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Nr. 227 Ministerrat, Wien, 30. April 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 30. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách 9. 5., FML. Schmerling 10. 5.; außerdem anw. Geringer; abw. Degenfeld, Esterházy, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 15. 5.

MRZ. 1032 – KZ. 1422 –

Protokoll des zu Wien am 30. April 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Erste Wahl der Superintendenten in den deutsch-slawischen Kronländern

Der Staatsminister referierte seine au. Anträge über die bei der bevorstehenden ersten Wahl der evangelischen Superintendenten Augsburger und Helvetischer Konfession in den deutsch-slawischen Ländern zu beobachtenden Vorsichten || S. 428 PDF || und über die den gewählten Superintendenten zeitweilig zu gewährende Funktionszulage1.

Unterm 9. April 1861 wurde vom Staatsministerium eine provisorische Kirchenordnung für die evangelische Kirche beider Bekenntnisse erlassen2, womit zugleich der ganze innere Organismus dieser Kirche geregelt wird. In bezug auf die Zusammensetzung der Synode enthält diese Kirchenordnung die Bestimmung, daß die Superintendenten als solche an den Verhandlungen der Synode teilzunehmen haben, und man halte es deshalb angezeigt, zu der Wahl dieser Superintendenten zu schreiten. Nun seien aber gegen diese provisorische Kirchenverfassung Bedenken erhoben und namentlich darauf hingewiesen worden, daß, wenn einmal die Superintendenten nach erfolgter Ah. Bestätigung ihrer Wahl die ihnen zugewiesenen, mit erheblichen Dotationen ausgestatteten Amtssitze eingenommen haben, die später zusammentretenden Synoden vergeblich suchen würden, die oberhirtliche Amtstätigkeit der Superintendenten mit ihrer pastoralen Wirksamkeit als Pfarrer an einer Kirchengemeinde zu kombinieren und somit bezüglich der künftigen Stellung der Superintendenten das den Synoden durch § 198 der provisorischen Kirchenverfassung eingeräumte Recht zur Revision dieser Verfassung illusorisch sein würde. In dieser Befürchtigung stellen daher einige Presbyterien die Bitte um Sistierung dieser Wahlen bis zum Zusammentritte der nächsten Generalsynode. Der Staatsminister zweifelt nicht, daß nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche die Superintendenten nicht aufhören sollen, Seelsorger einer bestimmten Lokalgemeinde zu sein, ein Prinzip, welches übrigens auch in der provisorischen Kirchenordnung ausgesprochen ist, und es werde auch die Ausgleichung dieser Frage jedenfalls der nächsten Synode vorbehalten bleiben. Was die Bitte um Aufschiebung der Wahl der Superintendenten betreffe, so sei [a)] gegen dieses Ansuchen die Bestimmung des § 101 der provisorischen Kirchenordnung, daß die Superintendenten als solche an den Verhandlungen der Synode teilzunehmen haben, sowie [b)] sich gegen diese Vertagung ein nicht minder erheblicher Anstand aus der Bestimmung der Ah. Entschließung vom 14. April 1861 3 ergibt, daß nur den freigewählten Superintendenten und Senioren die höhere Funktionsgebühr zugewendet werde, die bisherigen Superintendenten und Senioren aber im Genusse ihrer dermaligen Bezüge verbleiben, daß sonach folgerichtig die im § 182 der provisorischen Kirchenorganisation vorgesehenen Interkalarien erst von jenem Zeitpunkte an in Verwendung kommen, wo die erste Wahl der genannten Funktionäre vollzogen und bestätigt sein wird. Um nun allen Bedenken zu begegnen, stellte Ritter v. Schmerling folgende au. Anträge: daß 1. die Wahl der Superintendenten vor Zusammentritt der nächsten Generalsynode auf die vorgeschriebene Weise || S. 429 PDF || vollzogen werde, daß 2. die erwählten Superintendenten jedoch in ihren Pfarren oder auf ihren Lehrstühlen so lange verbleiben werden, bis über die künftige kirchliche Stellung derselben, insbesondere über den Amtsort der Superintendenten und über ihre Tätigkeit als Seelsorger einer bestimmten Pfarrgemeinde, auf Antrag der Synoden die Ah. Schlußfassung erfolgt sein wird, und daß 3. bis zur letzteren die gewählten Superintendenten aus dem Ag. bewilligten Unterstützungs­pauschale eine allmonatliche Funktionsgebühr von 100 fl. erhalten, endlich daß 4. die durch diese vorläufige Herabminderung der besagten Funktionsgebühr ersparten Geldbeträge als Interkalarien behandelt werden sollen und im Sinne der Ah. Entschließungen vom 8. und 14. April 1861 4 zum allgemeinen Besten des evangelischen Schul- und Kirchenwesens vom Staatsministerium verwendet werden. Diese Frage, bemerkte der Staatsminister, müsse schon deshalb in dieser Richtung gelöst werden, weil schon viele Stimmen laut geworden sind, daß man die ganze Sache nur aus dem Grunde verzögere, um das Ag. bewilligte Unterstützungspauschale von 41.660 fl.5 zu ersparen, welchen Verdacht die Regierung durch die obige Verfügung von sich abzuwenden in der Lage ist.

