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Nr. 186 Ministerrat, Wien, 18. Jänner 1862 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 19. 1.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mažuranić 25. 1.; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 9. 4.

MRZ. 988 – KZ. 303 –

Protokoll I des zu Wien am 18. Jänner 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Organisierung des Obersten Gerichtshofes für Kroatien und Slawonien

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler referierte über die von ihm beabsichtigten au. Anträge in bezug auf die Organisierung des mit Ah. Entschließung || S. 211 PDF || vom 8. November v. J. zugestandenen besonderen Obersten Gerichtshofes für Kroatien und Slawonien1. Die hierüber gepflogene längere und eindringliche Beratung drehte sich im wesentlichen um folgende Fragepunkte: 1. Wo soll dieser Gerichtshof niedergesetzt werden? 2. Welches Personal wäre dafür zu systemisieren? 3. Soll der Ban Präsident desselben sein? 4. Welche Benennung soll der Gerichtshof erhalten? 5. Wäre die Ah. Schlußfassung über diese Angelegenheit bis nach Beendigung der Budgetverhandlungen zu vertagen?

1. Der kroatisch-slawonische Hofkanzler beantragte, daß der Oberste Gerichtshof in Agram niedergesetzt werde. Nachdem die Frage des Ortes in der Ah. Entschließung vom 8. November unentschieden gelassen wurde2, habe man freie Hand, den wichtigen politischen Rücksichten zu folgen, welche es rätlich machen, diese dritte Instanz im Lande zu bilden. Es besteht nämlich im ganzen Lande leider ein ungerechtes Vorurteil gegen eine in Wien sprechende oberste Instanz, und der Wunsch, dieselbe in Agram zu erhalten, ist dadurch noch gekräftigt, daß Ungarn sowie Siebenbürgen ein Septemvirat im Lande erhielt. Die Kroaten, im Bewußtsein ihrer Verdienste um die Dynastie, wollen nicht schlechter daran sein als die Ungarn und Siebenbürger. Ja sie würden sich dermal selbst noch lieber wie vor 1848 dem ungarischen Septemvirat als einer obersten Instanz in Wien unterwerfen, und die Gravitation nach Ungarn bekäme neue Nahrung. In zweiter Linie sprechen auch finanzielle Rücksichten für die Wahl Agrams, da sich dort ein Oberster Gerichtshof — zugleich oberstes Urbanalgericht — mit einem geringeren Aufwande zusammensetzen lasse, als in Wien, sei es daß man denselben isoliert aufstelle oder mit der kroatischen Hofkanzlei verschmelze. In Agram kann man nämlich ein kleines Gremium nötigenfalls durch Beiziehung von Votanten aus der Banaltafel bis auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Richtern ergänzen, ein Auskunftsmittel, welches in Wien fehlen würde.

