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Nr. 249 Ministerrat, Wien, 14. Juli 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 7.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw. Degenfeld, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 24. 7.

MRZ. 1053 – KZ. 2156 –

Protokoll des zu Wien am 14. Juli 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Finanzgesetz für das Verwaltungsjahr 1863

Der Finanzminister referierte das Finanzgesetz für das Verwaltungsjahr 1863, dessen Entwurf in [Beilage] 1a beiliegt, und bemerkte, daß die Einbringung dieses Gesetzes an den Reichsrat auf dem in der unter dem Ah. Vorsitze am 10. Juli l. J. abgehaltenen Ministerratssitzung von Sr. Majestät gefaßten Beschlusse beruhe1. Nachdem der Finanzminister die Schwierigkeit der Sachlage, welche aus der notwendigerweise bedingten Fassung dieses Gesetzes aus dem Grund eintrete, || S. 122 PDF || weil in dem Staatsbudget pro 1862 die Bankvorlage und die Erlösung der direkten Steuern noch nicht genehmigt sind, beleuchtet hatte, schritt derselbe zur Ablesung des § 1.

Der Staatsminister war der Ansicht, daß die in den Worten „nach dem in der Anlage befindlichen Staatsvoranschlage“ enthaltene Berufung auf die Beilage in dem Texte des § 1 wegzulassen sei, weil diese Beilage nicht publiziert werde und es ratsam sei, so wenig als möglich die einzelnen Positionen zum Gegenstande des Gesetzes zu machen. Es entspreche auch mehr dem Wesen eines Gesetzes, wenn die Hauptpositionen darin aufgezählt werden. Er habe dabei auch die Nebenabsicht, den Reichsrat indirekte zu bestimmen, das Erfordernis des Staates bei allen Verwaltungszweigen nicht in seine Atome zu zerlegen. Denn wenn man den Reichsrat zwinge, die Positionen des Staatsaufwandes in das Gesetz aufzunehmen, werde er es, da ein Paragraph doch nicht aus zehn Bogen bestehen könne, kurz machen, während durch die Hinweisung auf eine Beilage, die wie immer voluminös sein könne, dem Reichsrate die Möglichkeit eingeräumt werde, dieselbe recht breit und weitläufig zu machen. Er stimmte daher für die Weglassung der Berufung auf die Beilage und für die Aufnahme des Erfordernisses für jede Zentralstelle in einer Position in den § 1 des vorliegenden Gesetzes. Der Polizeiminister bemerkte, daß es sich nach seiner Ansicht darum handle, ob ein einziges Finanzgesetz oder zwei gemacht werden sollen, von denen eines den Staatshaushalt und das andere die Bedeckung feststellt. Der Staatsvoranschlag sei nach dem Grundgesetze über die Reichsvertretung Gegenstand der Gesetzgebung, was nicht darin enthalten sei, könne auch nicht als Gesetz betrachtet werden, und es wäre daher, wenn nicht die Beilage als ein integrierender Bestandteil des Gesetzes erklärt werden wolle, notwendig, in § 1 alle Zifferpositionen aufzunehmen. Es sei aber nicht das Richtige, wenn man die Beilage, die nur als eine Erklärung zur Übersicht zu betrachten sei, als Gesetz erklären würde. Künftig werden die Staatsvoranschläge in ganz anderer Weise verfaßt werden wie bisher, und es sei daher angezeigt, schon jetzt anzubahnen, was durch die beiden Häuser des Reichsrates werde zu geschehen haben. Aus diesen Rücksichten trat auch der Polizeiminister dem Antrage des Staatsministers bei, sprach übrigens die Besorgnis aus, daß bei der Strömung, die sich bei der Verhandlung über das Budget pro 1862 im Abgeordnetenhause wahrnehmbar gemacht habe, der § 1 in dieser Fassung nicht durchzubringen sein dürfte. Der Minister des Äußern war mit dem Antrage des Staatsministers gleichfalls einverstanden, er empfahl es jedoch der Erwägung der Konferenz, ob nicht zur Verminderung der vielen Fragen, welche dabei wieder auftauchen werden, durch ein Gesetz ausgesprochen werden solle, daß das Budget des Verwaltungsjahres 1862 auf das Verwaltungsjahr 1863 übertragen werde, welcher Modus schon öfters in konstitutionellen Staaten gewählt worden sei. Hierauf erinnerte der Handelsminister , daß diese Modalität aus dem Grunde nicht gewählt werden könnte, weil das Erfordernis pro 1863 mit jenem pro 1862 nicht das gleiche sei. So habe z. B. das Erfordernis der Marine im Verwaltungsjahr 1862 im ganzen, samt Nachtrag, zirka 18 Millionen Gulden betragen, während pro 1863 dasselbe bloß mit 10 Millionen Gulden präliminiert worden sei. Auch der Staatsminister sprach sich gegen diese Ansicht aus, weil die Regierung unmöglich einen solchen || S. 123 PDF || Antrag stellen könne, da das Budget pro 1862 noch nicht zustande gebracht sei. Der Staatsratspräsident und der Kriegsministerstellvertreter erklärten dem Antrage des Staatsministers, obwohl derselbe erfolglos sein dürfte, nicht entgegentreten zu wollen, übrigens auch gegen die vorliegende Textierung im Entwurfe nicht eingenommen zu sein.

