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Nr. 199 Ministerrat, Wien, 24. Februar 1862 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 3. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Wickenburg, Esterházy, FML. Schmerling Rizy (nur bei II anw.); abw. Degenfeld, Pratobevera, Forgách, Lichtenfels, Plener; BdR. Erzherzog Rainer 8. 3.

MRZ. 1004 – KZ. 687 –

Protokoll II des zu Wien am 24. Februar 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Interpellation im Herrenhaus über die Verwaltung des Kirchenvermögens und über die Regelung der Konkurrenzpflicht für Kirchenauslagen

a Der Staatsminister referierte, in welcher Weise er die vom Grafen Hartig den 11. Februar eingebrachte Interpellation zu beantworten gedenke, welche gegen den von den Ordinariaten angeordneten Übergang der Verwaltung des Kirchenvermögens an die Ortspfarrer und Kirchenkämmerer mit Ausschluß der Patrone gerichtet ist und worin auch zugleich angefragt wird, ob zur Reglung der gesetzlichen Konkurrenzpflicht für Kirchenauslagen1 die Einleitungen getroffen sind2.

Der Staatsminister wird dem Herrenhause den vollen Inhalt der jener Verfügung zum Grunde liegenden, aber noch nicht publizierten Ah. Entschließung vom 31. Oktober 1858 3 mitteilen und dasselbe davon unterrichten, daß die Verfügung von den Bischöfen im vollen Einverständnis mit der Staatsbehörde getroffen worden ist. Auf die Anfrage werde er erwidern, daß den nächsten Landtagen Entwürfe von Landesgesetzen über die Konkurrenz zu den Kosten für Kirchengebäude und Einrichtungen werden vorgelegt werden. Gerade aber weil dieses Landesgesetz, wodurch die künftige Stellung der Patrone geregelt werden wird, mit der Angelegenheit der Übergabe des Kirchenvermögens in nahem Zusammenhange steht, und eine große Anzahl von Patronen in Böhmen sich gegen jede Mitwirkung bei Übergabe des Kirchenvermögens erklärt hat, habe die Regierung bereits die Einleitung getroffen, daß die Übergabe des Kirchenvermögens in der böhmischen Kirchenprovinz vorerst auf sich beruhe, bis die Reglung der Konkurrenzverhältnisse im Wege der Gesetzgebung durchgeführt sein wird.

Gegen den Antrag des Staatsministers wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben.

II. Antrag des Abgeordneten Leopold Klaudy betreffend den Gesetzentwurf über die Zuständigkeit der Gerichte und Polizeibehörden bei Übertretungen

Minister Ritter v. Lasser referierte über die von der Regierung anzunehmende Stellung gegenüber dem Klaudyschen Zusatzantrage zum bGesetzentwurf über die Zuständigkeit der Gerichte und der Polizeibehörden bei Übertretungenb, welcher in folgende zwei Teile zerfällt: 1. daß den Verwaltungs- und Polizeibehörden weder eine gesetzgebendec noch richterliche Gewalt eingeräumt, noch eine derlei Funktion zur selbständigen Ausübung übertragen werden darf; und 2. daß die §§ 7, 11, 12, 13 und 14 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 „über die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden“ außer Kraft zu setzen seien4.

Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses habe sich ad 1. in seinem Berichted dahin ausgesprochen, daß diesem Teile des Klaudyschen Antrags bereits insoweit entsprochen sei, als es tunlich ist, ohne den polizeilichen Maßnahmen allzu enge Grenzen zu setzen, und sofort beantragt, über den ersten Teil zur Tagesordnung zu schreiten, zugleich aber die Regierung aufzufordern, ein allgemeines Polizeistrafgesetz zu verfassen und dem Hause vorzulegen. Ad 2. habe der Ausschuß motiviert beantragt, das Haus wolle beschließen, dem zweiten Teile des Antrages des Dr. Klaudy in der Weise stattzugeben, daß die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854 bzw. auch jene vom 14. August 18535 aufgehoben werde und statt derselben die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 11. Mai 18516 in Wirksamkeit zu treten habene, 7.

