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Nr. 221 Ministerrat, Wien, 11. April 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 11. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Geringer; abw. Schmerling, Pratobevera, Wickenburg; BdR. Erzherzog Rainer 23. 4.

MRZ. 1025 – KZ. 1170 –

Protokoll des zu Wien am 11. April 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Besetzung zweier Domherrnstellen am griechisch-katholischen Kapitel in Lugos

Der Staatsrat Baron Geringer referiert über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 15. März l. J., Zahl 3681, wegen der Besetzung zweier Domherrnstellen an dem griechisch-katholischen Domkapitel in Lugos1.

Der Bischof von Lugos2 bittet vor allem um die Ag. Verleihung einer der beiden Domherrnstellen an den schon im vorigen Jahre vorgeschlagenen Pfarrer von Temesvár Abraham Maxin. Nachdem aber Maxin verheiratet ist und zufolge Ah. Entschließung vom 14. Februar 1860 3 die Frage, ob verehelichte Priester zu Domherrnstellen an griechisch-katholischen Domkapiteln gelangen können, mit dem Heiligen Stuhle auszutragen sei, so schlägt er für den Fall, als der eheliche Stand des Maxin ein Hindernis zu seiner Ernennung bilden sollte, für die vakanten Domherrnstellen drei unverehelichte Priester vor. Die ungarische Hofkanzlei glaubt auf Grundlage der mittlerweile vom Heiligen Stuhle abgegebenen Erklärung, wornach sich derselbe zwar in eine prinzipielle Entscheidung dieser Frage nicht eingelassen, jedoch sich dahin ausgesprochen hat, daß die Berufung nur eheloser Geistlichen zu Domherrnstellen allein zweckentsprechend sei und daß es im Rechte Sr. Majestät als Ah. Fundator der Lugoser Diözese liege, die Ehelosigkeit als Bedingung zur Erlangung einer Domherrnstelle vorzuschreiben4, von der Kandidatur des Abraham Maxin abgehen und im Sinne des Statthaltereiantrages auf die || S. 388 PDF || Ag. Verleihung der in Rede stehenden zwei Domherrnstellen an den Pfarrer zu Hátszegh Gabriel Papp und den Pfarrer in Arad Peter Rátz antragen zu sollen. Freiherr v. Geringer macht einen Rückblick auf die früheren Verhandlungen des ständigen Reichsrates5, welche gezeigt haben, wie empfindlich es für die größtenteils im Ehestande lebende griechische Geistlichkeit wäre, wenn verehelichte Priester von der Erlangung von Domherrnstellen ausgeschlossen sein sollten und worüber die Ah. Entschließung vom 14. Februar 1860 erfloß, wo es am Schlusse heißt: „Die Ausschließung der verheirateten Priester von den Domherrnstellen ist jedoch in Rom nicht zu befürworten, sondern lediglich der Entscheidung des Heiligen Stuhles anheimzustellen.“ Nun wolle der Heilige Stuhl laut der abgegebenen Erklärung selbst die Ehelosigkeit nicht als Prinzip ausgesprochen wissen, sondern halte es nur für wünschenswert, daß sich faktisch darnach benommen werde. Nachdem also eben hiedurch zugegeben werde, daß die Ernennung verehelichter Priester zu Domherrn im Prinzipe keineswegs unzulässig sei, und nachdem es bereits das dritte Mal sei, daß der Bischof auf den sehr verdientsvollen Priester Maxin hinweiset und seinen weitern Vorschlag nur subsidiarisch stellt, so glaubte man im Staatsrate, sich in erster Linie, und zwar sowohl aus kirchlichen als aus politischen Gründen für die Ag. Ernennung des Abraham Maxin und für die Verleihung der zweiten Domherrnstelle an den Pfarrer Papp aussprechen zu sollen.