Der ungarische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy stimmten für die vom Finanzminister vorgeschlagene Fassung des § 1, alle übrigen Stimmführer treten dem Antrage des Staatsministers bei, für welchen sich daher im Ministerrate der Beschluß ergab.

§ 2: Nach Maßgabe des Beschlusses zu § 1 erachtete der Finanzminister , daß auch die Staatseinnahmen im § 2 zu spezifizieren sein dürften und daß es sich nur darum handle, ob die fünf Hauptpositionen oder die Detailrubriken angeführt werden sollen.

Der Staatsratspräsident fand eine Detaillierung im § 2 nicht für notwendig, weil die direkten Steuern und indirekten Abgaben bereits bestehen und nicht erst votiert zu werden brauchen. Dem Streite wegen des Bewilligungsrechtes von Seite des Reichsrates werde man auch durch diese Detaillierung nicht ausweichen. Dieser Ansicht trat auch der Staatsminister bei, indem die Hauptziffern bei § 2 nur ein Rechnungsexempel wären und dieser Paragraph nicht den Gegenstand einer Bewilligung involviere. Der Minister Ritter v. Lasser war dagegen der Meinung, daß die Spezifizierung der Einnahmsbeträge im Finanzgesetze notwendig sei, weil das Resultat der Einnahmen aus dem Gesetze hervorgehen müsse. Der Voranschlag sei nach dem Grundgesetze über die Reichsvertretung ein Gegenstand der Gesetzgebung, ein integrierender Bestandteil des Staatsvoranschlages sei aber auch die Bedeckung. bDie Jahreserträge der Steuern seien allerdings Gegenstand des Finanzgesetzes; folglich auch die Zustimmung des Reichsrates erforderlich, während die Ausschreibung der bestehenden Steuern nach der Reichsverfassungb ein ausschließendes Recht der Exekutive sei. Aus diesem Grunde wäre der Ausdruck im § 3 „wird vorzusorgen sein“ zu vermeiden, und die schon zur Beseitigung der Anspruchnahme eines Bewilligungsrechtes von Seite des Reichsrates erforderliche Spezifizierung hätte unter der Formel zu geschehen: „Zur Bedeckung des Gesamterfordernisses pro ... etc. wird bestimmt:

a. cDer Ertrag aus denc direkten Steuern pro ...

b. Detto [aus den] indirekten Abgaben pro ...

