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Nr. 176 Ministerrat, Wien, 3. Jänner 1862 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Hueber; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 1.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy, Mažuranić 11. 1., FML. Schmerling 11. 1.; außerdem anw. Geringer, Quesar; abw. Nádasdy, Degenfeld, Forgách, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 21. 1.

MRZ. 981 – KZ. 127 –

Protokoll des zu Wien am 3. Jänner 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Personal- und Besoldungsstand der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei

Der kroatisch-slawonische Hofkanzler referiert, von Sr. Majestät unterm 20. November v. J. beauftragt worden zu sein, über den Organismus der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei seine Anträge zu erstatten1.

Diesem Ah. Auftrage sei er nunmehr in der Lage nachzukommen2, und indem er im allgemeinen bemerkte, daß nach der Verfassung und Organisierung der Länder Kroatien und Slawonien der Wirkungskreis der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei derselbe zu verbleiben haben wird, wie selber im vorigen Jahre für das provisorische kroatisch-slawonische Hofdikasterium Ah. sanktioniert worden war3, und daß der Geschäftsumfang der Hofkanzlei, welcher sich auf das Innere, die Justiz und den Kultus und Unterricht erstrecke, eine Abteilung in vier Departements notwendig mache, teilte er noch mit, daß nach seinen Anträgen an der Spitze jedes Departements ein Hofrat stehen und jedem derselben zwei Hilfsarbeiter beigegeben werden würden4. Das subalterne Konzeptspersonale würde aus drei Hofsekretären und sechs Hofkonzipisten bestehen, und er habe zur Besorgung der administrativen Rechnungsgeschäfte bei der Hofkanzlei auch die Bestellung eines Rechnungsrates mit 1260 fl. Gehalt in Antrag bringen wollen. Der ganze Aufwand der Hofkanzlei würde nach seinen Anträgen jährlich auf 66.000 fl. sich belaufen. Der Finanzminister, || S. 157 PDF || mit dem er sich diesfalls in das Einvernehmen gesetzt habe, sei mit seinen Anträgen im allgemeinen einverstanden und weiche von denselben nur in den zwei Punkten ab, daß er a) anstatt sechs Hofkonzipisten nur vier, dafür aber zwei Konzeptsadjunkten bestellt und b) die Kreierung einer Rechnungsratsstelle vermieden wissen wollte, da die Rechnungsgeschäfte ebenso entsprechend entweder bei der Obersten Rechnungskontrollsbehörde oder durch einen von einer Staatsbuchhaltung der Hofkanzlei zugeteilten Rechnungsbeamten geführt werden könnten. Aus Rücksichten, welche die Situation des Landes mit sich bringen, glaube er jedoch auch diesfalls auf seinen früheren Anträgen verharren zu sollen, weil ad a) der Unterschied im Aufwande bei zwei Posten — dieselben mögen als Konzipisten oder Konzeptsadjunkten bestellt werden — nur geringfügig ist, anderseits aber bereits praktisch gebildete Hilfsarbeiter erfordert werden und um den geringen Gehalt von 630 fl. solche im Lande nicht aufgefunden werden können, weil weiters ad b) durch die Bemerkung des Finanzministers seine Antragstellung im System angegriffen werde, indem er in der Anhoffung, daß die Rechnungsbeamtenstelle systemisiert werde, dann daß dieser Rechungsbeamte nebst den ihm eigentlich obliegenden Geschäften auch einige Aushilfe bei kleineren Referatsarbeiten wird leisten können, schon die Zahl der übrigen Dienststellen so kurz bemessen habe. Durch die Nichtbestellung dieser Rechnungsbeamtenstelle werde auch nicht der ganze dafür präliminierte Aufwand von 1260 fl. in Ersparung kommen, weil für einen der Hofkanzlei etwa nur zugeteilten Rechnungsbeamten bei jener Buchhaltung, aus deren Personalstande derselbe entnommen werden wird, eine anderweitige Personalaushilfe wird gewährt werden müssen.

