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Nr. 217 Ministerrat, Wien, 29. März 1862 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 31. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; außerdem anw. Geringer, Müller; abw. Pratobevera, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 9. 8.

MRZ. 1021 – KZ. 986½ –

Protokoll I des zu Wien am 29. März 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Wirkungskreis des Marinekommandanten

Der Wirkungskreis des Kommandanten der k. k. Kriegsmarine wurde auf Grundlage des beigeschlossenen, vom Marineministerium verfaßten Entwurfesa in Beratung gezogen1. Dieser Entwurf war bereits der Gegenstand einer kommissionellen Vorberatung, an der nebst dem Grafen Wickenburg Staatsrat Baron Geringer [und] GM. v. Müllerb teilnahmen2. Die von dieser Kommission beantragten Varianten sind auf dem lithographierten Entwurf ersichtlich gemacht.

Zum § 1 hielt sich der Kriegsminister von seinem dienstlichen Standpunkt verpflichtet, || S. 371 PDF || den Wunsch auszusprechen, daß die Kriegsmarinec wie früher dem Kriegsministerium untergeordnet werde, verkannte jedoch nicht, daß dieses gegenwärtig nicht tunlich sei. Die ausdrückliche Erwähnung der Wehrkraft auf den Binnengewässern und Flüssen findet der Kriegsminister — so lang die bisherigen Verhältnisse fortdauern — deswegen nötig, weil die Lagunen- sowie die Donauflottille logisch nicht als Bestandteile der „maritimen Wehrkraft“ des Reiches gelten können.

§ 2. Statt der Eingangsworte: „Er vollzieht die Ah. Befehle Sr. Majestät.“ hat die Kommission vorgeschlagen: „Er vollzieht die im Wege des Marineministeriums an ihn gelangten Ah. Befehle.“ Der Ministerrat schloß sich diesem Antrage an, jedoch mit der vom Minister Ritter v. Lasser vorgeschlagenen Modifikation, statt „Ah. Befehle“ zu setzen „Anordnungen“, weil das Ministerium in die Lage kommen wird, dem Marinekommando nebst den Ah. Befehlen auch eigene Anordnungen zukommen zu lassen. Die in den Absätzen a) und b) des § 2 enthaltenen Beziehungen auf die Grenzen des Budgets oder der Dotationen wurden vom Ministerrate als selbstverständlich weggelassen, zumal man vielleicht daraus, wie Graf Degenfeld bemerkte, eine dem Marinekommandanten auferlegte finanzielle Verantwortlichkeit folgern könnte. Minister Graf Wickenburg bemerkte hiebei, daß das Marinekommando systemmäßig kein Schiff ohne Ah. Bewilligung ausrüsten darf und daher das Marineministerium stets in der Lage sein dürfte, Sr. Majestät au. den Nachweis zu liefern, ob und inwiefern eine beantragte Ausrüstung im Budget ihre Deckung findet. Der Polizeiminister äußerte bei diesem Anlaß, er halte es für nicht ausführbar, das Marinekommando jedes direkten Einflusses auf die Geldgebarung zu entheben.

§ 3. Einstimmig wurde der von der Kommission vorgeschlagene Eingang dieses Paragraphes angenommen, ebenso auch der Zusatz zu a) „so wie gegen Quittierung und Pensionierung der Marineoffiziere überhaupt“. Quittierungen und Pensionierungen können nämlich nicht bloß in militärischer, sondern auch in administrativer und finanzieller Beziehung von Wichtigkeit sein. Absatz b) wurde im lithographierten Entwurf irrig als wegzulassen bezeichnet, und da derselbe nach dem einstimmigen Antrage zu bleiben hat, müssen auch die bezeichnenden Buchstaben der nachfolgenden Absätze b), c), d) [und] e) dieses Paragraphes geändert werden. Gegen die in diesen Absätzen enthaltenen Bestimmungen wurde nichts erinnert.