Der hierauf zur Darlegung der staatsrätlichen Beratung6 über diesen Gegenstand aufgeforderte Staatsrat Baron Geringer referierte, der Staatsrat habe vor allem das kaiserliche Patent vom 8. April 1861 vor Augen gehabt. Derselbe fand die Frage über die künftige Stellung der Superintendenten nicht gelöst und glaubte, daß über die aus der vorläufigen Wahl der Superintendenten hervorgehenden Schwierigkeiten am besten durch die Sistierung dieser Wahl bis zum Zusammentritt der Generalsynode hinüberzukommen sein wird. Der gegen diese Vertagung angeführte Grund, daß nach § 101 die Superintendenten an den Synodalverhandlungen teilzunehmen haben, wäre nur dann von Gewicht, wenn es dermal keine Superintendenten gäbe; gerade aber in dem Bestehen der nach der bisherigen Gesetzgebung Ah. ernannten Superintendenten liege das gewichtigste Bedenken gegen das vorgeschlagene Auskunftsmittel, denn man liefe am Ende Gefahr, eine zweifache Kategorie von Superintendenten zu schaffen, nämlich die dermal infolge Ah. Ernennung in Aktivität stehenden, dann die nach der neuen Vorschrift gewählten, aber so lange in Schwebe behaltenen, bis die Synode einen Beschluß faßt und die Beteiligten selbst sich entscheiden werden, ob sie dann die Wahl annehmen oder nicht. Der Staatsrat halte es für ebenso unzulässig, die dermaligen Superintendenten ihrer Rechte als solche einseitig zu entkleiden, wenn sie nicht freiwillig darauf verzichten. Der Staatsrat hätte daher gedacht, daß es der einfachste Weg wäre, wenn die gegenwärtigen Superintendenten als solche noch jetzt in ihrer Amtstätigkeit belassen werden und bei der nächsten Generalsynode intervenieren, die prinzipielle Frage aber dann separat entschieden werde.

Der Staatsminister entgegnete, daß es keinesfalls einer besonderen Resignation der bisherigen Superintendenten bedürfe, sondern daß, sobald die Neuwahl vollzogen sein wird, die Aktion der bis dahin in Tätigkeit gewesenen Superintendenten || S. 430 PDF || von selbst aufhöre. Gegen die Belassung der gegenwärtigen Superintendenten und gegen ihre Teilnahme an der Synode spreche das Bedenken, daß gerade die Ah. Ernennung derselben den presbyteralen Anschauungen zuwider war und daß daher diese Oktroyierung durchaus nicht gebilligt werden und in der Synode nur zu unliebsamen Aktionen führen dürfte. Dem Staatsratspräsidenten schien es doch etwas schwer zu sein, über die vorliegenden Vorstellungen der Presbyterien hinwegzukommen. Das Prinzip sei noch nicht festgestellt, sondern es habe sich erst die Synode darüber auszusprechen, und doch soll nach diesem Prinzipe schon jetzt vor dem Zusammentritte der Synode vorgegangen werden. Er würde somit dafür sein, daß man jetzt in dem Provisorium in der Art vorgehe, wie es der Staatsrat vorschlägt.