Der Finanzminister bemerkte hierauf ad a), daß die Bestellung einiger Konzeptsadjunkten bei den Zentralstellen dem allgemeinen System entspreche, und da bei den meisten Ministerien und auch bei der ungarischen Hofkanzlei solche Posten bestehen, so leuchte es ihm nicht ein, warum sich nicht auch in Kroatien junge Leute für diese Stellen finden sollten. Im Interesse des Dienstes seien solche Zwischenstellen, die für einen strebsamen jungen Mann eine nähere Aussicht auf Beförderung anbahnen, gewiß angezeigt. Der pekuniäre Gewinn für das Ärar sei freilich nicht groß, man müsse aber überall, wo dies nur möglich ist, das Sparen nicht unterlassen. Ad b) Der Bestellung eines Rechnungsrates müsse er als nicht notwendig widerraten. Die Diensterfahrung gebe an die Hand, daß dieser Rechnungsrat nicht lange allein bleiben werde, daß für die Verhinderung desselben ein Vertreter oder Hilfsbeamter in Anspruch genommen werden und auf diese Art sich bald ein ganzes Departement bilden würde. Bei der großen Anzahl der Staatsbuchhaltungsbeamten werde es ohne Schwierigkeit möglich sein, ein rechnungskundiges Individuum der Hofkanzlei zuzuteilen. Übrigens bemerkte der Finanzminister, auf seine Erklärung in einer früheren Konferenz zurückkommen zu müssen5, der auch der Minister Graf Nádasdy beigestimmt habe, nämlich daß es für die Dauer nicht länger angehen werde, daß der ganze Aufwand der Hofkanzlei aus den allgemeinen Reichsfinanzen bestritten werde und daß, wenn die Landtage eigene Gesetze geben und den besonderen Wünschen der Länder bei den Hofkanzleien || S. 158 PDF || selbst entsprochen werde, eine schärfere Scheidung des Reichsbudgets und der Länderbudgets wird stattfinden müssen.

Der Antrag des Finanzministers ad a) auf Beschränkung der Konzipistenstellen auf vier und dagegen auf Errichtung von zwei Konzeptsadjunktenstellen wurde durch den Beitritt aller übrigen Stimmführer zum Beschlusse erhoben.

Ad b) bemerkte der Minister Ritter v. Lasser , daß die Bestellung eines eigenen Rechnungsbeamten bei jeder Zentralbehörde ein mehr oder weniger fühlbares Bedürfnis sei, er stimme jedoch nicht für die Bestellung eines Rechnungsrates, sondern nur für die eines rechnungskundigen Offizials, der unter der Anleitung des Kanzleidirektors genügen wird. Derselben Ansicht war auch der Handelsminister , welcher mit dieser Stelle ein Jahresgehalt von 800 fl. verbunden wissen wollte. Der Polizeiminister erkärte, kein besonderes Gewicht auf einen eigenen Rechnungsbeamten legen zu können. Es sei bloß ein Hilfsbeamter für die Rechnungsgeschäfte erforderlich, und ob derselbe im Status der Hofkanzlei stehe oder derselben bloß zugeteilt sei, könne nicht von entscheidendem Belange sein. Er stimmte daher für die Zuteilung eines Rechnungsbeamten zu der Hofkanzlei. Dieser Antrag ist durch den Beitritt des Ministers des Äußern, des Staatsministers, des Staatsratspräsidenten, des Ministers Graf Esterházy und des Kriegsministerstellvertreters zum Beschlusse erwachsen6.

II. Gesetz zur Regelung der konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen christlichen Konfessionen

Der zweite Gegenstand der Beratung war der zuliegende Entwurf eines Gesetzesa zur Regelung der konfessionellen Rechtsverhältnisse zwischen den Katholiken und den Angehörigen der übrigen christlichen Konfessionen bezüglich der Eingehung gemischter Ehen, der religiösen Erziehung der Kinder und des Übertrittes von einem christlichen Bekenntnisse zu dem anderen.

Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer fand der paragraphenweisen Erörterung dieses Gesetzentwurfes eine Beratung über die Notwendigkeit oder Opportunität dieser Regierungsvorlage an den Reichsrat vorangehen lassen zu sollen und erteilte zur Begründung dessen zuerst dem Staatsminister das Wort7.

