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Nr. 264 Ministerrat, Wien, 1. Oktober 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 1. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 20. 10.

MRZ. 1069 – KZ. 3189 –

Protokoll des zu Wien am 1. Oktober 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Gemeindegesetz für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns

Die Beratung über den ersten Gegenstand, nämlich über den Entwurf des Gesetzes über die Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung im Erzherzogtum Österreich unter der Enns erscheint als Fortsetzung in dem Ministerratsprotokolle vom 18. September l. J., KZ. 1066 ad III.

II. Interpellation über die landwirtschaftlichen Filialvereine in Böhmen

Der Staatsminister las die in der Anlage befindliche Antwort auf die von Macháček und Genossen in betreff der landwirtschaflichen Filialvereine in Böhmen gestellte Interpellation1, welche er in der nächsten Sitzung des Abgeordnetenhauses || S. 226 PDF || zu erteilen beabsichtiget, vor, und es wurde dieselbe mit Ausnahme des Passus „Toaste auf das Oktoberdiplom“, welcher über Anregung des Finanzministers, als gerade nicht wesentlich und zu ähnlichen Berufungen von der anderen Partei bei Manifestationen für das Februarpatent Anlaß gebend, wegzulassen beschlossen wurde, von dem Ministerrate gutgeheißen.

III. Besetzung der Landeschefposten in Schlesien und Krain

Der Staatsminister teilte der Konferenz seine Absicht mit, für die Besetzung der Posten des Landeschefs in Schlesien und Krain Sr. Majestät über erhaltene Ag. Ermächtigung einen au. Vorschlag erstatten zu wollen. Für die Stelle des Landeschefs in Schlesien wolle er, wenn ihm die Zustimmung der Konferenz zuteil würde, den Statthaltereirat Grafen Belcredi, der seit dem Zeitpunkte, als Schlesien wieder ein eigenes Kronland wurde2, die dortige Landesregierung leitet, Sr. Majestät empfehlen, indem derselbe die volle Befähigung für diesen Posten besitze, auch für noch wichtigere Posten vollkommen geeignet wäre. Dessen Wahl könnte nur wegen seinen Beziehungen mit seinem Bruder und dem Grafen Clam-Martinic beanständet werden. In dieser Beziehung habe er es am geratensten befunden, persönlich mit ihm Rücksprache zu halten, und da Graf Belcredi sich geäußert habe, daß er die Anschauungen der Regierung teile und gelobt habe, im Sinne der Verfassung wirken zu wollen und man diesen Versicherungen bei seiner Ehrenhaftigkeit auch trauen könne, so beabsichtige er denselben Sr. Majestät in Vorschlag zu bringen3. Für den Posten eines Landeschefs in Krain habe er sich seit dem Tode des Ullepitsch um einen geeigneten Nachfolger umgesehen, aber weder unter den dort Eingeborenen noch unter den disponiblen höheren Beamten einen gefunden, der wegen hervorragender Leitungsgabe und nach Abstammung und Sprachkenntnissen gerade vorzugsweise für diesen Posten geeignet wäre. Da übrigens das Herzogtum Krain kein so großes Land und die slowenische Bewegung nicht so bedeutend sei, übrigens auch einer Berechtigung entbehre, gedenke er für diese Stelle den disponiblen Statthalter Freiherr v. Schloissnigg vorzuschlagen. Derselbe sei zwar keine besondere Kapazität und auch nicht sehr energisch, es werde ihm aber gut zustatten kommen, daß er früher Gubernialrat in Laibach war und daher die dortigen Verhältnisse bereits kenne, und da auch die Verhältnisse in Klagenfurt, wo er zuletzt Statthalter war, mit jenen in Laibach ziemlich analog seien, so sei mit Grund zu erwarten, daß er den ihm zugedachten Platz zur Zufriedenheit ausfüllen werde. Derselbe verstehe es auch, die gehörige Repräsentation auszuüben, und es werde durch seine Ernennung zum Landeschef in Krain dessen Ruhegehalt von 6.000 fl. in Ersparung kommen.

Gegen dieses Vorhaben des Staatsministers wurde von keiner Seite eine Einwendung gemacht4.