Bei der hierüber gepflogenen Erörterung erklärte der ungarische Hofkanzler , von dem Vorschlage der Hofkanzlei nicht abgehen zu können. Es sei bisher der Usus gewesen, daß immer nur ehelose Priester zu Domherrn gewählt wurden. Bei der neuen Einrichtung der Domkapitel zu Lugos und Szamos-Ujvár sei die Frage, ob verehlichte Priester zu wirklichen Domherrnstellen gelangen können, wieder zu einer prinzipiellen Verhandlung gekommen und diesfalls Ah. anbefohlen worden, vor allem in dieser Prinzipienfrage mit Rom zu verhandeln. Der Heilige Stuhl habe allerdings nichts entschieden, aber doch erklärt, daß zu griechisch-katholischen Domkapiteln, wenn sie ihrem Zwecke gehörig entsprechen sollen, nur ehelose Geistliche berufen werden können. So wie man bisher den Bischöfen nie verboten habe, auch verheiratete Priester vorzuschlagen, jedoch immer nur ehelose berücksichtigt hatte, ebenso wolle man auch jetzt bei der ungarischen Hofkanzlei dieses Prinzip festhalten. Es sei auch nach katholischen Grundsätzen nicht wünschenswert, daß bei einem Domkapitel, wo man im gemeinsamen Verband lebt, sich verheiratete und ledige Domherrn befinden. Andererseits stelle sich nach der bisherigen Praxis die Übergehung der verheirateten Priester bei Besetzung der Domherrnstellen für den griechisch-katholischen Kuratklerus nicht so empfindlich dar, als es den Anschein hat, indem in der Regel diejenigen Priester, welche auf die einstige Erlangung von einem Kanonikate zählen und zu diesem Behufe auch schon einen gewissen Weg einschlagen, nicht heiraten. Was nun den als sehr verdient geschilderten Priester Abraham Maxin anbelangt, so könnte ihm allenfalls als eine Art Entschädigung für den Entgang der Domherrnstelle ein sonstiges Merkmal der Ah. Gnade zugewendet werden.

|| S. 389 PDF || Der Staatsratspräsident erinnerte, daß schon im ständigen Reichsrate und namentlich von dem Vizepräsidenten v. Purkhart mit Entschiedenheit sich für die Berücksichtigung der verheirateten Priester bei Besetzung von wirklichen Domherrnstellen ausgesprochen wurde, indem es sich nach den damals vorgelegenen Äußerungen des Erzbischofes und der Bischöfe gezeigt habe, daß die Aufnahme verheirateter Priester vom kirchlichen sowohl als vom politischen Standpunkte wünschenswert sei. Durch die Ausschließung der verehelichten Priester würden gerade die verdienstlichsten Bewerber zurückgesetzt und ihnen jede Aussicht auf eine Belohnung ihrer geleisteten Dienste benommen werden. Das Prinzip aber, sie wohl vorschlagen zu lassen, aber sie niemals zu ernennen, wäre eine Vexation, die noch drückender wäre als der offene Ausspruch, daß sie nicht qualifiziert sind. Rom will selbst prinzipiell sich nicht aussprechen und mutet der Regierung zu, daß sie hier die Kohlen aus dem Feuer holen soll. Baron Lichtenfels würde es daher ebenso ungerecht als unzweckmäßig und unpolitisch finden, wenn man an der Forderung des ehelosen Standes festhalten wollte, und glaubt im vorliegenden Falle umso mehr auf die Ag. Ernennung des Maxin einraten zu sollen, als dieselbe sowohl der Gerechtigkeit als den katholischen Prinzipien gemäß sein dürfte. Der Minister Graf Nádasdy , welchem aus der Erfahrung bekannt ist, daß mitunter doch auch verheiratete Priester Domherrn an griechisch-katholischen Domkapiteln geworden sind, würde im gegenwärtigen Falle, wo Maxin unbedingt als der würdigste Kandidat geschildert und bereits zum dritten Male vorgeschlagen wird, kein Bedenken nehmen, hier diese ausnahmsweise Ernennung eintreten zu lassen, weil es einen sehr guten Eindruck auf den gesamten verheirateten griechisch-katholischen Kuratklerus machen wird und weil durch ein abermaliges Übergehen des Maxin offenbar der bestimmte Ausspruch getan sein würde, daß man nie mehr verheiratete Priester zu Domherrn ernennen wolle, wodurch gleichsam die Forderung der Ehelosigkeit zum Prinzipe erhoben wäre. Der Polizeiminister , der Kriegsminister und der Finanzminister teilten unbedingt die Ansicht des Staatsratspräsidenten und sprachen sich somit für die Ernennung des Maxin aus. Der Minister des Äußern, der Minister Ritter v. Lasser und der Minister Graf Esterházy stimmten dagegen für den Vorschlag der ungarischen Hofkanzlei, weil von Rom aus sich gegen die Eignung verehelichter griechisch-katholischer Priester zu Domherrn ausgesprochen wurde und man sich daher darnach halten müsse, um jeden Konflikt mit dem Heiligen Stuhle zu vermeiden, und weil es überhaupt aus mannigfachen Rücksichten ratsamer erscheine, daß keine verheirateten griechisch-katholischen Priester zu den Kanonikaten zugelassen werden.