|| S. 159 PDF || Der Staatsminister bemerkte, daß er vor allem einiges Historische voranschikken werde, weil er glaube, daß hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Redlichkeit der Einbringung dieses Gesetzentwurfes bei dem Reichsrate einige Bedenken im Ministerrate bestehen dürften. Die Einbringung eines solchen Gesetzentwurfes als Regierungsvorlage an den Reichsrat sei im Ministerrate selbst angeregt worden, als [in der Folge] das Drängen des Abgeordnetenhauses, hierin die Initiative zu ergreifen, bekannt geworden und das sogenannte Religionsedikt entstanden war8. Um einen Gesetzentwurf zustande zu bringen, in welchem die unabweislichen Erfordernisse der jetzigen Zeit enthalten sind, anderseits aber allen Konflikten mit dem Heiligen Stuhle vorgebeugt werde, habe er unter seinem Vorsitze ein Komitee zusammenberufen, in welchem die Hauptnotabilitäten beider Glaubensbekenntnisse beisammen waren, nämlich der in Kultussachen sehr erfahrene Unterstaatssekretär Baron Helfert, der Sektionschef Lewinski, der gewesene Ministerialrat und dermalige Weihbischof Kutschker, der Professor Dr. Pachmann, der Alumnatsdirektor Dr. Mayer, den der Kardinal Fürsterzbischof Rauscher als eine Person seines Vertrauens, die von allen seinen Absichten Kenntnis besitze, bezeichnet hatte, der Sektionschef im Justizministerium Dr. Rizy, der Präsident des Oberkirchenrates Zimmermann, der Sektionsrat Mikulás und der Superintendent Kuzmány. Schon aus der Zusammensetzung dieser Kommission gehe hervor, daß allen Richtungen Rechnung getragen worden sei. Es seien alle Anschauungen, die das Konkordat verhandelt, dargestellt worden, und er könne zur Beruhigung mitteilen, daß der Gesetzentwurf mit großer Übereinstimmung zustandegekommen sei und daß sich stets inner den Grenzen, die dem Dogma nicht widerstreiten, gehalten worden sei. Bezüglich einiger Bestimmungen wird wohl eine Rücksprache mit der Curia in Rom notwendig sein, da jedoch die in dem Entwurfe enthaltenen Hauptgrundsätze dieselben seien, welche auch in Ungarn und Siebenbürgen Geltung haben, und eine Übereinstimmung der diesfälligen Bestimmungen wünschenswert sei, so sei || S. 160 PDF || erwarten, daß der römische Hof das, was er in Ungarn für zulässig erkannt hat, auch in den anderen Kronländern der österreichischen Monarchie als zulässig befinden wird. Daß damit der Charakter der Staatskirche aufgegeben werden mußte, sei übrigens klar. Der Staatsrat habe dem leitenden Gedanken zugestimmt, es haben sich bei der Beratung dieses Entwurfes bei demselben keine Differenzen ergeben, einzelne Punkte seien zwar, meist aber nur hinsichtlich der Textierung, abgeändert worden9. Hierauf bemerkte Graf Rechberg , daß er in seiner Eigenschaft als Minister des Äußern sich dagegen verwahren müsse, daß dieser Entwurf bei dem Reichsrate eingebracht werde, bevor mit dem Heiligen Stuhle hierüber die Verhandlungen gepflogen worden sind. Das Konkordat sei ein Staatsvertrag, und nach dem völkerrechtlichen Verkehre sei keine Regierung berechtiget, einen solchen Vertrag einseitig abzuändern, was durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschehen würde, ohne mit der anderen Regierung Rücksprache gehalten zu haben. Ohne eine solche vorläufige Rücksprache würde sich die Regierung nur kompromittieren, denn wenn ein Gesetzentwurf von der Regierung im Reichsrate eingebracht ist, seien Se. Majestät, falls eine Übereinstimmung beider Häuser erfolgt, moralisch zur Ah. Sanktion dieses Gesetzes gebunden. Im vorliegenden Falle sei aber ein Eklat mit dem Reichsrate oder mit Rom nicht zu vermeiden. Dies werde klar, wenn man die Folgen eines solche Schrittes ins Auge fasse. Denn wenn man annehmen wollte, daß die beiden Häuser des Reichsrates der Regierungsvorlage ihre Zustimmung erteilten, die römische Kurie aber Schwierigkeiten macht und nicht alles zugestehen will, in welcher Lage würde sich die Regierung befinden? Viel schlimmer noch aber wäre es, wenn der Reichsrat noch weitergehende Bestimmungen haben wollte, es müßte da immer neu mit Rom negoziiert werden, und der Heilige Stuhl müßte ungehalten werden, wenn die Regierung die Form verletzt und voreilig sich bindet. Der einzige korrekte Weg sei daher nach seiner Ansicht der, daß man die Unterhandlungen hierüber mit dem Heiligen Stuhle ordnungsmäßig einleitet und dem Reichsrate mitteile, daß die Negoziationen hierüber im Zuge sind und deren Ergebnis seinerzeit dem Reichsrate werde bekanntgegeben werden10. Hierauf bemerkte der Staatsminister , daß es auch in seinem Plane gelegen sei, die religiöse Frage jetzt nicht an den Reichsrat zu bringen, wenn es gelingen sollte, die Tätigkeit des Abgeordnetenhauses auf die Budgetberatung zu beschränken und dasselbe auf solange zu vertagen, bis das Herrenhaus seine Beschlüsse hierüber gefaßt hat, wo sonach die erste Session des Reichsrates geschlossen werden könnte. Wenn das aber nicht zu erreichen wäre und das Abgeordnetenhaus das Religionsedikt an die Tagesordnung bringen würde, dann dürfte es doch auch dem Interesse des römischen Stuhles mehr zusagen, wenn die Regierung || S. 161 PDF || durch die Einbringung dieses Gesetzentwurfes selbst die Initiative ergreift, als wenn sie das Religionsedikt einbringen ließe. Was die Bedenken des Rechtes beträfe, so seien die Schwierigkeiten nach allen Seiten zweifellos; wenn auch der eine Faktor, die römische Curia, gewonnen sei, so sei in der Sache noch nichts erreicht, denn der Reichsrat kann noch immer Modifikationen in Verhandlung nehmen. Ein Beispiel hiefür liefern mehrere deutsche Staaten, welche derlei Fragen zuerst in den Kammern diskutieren ließen und sich dann nach Rom gewendet haben, und Baden, welches ein Konkordat mit Rom abgeschlossen hat, dem die Kammern ihre Zustimmung versagt haben. Der Staatsminister spricht demnach seine Absicht dahin aus, daß, falls es nicht notwendig wird, der Gesetzentwurf in dieser Session bei dem Reichsrate nicht eingebracht werden soll, wo dann die Unterhandlungen mit Rom vorausgehen könnten, im widrigen Falle aber wäre er, um den exorbitanten Anträgen des Reichsrates zu begegnen, im Interesse der Sache selbst für die Einbringung der Regierungsvorlage.