IV. Komitee zur Begutachtung der Verhandlungen über öffentliche Bauführungen

Der Kriegsminister stellte es über Anregung von Seite des Generalquartiermeisterstabes der Erwägung der Konferenz anheim, ob nicht zur Beseitigung des mit dem dermaligen Vorgange rücksichtlich der öffentlichen Bauten erfahrungsgemäß verbundenen bedeutenden Zeitverlustes, mit Auflassung der bisherigen Praxis der Zirkulation der betreffenden Verhandlungen bei den beteiligten Ministerien und Hofkanzleien im Korrespondenzwege, die Begutachtung solcher Bauverhandlungen im kommissionellen Wege in einem Komitee, dessen Mitglieder von den einzelnen Zentralstellen im voraus zu bestimmen und ohne Not nicht zu wechseln wären, vorgenommen werden solle, wobei der Vorsitz im Komitee immer dem Chef oder dem von demselben designierten Abteilungsvorstande derjenigen Zentralstelle zukäme, deren Ressort die betreffende Bauverhandlung zunächst berühre5.

Der Minister Ritter v. Lasser erachtete, daß man bei Beurteilung dieses Antrages die Verhandlungen zu unterscheiden hätte, a) insoweit sie Eisenbahnbauten und b) insoweit sie andere Fälle, z. B. Eröffnung neuer Straßen, Kanäle, Flußregulierungen usw., betreffen. Bezüglich der Eisenbahnkonzessionen nehme er keinen Anstand, dem eine Geschäftsvereinfachung bezweckenden Antrage des Kriegsministers beizutreten, weil dabei immer mehrere Zentralstellen beteiligt seien und der Umzug der Verhandlungen im Korrespondenzwege, wobei gewöhnlich jede Zentralstelle nur kleine Bemerkungen beifüge, sonst aber die Anträge des Ressortministeriums abschreibe, wirklich mit ansehnlichem Zeitverluste verbunden sei. Rücksichtlich aller übrigen Fälle fände er jedoch eine solche Komiteeberatung nicht am Platze, da dieselben in der Regel nur zwischen zwei Zentralstellen, nämlich zwischen dem Staatsministerium oder einer der drei Hofkanzleien und dem Kriegsministerium, ausgetragen werden und im gewöhnlichen Wege rasch genug behandelt werden und weil in diesen Fällen die Kommission nur aus zwei Komiteemitgliedern bestünde. Nach des Votanten Ansicht wäre daher der Antrag dahin auszuprägen, daß er nur auf die Eisenbahnfragen beschränkt werde. Der Polizeiminister glaubte, daß sich jede Zentralstelle vor allem klarzumachen hätte, ob derlei Bauverhandlungen im Wege einer Komiteeberatung erledigt werden können, und daß jede Zentralstelle grundsätzlich nach Möglichkeit dahin trachten solle, solche Verhandlungen in Komiteeberatungen abzutun. In Fällen jedoch, bei welchen sich die Notwendigkeit einer gründlicheren Behandlung schon im vorhinein absehen lasse, halte er es absolut für erforderlich, den bisherigen Korrespondenzweg beizubehalten. Der ungarische Hofkanzler trat der Ansicht des Ministers Ritter v. Lasser bei, weil insbesondere bei den unter b) aufgeführten öffentlichen Bauten jederzeit Lokalfragen berührt werden, über welche der Abgeordnete der betreffenden Zentralstelle ein treffendes Gutachten abzugeben gar nicht imstande wäre, wenn nicht vorher die bezüglichen Landesbehörden hierüber einvernommen wären. Bezüglich der seiner Leitung anvertrauten Hofkanzlei würde er es daher für genügend halten, wenn von der Einleitung || S. 228 PDF || derlei Bauangelegenheiten, soweit auch Ungarn dabei beteiliget sei, von der betreffenden Zentralstelle der ungarischen Hofkanzlei die Referatsbogen per videat mitgeteilt werden. Der Handelsminister bestätigte, daß der dermalige Geschäftsgang in Angelegenheit der öffentlichen Bauten schleppend sei, erklärte sich mit dem Antrage des Kriegsministers, jedoch nur insoweit derselbe die Eisenbahnbauten betrifft, mit der Modifikation einverstanden, daß kein stetiges Komitee zusammengesetzt, sondern in jedem speziellen Falle ein Komitee ad hoc zusammenberufen werden solle, weil es für jeden Chef einer Zentralstelle schwer wäre, einen Abgeordneten im vorhinein zu bezeichnen, welcher für alle Komiteeberatungsgegenstände die betreffende Zentralstelle am besten zu vertreten in der Lage wäre.

