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Nr. 232 Ministerrat, Wien, 15. Mai 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 16. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 26. 5.

MRZ. 1035 – KZ. 1541 –

Protokoll des zu Wien am 15. Mai 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Findelhauskosten in Triest, Istrien, Krain und Görz

Der Staatsminister referierte über die Meinungsverschiedenheit, welche zwischen ihm und dem Staatsrate über die Behandlung der Angelegenheit wegen Verteilung der Kosten für die Triester Findel- und Gebäranstalt besteht1. Der Triester Landesausschuß will sich nämlich zur Übernahme jener Anstalt nur unter Zusicherung des Ersatzes der Kosten für die Aufnahme der Gebärenden und Findlinge aus Krain, Istrien, Görz und Gradiska — jährlich bei 30.000 fl. — herbeilassen und beabsichtigt, zu diesem Ende mit Delegierten der Landesausschüsse dieser drei Kronländer zusammenzutreten, um (vorbehaltlich der landtägigen Genehmigung) ein Übereinkommen anzubahnen. Der Statthalter spricht sich für die Abhaltung einer solchen Zusammentretung unter seinem, Baron Burgers, Vorsitze aus. Indem der Staatsminister sich vorbehält, dem Landesausschusse zu bedeuten, daß die Übergabe der Anstalten unter der Bedingung des obgedachten Ersatzes mit Rücksicht auf die dermal noch bestehende Legislation nicht stattfinden könne und || S. 18 PDF || daß die Übernahme der Anstalten daher jedenfalls vor einer Zusammentretung zu erfolgen habe, glaubt Ritter v. Schmerling, daß der Versuch eines Übereinkommens zwischen den Landesvertretungen zu gestatten wäre. Da jedoch die Zusammentretung von Landesausschüssen verschiedener Länder (§§ 41 und 43 des Landesstatuts) nicht zulässig ist und somit der ausnahmsweisen Ah. Genehmigung bedarf2, habe er folgenden Resolutionsentwurf der Ah. Genehmigung unterzogen: „Ich bewillige die Zusammentretung von Delegierten der Landesausschüsse von Triest, Görz, Istrien und Krain zu dem angedeuteten Zwecke, unter dem Vorsitze des Statthalters von Triest oder seines Stellvertreters nach erfolgter Übergabe der Gebär- und Findelanstalt an den Landesausschuß.“

Der Staatsrat habe gegen diesen au. Antrag formelle und materielle Bedenken erhoben: Formelle, weil die Gestattung des Zusammentretens von Delegierten der Landesausschüsse eine Abänderung der §§ 41 und 43 der Landesstatuten begründet, welche Änderung nur im verfassungsmäßigen Wege bewirkt werden könnte; in merito aber komme zu erwägen, daß — bei dem Abgange eines Gesetzes, welches die Beitragspflicht der Kronländer zur Erhaltung der Gebär- und Findelhäuser eines anderen Kronlandes für gewisse Fälle ausspricht — gar nicht anzunehmen sei, daß die Delegierten der Landesausschüsse oder die Landtage selbst ein Übereinkommen wegen Teilung dieser Auslagen schließen würden. Nach dem Erachten des Staatsrates wäre daher die vom Staatsminister erst in zweiter Linie beantragte Regelung der Angelegenheit durch ein Gesetz, und zwar in möglichst allgemeiner Weise durch ein Reichsgesetz, in die erste Linie zu bringen und dem Staatsminister der Ah. Auftrag zu geben, daß er in Überlegung nehme, ob es angemessener sei, die Gebär- und Findelhäuser der verschiedenen Königreiche und Länder noch fernerhin als Landesanstalten oder wieder (wie vor 1852) als Staatsanstalten zu behandeln3. Der Staatsminister fand das erhobene formelle Bedenken nicht von bedeutendem Gewichte, indem es sich doch nur um die ain einem speziellen Falle zu gestattendea Absendung von Delegierten der Landesausschüsse zu einer unter dem Vorsitz eines Staatsbeamten abzuhaltenden Kommission handelt, während § 41 nur von den Landtagen, § 43 aber von den gesamten Landesausschüssen sprechen. Daß von dieser Kommission gültige Beschlüsse gefaßt werden, sei allerdings nicht zu erwarten. Wohl aber werde dieselbe statistische Daten sammeln, Meinungen austauschen und ein Übereinkommen der Landesvertretungen auf billiger Grundlage || S. 19 PDF || vorbereiten können. Zur Einleitung der legislativen Regelung dieser Angelegenheit findet der Staatsminister aber noch keinen genügenden Anlaß, indem bis jetzt nur in Triest und Salzburg Beschwerden gegen das bestehende System bezüglich der Findelanstalten vorgekommen sind und diese hoffentlich auf gütlichem Weg beizulegenden Beschwerden nicht zur Veranlassung werden sollten, die eben erst nicht ohne Mühe durchgeführte Maßregel rückgängig zu machen. Der Präsident des Staatsrates erinnerte, das Zusammentreten der Delegierten werde vom Staatsminister selbst als Ausnahme Allerhöchstenortes beantragt, worin wohl die Anerkennung liegt, daß dieser Verkehr der Landesausschüsse mit den Landesstatuten nicht ganz im Einklang steht. Es liege aber in diesem Zusammentreten auch ein gefährliches Präzedens, worauf man sich in der Folge von Seite anderer Landesvertretungen berufen dürfte, um minder unbedenkliche Versammlungen abzuhalten. bDie Beiziehung des Statthalters des Küstenlandes ändere hierin nichts, da er nach der Art, wie der Antrag gestellt ist, bloß als ein Vermittler zwischen den beiden Landesausschüssen betrachtet werden müßteb . Diesem Übelstande sowie dem formellen Bedenken würde sich dadurch begegnen lassen, wenn die Zusammentretung in der Form und mit dem Namen einer Regierungs-, allenfalls Ministerialkommission stattfände, zu welcher Delegierte abzusenden die Landesausschüsse eingeladen würden — welche Delegierte aber dort ihren Platz neben Staatsbeamten fänden. Freiherr v. Lichtenfels erhebe keinen Anstand, daß sich vorderhand auf die Einberufung einer solchen Regierungskommission beschränkt werde. Er sehe aber voraus, daß die Erlassung eines Gesetzes über diesen Gegenstand unvermeidlich werden wird. Der Staatsminister erklärte sich mit diesem vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagenen Auskunftsmittel einverstanden, und es würde dadurch die Notwendigkeit entfallen, den Gegenstand der Ah. Schlußfassung zu unterziehen, indem die diesfälligen Verfügungen im Wirkungskreise des Ministers gelegen sind. Die Beschickung der Kommission von Seite des krainerischen Landesausschusses werde — wie Graf Forgách andeutete — durch den dortigen Landmarschall zu bewirken sein. Die Stimmenmehrheit vereinigte sich ebenfalls mit diesem Antrage, wobei Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß, wenn es sich jetzt schon um eine gesetzliche Regelung dieser Findelhauskostenteilung handeln würde, er die Anwendung des für die Krankenhausverpflegskosten festgesetzten Systems der Einbringung vom Heimatorte cauf die Findel- und Gebärhäuserc beantragen und sich dagegen verwahren müßte, diese Landesanstalten wieder zu Reichsanstalten zu machen. Der Polizeiminister , der sich von der Kommission, wobei die Delegierten ohne hinreichende Vollmachten erscheinen werden, kein erkleckliches Resultat erwartet, würde es vorziehen, wenn die Regierung über das Petitum Triests eindringliche Erhebungen || S. 20 PDF || anstellte und dieselben den bezüglichen Landesausschüssen von den lf. Behörden zur Würdigung des Petitums zugesendet würden4.