Nach der Bemerkung des Ministers des Äußern , daß das Gleichnis mit anderen deutschen Staaten nicht statthaft sei, indem andere Regierungen schon durch konstitutionelle Verhältnisse gebunden waren, während in Österreich das Konkordat lange eher ins Leben gerufen war, bevor die konstitutionelle Einrichtung getroffen worden ist, sprach der Staatsratspräsident seine Meinung dahin aus, daß, was den Rechtspunkt betreffe, durch vorliegenden Gesetzentwurf eine Verletzung des Konkordats nicht stattfinde, indem in keinem Punkte eine Bestimmung einthalten sei, die dem Dogma widerspricht. In Ungarn und in anderen katholischen Ländern seien die zu erlassen beabsichtigten Bestimmungen längst in Geltung. Dessenungeachtet stimme er dafür, daß man in der Sache möglichst vorsichtig vorgehe und sich so schleunig als tunlich diesfalls im vertraulichen Wege nach Rom mit dem Ersuchen um eheste Erledigung dieser Angelegenheit wenden solle, damit man nicht dennoch von der Notwendigkeit gedrängt werde, die Vorlage vor der Mitteilung der in Rom gefaßten Beschlüsse an den Reichsrat zu machen. Der Minister Graf Esterházy war der gleichen Ansicht wie der Minister des Äußern, indem er es auch als den nicht nur rätlichsten, sondern auch kürzesten Weg bezeichnete, wenn man mit den Unterhandlungen in Rom beginnt. Man gebe sich einer Täuschung hin, wenn man glaube, daß alle Punkte des Gesetzentwurfes mit den Bestimmungen des Konkordates im Einklange stehen. Über einige derselben werde deren Beanständigung von Rom aus nicht ausbleiben. Das Präzedens in den Ländern der ungarischen Krone könne nicht passend für die übrigen Länder berufen werden, denn wegen des konfessionellen Bevölkerungsunterschiedes in jenen Ländern werden selbst von Rom aus dort Institutionen faktisch toleriert, deren kirchengesetzliche Gültigkeit nicht anerkannt ist. Auf das eventuelle Vorhaben, diese Vorlage, falls der Reichsrat drängt, und zwar selbst im Interesse des Heiligen Stuhles einzubringen, könne er nur bemerken, daß die Interessen der katholischen Kirche durch das Konkordat, welches als ein Staatsvertrag einseitig nicht geändert werden kann, genügend gewahrt seien. bEr sprach die Überzeugung aus, daß man sich zu Rom durch die exorbitantesten Anträge von seiten des Hauses und selbst durch die gehässigsten Ausfälle, die solche mit sich bringen dürften, bei weitem weniger empfindlich berührt fühlen und hiedurch die Interessen der katholischen Kirche bei weitem weniger gefährdet erachten werde als durch eine Regierungsvorlage, welche ohne vorangegangene Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhle die Absicht, das Konkordat in einigen seiner wesentlichen Punkte zu modifizieren, einseitig beurkunden würde, ein Vorgang, der überdies voraussichtlich im Schoße des Abgeordnetenhauses eine nicht minder gereizte Diskussion hervorrufen würdeb Er sprach die Überzeugung aus, daß man sich zu Rom durch die exorbitantesten Anträge von seiten des Hauses || S. 162 PDF || und selbst durch die gehässigsten Ausfälle, die solche mit sich bringen dürften, bei weitem weniger empfindlich berührt fühlen und hiedurch die Interessen der katholischen Kirche bei weitem weniger gefährdet erachten werde als durch eine Regierungsvorlage, welche ohne vorangegangene Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhle die Absicht, das Konkordat in einigen seiner wesentlichen Punkte zu modifizieren, einseitig beurkunden würde, ein Vorgang, der überdies voraussichtlich im Schoße des Abgeordnetenhauses eine nicht minder gereizte Diskussion hervorrufen würde. Der Polizeiminister konstatierte, daß es bei diesem Gesetze auf Modifkationen des Konkordates ankomme und daß selbst der Staatsminister der Ansicht sei, daß die Ah. Sanktionierung desselben ohne Zustimmung des Heiligen Stuhles nicht anginge. Seine Ansicht sei daher unbedingt, daß man so schnell als möglich, und zwar, wie der Staatsratspräsident andeutete, im vertraulichen Wege diesfalls bei der