nur die Alternative, entweder dem von 100 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unterschriebenen Antrage auf Aufhebung des Gesetzes über das Vergleichsverfahren zuzustimmen oder auf den Entwurf des Gesetzes über das Vergleichsverfahren, welchen die Regierung im vorigen Jahre bei dem Reichsrate einbrachte, zurückzukommen. Er glaube übrigens nicht, daß der Reichsrat dem Prinzipe des § 35 der Regierungsvorlage jetzt beistimmen werde, daß aber die Regierung dieses Prinzip verlassen solle, dazu könne er nicht einraten, indem dadurch dem Vergleichsverfahren die Spitze abgebrochen wäre. Lieber gäbe er das ganze Vergleichsverfahren auf.

Der Staatsminister bemerkte, es sei vor zwei Jahren über dringendes Begehren der Handelswelt, die unter Hinweisung auf andere Staaten, wo ein kürzeres Verfahren bestehe, fdie Nachteile der Konkursordnung zu schildernf nicht aufgehört habe, das Gesetz über das Vergleichsverfahren erlassen worden, dieselben Personen seien jetzt die Gegner dieses Gesetzes und begehren ebenso dringend dessen Aufhebung. Den Vorgang, den das Abgeordnetenhaus dabei beobachtet habe, indem es allerwärtsg Unterschriften sammelte, weder dem Präsidenten des Hauses davon eine Mitteilung machte noch mit den Ministern eine frühere Rücksprache pflog, könne er nicht billigen, indem solche Vorgänge es herbeiführen könnten, daß sich jedes Verfassungsleben verliere. Was nun die Sache selbst betreffe, so sähen die Industriellen die Folgen des mit dem Vergleichsverfahren den protokollierten || S. 258 PDF || Handels- und Gewerbsleuten erteilten Privilegiums als höchst unglückliche an, und wenn daher beide Häuser votieren, daß das Privilegium wieder aufgegeben werden solle16, so brauche die Regierung dagegen keine Opposition zu machen und könne dem Begehren ohne Anstand stattgeben. Allein, es sei notwendig, zur Wahrung des Interesses der Regierung in der Sache eine Position einzunehmen und nicht mit verschränkten Armen gegenüber einer maßlosen Kalamität, die den Staatskredit zu erschüttern geeignet ist, zuzusehen, daß das Haus im Sturme mit diesem Dringlichkeitsantrage daherkomme. Ein solcher Vorgang würde der Regierung den Vorwurf auflasten, daß sie ihre Pflicht, zur Abwehr einer solchen Kalamität selbst die Initiative zu ergreifen, versäumt habe. Darüber müsse sich daher die Regierung mit aller Entschiedenheit aussprechen, sie müsse in Erinnerung bringen, daß sie nur über Andringen der Handelswelt das Gesetz über das Vergleichsverfahren erlassen habe, daß sie, nachdem eine zweijährige Erfahrung die Mängel dieses Gesetzes aufgedeckt habe, zur Verbesserung desselben einen neuen Gesetzentwurf eingebracht habe, daß derselbe jedoch von den beiden Häusern nicht angenommen wurde, daß jetzt binnen acht Tagen kein so totaler Umschlag eingetreten sein könne, daß man sich für gezwungen halten könnte, das bestehende Gesetz über Nacht zu beseitigen. Es dürfte sich daher nach des Votanten Meinung darauf zu beschränken sein, hauf die Folgen aufmerksamh zu machen, wenn man jetzt dieses Gesetz Knall und Fall, ohne zu fragen, abtun wolle, und zu erklären, daß auf der anderen Seite die Regierung bei dem Bestande der obigen Tatsachen beruhigt sei, in dieser Sache die Initiative nicht ergriffen zu haben. In der Tat solle man aber weiters keinen Einfluß nehmen. Wenn der Reichsrat das Vergleichsverfahren aufheben wolle, könne dies der Regierung gleichgiltig sein. Der Polizeiminister erwähnte, daß einige in letzter Zeit vorgekommene eklatante Fälle die Schlupfwinkel aufgedeckt haben, welche das bestehende Gesetz dem Schwindel biete, und daß damit die Notwendigkeit einer Verbesserung dieses Gesetzes erst recht ans Tageslicht getreten sei. Den Vorgang, den das Abgeordnetenhaus jetzt eben eingeschlagen habe, könne er übrigens gleichfalls nicht rechtfertigen. Durch das einfache Aufheben des bestehenden Gesetzes werde die Sache nicht besser gemacht. Anschließend an die Erörterung über das Zustandekommen des jetzt noch in Wirksamkeit stehenden Gesetzes vom 18. Mai 1859 und auf die Verhandlungen über den im vorigen Jahre von der Regierung zur verfassungsmäßigen Verhandlung gebrachten Gesetzentwurf sollte man zu dem Schlusse kommen, daß der eben vom Abgeordnetenhause betretene Weg nicht der rechte sei, zum Guten zu gelangen. Bezüglich des Standpunktes, den die Regierung bei dieser Frage einzunehmen hätte, sei er mit der Ansicht des Staatsministers einverstanden und glaube daher, daß die Regierung gegen die