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Nr. 242 Ministerrat, Wien, 26. Juni 1862 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 26. 6.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, FML. Schmerling; außerdem anw. Károlyi; abw. Degenfeld, Pratobevera, Esterházy, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 20. 7.

MRZ. 1046 – KZ. 2121 –

Protokoll II des zu Wien am 26. Juni 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Verbindungsgeleise zwischen der Eisenbahnstation Kottori und dem Landungsplatz am rechten Murufer

Der Staatsratspräsident referierte über den au. Vortrag des Handelsministers vom 28. Mai l. J., Z. 3335, betreffend das Gesuch des Verwaltungsrates der Südbahngesellschaft um die Bewilligung zur Herstellung eines Gleises zum Behufe der Verbindung der Eisenbahnstation Kottori mit dem Landungsplatz am rechten Murufer gegenüber dem Orte Kakonyaa, 1. Der Zweck dieser Verbindung sei, um die Naturprodukte und die großen Holzmassen Slawoniens verwerten zu können. Die beteiligten Ministerien, nämlich das Handels-, Finanz- und Kriegsministerium, dann die ungarische Hofkanzlei haben die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit des projektierten Verbindungsgleises anerkannt und sich daher für die Ausführung desselben ausgesprochen. Über die Frage jedoch, ob diese Abzweigung eine förmliche Zweigbahn ist, mithin eine Ah. Konzession erfordere, oder bloß als eine Vervollständigung der Bahnbauten zu betrachten kommt, wozu die Genehmigung des Handelsministers genügt, bestehe eine Differenz. Während nämlich das Handelsministerium sich für diese letztere Lösung ausspricht, hält das Finanzministerium und die Hofkanzlei dafür, daß hier die Verleihung einer neuen Ah. Konzession erforderlich ist, weil in der bestehenden Konzession der Südbahngesellschaft von der fraglichen Zweigbahn keine Erwähnung geschieht. Im Staatsrat habe sich die Mehrheit mit der Anschauung des Handelsministeriums vereinigt. Der vortragende Präsident könne sich jedoch hiermit nicht einverstanden erklären. Seines Dafürhaltens sei für eine Zweigbahn jene anzusehen, welche die Hauptbahn noch mit einem außer demselben, sei es in was immer einer Entfernung gelegenen Punkte in Verbindung setzt, und er könne daher die Herstellung des in Rede stehenden Gleises nur als eine Abzweigung der Hauptbahn, welche in der Konzessionsurkunde nicht vorgesehen ist, betrachten, zu deren Ausführung eine Ah. Konzession notwendig ist. Der Umstand, ob die Zweigbahn sich zum selbständigen Betriebe eigne, ob sie einen Ort berühre oder nicht, dürfte die hier zu beantwortende || S. 75 PDF || Frage keineswegs alterieren, zumal auch hierüber das Eisenbahn-Konzessionsgesetz nichts enthält2. Die von dem Handelsministerium angeführten Beispiele von bereits mehreren im eigenen Wirkungskreise genehmigten Bahnbauten ähnlicher Art bgehören teils nicht hierher, weil sie nur Bahnstrecken zum eigenen Gebrauche der Gesellschaften z. B. zu Kohlendepots, Magazinen und dgl. betreffen, aber nicht zur Aufnahme von fremden Waren. Sofern aber in einzelnen Fällen wirklich die Ah. Genehmigung nach dem oben angeführten Grundsatze notwendig gewesen wäre und diese anzusuchen außer acht gelassen wurde, könne dieses für den gegenwärtigen Fallb nicht entscheidend sein. Freiherr v. Lichtenfels würde daher im vorliegenden Falle sich streng an das Gesetz halten und somit das fragliche Gesuch der Südbahngesellschaft zur Ah. Schlußfassung vorlegen.

Bei der hierauf gepflogenen Erörterung äußerte der Vizehofkanzler v. Károlyi , daß sich die Hofkanzlei schon bei der diesfälligen Verhandlung mit der Ansicht des Finanzministeriums vereinigt habe und er auch heute dabei verbleibe, daß zu dem projektierten Verbindungsgleise eine neue Ah. Konzession erforderlich sei. Der Handelsminister unterstütze die Anschauung respektive den Antrag des Handelsministeriums, indem er vor allem die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der Verbindung der Eisenbahnstation Kottori mit der Mur hervorhob und darzutun suchte, daß das in Rede stehende kurze Geleise keineswegs eine Flügelbahn sei, sondern sich nur als eine Vervollständigung der Linie Ofen—Pragerhof darstelle. Insofern aber dieses bestritten werde, so müsse er bekennen, daß ihm eigentlich an der Form nicht so sehr gelegen sei und er vielmehr durch seinen Antrag, ihm die Erledigung im eigenen Wirkungskreise Ag. zu überlassen, nur die Frage umgehen wollte, ob dann nicht in der Sache die Kompetenz des Reichsrates eintrete. Sollte dieses in der Tat nicht der Fall sein, so nehme er weiter keinen Anstand, sich dem Antrage des Staatsratspräsidenten rücksichtlich des Finanzministers zu konformieren. Der Staatsminister glaubte der Auffassung des Barons Lichtenfels sich anschließen zu sollen, indem das in Rede stehende Verbindungsgleise nicht zur ursprünglichen Anlage zu gehören scheine. Daß die Sache, wie sie angelegt ist, nicht zur Kompetenz des Reichsrates gehört, scheine ihm außer Zweifel zu sein.