römischen Kurie sich anfrage, damit man, wenn diese Verhandlung an den Reichsrat gebracht werden müßte, die Negoziation mit Rom schon eingeleitet hätte und somit den Anwurf einer Formverletzung beseitigen würde. Die römische Kurie müsse ein Interesse daran haben, daß in Österreich das katholische Prinzip und die Grundsätze der katholischen Kirche festgehalten werden, und werde daher mit der Antwort auf eine solche vertrauliche Mitteilung nicht zögern, und zwar umso weniger, als sie erkennen wird, daß hiemit ihren Interessen ein Schutz verschafft wird, der ihr durch das faktisch noch am Papiere ruhende Konkordat, welches seine Hauptmacht und Kraft z. B. in betreff des Kirchenvermögens, der Patronate etc. noch nicht wirksam gemacht hat, nicht gewährt wird. Eine weitere Frage wird es sein, ob es vielleicht angezeigt sei, dem Reichsrate diese Mitteilungen im Detail zu machen, mit der Erörterung dieser Frage brauche man sich jedoch jetzt nicht zu befassen, darüber werden die kommenden Verhältnisse den Fingerzeig geben. Der Finanzminister war derselben Ansicht wie der Minister des Äußern und machte darauf aufmerksam, daß, wenn der vorliegende Gesetzentwurf mit dem bekannten Religionsedikte verglichen wird, nicht zu bezweifeln sei, da man durch die Einbringung dieser Gesetzvorlage dem Reichsrate bzw. dem Abgeordnetenhause kein Heilmittel darbieten würde. Die Debatten über diesen Gesetzentwurf werden jedenfalls unangenehm sein, man könne sich jedoch nicht verhehlen, daß dabei alles dasjenige zur Sprache gebracht werden wird, was bei der Diskussion des Religionsediktes besprochen werden würde. Das Konkordat sei einmal ein Faktum, und es sei kein Grund vorhanden, sich gegenüber von Rom einer Vertragsverletzung schuldig zu machen. Er stimme daher unbedingt auf die frühere Einvernehmung der römischen Kurie mit dem Bemerken, daß es nach seiner Meinung für die Sache gleichgiltig sei, ob diese Rücksprache im vertraulichen oder förmlichen Wege gehalten werde. cDem Hause wird aber bei allfälliger Vorbringung von Anträgen auf Änderung der Bestimmungen des Konkordats die Mitteilung zu machen sein, daß man diesfalls bereits Schritte bei dem römischen Stuhle eingeleitet, deren Ergebnis mit Hinblick auf die dem Konkordate anklebende rechtliche Eigenschaft eines Vertrages und mit Hinblick auf die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des andern Paziszenten abgewartet werden müsse. Eine solche Mitteilung dürfte gegen allfällige exorbitante Anträge des Hauses in Religionssachen mehr niederschlagend wirken und der Festigkeit und Würde der Regierung mehr anstehen, als die Einbringung des in Rede stehenden Entwurfes ohne vorausgegangene Versicherung über die Zustimmung des römischen Stuhlesc Dem Hause wird aber bei allfälliger Vorbringung von Anträgen auf Änderung der Bestimmungen des Konkordats die Mitteilung zu machen sein, daß man diesfalls bereits Schritte bei dem römischen Stuhle eingeleitet, deren Ergebnis mit Hinblick auf die dem Konkordate anklebende rechtliche Eigenschaft eines Vertrages und mit Hinblick auf die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des andern Paziszenten abgewartet werden || S. 163 PDF || müsse. Eine solche Mitteilung dürfte gegen allfällige exorbitante Anträge des Hauses in Religionssachen mehr niederschlagend wirken und der Festigkeit und Würde der Regierung mehr anstehen, als die Einbringung des in Rede stehenden Entwurfes ohne vorausgegangene Versicherung über die Zustimmung des römischen Stuhles. Der Minister Ritter v. Lasser, der Handelsminister und der Kriegsministerstellvertreter traten dem Votum des Polizeiministers bei, wobei FML. Ritter v. Schmerling noch hervorhob, daß zu erwarten stünde, die römische Kurie werde in lebhafter Erinnerung, daß die österreichische Regierung alle Anliegen militärischer Natur des römischen Hofes im Jahre 1860 teils telegrafisch, teils binnen 24 Stunden erledigte, mit einer angemessenen Antwort nicht säumen.