II. Zweites Begünstigungsjahr für in Ungarn disponibel gewordene Professoren

Der Staatsminister referierte, er beabsichtige au. auf die Bewilligung eines zweiten Begünstigungsjahres für die in Ungarn disponibel gewordenen Professoren anzutragen. Es handle sich um beiläufig 11.000 fl., welche systemmäßig dem ungarischen Studienfonds zur Last fallen. Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß er die Stellung des gleichen au. Antrages ebenfalls beabsichtigt habe, und sämtliche Stimmführer traten demselben bei, der Finanzminister mit dem Bemerken, daß hinter dem Studienfonds in erster Linie doch nur die Staatsfinanzen stehen, dan welche sich die Ansprüche von allen Seiten immer maßloser gestalten, und daß nur zu wünschen bleibt, daß dort, wo es sich um Kräftigung der Einnahmen handelt, auch die stärkste Mithilfe allerorten eintreted, 5.

III. Zweites Begünstigungsjahr für in Ungarn disponibel gewordene Justiz- und politische Beamte

Über die hieran vom Minister Ritter v. Lasser geknüpfte Frage, ob nicht aus den gleichen Rücksichten höchster Billigkeit für die disponiblen Justiz- und politischen Beamten Ungarns ein zweites Begünstigungsjahr au. zu erwirken wäre, äußerte der ungarische Hofkanzler , daß dieses in seiner Absicht liege und er zur Erstattung des au. Vortrages nur noch einige Auskünfte abwarten müsse6.

IV. Ernennung des Franz v. Péchy zum ungarischen Statthaltereivizepräsidenten

Schließlich referierte der ungarische Hofkanzler über die Bitte des FML. Grafen Pálffy, daß ihm durch Ernennung eines dritten Vizepräsidenten bei der ungarischen Statthalterei die nötige Aushilfe in der Revision etc. gewährt werde, indem der Vizepräsident v. Hedry, welcher stets in der judiziellen Sphäre gedient hat, ihn bei Führung der politischen Geschäfte nicht gehörig unterstützen könne. Graf Forgách muß dies als richtig anerkennen und gedenkt daher auch, den Hedry Allerhöchstensortes zur Versetzung an das Septemvirat als Vizepräsident in Antrag zu || S. 21 PDF || bringen, wo er — in seinem Element — die besten Dienste leisten wird. eWenn daher auch die Ernennung eines dritten Vizepräsidenten bei der königlich ungarischen Statthalterei nicht zu unterstützen wäre, so dürfte doch die Besetzung des Hedryschen Postens nicht in die Länge gezogen werdene . Wegen Dringlichkeit der von Graf Pálffy begehrten Aushilfe fersucht er daher um die Ermächtigung, für die Stelle eines Vizepräsidenten bei der Statthaltereif in der Person des hiezu nicht bloß durch den Rang — als ältester Rat —, sondern auch durch Geschäftskenntnis, Fähigkeit und treue Gesinnung vorzugsweise berufenen Franz v. Péchy gden au. Vortrag vorbereiten zu dürfeng .

Gegen den diesfalls zu erstattenden au. Antrag wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 25. Mai 1862. Empfangen 26. Mai 1862. Erzherzog Rainer.