Der Finanzminister , an seiner Ansicht festhaltend, hob nur hervor, daß dieser Bau doch als eine neue Kapitalanlage betrachtet werden müsse, daher die Garantiefrage hier in Betracht zu ziehen sein wird, und beantragte in dieser Richtung, daß in die diesfällige Erledigung eine Klausel des Inhaltes aufgenommen werden möge, daß durch diese neue Konzessionierung die ursprüngliche Staatsgarantie alteriert rücksichtlich nicht erhöht werde, womit sich sowohl der Handelsminister als auch alle übrigen Stimmführer einverstanden erklärten3.

II. Bewilligung für Franz Joseph Altgraf Salm-Reifferscheid zur Gründung des Aktienvereins „Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt“

Der Minister Ritter v. Lasser referierte, der Reichsrat Franz Altgraf zu Salm-Reifferscheidt beabsichtige in Verbindung mit mehreren hervorragenden Großgrundbesitzern und anderen Kapitalisten einen Aktien-Verein unter dem Namen „Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt“ zu gründen. Altgraf Salm bitte deshalb gemäß § 15 des Ah. Patentes vom 15. November 1852 um die Bewilligung zu den vorbereitenden Maßregeln für die Gründung eines solchen Vereins4. In Anbetracht der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit einer solchen Anstalt und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Bittstellers gedenke Minister von Lasser — wenn die hohe Konferenz dazu zustimmen würde — Se. Majestät die au. Bitte vorzutragen, daß dem genannten Altgrafen die Ah. Bewilligung zu den vorbereitenden Maßregeln für die Gründung der obgenannten Aktien-Gesellschaft Ag. erteilt werde.

Der Ministerrat war damit einverstanden5.

III. Wiedereinführung der Kommissionen zur Bemessung der Einkommensteuer

Der Finanzminister referierte über die Motive, welche ihn bestimmen, in Absicht auf die Einkommensteuer wieder auf die ursprünglichen Kommissionen zur Bemessung der Steuer zurückzukehren6 und hierwegen ein Gesetz ausarbeiten zu lassen, welches er demnächst vorzulegen gedenkt. Es handle sich nur vorläufig um die prinzipielle Frage, ob mit diesem Gesetze auch in den ungarischen Ländern vorgegangen werden soll. Seines Dafürhaltens sei es unter den gegenwärtigen Verhältnissen weder in politischer cnoch in finanziellerc Beziehung zweckmäßig, mit diesen Kommissionen in Ungarn vorzutreten, und er würde daher beantragen, daß sich vorderhand mit dieser neuen Einrichtung nur auf die deutschen Länder beschränkt werde.

Der Minister Graf v. Nádasdy machte vor allem aufmerksam, daß zur Entscheidung in dieser Frage doch die Anwesenheit der zunächst beteiligten beiden Hofkanzler von Ungarn und Kroatien notwendig sein dürfte. Was aber Siebenbürgen betrifft, so würde Graf Nádasdy nicht besorgen, daß man in diesem Lande || S. 77 PDF || bezüglich der Wahlen zu den gedachten Kommissionen auf Schwierigkeiten stoßt, und er müßte sich daher gegen eine Ausschließung Siebenbürgens von der in Rede stehenden Maßregel umsomehr aussprechen, als dieselbe gleichsam ein konstitutionelles Zugeständnis bilde.

Hierauf erklärte der Finanzminister , diesen Gegenstand erst in der nächsten Konferenz, welcher die gedachten Hofkanzler beiwohnen werden, zur Beratung bringen zu wollen, wogegen nichts erinnert wurde7.

IV. Handelsvertrag mit der Türkei, Mitteilung an den Reichsrat

Mit Beziehung auf die Ministerratssitzung vom 14. Juni 1862 referierte der Minister des Äußern , daß, nachdem er in Absicht auf die Frage, ob der türkische Handelsvertrag zur Kenntnis des Reichsrates gebracht werden soll, den Wortlaut der Verfassungsurkunde genau eingesehen, überdies hierüber ein kompetentes Gutachten eingeholt und sich überzeugt habe, daß in diesem Vertrage nichts vorkommt, was legislativ wäre oder wodurch ein österreichisches Gesetz alteriert wäre, er sich nur dahin aussprechen könne, daß der dermalige Reichsrat in dieser Sache nicht kompetent sei, daher die Vorlage dieses Handelsvertrages nicht stattzufinden habe8.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden.

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Possenhofen, am 18. Juli 1862. Empfangen 20. Juli 1862. Erzherzog Rainer.