Mit Ausnahme des Staatsratspräsidenten , welcher eine Maßregel im Sinne der Vorstimme für keinen Fortschritt hielt und die Ansicht aussprach, daß der beabsichtigte Zweck nur durch Annahme des heute lediglich für die Eisenbahnbauten beschränkten Antrages des referierenden Ministers erreicht werden dürfte, vereinigten sich sohin alle Stimmführer mit dem Antrage des Handelsministers6.

V. Vorlage des Zentralrechnungsabschlusses für das Verwaltungsjahr 1860 an den Reichsrat

Der Finanzminister referierte, er habe in Befolgung des mit Ah. Handschreiben vom 2. Mai d. J.7 erhaltenen Auftrages zur Äußerung über die Frage, ob die Vorlage des von der Obersten Rechnungskontrollsbehörde8 verfaßten Zentralrechnungsabschlusses für das Verwaltungsjahr 1860 an den Reichsrat erforderlich sei, mit Rücksicht auf den Beschluß des Abgeordnetenhauses über die ihm zur Genehmigung vorgelegte Finanzgebarung pro 18609 mit dem au. Vortrage vom 13. August l. J., Z. 1921, den Antrag gestellt, Se. Majestät wollen Ag. zu genehmigen geruhen, daß der fragliche Rechnungsabschluß dem Reichsrate nicht vorgelegt werde, dann daß für die Zukunft die Veröffentlichung der aus den Eingaben der Kassen zusammengestellten Gebarungsergebnisse der Staatseinnahmen und -ausgaben unterbleibe. Der Staatsrat habe sich im allgemeinen mit diesen Anträgen einverstanden erklärt, jedoch gemeint, daß in der Ah. Entschließung nicht eine Genehmigung der Nichtvorlage des Zentralrechnungsabschlusses, sondern bloß die Ah. Gestattung auszusprechen wäre, die fragliche Vorlage auf sich beruhen zu lassen, indem hiedurch ermöglicht würde, dem aus irgendeinem Anlasse nach der Hand gestellten Ansinnen des Reichsrates auf die nachträgliche Vorlage des Rechnungsabschlusses eine Folge zu geben, ohne einer gegenteilig lautenden Ah. Entschließung zu begegnen10. Er nehme nun keinen Anstand, der von dem Staatsrate || S. 229 PDF || vorgeschlagenen Modifikation des bezüglichen Resolutionsentwurfes sich anzuschließen.

Der Staatsratspräsident äußerte, er sei bei der Beratung dieses Gegenstandes im Staatsrate nicht gegenwärtig gewesen, habe sich aber schon früher gegen die Vorlage des Rechnungsabschlusses pro 1860 an den Reichsrat, als in der Verfassung nicht begründet, ausgesprochen, da dem Reichsrate die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nur avon jenem Jahre angefangena zustehen könne, für welches er an der Feststellung des Präliminares mitgewirkt habe. Der Staatsminister fand sich zu der allgemeinen Bemerkung veranlaßt, daß es gut sein werde, sich aus anderen Staaten Exempel der Rechnungsabschlüsse zu holen, damit man einmal davon abkomme, förmliche etwa noch mit den Quittungen der Beamten und Bauunternehmer belegte Rechnungen zu legen. Übrigens stehe dieser Gegenstand im Zusammenhange mit der in Verhandlung stehenden Frage der Budgetbehandlung.

Der Ministerrat sprach sich sohin einhellig für den von dem Staatsrate beantragten Resolutionsentwurf aus11.