Im § 4 werden die Schlußworte „Quittierungen und Pensionierungen“ mit Hinblick auf den Zusatz zu § 3 a wegzulassen sein.

Eine längere Diskussion veranlaßte der Eingang des § 5, der von der Gerichtsbarkeit des Marinekommandanten handelt. Im Verlauf derselben berichtigte der Kriegsminister die von einer Seite aufgestellte Behauptung, daß Se. Majestät eigentlich der einzige Gerichtsherr in der k. k. Armee sind und die übrigen nur via delegationis einschreiten. Ferner gab Graf Degenfeld über erhobenen Zweifel die Versicherung, daß der Ausdruck „vom Vizeadmiral abwärts“ nach dem militärischen || S. 372 PDF || Sprachgebrauche nicht anders verstanden werden könne als mit Einschluß der Vizeadmirals. In merito machte aber der Kriegsminister aufmerksam, daß die Parifikation der Gerichtsbarkeit des Marinekommandanten mit jener eines Armeekommandanten, welche im § 5 ausgesprochen ist, die Kompetenz des ersteren enger begründen würde, als man beabsichtigt, indem ein Armeekommandant über Generale und selbst über Kriegskommissäre keine Jurisdiktion hat. Der Ministerrat überließ es daher den Ministern Grafen Degenfeld und Wickenburg, mit Zuziehung des Sektionschefs Komers eine neue, möglichst klare Textierung der diesfälligen Bestimmungen vorzunehmen. Der Kriegsminister machte ferner die Bemerkung, daß nicht bloß der Marinekommandant, sondern auch das Marineministerium im Besitze der jährlich einzusendenden Konduitelisten sein sollte, um durch deren komparative Würdigung die Anträge des Marinekommandos bei Beförderungen, Pensionierungen etc. eindringender kontrollieren zu können. Es wäre daher in einem Zusatz zu § 5 auszusprechen, daß das Marinekommando Parien der Konduitelisten jährlich einzusenden habe.

Laut § 6 des ministeriellen Entwurfs soll der Marinekommandant die Oberaufsicht und Leitung der Bildungsanstalten führen. Da jedoch die Leitung solcher Anstalten ein administratives, in die Finanzgebarung wesentlich eingreifendes Geschäft ist, dürfte der Marinekommandant dem von Sr. k. k. Hoheit wiederholt ausgesprochenen Wunsch gemäß davon enthoben werden und seine Obliegenheit sich nur auf die „Beaufsichtigung“ erstrecken. Der Kriegsminister schlug daher vor, den Text entsprechend zu ändern, womit man allseitig einverstanden war, so wie auch mit der von Kommissions wegen vorgeschlagenen neuen Textierung der Schlußzeilen des § 6.