Minister Graf Nádasdy , dem auch der Minister des Äußern beitrat, bekämpfte den Antrag des Referenten, indem er die Nachteile heraushob, welche für die Gerichtspflege aus aeinem vom Militärbanus präsidierten, mit drei Beisitzern dotierten Gerichtshof dritter und letzter Instanza entstehen müssen. Die von Agram ausgehenden, bdas Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetz in den wichtigsten, zuweilen zweifelhaften Fällen erläuterndenb Novellen und die kroatische Gerichtspraxis werden eine Divergenz zur Folge haben, worüber die so sehr wünschenswerte Einheit der Gesetzgebung und Justizpflege allmählich verloren gehen wird. Zudem ist mit Gewißheit vorauszusehen, daß dieses Beispiel ähnliche Wünschec von den Landtagen in Galizien und Böhmen hervorrufen wird, welche man ohne Inkonsequenz nicht leicht hintanweisen kann. Die in || S. 212 PDF || Siebenbürgen bereits getroffened Ausnahme kann Votant nur lebhaft bedauern. eZweckmäßiger wäre es, wenn der Oberste Gerichtshof nicht bleiben kann, für Kroatien die kroatische Hofkanzlei mit ein oder zwei Justizhofräten zu verstärken und, da die Hofräte der Kanzlei nicht genügen, auch den Sekretären [ein] Votum zu geben. In den seltenen, durch das Gesetz vorgezeichneten Fällen könnte endlich durch Beiziehung von Räten einer andern Hofkanzlei oder des Obersten Gerichtshofes die Zahl der Votanten verstärkt werdene . Diese Hofräte würden auch für die Beratungen ein weit geschäftskundigeres und unbefangeneres Element liefern, als die zahlreich auszuleihenden Banalräte in Agram, welche sich von ihren Anschauungen als Räte zweiter Instanz beim Votieren im Obersten Gerichtshofe kaum werden trennen können. fAuch ist Nádasdy der Ansicht, daß ein Agramer Oberster Gerichtshof mit nur drei oder vier Räten den Wünschen der Kroaten gar nicht genügen und die Stimmung kaum bessern werdef . Minister Ritter v. Lasser erklärte sich ebenfalls prinzipiell gegen die Verlegung der dritten Instanz nach Agram, welche zu unabweisbaren Konsequenzen führen würde. Mit dem Aufheben der Gravitation nach Pest sei noch wenig gewonnen, wenn man die Verbindung mit Wien lockert. gEine Einrichtung, wobei zur Ergänzung des Gerichts stets einige, manchmal sogar die Mehrzahl der Votanten aus der zweiten Instanz entlehnt werden müsse, trage schon an sich das Gepräge einer für einen Obersten Gerichtshof unziemlichen Kleinlichkeit an sich. Eine solche Einrichtung würde auch kaum in Kroatien befriedigen; dort stelle man sich wahrscheinlich ein förmliches Septemvirat mit Präsidium und mindestens sieben Hofräten vor. Wenn schon darauf ein Gewicht gelegt werde, daß kroatisch-slawonische Prozesse in letzter Instanz nur von Nationalen referiert werden, so lasse sich dies auch loco Wien auf eine für die Rechtspflege weit bessere und für die Würde des Gerichtshofes anständigere Weise erzielen, ungefähr in der vom Grafen Nádasdy angedeuteten Modalitätg . Der Präsident des Staatsrates kam sich in Übereinstimmung mit der früher von ihm ausgesprochenen Überzeugung nur gegen den Antrag des Referenten und für den Vorschlag des Grafen Nádasdy erklären. Bei der Vermengungh der Banalräte in die dritte Instanz ist von der letzteren ikeine zweckmäßige Wirksamkeiti zu erwarten. Übrigens werden selbst die wenigen Gremialräte der dritten Instanz nur ein Minimum von Beschäftigung finden, da [im Lauf] des Jahres jlaut des vorliegenden Ausweises nur 170 Zivil- undj Kriminalprozesse vorzukommen pflegen. Sollte wirklich die Zufriedenheit des Landes von dieser Konzession abhängen? Und wenn ja, wie lange wird die Befriedigung dauern?

|| S. 213 PDF || Der kroatische Hofkanzler erwiderte, daß er als Jurist die Mängel des von ihm vorgeschlagenen Organismus vollkommen würdige und daß ihn auch nur politische Gründe von hoher Bedeutung dazu bestimmen konnten. Im ganzen Lande petitioniert man darum, und wenn die Regierung wünscht, daß der nächste Landtag besser zusammengesetzt werde, so muß man wenigstens in dieser Frage der Strömung des Augenblicks Rechnung tragen. Es handelt sich ja auch nicht um eine für alle Zukunft unabänderliche Einrichtung.