Es vereinigten sich sonach alle Stimmen darin, daß es wünschenswert sei, die Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhle, die nach der Ansicht der Majorität im vertraulichen Wege zu führen wären, der Einbringung des Gesetzentwurfes bei dem Reichsrate vorangehen zu lassen.

Nach der in Übereinstimmung mit diesem Beschlusse stehenden Bemerkung des Ministers des Äußern , daß es notwendig werden wird, einen erfahrenen und der Regierung vertrauten Theologen zu den diesfälligen Unterhandlungen nach Rom abzusenden, erklärten Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer , es übernehmen zu wollen, Se. Majestät von dem vorstehenden Ministerratsbeschlusse in die Kenntnis zu setzen und sich die Ah. Schlußfassung hierüber zu erbitten, wobei Höchstderselbe den Staatsminister anging, sich unverweilt mit der Wahl eines solchen Ablegaten zu befassen und die für denselben nötigen Instruktionen bereitzuhalten11.

Bei der hierauf gefolgten Detailberatung des vorliegenden Gesetzentwurfes ergab sich gegen den Eingang des Entwurfes, dann gegen die §§ 1—4 keine Erinnerung.

Zu § 5 bemerkte der Polizeiminister , daß die hierin aufgenommene Bestimmung der sogenannten milden Praxis, die in verschiedenen Konkordaten vorkomme, (das impedimentum clandestinitatis) gleichkomme, wodurch der Ehe der || S. 164 PDF || kirchlich sakramentale Charakter benommen werde; eine solche Ehe sei im kirchlichen Sinne zwar gültig aber sündhaft. Der Staatsrat Baron Geringer bezeichnete es als wünschenswert, das Wort „auch“ nach dem Worte „hat“ einzuschalten, um den Anschein zu beseitigen, als könne nunmehr bei gemischten Ehen die Erklärung der Einwilligung der Ehewerber vor dem katholischen Pfarrer nicht mehr gültig abgegeben werden. Mit dieser Berichtigung erklärte sich der Ministerrat einhellig einverstanden.