Gegen die von der Kommission beantragte Fassung des § 7 über den schriftlichen Verkehr des durchlauchtigsten Marinekommandanten mit dem Ministerium et vice versa mittels „Noten“ und „untertänigen Noten“ machte der Kriegsminister geltend, daß das Kriegsministerium mit allen Armee-, Armeekorps- und Branchekommandanten ohne Rücksicht, ob dieselben Mitglieder des durchlauchtigsten Erzhauses sind, stets mit Reskripten und Erlässen korrespondiert und von denselben Berichte entgegennimmt. Eine andere Form der Korrespondenz mit Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Marinekommandanten könne der Minister nicht als dienstgemäß, sondern vielmehr nur als der Disziplin abträglich erkennen. Hierauf wurde vom Grafen Wickenburg entgegnet, daß die Zivilbehörde und deren Chefs bei dem Schriftwechsel mit durchlauchtigsten Herrn Erzherzogen sich stets der „untertänigen Noten“ bedienen, und Minister v. Lasser erinnerte, daß diese Form insbesondere bei Ernennung des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Albrecht zum Generalgouverneur von Ungarn Allerhöchstenortes für den Verkehr der Ministerien mit der Person des Herrn Erzherzoges vorgeschrieben war, was auch stets befolgt wurde, wogegen an das „Generalgouvernement von Ungarn“ gewöhnliche ministerielle „Erlässe“ gerichtet wurden. Der Staatsminister betrachtet ebenfalls die Form der Korrespondenz der Zivilministerien mit durchlauchtigsten Herren Erzherzogen als dergestalt geregelt, daß es nicht notwendig erscheine, diese Form im vorliegenden Wirkungskreise abermals vorzuzeichnen, und der Ministerrat vereinigte sich daher schließlich zu dem Antrage, hier bloß die || S. 373 PDF || Form der Korrespondenz mit dem „Marinekommando“ zu normieren, und zwar in folgender Weise: „Der gegenseitige schriftliche Dienstesverkehr des Marinekommandos mit dem Marineministerium hat mittels Berichten und Erlässen stattzufinden.“ Der von der Kommission vorgeschlagene Zusatz zum § 7 „und übermittelt“ bis „erläßt“ wurde vom Ministerrat im wesentlichen entsprechend befunden. Allein der Kriegsminister machte geltend, daß, wenn es auch genügen mag, das Marinekommando bloß von den wichtigeren ministeriellen Verfügungen an Unterbehörden über technische und administrative Angelegenheiten in Kenntnis zu erhalten, bei den ministeriellen Erlässen in rein militärischen Angelegenheiten eine solche Unterscheidung aus Dienstesrücksichten nicht zugegeben werden könne und daher alle Erlässe dieser Art dem Marinekommando im Dienstwege vom Ministerium mitzuteilen seien. Der Ministerrat schloß sich einstimmig diesem Antrage an.

II. Wirkungskreis des Marineministeriums

In Absicht auf die Entwerfung und kommissionelle Beratung des anverwahrten „besonderen Wirkungskreises für das Marineministerium“d gilt das oben ad I. (über den Wirkungskreis des Marinekommandanten) Gesagte. Nach dem vom Ministerrate geteilten Antrage der Kommission wird statt der Anmerkung, den allgemeinen Wirkungskreis betreffend, im § 1 der vorgeschlagene Satz einzuschalten sein.

Zum § 3 wurde bemerkt, die direkte Unterstellung der Hafenadmiralate unter das Marineministerium könnte vielleicht deswegen in Zweifel gezogen werden, weil dem Oberbefehl des Marinekommandanten nach § 1 seines Wirkungskreises die gesamte maritime Wehrkraft des Reiches untersteht, zu welchem letzteren doch auch die Admiralate gehören. Der Ministerrat drückte daher die Erwartung aus, daß die obgedachte Unterstellung gehörigen Ortes, namentlich in der Instruktion für die Hafenadmiralate mit aller Bestimmtheit werde ausgesprochen werden. Der Ministerrat vereinigte sich mit der durch die Kommission textierten Bestimmung des § 3 über die Stellung der Marinebuchhaltung.

Im § 4 vermißte der Minister v. Lasser ad d) die Eventualität eines au. Vortrags über die Bitte um einen nicht in den Vorschriften gegründeten Urlaub, so wie es überhaupt auch angezeigt erschiene, dem Marineministerium das Recht zur selbständigen Erteilung von Urlauben an Offiziers in gewissen Fällen zu wahren. Nachdem die Majorität sich in diesem Sinn aussprach, behielt sich Minister Graf Wickenburg vor, den Text mit Hinblick auf die diesfälligen militärischen Urlaubsnormen nach Tunlichkeit zu modifizieren.

In bezug auf den Eingang zu § 6 vereinigte man sich mit dem Antrage der Kommission, und Minister Graf Wickenburg sicherte über eine Bemerkung des Ritter v. Lasser zu, den Passus wegen der Pensionierung und Quieszierung mit den Bestimmungen des Wirkungskreises für den Marinekommandanten, § 3 a, dergestalt in Einklang zu bringen, daß keine Lücke in der Vorschrift bleibe.