Dieser Abstimmung gemäß ergaben sich für den Antrag der ungarischen Hofkanzlei sowohl als für jenen des Staatsrates die gleichen Stimmen, nämlich vier gegen vier, die Stimme des Staatsratspräsidenten nicht mitgezählt6.

II. Grundentlastungszuschlag für Ungarn pro 1862

Der ungarische Hofkanzler referierte über eine zwischen der Hofkanzlei und dem Finanzministerium bezüglich der Feststellung des Grundentlastungszuschlages für Ungarn pro 1862 obwaltende Meinungsdifferenz.

Das Erfordernis des Grundentlastungsfonds für Ungarn pro 1862 sei auf 12,375.775 fl. festgesetzt, welches durch Umlage einzubringen ist. Der Grundentlastungszuschlag pro 1861 habe in den ehemaligen fünf ungarischen Verwaltungsgebieten 51½ Kreuzer, in der bestandenen serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate aber 44 Kreuzer betragen. Nachdem nun die Woiwodschaft und das Temescher Banat mit Ungarn vereinigt7 und auch die Verwaltung des bisher selbständig verwalteten dortigen Grundentlastungsfonds nunmehr mit den übrigen ungarischen Grundentlastungsfonds vereinigt ist, habe die ungarische Hofkanzlei gegenüber dem Finanzministerium die Meinung ausgesprochen, daß der Grundentlastungszuschlag nach einem gleichförmigen Schlüssel für ganz Ungarn zu bestimmen wäre. Das Finanzministerium teile jedoch diese Ansicht nicht und machte im wesentlichen bemerklich, daß die Vereinigung der bestandenen Woiwodina mit Ungarn nur in administrativer Beziehung zu verstehen sei, die Verwaltung allein aber die Erhöhung des Grundentlastungszuschlages nicht zur notwendigen Folge habe, daß übrigens die Grundentlastungsangelegenheiten den Landesvertretungen in jedem Lande zugewiesen seien und daß von Seite des ungarischen Landtages kein Beschluß vorliege, wornach jeder Unterschied zwischen den ehemaligen ungarischen Grundentlastungsfonds und jenem der ehemaligen Woiwodina und des Temescher Banates zu schwinden und die Beitragsleistung eine gleichmäßige zu sein habe8. Ungeachtet der in den weiteren Verhandlungen von Seite der Hofkanzlei gemachten Widerlegungen und umständlich dargelegten Gründe glaubte das Finanzministerium noch fortan den Unterschied zwischen dem gedachten Fonds der Woiwodina und jenem von Ungarn festzuhalten und der Ansicht der Hofkanzlei bezüglich der gleichmäßigen Feststellung des Zuschlages nicht beitreten zu sollen, sondern vielmehr sich so lange dagegen erklären zu müssen, als nicht gesetzlich ausgesprochen ist, daß die Woiwodschaft und das Temscher Banat in allen Beziehungen mit dem übrigen Gebiete Ungarns vereinigt ist und sonach mit diesem ganz gleiche Lasten zu tragen hat9. Nachdem die ungarische Hofkanzlei von ihrer Ansicht nicht abzugehen vermeint und somit eine Begleichung der differierenden Ansicht nicht erzielt werden konnte, so erlaube sich Graf Forgách, diese Angelegenheit der Erwägung der hohen Konferenz anheimzustellen, und indem er zunächst bemerklich macht, daß dem Finanzministerium || S. 391 PDF || eine Beurteilung der Frage über die Wiedervereinigung der serbischen Woiwodschaft gar nicht zustehe, führt er noch zur weitern Begründung der von der Hofkanzlei vertretenen Ansicht an, daß, obgleich im Königreiche Kroatien und Slawonien für das Verwaltungsjahr 1861 der Grundentlastungszuschlag mit 48½ Kreuzer und für das damals dem genannten Königreiche noch nicht einverleibte Gebiet des Syrmier Komitats nur mit 44 Kreuzer bestanden hat, die Höhe dieses Zuschlages dennoch sowohl im gedachten Königreiche als auch in dem mittlerweile wieder einverleibten Syrmier Komitate im Verwaltungsjahr 1862 mit 48 Kreuzer festgestellt worden sei. Wenn nun die gleichmäßige Feststellung des Zuschlages in Kroatien und Slawonien recht war, so müsse es doch auch in Ungarn, wo dieselben Verhältnisse obwalten, billig sein.