Nachdem hierauf der Staatsminister noch des näheren auseinandersetzte, daß der eigentliche Protest der Presbyterien nur dahin gerichtet sei, es solle vorderhand nichts Definitives vorgenommen werden, sondern die Bestimmung über die künftige Stellung der Superintendenten, insbesondere über ihre Tätigkeit als Seelsorger in suspenso gelassen werden, dieses aber eben durch seine Vorschläge am ersten bezweckt und allen Schwierigkeiten vorläufig abgeholfen sein würde, glaubte der Staatsratspräsident den ministeriellen Anträgen nicht entgegentreten zu sollen, und es vereinigten sich mit denselben bei der vorgenommenen Umfrage auch alle übrigen Stimmführer des Ministerrates7.

II. Gesetz über die Erhöhung des außerordentlichen Zuschlags zur Verbrauchsabgabe von Zucker aus inländischen Stoffen

Der Finanzminister referierte, es sei das Gesetz, womit der außerordentliche Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von Zucker aus inländischen Stoffen vom 1. September d. J. an auf 40 % erhöht wird, im Finanzausschusse zur Verhandlung gekommen und es seien hiebei viele dagegen aufgetreten8. Dasselbe werde zwar nicht ganz verworfen, aber man verlangt, daß dieser Zuschlag nur mit so vielen Prozenten der Verbrauchsabgabe bemessen werden, als es die jeweiligen Verhältnisse des anach dem Durchschnittskurse des Vormonates berechnetena Silberagio verlangen, wodurch also dieser Steuer eine wandelbare Form gegeben würde, und zwar nach den von Monat zu Monat zu ermittelnden Durchschnittskursen. Es wäre dies eine bedeutende Alterierung des Prinzipes, indem man den ganzen Zuschlag als nur durch die Agioverhältnisse gerechtfertigt wissen will und wornach also der Zuschlag mit dem Fallen des Agio bedeutend geringer wird.

Der Finanzminister wäre der Meinung, daß die Regierung von ihrer diesfälligen Vorlage nicht abgehen sollte, jedoch auf die Sache kein so besonderes Gewicht, wie es z. B. bei der Bankakte der Fall ist, legen dürfte, sondern vielmehr, wenn die Idee des Finanzausschusses durchgreifen sollte, nichts dagegen vorzunehmen [hätte]. Indem sich sonach Edler v. Plener hierwegen die Ermächtigung erbat, glaubte er jedoch hervorheben zu sollen, daß er aber jedenfalls beabsichtige, den ursprünglichen, || S. 431 PDF || im Jahre 1859 eingeführten 20 %igen Zuschlag unversehrt zu erhalten und die gedachte Maßregel nur auf den weitern, vom 1. September erst zu laufenden Zuschlag in Anwendung bringen zu lassen.

Bei der Erörterung hierüber wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die ganze Zuckerindustrie heutzutage hauptsächlich auf den Agioverhältnissen basiert und ihr segensreiches Emporblühen in der Neuzeit eben nur in diesen Verhältnissen gegründet sei, daß somit das angeregte Prinzip der wandelbaren Skala ein ganz gerechtfertigtes zu sein scheine, gegen welches von Seite der Regierung nicht anzukämpfen wäre. Indem sonach der Ministerrat mit der vom Finanzminister angedeuteten Haltung in dieser Angelegenheit einverstanden war, fand er auch den weiteren Antrag des Finanzministers, die ursprünglichen 20 Perzenten jedenfalls festzuhalten, gerechtfertigt. Der Minister des Äußern und der ungarische Hofkanzler glaubten insbesondere hervorheben zu sollen, wie wünschenswert es wäre, diesen sehr wichtigen Industriezweig so wenig als möglich zu besteuern, indem sich derselbe bei einer geringen Steuer immer mehr emporheben wird, immer neue Fabriken zuwachsen, die Konsumtion vergrößert wird und so dadurch indirekt den Finanzen die entgangene höhere Steuer reichlich eingebracht werde9.