Aufhebung des Gesetzes über das Vergleichsverfahren keine Opposition machen solle. Der Staatsratspräsident schilderte die Genesis des Gesetzes über das Vergleichsverfahren, reassumierte den || S. 259 PDF || Gang der Verhandlungen über die diesfalls im Jahre 1861 eingebrachte Regierungsvorlage bis zum Zurückziehen derselben von Seite der Regierung und erklärte, im Falle ihm nur die Wahl bliebe, sich für die Aufhebung des Gesetzes über das Vergleichsverfahren oder für die Annahme der Regierungsvorlage, jedoch mit Verlassen des im § 35 derselben enthaltenen Prinzipes auszusprechen, er doch noch lieber für die gänzliche Abschaffung des Gesetzes stimmen würde. Er halte jedoch den Gesichtspunkt fest, daß die Regierung im Interesse der Justizpflege sich unmöglich mit dem Aufheben des bestehenden Gesetzes einverstanden erklären könne, da das Gesetz nicht ganz ohne Nutzen sei und, solange kein besseres zustande komme, doch immer noch besser sei als die so verrufene Konkursordnung. Daß aber die Regierungsvorlage mit dem nach den Beschlüssen beider Häuser verdorbenen Prinzipe aufrechterhalten werde, dazu könne sich die Regierung, ohne sich zu kompromittieren, nicht herbeilassen. Die beiden Häuser sollen daher ihre Anträge wegen Aufhebung des Gesetzes machen, die Regierung werde sie aber dann nicht sanktionieren. Wie die Sache jetzt stehe, lasse sich auch die Vorlage, die zurückgezogen wurde, nach der Geschäftsordnung in der heurigen Session des Reichsrates nicht mehr einbringen. Es gäbe jedoch noch einen Ausweg, der darin bestünde, daß die Regierung zu dem bestehenden Gesetze vom 18. Mai 1859 eine Novelle einbrächte, wodurch die Ergänzung dieses Gesetzes und die Beseitigung der nachteiligen Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne der früheren Regierungsvorlage bewirkt werden könnte. Diese Novelle könnte in längstens acht Tagen verfaßt und bei dem Reichsrate eingebracht sein, und da es zweckmäßig sei, wenn der Antrag auf Verbesserung des bestehenden Gesetzes von der Regierung ausgehe, so glaube er, daß man dem Abgeordnetenhause zu verstehen geben solle, daß keine Aussicht bestehe, daß die Regierung die etwa beantragte Aufhebung des bestehenden Gesetzes sanktionieren werde, daß sie jedoch bereit sei, mit einer Novelle zur Verbesserung dieses Gesetzes selbst hervorzutreten, daß jedoch ausdrücklich erklärt werde, daß dabei das Prinzip des § 35 der früheren Regierungsvorlage aufrechterhalten bleiben werde.

Der Polizeiminister und der ungarische Hofkanzler stimmten sonach in erster Linie dafür, daß eine solche Novelle einzubringen sei, und in zweiter Linie, wenn das Haus mit der Vertagung dieses Gegenstandes nicht einverstanden wäre und dennoch die Aufhebung des Gesetzes beschließen würde, dafür, daß auch von Seite der Regierung der Aufhebung beigetreten werden solle. Der Finanzminister riet von einer Überstürzung ab, weil das Ansehen der Regierung ebenso dadurch kompromittiert werde, wenn dieselbe der Aufhebung die Sanktion erteilt, weil dieselbe sich dadurch von dem Vorwurfe nicht frei macht, warum sie bei erkannter Unzweckmäßigkeit oder Schädlichkeit des Gesetzes nicht selbst den Antrag zu dessen Aufhebung gestellt habe. Er müsse sich aber gegen das sogleiche Aufheben dieses Gesetzes von seinem Standpunkte entschieden aussprechen, weil dadurch eine sehr gefährliche Beirrung im Geldwesen herbeigeführt werden würde, und sehe sich umsomehr verpflichtet, davon abzuraten, weil nicht stationäre Verhältnisse, welche einer unverweilten Abhilfe bedürften, die dermalige Krise herbeigeführt haben und die gegenwärtig gerade vorgekommenen häufigeren Fälle der Vergleichsverfahrensanmeldungen mitunter auch eine Folge der Jahreszeit, || S. 260 PDF || nämlich der Erntezeit, wo das Geld knapp ist, seien. Er stimme daher für den Antrag des Staatsratspräsidenten auf Einbringen einer Novelle, und wenn das Haus darauf nicht eingehe, auf Verweigerung der Sanktion der etwa beschlossenen Aufhebung des Gesetzes. Diesem Antrage traten auch alle übrigen Stimmführer bei, und der Staatsminister erklärte sich bereit, dem Minister Ritter v. Lasser bei Erfüllung seiner Aufgabe im Ausschusse beizustehen und dem Ausschusse begreiflich zu machen, daß die gewählte Manier nicht die geeignete sei, eine Sache von solcher Tragweite zu lösen, und daß damit das Kind nur mit dem Bade ausgeschüttet würde17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 4. November 1862. Empfangen 6. November 1862. Erzherzog Rainer.