Der Finanzminister äußerte, er ahabe niemals beanspruchta, daß die Frage der Wiedervereinigung der serbischen Woiwodschaft mit Ungarnb in das Ressort des Finanzministeriums gehöre, nachdem aber die serbische Frage faktisch noch nicht gelöst ist, sondern sich eben in Verhandlung befindet10, so dürfte wohl das Finanzministerium nicht unrecht daran getan haben, auf diesen Umstand hinzuweisen, zumal der Ausgang dieser Verhandlung auf die vorliegende Angelegenheit vom wesentlichen Einflusse sein dürfte. Zur Sache selbst meinte Edler v. Plener, daß es nicht ratsam sei, auf den Antrag der ungarischen Hofkanzlei einzugehen, denn bekanntlich sei die serbische Woiwodschaft nächst dem lombardisch-venezianischen Königreiche am höchsten besteuert — das Verhältnis zu den andern Ländern stelle sich wie 3 : 1 — und es mithin sehr unbillig wäre, den Zuschlag so bedeutend zu erhöhen, abgesehen davon, daß die Rückwirkung auf die Steuerfähigkeit des Landes überhaupt eine große wäre. Auch komme zu berücksichtigen, daß der Grundentlastungsfonds für die Woiwodschaft und [das] Temescher Banat aktiv und der ungarische Grundentlastungsfonds aber passiv ist und daß somit die Bewohner der Woiwodina und des Temescher Banates ein Recht auf dieses Aktivum haben, mithin auch ein Recht, daß dieser Fonds für die [beiden Länder] getrennt verwaltet werde und sie bei der Landesumlage cnicht ohne nötigenden Grund stärker in Anspruch genommen werden, als es die eigenen Bedürfnisse ihres Grundentlastungsfonds erfordernc . Der Finanzminister glaubt sonach, an der Ansicht des Finanzministeriums festhalten zu sollen.

Nachdem über Befragen des Ministers Grafen Nádasdy in Absicht auf den künftigen Vorgang bezüglich der Ziehungen der Grundentlastungsobligationen der verschiedenen Distrikte von Seite des ungarischen Hofkanzlers einige Aufklärungen gegeben wurden, erklärten sich bei der vorgenommenen Umfrage alle übrigen Stimmführer für die Ansicht der ungarischen Hofkanzlei, wobei nur der Staatsratspräsident den Wunsch aussprach, daß die im Zuge befindliche || S. 392 PDF || Verhandlung über die serbische Frage nun baldigst zum Abschlusse geführt werden möge11.

III. Definitive Organisation der ungarischen Gerichte

Der ungarische Hofkanzler brachte die beabsichtigte Organisierung der Gerichte in Ungarn zu Sprache.

Vorerst sei hier eine prinzipielle Frage zu lösen. Sowohl der Judex Curiae als der ungarische Hofkanzler hätten in dem Anbetrachte, daß bei den königlichen Gerichten Ungarns endlich doch eine feste Ordnung eingeführt werden muß, den Wunsch, eine definitive Organisierung der Gerichtsbranche zu bewirken. Der hierwegen begrüßte Finanzminister glaube aber, daß vorderhand eine derlei Organisation nicht Platz zu greifen hätte, sondern es noch fortan bei dem gegenwärtigen Provisorium zu belassen wäre12. Graf Forgách glaubt jedoch, an dem Grundsatze festhalten zu sollen, daß vor allem die Existenz der Gerichtsbeamten gesichert sein muß, wenn man eine gedeihliche Rechtspflege haben will, und ist somit des Erachtens, daß es dringend notwendig ist, die gegenwärtig bei den Gerichten — Septemviraltafel, königliche Tafel, Distriktualtafel und Wechselgerichte — bloß zugewiesenen Beamten definitiv anzustellen, um sie vor allen Eventualitäten zu sichern. Das ganze System könne immerhin noch provisorisch bleiben, was aber keineswegs hindere, daß jetzt schon die Stabilität der Beamten ausgesprochen werde und so den Nachteilen, welche ihre gegenwärtige unsichere Stellung mit sich bringt, in geeigneter Weise entgegengewirkt werde.