VI. Vergleichende Zusammenstellung der Erfordernis- und Bedeckungsbeträge im Staatsvoranschlag für 1862 auf Grundlage der Beschlüsse des Abgeordneten- und Herrenhauses — Zustimmung der Regierung

Der Finanzminister teilte den Konferenzmitgliedern eine im Finanzministerium verfaßte vergleichende Zusammenstellung der Erfordernis- und Bedeckungsansätze im Staatsvoranschlage für das Verwaltungsjahr 1862 auf Grundlage der Beschlüsse des Abgeordneten- und Herrenhauses, dann der Zustimmung der Regierung zur Information für künftige Fälle mit dem Bemerken mit, daß von dieser Zusammenstellung bei der Beratung über das Finanzgesetz pro 1862 kein Gebrauch zu machen wäre, daß es übrigens von den Umständen abhängen werde, ob von dieser Zusammenstellung bei der Zusammentretung des Herrenhauses zur Beratung dieses Finanzgesetzes ein angemessener Gebrauch gemacht werden solle oder nicht12.

Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß in den Ziffernzusammenstellungen des Abgeordnetenhauses zu dem Finanzgesetze pro 1862 Irrungen vorgekommen seien, daß demnach der Finanzminister in der morgigen Sitzung des Abgeordnetenhauses das Haus vor der Abstimmung aufmerksam zu machen haben dürfte, daß durch die dritte Lesung des Finanzgesetzes der Berichtigung dieser Irrtümer nicht vorgegriffen werden könne13. Der Ansicht, daß die Annahme des Finanzgesetzes || S. 230 PDF || pro 1862 nur salvo errore calculi14 geschehen könne, war auch der Staatsratspräsident , indem er bemerkte, daß in dem Berichte des Finanzausschusses des Hauses der Abgeordneten über den Voranschlag für den Staatsrat, fünf Konzipistenstellen, weil sie dermalen nicht besetzt sind, zur Streichung beantragt seien, während, wenn man die einzelnen darin zur Streichung beantragten Dotationen zusammenzähle, sechs solche aufzulassende Konzipistenstellen herauskommen15.

VII. Gesetz zur Bedeckung des Defizits 1862

Der Finanzminister erinnerte, daß im Finanzgesetze für das Verwaltungsjahr 1862 die Bestimmung enthalten sein werde, daß zur Bedeckung des Defizits mittelst eines besonderen Gesetzes vorgesehen werden werde16. Es sei nun zu erwägen, was diesfalls zu geschehen hätte, ob von der Regierung ein solches Gesetz eingebracht werde oder dies dem Abgeordnetenhause überlassen werden solle oder ob das Gesetz vom 8. Juni l. J., wodurch zur Ergänzung der Bedeckung des Abganges an den Staatseinnahmen gegenüber dem verfassungsmäßig festzustellenden Erfordernisse im Finanzjahre 1862 der Regierung ein Kredit von 50 Millionen Gulden, die aus den 1860er Losen realisiert wurden, eröffnet wurde17, als dieses Bedekkungsgesetz angesehen werden solle. Da nun durch obige 50 Millionen Gulden und durch mehrere Operationen und unvorhergesehene Mehreinnahmen, wie durch bdas Einfließen des Ersatzes von drei Millionen ungarischen Grundentlastungsvorschüssen, durch Ersparnisse in den Ausgabenb, durch das Einbringen längerer Steuerrückstände in Ungarn etc., mit Ende Oktober l. J. kein Defizit vorhanden, sondern noch ein Überschuß von 16 Millionen Gulden in das nächste Verwaltungsjahr übertragen werden wird, so glaube er, daß die Regierung hinsichtlich des angedeuteten Gesetzes sich passiv zu verhalten hätte und daß, wenn im Abgeordnetenhause eine Anfrage diesfalls vorkäme18, im allgemeinen die Auskunft zu erteilen wäre, daß das Defizit durch die infolge des Gesetzes vom 8. Juni l. J. beschafften 50 Millionen sowie durch die vorhandenen Kassamittel bedeckt wurde. Eine nähere Detaillierung sowie die Mitteilung über den verbleibenden Überschuß von 16 Millionen halte er nicht für notwendig.

Der Ministerrat erklärte sich hiemit einverstanden19.