Der Staatsminister hätte allerdings gewünscht, daß die dritte Instanz bei der Hofkanzlei hätte gebildet werden können. Allein da er in die genaue Kenntnis der politischen Verhältnisse des Landes kompromittieren muß, die der Hofkanzler besitzt, glaube er, dem Antrage desselben beipflichten zu sollen. Die Minister des Krieges , der Polizei und des Handels fanden gegen diesen Antrag ebenfalls nichts zu erinnern. Auch Graf Forgách glaubte, man sollte in diesem Punkt das Land nicht bloß halb, sondern ganz zufriedenstellen. Der Finanzminister und mit ihm Minister Graf Esterházy stimmten ebenfalls für Agram, um den ungarischen Sympathien nicht noch mehr Nahrung zu geben. Böhmen und Galizien könnten mit ähnlichen Ansprüchen leicht und wohlbegründet zurückgewiesen werden, da ihnen nicht dieselben Titel zur Seite stehen, kwährend für sämtliche ungarischen Länder (Kroatien mitinbegriffen) die Gesetzgebung nicht dem engeren Reichsrate, sondern den betreffenden Landtagen zugewiesen ist, daher auch der dermalige Fortbestand des ABGB. und des Strafgesetzes in Kroatien und in Siebenbürgen höchst prekär ist und durch die betreffende landtägige Legislative jedesmal wieder aufgehoben werden kann (soferne die Ah. Sanktion hinzutritt). Etwas anderes ist es in dem durch den engeren Reichsrat vertretenen Länderkomplexe, welcher eine einheitliche Gesetzgebung in Justizsachen und einen gleichförmigen Instanzenzug zu behalten hat und wobei den einzelnen Ländern und Landtagen gar nicht der Wirkungskreis zur Schaffung selbständiger Justizinstitutionen zusteht und überhaupt ein ganz verschiedener, viel engerer Beruf verfassungsmäßig eingeräumt ist als den Landtagen in Ungarn und dessen Nebenländernk, 3.

Die Stimmenmehrheit war daher für den Antrag des Hofkanzlers.

2. In bezug auf die Systemisierung des Personals konformierte sich der [ kroatisch-slawonische] Hofkanzler den vom Finanzminister gewünschten Reduktionen, wonach das Ratsgremium aus dem Ban als Präsidenten, einem Vizepräsidenten mit 4000 fl. und drei Beisitzern mit je 3000 fl. zu bestehen hätte. Nur würde der Hofkanzler einen Wert darauf legen, daß die Beisitzer Charakter und Rang von Hofräten erhielten, um ihnen dadurch die Entbehrung des höheren Gehaltes leichter erträglich zu machen.

Der Finanzminister war damit nicht einverstanden, da der Rang und die Diäte eines Hofrates zu dem Gehalte von 3000 fl. nicht paßt und die höheren Diäten || S. 214 PDF || möglicherweise Mehrauslagen verursachen könnten. Der ungarische Hofkanzler fand, daß ein Status von nur drei stabilen Räten für einen Obersten Gerichtshof zu ungenügend und bezüglich der Rechtssicherheit bedenklich erschiene, [so] daß er ohne Rücksicht auf den Mehraufwand von 6000 fl. die Bestellung von noch zwei Assessoren beantragen würde. Minister Graf Nádasdy teilte , lstante concluso der Konferenzl, diese Meinung, während der Staatsratspräsident , der Handels - und der Finanzminister sich gegen eine Vermehrung des Status durch zwei Sinekuren verwahrten. Der Staatsminister bemerkte, daß nach seinen beim Obersten Gerichtshofe gesammelten Erfahrungen ein einziger fleißiger Referent zur Bearbeitung aller Agenden aus Kroatien und Slawonien genüge! Es wäre daher Verschwendung, über die Zahl von drei Assessoren hinauszugehen. Mögen die Kroaten mit ihrem Sondergerichtshofe experimentieren, vielleicht dient es als deductio ad absurdum ihrer Wünsche!

Die Stimmenmehrheit war mit dem vom kroatischen Hofkanzler und vom Finanzminister vereinbarten Personal- und Besoldungsstatus einverstanden, wonach der Gesamtaufwand 25.900 fl. beträgt.

3. Der Kriegsminister äußerte, er müsse von seinem Standpunkt wünschen, daß der Ban vom Vorsitze im Obersten Gerichtshofe enthoben werde, da ihn dieses mit fremdartigen Geschäften belastet und die Rücksicht hierauf die ohnehin keineswegs leichte Auswahl eines Militärs für diesen Posten noch erschwert. Minister Graf Nádasdy teilt diese Meinung auch aus dem weiteren Grunde, daß der Ban noch mit dem Präsidium der Statthalterei betraut ist mund die Vereinigung des obersten Justizpräsidiums mit dem der Hofkanzlei unterstehenden Statthaltereipräsidium seinen Ansichten widerstrebem . Der kroatisch-slawonische Hofkanzler erwiderte, daß ihn zu dem diesfälligen Antrage zwei Gründe bestimmt haben: 1. das uralte Herkommen, wonach der Ban nominell stets die Spitze der im Land bestehenden Justizverwaltung gebildet hat, und 2. die Ökonomie, indem der Ban die Funktionen eines Präsidenten unentgeltlich zu versehen haben würde. Die eigentliche Präsidialgeschäftsführung werde übrigens der rechtskundige Vizepräsident besorgen.