c. etc. etc. etc.“

dMan muß immer unterscheiden, was in einem bestehenden Gesetze (z. B. Grundsteuergesetze, Systemisierung eines Beamtenstatus oder dgl.) begründet sei und was für eine Folge hieraus sich bezüglich der Einnahmen oder Ausgaben des Staates ergebe. Am ersteren könne eine Änderung nur durch ein neues spezielles Gesetz, nicht aber nebenbei durch Budgetbeschlüsse eintreten. Bezüglich des Einnahms- oder Ausgabsmomentes aber komme der Bedarf dafür allerdings in die Budgetverhandlung. Bei dieser letzteren aber ist nur festzustellen, welcher Betrag zur Durchführung des bestehenden Gesetzes notwendig ist oder (bei Steuergesetzen) welcher Betrag sich für ein bestimmtes Jahr aus dem bestehenden Gesetze ergebed Man muß immer unterscheiden, was in einem bestehenden Gesetze (z. B. Grundsteuergesetze, Systemisierung eines Beamtenstatus oder dgl.) begründet sei und was für eine Folge hieraus sich bezüglich der Einnahmen oder Ausgaben des Staates ergebe. Am ersteren könne eine Änderung nur durch ein neues spezielles || S. 124 PDF || Gesetz, nicht aber nebenbei durch Budgetbeschlüsse eintreten. Bezüglich des Einnahms- oder Ausgabsmomentes aber komme der Bedarf dafür allerdings in die Budgetverhandlung. Bei dieser letzteren aber ist nur festzustellen, welcher Betrag zur Durchführung des bestehenden Gesetzes notwendig ist oder (bei Steuergesetzen) welcher Betrag sich für ein bestimmtes Jahr aus dem bestehenden Gesetze ergebe. Bei scharfer Festhaltung dieses Grundsatzes könne es auch nicht geschehen, daß das Abgeordnetenhaus z. B. einen systemisierten Posten eines Hofrates bei einem Ministerium streiche, solange nicht eine neue Organisierung eingetreten ist, wiewohl dieses Haus bei der Bestimmung der Dotation für dieses Ministerium efolglich auch für einen solchen Hofratspostene mitzuwirken berufen sei.

Alle übrigen Stimmführer sprachen sich für die Spezifizierung der Einkommenszweige des Staates nach den fünf Hauptrubriken aus.

§§ 3 und 4: Der Finanzminister bemerkte, daß diese Paragraphen von der Defizitsbedeckung handeln und daß diese Bestimmungen insoferne bedingte seien, als sie auf der Voraussetzung des Zustandekommens anderer besonderer Gesetze, nämlich des Übereinkommens mit der Nationalbank und der Erhöhung der direkten Steuern und indirekten Abgaben, beruhen. Der Polizeiminister hielt eine präzisere Textierung des § 3, der aus einer langen Periode bestehe, in zwei bis drei Absätze für wünschenswert.

Hiemit und mit der vom Minister Ritter v. Lasser proponierten Änderung des Ausdruckes „wird vorzusorgen sein“ in „wird bestimmt“ erklärte sich der Ministerrat einverstanden.

§ 4 wurde unverändert angenommen.

§5: Der Finanzminister bemerkte, daß so wie im Vorjahre auch jetzt das außerordentliche Erfordernis für die Armee besonders angesetzt und, um die Sache gemildert erscheinen zu lassen, der Eintritt desselben nur als ein eventueller bezeichnet worden sei. Der Polizeiminister war der Meinung, daß der außerordentliche Bedarfsanspruch der Armee von 35 Millionen Gulden in dem § 1, welcher die Ziffer des Staatserfordernisses bezeichne, als Nachsatz hineinzubeziehen und demgemäß der § 5 so zu formulieren wäre, daß er nur die Anordnung über die Art und Weise der Bedeckung dieses außerordentlichen Erfordernisses enthalte. Mit Ausnahme des Staatsministers , welcher diese Einbeziehung nicht für notwendig hielt, da der § 1 nur die Ziffer des Normalerfordernisses bezeichne, waren sämtliche Stimmführer mit der Ansicht des Polizeiministers unter der Bedingung, daß das erwähnte außerordentliche Erfordernis für die Armee getrennt von dem normalen Gesamtstaatserfordernisse von 362,498.000 fl. in einem Nachsatze zu § 1 eingestellt werde, einverstanden, und über Anregung des Kriegsministerstellvertreters stimmte der Ministerrat auch der Weglassung der Bedingungsworte „im Falle und nach Maß“ und „höchstens“ bei.