Den § 6 beantragt Baron Geringer ganz zu streichen, weil der Gesetzentwurf, im übrigen im Einklange mit der Hinweisung des § 140 des ABGB., nur die religiöse Erziehung der Kinder solcher Eltern zum Gegenstand habe, welche verschiedenen Kirchengemeinschaften angehören, und weil im § 6 entgegen den Grundsätzen der übrigen Paragraphe des Entwurfes den Eltern das Recht eines freien Einverständnisses über die religiöse Erziehung ihrer Kinder abgesprochen, daher eine Art Zwang aufgebürdet wird. Der Staatsratspräsident sprach sich für die Beibehaltung des § 6 aus, weil über den möglichen Fall, wenn Eltern derselben Kirchengemeinschaft ihre Kinder in einer anderen Religion erziehen wollten, zur Vermeidung von Zweifeln eine Bestimmung nötig sei und weil dieser Paragraph der Sache nach richtig erscheint, da solche Eltern, wenn sie von den Vorzügen eines anderen Bekenntnisses so gründlich überzeugt sind, daß sie dasselbe sogar für ihre Kinder wählen, zu demselben selbst übertreten können. Der Minister Ritter v. Lasser , mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten sich einverstanden erklärend, bringt hiezu den vor nicht langer Zeit in Rustendorf vorgekommenen Fall in Erinnerung, in welchem einige Elternpaare für die religiöse Erziehung ihrer Kinder gar nichts getan haben. Der Ministerrat war nach diesen Aufklärungen für die Beibehaltung des § 6.

Die §§ 7, 8 und 9 wurden unverändert angenommen.

Zu § 10 beantragt Staatsrat Baron Geringer anstatt der Worte „wenn der außereheliche Vater als solcher sich gesetzmäßig bekennt“ zu setzen die Worte „wenn das uneheliche Kind von dem Vater anerkannt wird“, und anstatt der Worte „maßgebend sein kann“ die Worte „maßgebend ist“. Mit diesen Änderungen erklärte sich der Ministerrat einverstanden. Der Polizeiminister machte auf einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen des § 7 und des § 10 aufmerksam, der darin besteht, daß nach § 7 bei ehelichen Kindern von Eltern verschiedener Konfession ein Übereinkommen bezüglich der Erziehung der Kinder in der einen oder anderen Religion getroffen werden könne, aus welchem jedoch für niemanden ein Klagerecht erwachse, während nach § 10 bei unehelichen Kindern zwar auch ein solches Übereinkommen zugelassen, bezüglich des Klagerechtes jedoch nichts erwähnt werde. Der Staatsratspräsident klärte auf, daß sich dieser Widerspruch durch die Änderung der Textierung „maßgebend sein kann“ in „maßgebend ist“ ergeben habe und daß bei der jetzigen Textierung zur Verminderung von Zweifeln am Schluße des § 10 die Worte beizusetzen wären „ohne daß daraus ein Klagerecht entsteht“. Mit diesem Zusatze erklärte sich der Ministerrat einverstanden.

Die §§ 11 und 12 wurden unverändert angenommen.

Zu § 13 bemerkte der Minister des Äußern , daß die Bestimmung, daß Pflegeeltern, wenn sie Kinder auf eigene Kosten erhalten, hinsichtlich der religiösen || S. 165 PDF || Erziehung derselben die Rechte ehelicher Eltern zustehen sollen, in Rom großen Anständen unterliegen werde. Die Katholiken wie die Protestanten halten fest daran, daß ein Kind vor erreichter Mündigkeit zu einer anderen Religion nicht übertreten kann. Es könne daher nicht der Willkür der Pflegeeltern anheimgestellt werden, daß die Religion der Pflegekinder geändert werde, bevor diese mündig geworden sind. Er machte auf den Fall bezüglich des Fürsten Isenburg aufmerksam, in welchem die protestantischen Gerichte eingeschritten, das Kind der katholischen Mutter abgenommen und dasselbe einem protestantischen Pastor zur Erziehung übergeben haben12. Der Minister Graf Esterházy äußerte sich in gleicher Weise über die Unzulässigkeit dieser Bestimmung. Der Staatsminister bemerkte, daß die Bestimmung des § 13 im notwendigen Zusammenhange mit der Anwendung des § 16 des Entwurfes stehe, daß bei Kindern unter dem siebten Lebensjahre eine religiöse Entwicklung noch nicht Platz gegriffen habe, der Übertritt zu einer anderen Religion daher ohne Nachteil erfolgen könne. Auf der anderen Seite sei es für die Belebung des religiösen Gefühles gewiß nur förderlich, wenn Eltern und Kinder derselben Religion angehören. Der Staatsminister sprach sich daher für die unveränderte Beibehaltung des § 13 aus, und seinem Antrage traten mit Ausnahme der Grafen Rechberg und Esterházy die übrigen Stimmführer bei.