Bei der hierauf gefolgten Diskussion wurde vom Finanzminister darauf hingewiesen, daß bei den gegenwärtigen Zuständen Ungarns, wo das ganze System noch nicht feststeht, wo bezüglich der Judexkurialkonferenzbeschlüsse noch manche Modifikationen notwendig sind, wo die Koordinierung der Behörden nicht festgestellt ist und sich namentlich bezüglich der Finanzprokuratoren die Schwierigkeiten täglich häufen, es sich nicht wünschenswert darstelle, an eine definitive Organisierung dder Justizbehörden undd der Gerichtsbeamten zu gehen, bevor nicht die Hauptverhandlung in Angriff genommen und durchgeführt ist. Edler v. Plener machte weiter bemerklich, daß die in Rede stehende Frage eine spezifisch finanzielle sei, indem die gegenwärtig den Gerichten zugewiesenen Beamten meistens disponible Beamte sind, die vielleicht bei den definitiven Anstellungen anderen Individuen Platz machen müssen, und gibt endlich auch die Konsequenzen zu bedenken, die aus einem Definitivum in Absicht auf die Pensionsfähigkeit der königlichen Gerichtsbeamten sich ergeben werden, indem enach den früheren ungarischen Justizeinrichtungen, welche derzeit reaktiviert erscheinen, den Gerichtsbeamten direktivmäßig keine Pension gebühre. Falls aber der Antrag des Herrn Hofkanzlers genehmigt würdee nach den früheren ungarischen || S. 393 PDF || Justizeinrichtungen, welche derzeit reaktiviert erscheinen, den Gerichtsbeamten direktivmäßig keine Pension gebühre. Falls aber der Antrag des Herrn Hofkanzlers genehmigt würde, auch solche Funktionäre, die nach den früheren Verhältnissen nicht pensionsfähig waren, einen Anspruch auf Pension erlangen würdenf . Der ungarische Hofkanzler , von der Ansicht ausgehend, daß, wenn auch andere Maximen zur Geltung kommen und in den Gesetzen einige Änderungen eintreten sollten und wenn auch einzelne Punkte der Judexkurialkonferenzbeschlüsse noch zu modifizieren sind, die gegenwärtigen Gerichte doch immer bestehen und Recht sprechen müssen, vermag nicht einzusehen, warum die Frage bezüglich des Definitivums der Gerichtsbeamten nicht jetzt schon entschieden werden könnte. Was aber die Besorgnis des Finanzministers hinsichtlich der jetzt zugeteilten disponiblen Beamten betrifft, so sei dieselbe ganz unbegründet, indem es sich bei dem Ausspruche des Definitivums um keine neuen Besetzungen handeln wird, sondern dieselben Leute, die jetzt dort verwendet sind, auch belassen werden, so wie Graf Forgách auch auf das rücksichtlich der sohinigen Pensionsfähigkeit erhobene Bedenken bemerken müsse, daß er diese Frage einer späteren Verhandlung vorbehalten wissen wollte, übrigens zur Beruhigung des Finanzministers schon heute die Erklärung zu Protokoll gebe, daß er keinen einzigen Beamten definitiv anzustellen gedenke, der nicht bereits einen Anspruch auf eine Pension hat.

Nachdem sich im Laufe der weiteren Debatte keine Notwendigkeit gezeigt hatte, diese spezielle Frage getrennt von den allgemeinen Gerichtsorganisierungsanträgen zu behandeln und einen besonderen Konferenzbeschluß hierwegen zu fassen, sondern vielmehr für angemessen erkannt worden ist, diese ganze vorbereitete Organisierungsangelegenheit vorerst der Begutachtung im Staatsrate unterziehen zu lassen, fanden sich Se. k. k. Hoheit veranlaßt, den Grafen Forgách aufzufordern, den diesbezüglichen au. Vortrag zu erstatten, damit derselbe vorläufig dem Staatsrate mitgeteilt werden könne13.