Die übrigen Stimmen fanden gegen den Antrag des Hofkanzlers nichts zu erinnern.

4. Nach dem Antrage des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers hätte die neue dritte Instanz in Agram den Namen kroatisch-slawonisches Septemvirat zu führen. Minister Graf Nádasdy fände diese Benennung schon darum nicht passend, weil dieses Gericht aus weniger als sieben Assessoren zusammengesetzt ist. Dann scheine es am einfachsten, der vom Ban zu präsidierenden dritten Instanz den Namen Banaltafel zu verleihen, welchen das Agramer Appellationsgericht fortan konsequent nicht mehr nführen kannn . Der [ kroatisch-slawonische] Hofkanzler || S. 215 PDF || erwiderte, daß er, obgleich die logische Richtigkeit dieser Bemerkung anerkennend, doch seinen Antrag festhalten müsse, weil man im Lande selbst den Namen Septemvirat wünscht und weil er auch nicht angezeigt fände, den uralt herkömmlichen Namen der zweiten Gerichtsinstanz, Banaltafel, mit einem andern zu vertauschen. Nominell bleibe auch der Ban Präsident der zweiten Instanz, und der Vorsitz würde faktisch nur von einem Vizepräsidenten geführt, der aus diesem Titel eine Zulage von 1000 fl. erhält4.

Die Stimmenmehrheit fand gegen die Benennung Septemvirat nichts zu erinnern.

5. Minister Ritter v. Lasser , owelchem auch Minister Graf Nádasdy beistimmteo, brachte in Antrag, daß Se. Majestät im Fall der Ah. Genehmigung der Vorschläge des Hofkanzlers au. zu bitten wären, das Erlassen der diesfälligen Ah. Resolution aufzuschieben, bis die Verhandlungen mit dem Reichsrate über das Budget beendigt sein werden. Die Größe des bereits präliminierten Aufwandes für die Zivilverwaltung Kroatiens habe nämlich im Schoße der Kommission des Abgeordnetenhauses5 Anstoß erregt, weil dieser Aufwand außer Verhältnis zu dem Aufwand in anderen Kronländern steht und den Betrag der direkten Steuern selbst übersteigt. Durch die in Antrag stehende Systemisierung würde nun noch ein Mehraufwand begründet, und um diesfälligen Reklamationen auszuweichen pund die Geneigtheit des Finanzausschusses, über das Budget der Länder der ungarischen Krone mit einigen unverfänglichen Redensarten hinüberzugleiten, nicht zu alterierenp, dürfte die obangedeutete Vertagung des Ah. Beschlusses rätlich erscheinen.

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler erwiderte, daß die neue dritte Instanz vielmehr eine Ersparung begründe, indem die Gesamtkosten sich nicht so hoch belaufen werden, als die eines oberstes Justizsenats in Wien und eines Obersten Urbarialgerichtes zusammengenommen. Durch die diesfällige Aufklärung dürfte die Kommission beruhigt werden können. Andererseits aber müsse er daran erinnern, daß eine baldige Ag. Gewährung aus politischen Gründen lebhaft bevorwortet werden müßte. Auch scheine Se. Majestät Allerhöchstselbst dazu geneigt zu sein. Der Staatsratspräsident und der Polizeiminister stimmten dem Minister Ritter v. Lasser bei, während der Staatsminister anerkannte, daß es sehr schwer sein würde, noch länger mit dem Vollzug der Ah. Entschließung vom 8. November v. J. zu temporisieren, und die übrigen Stimmführer gegen die vom kroatischen Hofkanzler vertretene Meinung nichts zu erinnern fanden. Der Finanzminister fügte bei, daß bei Einrechnung der indirekten Abgaben in || S. 216 PDF || Kroatien sich noch eine Abfuhr an das Zentrale6 ergibt. Ähnliche Verhältnisse bestünden auch in Tirol und Dalmatien.

Der Hofkanzler wird hiernach an Se. Majestät au. Vortrag erstatten7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 9. April 1862. Empfangen 9. April 1862. Erzherzog Rainer.