|| S. 283 PDF || Minister Ritter v. Lasser müsse den Antrag ad 1. als plausibel anerkennen, dagegen lasse der Antrag ad 2. manches zu wünschen übrig, worüber er bereits mit dem Polizeiminister Beratungen gepflogen habe. Nach Vorausschickung einer Darstellung über die Genesis der einschlägigen Verordnungen und einer Erörterung über die verschiedene Tragweite derselben begründete Ritter v. Lasser seine Meinung, daß der Antrag des Ausschusses, welcher einfacher und der Stärkung der Exekutive günstiger ist als der Klaudysche, mit sehr wenigen Modifikationen von der Regierung angenommen werden dürfte. Der Kern der Frage liege in dem § 11 der Verordnung von 1854, welcher Paragraph bei der einfachen Rückkehr auf die Verordnung von 1851 außer Kraft treten würde8. Aus dieser Abrogierung folge jedoch keineswegs, daß die dort bezeichneten polizeiwidrigen, demonstrativen oder ärgerlichen Handlungen von nun an gestattet seien und straflos bleiben würden. Derlei Handlungen seien auch vor 1854 verpönt gewesen und würden es auch fortan bleiben müssen. Dies dürfte jedoch zur Behebung jedes Zweifels von der Ministerbank aus bei der Beratung konstatiert werden. Ferner dürfte der § 7/1851 dahin zu ergänzen sein, daß gewisse Handlungen darum, weil keine spezielle Strafsanktion dafür erlassen ist, noch nicht straflos zu bleiben haben, sondern darüber arbiträre Strafen verhängt werden können9. Im allgemeinen müsse der Minister wünschen, daß jede nicht streng nötige Modifikation des Gesetzes von 1851 unterbleibe, um nicht Debatten zu provozieren, deren Schlußergebnis der Regierung unangenehm sein könnte.

Der Polizeiminister erklärte sich mit den Anträgen der Vorstimme ad 1. und 2. im wesentlichen einverstanden. Allein, nebst dem Zusatz zu § 7 halte er noch eine Bestimmung nötig, wodurch den Wachen und Dienern der durch den § 12/1854 gewährte Schutz erhalten bliebe. Es wäre auch nützlich, die im § 13/1854 statuierte Beweiskraft der Aussagen von Beamten und Dienern wenigstens in jenen Fällen aufrechtzuerhalten, wo der Tatbestand auf keine andere Art bewiesen werden kann. Ferner scheine es im Interesse der Parteien aus den arbeitenden Klassen || S. 284 PDF || selbst wünschenswert, die Anwendung der Körperstrafe vorzubehalten10. Endlich würde es der Billigkeit nach allen Seiten entsprechen, den Rekursen gegen polizeiliche Straferkenntnisse eine aufschiebende Wirkung einzuräumen, wie dies im § 15/1854 festgesetzt ist. Über die vom Minister Ritter v. Lasser erhobene Einwendung, daß dieses suspensive Rekursrecht in vielen Fällen, wo es sich darum handelt, Exempel zu statuieren, der Autorität der Behörden empfindlich schaden könnte, stimmte der Polizeiminister zu, daß dieser Punkt von der Regierung aus nicht beantragt werde. Sektionschef Rizy fand vom Standpunkte des Justizministeriums aus gegen die vorgekommenen Anträge im Wesen nichts zu erinnern, bemerkte jedoch bezüglich der Form, daß es — sobald man eine Debatte über die einzelnen Paragraphen der Verordnung von 1851 ausweichen will — geraten wäre, die von der Regierung gewünschten Zusätze nicht in den Text dieser Verordnung, sondern in den Eingang des Gesetzentwurfes, welcher die Einführung der Verordnung von 1851 ausspricht, einzuschalten. Der Staatsminister war des Erachtens, daß, nachdem der erste Teil des Klaudyschen Antrages vom Ausschusse beseitigt worden ist, man sich von Regierungs wegen mit dem Ausschußantrage über den zweiten Teil vereinigen könnte. Zum Schutze der Wachen und Diener bedürfe es keines besonderen Ausspruchs, da ja dieser gesetzliche Schutz nicht erst seit 1854 datiert, sondern darüber bereits seit 1803 ein Gesetz besteht11. Ritter v. Schmerling sei überzeugt, die Regierung werde am besten fahren, je weniger am Gesetze von 1851 gerüttelt und über dessen Bestimmungen debattiert wird.

Sämtliche Stimmführer waren im wesentlichen mit dem Staatsminister gleicher Meinung — die Minister Baron Mecséry und Ritter v. Lasser aber mit dem Vorbehalte, im Abgeordnetenhause zur Beseitigung jedes Zweifels bestimmt auszusprechen, daß die im Gesetze nicht speziell verpönten ordnungswidrigen Handlungen darum noch nicht straflos zu bleiben haben und daß den Wachen sowie den Dienern der gesetzliche Schutz gleich wie früher gewährt bleibt12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 7. März 1862. Empfangen 8. März 1862. Erzherzog Rainer.