IV. Absichten der Regierung hinsichtlich des Handelsvertrags zwischen Frankreich und Preußen

Der Minister des Äußern eröffnete, daß es ihm in Ansehung des zwischen Frankreich und Preußen abgeschlossenen Handelsvertrages sehr notwendig sei, bestimmt zu wissen, welches hierwegen die Absichten der k. k. Regierung sind, in welcher Richtung er vorzugehen haben werde und ob er darauf hinzuwirken habe, daß der Eintritt Österreichs in den Zollverein erwirkt werde oder nicht14. Es frage || S. 394 PDF || sich auch, ob der Handelsvertrag vom 19. Februar 1853 15 einfach verlängert, oder ob [er] etwa ganz aufgegeben oder vielleicht mit entsprechenden Modifikationen erneuert werden soll.

Graf Rechberg wäre der Ansicht, diese Fragen der beim Finanzministerium in Zollangelegenheiten tagenden Kommission zur Erörterung zu übergeben, wozu er einen Abgeordneten des Ministeriums des Äußern bestimmen würde. Der Finanzminister erklärte, daß er, sobald die bezügliche Mitteilung an ihn gelangt, sogleich die nötige Anordnung treffen werde und bot sich zugleich an, statt des abwesenden Handelsministers die Veranlassung zu treffen, daß bei dieser Kommission auch der Rat des Handelsministeriums Blumfeld gegenwärtig sei.

Dem Ministerrat ergab sich keine Erinnerung, und Minister Graf Nádasdy sprach nur den Wunsch aus, daß bei dieser Kommission auch jemand von ungarischer Seite interveniere16.

V. Verwendung der Sektionschefs Carl Esch und Carl Freiherr v. Czoernig

Der Finanzminister referierte über die Frage bezüglich der weiteren Behandlung der beiden Sektionschefs des vorbestandenen Handelsministeriums Esch und Freiherr v. Czoernig, da selbe bei der gegenwärtigen Organisierung dieses Ministeriums nicht berücksichtiget wurden. In bezug auf Esch glaubt der Finanzminister, daß derselbe, nachdem er über 40 Jahre gedient und gegenwärtig keine spezielle Beschäftigung für ihn da ist, normalmäßig pensioniert werde, wobei in Berücksichtigung seiner Verdienste auf eine Ah. Auszeichnung angetragen werden könnte. Freiherr v. Czoernig wäre aber vorläufig mit Hinblick auf die noch immer schwebende Frage rücksichtlich der administrativen Statistik in seinem bisherigen Verhältnisse noch zu belassen.

Der Konferenz ergab sich dagegen keine Bemerkung17.

VI. Anordnung von wöchentlichen Sitzungen der Preßleitung

Der Finanzminister beklagte es, daß die schon so oft besprochene Regelung der Preßleitung noch immer nicht in Gang komme und daß man überhaupt von einem Wirken derselben sehr wenig wahrnehme. Es sei schon längst anerkannt worden, daß eine gewisse Einheit und ein gedeihliches Zusammenwirken nur dann erzielt werde, wenn wöchentlich ständige Sitzungen18 abgehalten werden, wozu jedes Ministerium seinen Repräsentanten senden kann, damit er alles gzur Besprechung in den Journalen Geeignete seines Faches und die Richtung bezeichnen könne, wornach die Preßleitung die angemessenen Einleitungen zu treffen hätteg . Bisher scheine man aber diesen Weg nicht eingeschlagen zu haben, und || S. 395 PDF || Edler v. Plener würde daher ein besonderes Gewicht darauf legen, daß hierwegen die nötige Einleitung getroffen werde.

Nachdem auch alle übrigen Mitglieder der Konferenz die Notwendigkeit solcher häufiger Besprechungen respektive Sitzungen anerkannten, so behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, hiernach dem Sektionschef Lewinsky die entsprechenden Weisungen zu erteilen19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. April 1862. Empfangen 23. April 1862. Erzherzog Rainer.