III. Interpellation über den Handels- und Zollvertrag zwischen Preußen und Frankreich

Se. k. k. Hoheit eröffneten, daß von dem Reichsratsabgeordneten v. Rosthorn und Konsorten hinsichtlich des zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages eine an das Gesamtministerium gerichtete Interpellation eingebracht wurde, welche in der am 1. Mai l. J. stattfindenden Sitzung des Hauses zum Vortrage gelangen soll10. Nachdem Se. k. k. Hoheit den Inhalt dieser Interpellation verlesen hatten, stellten Höchstdieselben die Frage, ob diese Interpellation überhaupt und im bejahenden Falle wie zu beantworten sei. Der Handelsminister erbat sich zuerst das Wort um zu bemerken, daß ihm dieselbe Interpellation zugekommen sei und er auch bereits eine Antwort darauf verfaßt habe, die nach seiner Meinung ganz unverfänglich wäre. Diese sodann verlesene Antwort wurde jedoch von dem Minister des Äußern als etwas zu ausgedehnt beanständet und es ist nach kurzer Debatte in folgender Antwort sich geeinigt worden: „Die Regierung hat allerdings dem Einflusse des zwischen Frankreich und Preußen abgeschlossenen Handelsvertrages ihre Aufmerksamkeit zugewendet und hat ihrer Pflicht eingedenk die geeigneten Vorkehrungen getroffen, um die Interessen Österreichs vor jedem Nachteile zu bewahren.“

IV. Interpellation betreffend einen Gesetzentwurf über die Entscheidung in Kompetenzkonflikten

Anknüpfend daran referierte der Staatsminister , daß er die anläßlich des Konfliktes in der Besitzfrage über den sogenannten Präsidialtrakt des Landhauses || S. 432 PDF || in Linz an das Staatsministerium gestellte Interpellation, ob demnächst ein Gesetzentwurf über die Art der Entscheidung bei Kompetenzkonflikten etc. zur verfassungsmäßigen Erledigung eingebracht werde11, dahin zu beantworten gedenke, daß die Regierung die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, auf welches bereits im § 5 des Staatsratsstatutes12 hingewiesen ist, keineswegs verkenne und demnach auch Vorbereitungen getroffen habe, um dieses Gesetz ehestens einzubringen.

Hierwegen ergab sich dem Ministerrate keine Erinnerung13.

V. Interpellationen: Besteuerung von Aktiengesellschaften; Schmuggel im südlichen Tirol

Der Finanzminister brachte ebenfalls zwei Interpellationen zur Sprache. Die eine beziehe sich auf die vom Finanzministerium erflossene Entscheidung in betreff der Besteuerung der Reichenberg-Pardubitzer Bahn, welche der Finanzminister dahin beantworten wolle, daß die Entscheidung, wornach der Wiener Steueradministration dieses Objekt zugewiesen worden sei, auf bestehende Gesetze gestützt ist, daher er nicht in der Lage sich befinde, von dieser Entscheidung abzugehen, und eine Regelung dieser Angelegenheit erst dann werde erfolgen können, wenn ein neues Gemeindekonkurrenzgesetz gegeben sein wird14.

Die zweite Interpellation betreffe das Schmuggelwesen an den südlichen Grenzen des Reiches15. Diese gedenke Edler v. Plener dahin zu beantworten, daß die Regierung von diesen Übelständen in Kenntnis gesetzt worden [ist] und bereits die nötigen Maßnahmen dagegen ergriffen habe, die nicht ohne Erfolg geblieben sind. Hierwegen fand die Konferenz nichts zu erinnern.