VIII. Bodenbacher-Bahnhof-Baufrage

Der Finanzminister wünschte einen Beschluß der Konferenz in Hinsicht der Frage des Bodenbacher Bahnhofbaues, dessen Herstellung die Staatseisenbahngesellschaft unter Hinweisung auf die noch nicht erfolgte Entscheidung der Frage über die Einbeziehung oder Ausschließung der Bahnstrecke Bodenbach—Landesgrenze aus der gesellschaftlichen Konzession über wiederholte Aufforderung abermals abgelehnt habe. Diese Frage sei, wie neuerlich auch vom böhmischen Landesausschusse hervorgehoben wurde, in ein Stadium von solcher Dringlichkeit getreten, daß die Inangriffnahme dieser Bauführung nicht weiter hinausgeschoben werden könne20. Die sächsische Regierung leiste für die Strecke von Bodenbach bis zur Landesgrenze schon jetzt die Jahresrente von 38.000 fl. in Silber und dringe laut einer neuerlichen Zuschrift des königlichen sächsischen Finanzministeriums auf die schleunige Herstellung der fraglichen Bahnhofbauten21. Demgemäß sei er der Meinung, daß man die Rechtsfrage in suspenso belassen und der österreichischen Staatseisenbahngesellschaft die Zusicherung erteilen solle, daß der nach der dermaligen Sachlage sich ergebende Differenzbetrag von 280.000 fl. von dem Staatsärar unter der Bedingung vorläufig faktisch bestritten werde, daß der ganze Bau von der Staatseisenbahngesellschaft sogleich in Angriff genommen und unaufgehalten fortgesetzt werde; daß jedoch die Bestimmung, ob dieser von der Staatsverwaltung für Baukosten zu verabreichende Betrag von der Gesellschaft zu refundieren sein werde oder nicht, den weiteren Vergleichsverhandlungen oder aber einer im gehörigen Wege herbeizuführenden Entscheidung vorbehalten zu bleiben hätte.

Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Staatseisenbahngesellschaft sei nämlich in alle Rechte und Pflichten, welche dem Ärar gegenüber der Krone Sachsens diesfalls zustanden, getreten, habe daher auch die Verpflichtung des Bodenbacher Bahnhofbaues übernommen. Die Gesellschaft habe reiche Mittel und sei leichter als der Staat in der Lage — bei Offenlassen der Rechtsfrage —, den fraglichen Differenzbetrag von 280.000 fl. vorzuschießen, und wenn die Gesellschaft der Regierung nicht traue, so könne auch für die Regierung ein Bestimmungsgrund, der Gesellschaft zu trauen, nicht abgeleitet werden. Seiner Meinung wäre daher die Rechtsfrage offenzulassen, die Staatseisenbahngesellschaft zu dem fraglichen Bahnhofbaue nach Zulaß des Eisenbahnpolizeigesetzes polizeilich zu verhalten und inzwischen der Betrieb dieser || S. 232 PDF || Eisenbahn politisch zu sequestrieren22. Dieser Meinung schlossen sich auch der Staatsratspräsident und der Staatsminister an.

Alle übrigen Stimmführer traten der Ansicht des Finanzministers, für welche sich sonach der Beschluß ergab, bei, wobei nur der Handelsminister noch besonders betonte, daß von Seite des Handelsministeriums alles vorgekehrt worden sei, um die Staatseisenbahngesellschaft zum Baue dieses Bahnhofes anzutreiben23, und der Minister Graf Nádasdy bemerkte, daß ihm im vorliegenden Falle, wo es sich um eine Rechtsfrage handle, eine politische Sequestration grundsätzlich nicht am Platze zu sein scheine und daß er dem vom Finanzminister beantragten Auskunftsmittel als schneller zum Ziele führend um so lieber den Vorzug gebe, weil, wenn man die Gesellschaft im Wege der Gerichte zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit verhalten wollte, das Zustandekommen des Bahnhofbaues noch lange auf sich warten lassen würde24.