Zu § 14 b machte der Finanzminister aufmerksam auf die notwendigerweise || S. 374 PDF || herzustellende Übereinstimmung dieser Bestimmungen über das Verhältnis des Ministeriums zu den Bildungsanstalten mit § 6 des Wirkungskreises des Marinekommandanten. Eine analoge Modifikation wird im Absatze d, § 14, bezüglich der Gerichtsbarkeit nach der Bemerkung des Ministers Ritter v. Lasser eventuell Platz zu greifen haben.

Im § 15 wurden gemäß einer vom Finanzminister gegebenen Andeutung die Worte „und beziehungsweise des Kriegsmarineärars“ als reiner Pleonasmus gestrichen. Die übrigen Paragraphe des besonderen ministeriellen Wirkungskreises wurden vom Ministerrat nicht beanständet.

III. Personal- und Besoldungsstand des Marineministeriums

Hierauf wurde der vom Minister Grafen Wickenburg in Antrag gebrachte Personal- und Besoldungsstand des Marineministeriums in Beratung gezogen.

Der Ansatz von 6300 fl. Funktionszulage für den Marineminister wurde dadurch motiviert, daß der Marinekommandant ebensoviel bezieht und es daher dem übrigens persönlich nicht beteiligten Grafen Wickenburg geschienen habe, daß der Marineminister seinerzeit in bezug auf die Größe der Zulage nicht ungünstiger gestellt sei als der ihm unterstehende Kommandant. Hierauf wurde jedoch vom Finanzminister entgegnet, daß auch in anderen Verwaltungszweigen Funktionäre höhere Zulagen genießen als die ihnen vorgesetzten Minister. Die Größe der Zulage richte sich nicht nach dem Rang, sondern nach den Verbindlichkeiten zur Repräsentation. Die letzteren dürften den Minister der Marine kaum zu großen Auslagen nötigen. Edler v. Plener könne daher für diesen Minister keine höhere Funktionszulage als 4200 fl. beantragen. Die Majorität des Ministerrates teilte diese Meinung.

Über die vom Finanzminister beantragte Reduktion des Stabsoffiziers für das Präsidialbüro behielt sich Minister Graf Wickenburg vor, dem ersteren nähere Nachweisungen über den Personalbedarf und die Agenden des Präsidiums brevi manu mitzuteilen. Die Systemisierung eines Auditors bei dem Marineministerium wurde vom Grafen Wickenburg dadurch begründet, daß ein solcher auch im Status des Marineoberkommandos enthalten ist und derselbe in vielen Fällen als Rechtskundiger vom Ministerium benützt werden kann. Der Finanzminister äußerte das Befremden, daß den als Departementchefs bestellten Obersten Zulagen von 1050 fl. jährlich angewiesen werden sollen, worauf der Leiter des Marineministeriums entgegnete, daß dieses eine Gebühr ist, welche die Departementschefs im Marineoberkommando fortan genossen haben, obgleich die Zulagen für die beim Kriegsministerium verwendeten Offiziers allerdings abgestellt worden sind. Insoferne dürfte sich jedenfalls der Antrag begründen lassen, daß den erwähnten Departementchefs ihre diesfälligen Genüsse bei der Einberufung in das Marineministerium nicht zu entziehen wären, sondern die Reduktion höchstens bei einer Personalveränderung einzutreten hätte. Über diese Frage sowie über den weiteren Anwurf des Finanzministers , die Kanzlei- und Registratursgeschäfte statt durch einzuberufende Marineoffiziers auf eine entsprechende und minder kostspielige Weise durch Zivilbeamte besorgen zu lassen, wird Graf Wickenburg infolge einer Aufforderung von Seite des den Vorsitz führenden || S. 375 PDF || durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges sich mit dem Finanzminister direkt verständigen3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 8. August 1862. Empfangen 9. August 1862. Erzherzog Rainer.