VI. Ankauf der Bibliothek des verstorbenen Friedrich Wilhelm Freiherr v. Reden

Der Staatsminister brachte den Ankauf der von dem Freiherrn v. Reden hinterlassenen Bibliothek zur Sprache16.

Er erinnerte, daß diese Angelegenheit schon vor mehreren Jahren in Verhandlung war, jedoch zu keinem Resultate führte17. Später wurde die Sache vom gewesenen Minister Baron Bach erneuert, indem darauf angetragen wurde, diese wertvolle || S. 433 PDF || Sammlung um 20.000 fl. anzukaufen. Der hierüber von Sr. Majestät vernommene ständige Reichsrat sprach sich jedoch dagegen aus, und Se. Majestät geruhten infolgedessen diesen Anträgen keine Folge zu geben18. Nun sei der Konkurs über die Redensche Verlassenschaft ausgebrochen und der Ausrufspreis dieser Bibliothek auf 4200 fl. gestellt. Nachdem durch Sachverständige konstatiert sei, daß die Bücher allein 7000 fl. wert sind, die Mappen, welche ein sehr reichhaltiges Materiale für das statistische Büro geben würden, daher ganz gratis gewonnen werden möchten und nachdem von allen Unterbehörden dringend auf diesen Ankauf eingeraten wird, so wäre Ritter v. Schmerling gesonnen, hierwegen den au. Antrag dahin zu stellen, daß für diese Bibliothek der Preis von 7000 fl. geboten werden dürfe. Im Falle der Ah. Genehmigung dieses Antrages wäre dann der Plan des Staatsministers, die Bücher an die verschiedenen Staatsbibliotheken, die Mappen aber an die statistische Kommission abzugeben.

Der Finanzminister fand gegen diesen Kauf nichts einzuwenden, nur glaubte er bemerken zu sollen, daß es zweckmäßiger wäre, die ganze bSammlung — und zwar zunächst für die Zwecke der administrativen Statistik und des diesfälligen Büros—b zusammenzuhalten und nicht die Bücher cund Kartenc nach allen Teilen des Reiches zu zerstreuen, was der Staatsminister auch anerkannte und die Berücksichtigung dessen zusicherte.

Alle übrigen Stimmführer waren ebenfalls mit dem Antrage des Staatsministers einverstanden19.

VII. Funktionszulage für den böhmischen Statthaltereivizepräsidenten, Ernst Freiherr v. Kellersperg

Nachdem für den Posten eines Statthalters in Böhmen keine vollkommen taugliche Persönlichkeit gegenwärtig gefunden werden kann, der dortige Statthaltereivizepräsident Baron Kellersperg dem ihm anvertrauten Amte ganz gewachsen sich zeigt, so gedenkt der Staatsminister mit der Besetzung des Statthalterpostens noch eine Zeit innezuhalten20. Um jedoch dem Baron Kellersperg, der diesen Posten schon längere Zeit versieht, doch auch ein Benefizium zukommen zu lassen, würde Ritter v. Schmerling beantragen, daß demselben, solange er diese || S. 434 PDF || Funktion hat, wenigstens die Hälfte der für den jeweiligen Statthalter bestimmten Funktionszulage, also ein Betrag von jährlichen 4000 fl., Ag. bewilligt werde und zwar derart, daß diese Funktionsgebühr vom 1. Jänner l. J. zu laufen hätte. Auch gedenkt der Staatsminister, die Ah. Gnade dahin in Anspruch zu nehmen, daß dem Baron Kellersperg die geheime Ratswürde verliehen werde.

Dem Ministerrat ergab sich hierwegen keine Erinnerung21.