IX. Aufhebung der Anordnung, daß Beamte in Ungarn in Zivilrechtsangelegenheiten den Militärgerichten unterstehen

Der Finanzminister referierte, von dem ungarischen Hofkanzler um seine Zustimmung zu dem Vorhaben, die Aufhebung der Militärjurisdiktion über die in Ungarn angestellten Zivilstaatsbeamten und die Finanzwachmannschaft au. zu beantragen, angegangen worden zu sein25. Graf Forgách habe nämlich auf die Komplikationen aufmerksam gemacht, welche sich in der Durchführung der Verordnung des Staats- und des Kriegsministeriums vom 17. Mai 1861, RGBl. Nr. 5726, ergeben, und bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse es für zulässig || S. 233 PDF || und wünschenswert gehalten, daß die gesetzliche Ordnung wiederhergestellt und den ungarischen Gerichten der ihnen zustehende Wirkungskreis wieder ausnahmslos eingeräumt werde, und der Staatsminister habe sich mit dieser Maßregel einverstanden erklärt. Durch die Unterstellung der Beamten und der Finanzwache unter die Militärjurisdiktion sei der Finanzdienst in Ungarn wieder ins Geleise gekommen, bei der noch immer herrschenden Willkür und Schikane namentlich von Seite der Munizipialorgane in Ungarn besorge er, daß durch die Aufhebung der erwähnten Verordnung der Finanzdienst wieder lahmgelegt werden könnte, und wenn er auch mit Rücksicht, daß die Beamten kein Vermögen besitzen, einwilligen wolle, daß die Militärjurisdiktion über die Beamten und die Finanzwache in Ungarn in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten wieder aufgelassen und die Zivilrechtssachen wieder dem ordentlichen Richter überwiesen werden, so müsse er es doch im Interesse des Finanzdienstes für unbedingt notwendig halten, daß in Strafsachen der status quo dermalen noch aufrechterhalten werde, daß daher die csämtlichen vom Finanzministerium dezendierenden Organec, Finanzbeamte und die Finanzwache in Ungarn, in Strafsachen noch fernerhin den Militärgerichten zu unterstehen haben.

Der ungarische Hofkanzler erklärte, wenn der Finanzminister glaube, daß es noch nicht an der Zeit sei, die Finanzbeamten und die Finanzwache in Ungarn auch in Strafsachen dem ordentlichen Richter zu unterstellen, auch damit einverstanden zu sein, daß die infolge Ah. Entschließung vom 15. Mai 1861 27 erlassene Ministerialverordnung vom 17. Mai 1861 dahin modifiziert werde, daß alle Zivilbeamten und Diener, dann die Finanzwachmannschaft in Ungarn in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten wieder den ungarischen Gerichten unterstellt werden und daß auch die Militärjurisdiktion in Strafsachen nur bezüglich der Finanzwache und der im ausführenden Dienste verwendeten Finanzbeamten dermalen noch aufrechterhalten werde, bezüglich der Beamten aller übrigen Verwaltungszweige und der in centro bei den Finanzlandesdirektionsabteilungen in Verwendung stehenden Finanzbeamten aber auch in Strafsachen wieder der ordentliche Gerichtsstand der ungarischen Gerichte Platz zu greifen hätte. Mit der von dem Grafen Forgách gewünschten Belassung der Militärjurisdiktion in Strafsachen lediglich für die Finanzwache und die im ausübenden Dienste verwendeteten Finanzbeamten, erklärte sich der Finanzminister nicht einverstanden, weil sich der Begriff, welche Organe der Finanzverwaltung zu den im ausübenden Dienste verwendeten Finanzbeamten zählen, nicht in einem Worte zusammenfassen lasse und weil es immerhin vorkommen könne, daß auch Konzipisten oder Sekretäre der Finanzlandesdirektionsabteilungen z. B. zur Kontrolle in Branntweinbrennereien verwendet werden können und dann, obwohl zur Zentralbehörde gehörig, für diese Funktion als im ausübenden Dienste verwendet angesehen werden müßten. Er würde daher für eine Ausprägung des Antrages in der Richtung stimmen, daß die Militärjurisdiktion über die Zivilbeamten und die Finanzwache in Ungarn in bürgerlichen || S. 234 PDF || Rechtsangelegenheiten wieder aufgehoben werde, daß jedoch die Militärjurisdiktion über die genannten Personen in Strafsachen fortan ausnahmslos noch aufrechterhalten zu bleiben hätte.

Mit diesem Antrage des Finanzministers erklärte sich der Ministerrat einverstanden28.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 18. Oktober 1862. Empfangen 20. Oktober 1862. Erzherzog Rainer.