§ 6: Der Finanzminister bemerkte, daß er bei der Ermächtigung zu Kreditsoperationen absichtlich die eventuelle Belassung des unbeweglichen Staatseigentumes ausdrücklich angeführt habe, um für alle Fälle freie Hand zu haben. Nach der Verfassung || S. 125 PDF || sei es nämlich zweifelhaft, ob der Finanzverwaltung durch die gesetzesmäßige Ermächtigung zur Aufnahme neuer Anlehen auch die Belastung des unbeweglichen Staatseigentumes schon implicite zugestanden sei oder ob nicht hiezu eine spezielle Ermächtigung von Seite des Vertretungskörpers erforderlich sei, weil in dem Grundgesetze über die Reichsvertretung § 10, welcher von dem Wirkungskreise des gesamten Reichsrates handelt, unter lit. c bei den Angelegenheiten der Reichsfinanzen die Aufnahme neuer Anlehen und die Veräußerung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens besonders erwähnt werden. Der Staat besitze an unbeweglichen, gänzlich schuldenfreien Gütern ein namhaftes Vermögen, die meisten Domänen seien schon grundbücherlich eingetragen, und es seien schon alle Einleitungen getroffen, um alsbald zu deren Schätzung schreiten zu können. Eine derartige Kreditsoperation durch Ausgebung von Pfandbriefen auf das unbewegliche Staatseigentum werde vielleicht nicht notwendig werden, jedenfalls sei es aber gut für außerordentliche Fälle, z. B. Krieg, auch diese Modalität sicherzustellen. Der Minister Graf Nádasdy bemerkte, daß nach seinem Dafürhalten der Reichsrat dem Finanzminister die Ermächtigung zur Belastung des unbeweglichen Staatseigentums nur für jene Provinzen erteilen können dürfte, welche im engeren Reichsrate vertreten seien, daß also das Kronland Siebenbürgen hiebei außer Betracht zu bleiben hätte. Der ungarische Hofkanzler äußerte, ganz davon absehen zu wollen, daß nach bestehenden Gesetzen die Krongüter in Ungarn nicht veräußert oder belastet werden dürfen, jedoch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die öffentliche Stimmung jedenfalls eine sehr üble sein werde, wenn man erfahren werde, daß die Regierung auch schon an eine solche Art des Anleihens denke. Nach seiner Meinung wäre daher der Schlußsatz des § 6 im vorliegenden Entwurfe wegzulassen.

Hiemit erklärte sich der Ministerrat einverstanden.

Schließlich übernahm es der Finanzminister, die Umarbeitung des Gesetzesentwurfes nach den Beschlüssen des Ministerrates alsbald vorzunehmen, um nach Ah. Ermächtigung den neuredigierten Entwurf, welcher in Abschrift [als Beilage] 2f beiliegt, am 17. d. J. im Abgeordnetenhause des Reichsrates einbringen zu können2.

II. Allfällige Zurückziehung der Finanzvorlage über die Staatsgebarungsresultate für 1860

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß nach dem Beschlusse des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses der Reichsrat in eine Erledigung der Finanzvorlage über die Finanzgebarungsresultate pro 1860, die er nicht für einen Staatsrechnungsabschluß betrachte, sondern nur für ein administratives Rechnungsstück ansehe, durch ein ein Absolutorium enthaltendes Gesetz || S. 126 PDF || nicht eingehen werde3. Da also an diese Vorlage kein Erfolg geknüpft sei, so glaube er, daß es angezeigt sein dürfte, diese Vorlage zurückzuziehen.

Der Staatsminister erachtete, daß es besser sei, die Ablehnung dieser Vorlage, an welcher nicht viel gelegen sei, dem Hause einfach zu überlassen, als dieselbe zurückzuziehen und eine Explikation der Ursache einer solchen Maßregel für das große Publikum damit zu verbinden.

Der Ministerrat erklärte sich mit der Ansicht des Staatsministers einverstanden4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 23. Juli 1862. Empfangen 24. Juli 1862. Erzherzog Rainer.