VIII. Enthebung des Statthalters in Oberösterreich, Eduard Freiherr v. Bach, von seinem Posten

Ferner referierte der Staatsminister, daß der Statthalter von Oberösterreich, Freiherr v. Bach, nicht länger auf seinem Posten belassen werden könne. Zwar sei er ein ganz korrekter und fähiger Beamter, aber es sei ihm nicht gelungen, sich im Lande irgendwelche Sympathien zu erringen, vielmehr trete überall eine totale Abneigung gegen seine Person hervor. Auch habe sich herausgestellt, daß sein Verhältnis zu seinem Bruder, dem ehemaligen Minister, vieles Ungeeignete mit sich brachte. Ritter v. Schmerling würde daher unter Auseinandersetzung dieser Verhältnisse den au. Antrag stellen, daß Freiherr v. Bach vorläufig dieses Postens enthoben werde. Ein Nachfolger wäre jetzt nicht zu ernennen, sondern die Leitung dem dort in Verwendung stehenden Hofrat v. Schwabenau, der die dortländigen Verhältnisse genau kennt und ein ausgezeichneter Beamter ist, anzuvertrauen.

Der Minister Ritter v. Lasser unterstützte diesen Antrag, indem er eine nähere Auseinander­setzung der Verhältnisse gab, welche die Stellung des Baron Bach in Linz geradezu sehr gehässig gemacht haben und seine Entfernung von dort insbesondere mit Rücksicht auf den nächsten Landtag dringend gebieten. Im Laufe der Erörterung hierüber wurde zwar die beantragte Enthebung von seinem dermaligen Posten einstimmig gebilligt, jedoch in Erwägung, daß es für Baron Bach, dem doch nichts Strafbares zur Last gelegt werden könne, sehr hart wäre, ihn seines Amtes zu entsetzen, ohne ihm einen anderen Posten zu geben, sich dahin ausgesprochen, daß bei seiner Enthebung zugleich für seine anderweitige Unterbringung vorgesorgt werden möge. dDer Finanzminister hob insbesondere hervor, daß die Maßregel nicht den Anschein einer Schwäche und Nachgiebigkeit der Regierung gegen den oberösterreichischen Landesausschuß an sich tragen sollte, und daß zur Wahrung dieses Standpunktes sowie der persönlichen Ehre des als pflichtgetreu und tüchtig bekannten Statthalters Bach, jedenfalls gleichzeitig seine anderweitige Verwendung im aktiven Dienste stattzufinden hätte.d Der Finanzminister hob insbesondere hervor, daß die Maßregel nicht den Anschein einer Schwäche und Nachgiebigkeit der Regierung gegen den oberösterreichischen Landesausschuß an sich tragen sollte, und daß zur Wahrung dieses Standpunktes sowie der persönlichen Ehre des als pflichtgetreu und tüchtig bekannten Statthalters Bach, jedenfalls gleichzeitig seine anderweitige Verwendung im aktiven Dienste stattzufinden hätte.

Nachdem in dieser Richtung vom Staatsminister bemerklich gemacht wurde, daß eine Einberufung des Bach als Sektionschef in das Staatsministerium nicht möglich sei, indem dadurch die Sache nur schlimmer gemacht sein würde, und nachdem der Staatsratspräsident gegen den Anwurf wegen seiner Unterbringung im Staatsrate entschieden Protest einlegte, indem der Staatsrat doch nicht als ein Unterkunftsplatz für aus eigenem Verschulden amovierte Beamte gelten könne, wurde sich schließlich dahin geeinigt, darauf au. einzuraten, daß Baron || S. 435 PDF || Bach von seinem dermaligen Posten in Gnaden enthoben und zunächst zur Dienstleistung im Handelsministerium zugewiesen werde, egegen welche Zuweisung jedoch der Handelsminister bemerkte, daß er dermal den Baron Bach weder angemessen zu beschäftigen wisse, noch irgendein passendes Lokale ihm zuzuweisen imstande sei, er auch besorgen müßte, daß dessen diesfällige Anstellung von dem Finanzausschusse beanständet werden würdee gegen welche Zuweisung jedoch der Handelsminister bemerkte, daß er dermal den Baron Bach weder angemessen zu beschäftigen wisse, noch irgendein passendes Lokale ihm zuzuweisen imstande sei, er auch besorgen müßte, daß dessen diesfällige Anstellung von dem Finanzausschusse beanständet werden würde, 22.

IX. Versetzung des Statthalters in Mähren, Gustav Graf Chorinsky, als Statthalter nach Wien; Ernennung des Sektionschefs Adolf Freiherr v. Poche zum Statthalter in Mähren; Einberufung des Statthalters in Niederösterreich, Anton Halbhuber Freiherr v. Festwill in den Staatsrat

Hierauf brachte der Staatsminister die Notwendigkeit eines Wechsels in der Person des Statthalters von Mähren zur Sprache.

Der gegenwärtige Statthalter Graf Chorinsky sei zwar ein ausgezeichneter Beamter und ein Sr. Majestät treu ergebener Mann, allein für den Posten in Brünn gehen ihm zwei wichtige Eigenschaften ab, indem er erstens der böhmischen Sprache nicht kundig ist und zweitens eine sehr weiche Natur besitze, was in Brünn bei den dortigen Verhältnissen, welche eine volle Tatkraft und Energie erfordern, nicht gut tut. Ritter v. Schmerling würde daher seine Entfernung von Brünn und Übersetzung als Statthalter nach Wien23 beantragen, wo er unter ganz anderen und leichteren Verhältnissen dienen und gewiß ganz auf seinem Platze wäre. Zum Statthalter von Mähren würde aber der Staatsminister den Sektionschef Baron Poche vorschlagen; derselbe habe lange Zeit in Mähren gedient, ist der slawischen Sprache vollkommen mächtig, besitze die nötige Energie in vollem Maße und würde daher für diesen Posten vorzugsweise passen. Die nach ihm erledigte Sektions­chefstelle wäre unbesetzt zu lassen. Die Konferenz war mit diesen Vorschlägen einverstanden24.

Der Staatsminister referierte sodann weiter, daß es sich nunmehr um den mit der Leitung der hiesigen Statthalterei betrauten Baron Halbhuber handle. Derselbe war Regierungspräsident in Troppau, bevor er zu seiner dermaligen Funktion berufen wurde. Obgleich er auch hier den Ruf eines sehr fleißigen und geschickten Beamten bewahrte, so gehe ihm doch im auswärtigen Verkehre die nötige Umsicht und Gewandtheit ab, eben weil er ein reiner Büromann ist. In Berücksichtigung also dessen, daß er im Bürodienste sehr erfahren ist und stets nur Vorzügliches darin geleistet hat und mithin auch einer Beförderung vollends würdig ist, glaubt Ritter v. Schmerling darauf einraten zu können, daß Baron Halbhuber in den Staatsrat einzuberufen wäre, wo er gewiß vorzügliche Dienste leisten würde.

Der Staatsratspräsident erklärte, daß gegenwärtig im Staatsrat der Bedarf einer weiteren Arbeitskraft gerade nicht vorhanden ist, daher in dieser Beziehung die || S. 436 PDF || Einberufung des Halbhuber in diesen Körper nicht gerechtfertigt erscheinen dürfte, und es müßte sehr bedauert werden, wenn man den Staatsrat nur als eine Gelegenheitsversorgung betrachten wollte. Gegen die in Rede stehende Persönlichkeit, welche nach der gegebenen Schilderung allerdings eine gute Arbeitskraft für den Staatsrat wäre, könnte Freiherr v. Lichtenfels wohl nichts einwenden, und um daher unter den gegenwärtigen Verhältnissen seinen Eintritt in den Staatsrat zu ermöglichen, würde er folgende Kombination in Vorschlag bringen. Bekanntlich bewirbt sich der Staatsrat Graf Mercandin um die erledigte Präsidentenstelle der Obersten Rechnungs­kontrollbehörde, die denn doch endlich zur Besetzung kommen muß25. Nachdem Graf Mercandin für diesen Posten vollkommen passend sein dürfte, könnte er hiezu bei Sr. Majestät in Vorschlag gebracht werden, wodurch dann eine systemisierte Staatsratsstelle vakant würde, die sofort ohne Bedenken dem Baron Halbhuber verliehen werden könnte. Bei der Diskussion hierüber erhob der Minister des Äußern das Bedenken, daß dem Grafen Mercandin die speziellen Kenntnisse für diesen Posten abgehen dürften und man ihn da auf ein Feld stellen würde, wo er ganz fremd ist und daher kaum eine ersprießliche Tätigkeit, namentlich in bezug auf die bevorstehende Reorganisierung der Rechnungsbranche entwickeln kann. Ähnliche Bedenken hatte auch der Finanzminister und meinte, ob es nicht zweckmäßiger wäre, den Halbhuber anstatt des Poche in das Staatsministerium einzuberufen, findem die Ernennung des Grafen Mercandin bei dem gegenwärtigen Anlasse in Wahrheit doch nur ein Auskunftsmittel ist, um eine Staatsratsstelle für jemand andern leer zu bekommen, welches Motiv bei einem so wichtigen Posten wie bei der Präsidentenstelle der Obersten Rechnungskontrollbehörde und bei der diesfälligen Wahl der Person wohl nicht maßgebend sein sollte. Ebenso würde die Ernennung Halbhubers, welcher zwar ein ausgezeichneter Beamter ist, zum Staatsrate ebenfalls nur als ein Expediens, um die niederösterreichische Statthaltersstelle zu erledigen, ergriffen und auch allgemein betrachtet werden, was im Publikum für das Ansehen des Staatsrates nachteilig sein würde und jedenfalls vermieden werden solltef . Für seine einstweilige Verwendung im Staatsministerium sprach sich auch der Kriegsministerstellvertreter FML. Ritter v. Schmerling aus.

Der Staatsminister und mit ihm alle übrigen Stimmführer, mithin die Majorität der Konferenz, erklärten sich mit dem Vorschlage des Staatsratspräsidenten einverstanden, indem darauf hingewiesen wurde, daß Graf Mercandin nach seinen bisherigen Dienstleistungen eine solche Routine in den verschiedenen Geschäftszweigen erlangt habe, die auch ein ersprießliches Wirken auf dem gedachten Posten erwarten lassen26.

X. Enthebung des Landeschefs in der Bukowina, Wenzel Ritter v. Martina, von seinem Posten und Ernennung des Rudolf Graf Amadei an seine Stelle

Der gegenwärtige provisorische Chef in der Bukowina, Hofrat Martina, hält ein Verhältnis mit einem Frauenzimmer, die unter dem Prätexte der Verwandtschaft bei ihm lebt. Nachdem dieses Verhältnis bereits zu vielen Unannehmlichkeiten geführt hat und die Haltung des Martina dortorts unmöglich macht und nachdem derselbe auch mit einem unheilbaren Augenleiden (schwarzer Star) behaftet ist, so gedenkt der Staatsminister auf seine Enthebung bzw. mit Rücksicht auf sein Leiden gzunächst auf Indisponibilitätsetzung und dann aufg seine Pensionierung au. anzutragen. Zu seinem Nachfolger würde der Staatsminister den disponiblen siebenbürgischen Hofrat Graf Amadei Sr. Majestät au. vorschlagen.

Dem Ministerrat ergab sich dagegen keine Erinnerung27.

XI. Entwurf zu den Diplomen für die erblichen Reichsräte

Der Staatsminister referierte, daß er in Befolgung des Ah. Befehles, für die erblichen Reichsräte die bezüglichen Diplome auszufertigen28, nunmehr einen Entwurf hiezu vorbereitet habe und in der Lage sei, denselben der hohen Konferenz zur Zustimmung vorzulegen.

Der hierauf verlesene Entwurf wurde mit einer unwesentlichen Textveränderung von der Konferenz angenommen29.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 14. Mai 1862. Empfangen 15. Mai 1862. Erzherzog Rainer.