Gegen den § 14 ergab sich keine Erinnerung.

Zu § 15 beantragte der Staatsrat Baron Geringer eine andere Textierung, nämlich: „Die in den bisherigen Vorschriften enthaltenen, aus der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses abgeleiteten Beschränkungen in Absicht auf die Bestimmung der Wohn-, Kost- und Erziehungsorte der Kinder, dann hinsichtlich der Wahl der Personen zum Unterrichte und zur Erziehung derselben haben zu entfallen.“ Diese geänderte Textierung wurde von dem Ministerrate einhellig angenommen.

Zu den §§ 16, 17, 18 und 19 beantragte Baron Geringer, im § 16 statt des siebten das vierzehnte Altersjahr als Unterscheidungsjahr festzusetzen, den § 17 ganz zu streichen, den Eingang des § 18 in folgender Art zu textieren: „Nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder nicht gehindert werden, sich“ usf., und den Eingang des § 19 in folgender Weise zu modifizieren: „Nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre steht der Übertritt“ usw. Der Staatsminister bemerkte gegen diese Anträge, daß von Seite der Ministerialkommission die Ansicht ausgesprochen worden sei, daß in der Regel mit dem sechsten Jahre, in welchem meist der Schulbesuch beginnt, die religiöse Erziehung im Gemüte des Kindes bereits Wurzel gefaßt habe, und daß ein Herausreißen des Kindes aus seiner bisherigen Erziehung auf dasselbe sehr störend einwirke, wenn sich gleich nicht behaupten lasse, daß das religiöse Gefühl schon völlig entwickelt sei. Da nun der leitende Gedanke des Gesetzes || S. 166 PDF || der sei, die innere Überzeugung in Religionssachen freizulassen, so sei im § 16 dieses siebente Lebensjahr als Unterscheidungsjahr festgesetzt worden. Zu bestimmen, daß Kinder bis zum zurückgelegten vierzehnten Jahre im Falle eines Religionswechsels ihrer Eltern in das neue Bekenntnis übertreten, schiene ihm unbedingt zu weit gegangen. Er erinnerte daran, daß Kinder mit vierzehn Jahren bereits die vierte Gymnasialklasse besuchen und daß insbesondere Mädchen in diesem Alter sich schon der Jungfräulichkeit nähern. Diese stillschweigend von den Eltern in die neue Kirchengemeinschaft mitziehen zu lassen, wäre offenbar zu weit gegangen und eine Beeinträchtigung ihrer möglicherweise abweichenden subjektiven Überzeugung. Noch schlagender seien aber die Gründe, welche dafür streiten, nach erreichter Mündigkeit den Religionswechsel frei zu gestatten, da man in diesem Alter sogar eine gültige Ehe zu schließen berechtiget ist. Wenn die Gesetzgebung keinen Anstand genommen hat, einen Mündigen zu diesem wichtigsten aller Akte für befähigt zu erklären, so müsse sie konsequenterweise doch auch voraussetzen, daß er reif genug sei, um über seinen religiösen Glauben ins Reine gekommen zu sein. Was den § 18 betreffe, so sei darin ohnehin die Prüfung von Seite der politischen Landesstelle als Regel vorgeschrieben, wodurch jedem Mißbrauche begegnet werde. Der Staatsratspräsident bemerkte, daß ihn das Alter von vierzehn Jahren denn doch schon zu reif erscheine, um ein Kind in diesem Alter stillschweigend mit den Eltern zu einer anderen Religion übertreten zu lassen, daß aber anderseits freiwillige, nicht durch den Übertritt der Eltern veranlaßte Religionswechsel von Seite der Kinder mit sieben Jahren wohl in seltenen Fällen vorkommen mögen, jedoch in der Regel die Folge anderwärtiger, meist nicht zu billigender Einflüsse sein dürften. Was die Festsetzung des achtzehnten Lebensjahres belange, so habe dieselbe auch bisher bestanden, und es liege kein Grund zur Änderung dieser Bestimmung vor. Er trete daher, was die §§ 16 und 17 betrifft, dem Antrage des Staatsministers bei und könnte höchstens insoweit mit einer Abweichung von derselben sich vereinigen, daß in denselben anstatt des siebenten das vollendete zehnte Jahr zum Anhaltspunkte genommen werde. In Hinsicht der §§ 18 und 19 war er mit dem Antrage des Staatsrates Baron Geringer einverstanden. Der Minister des Äußern , welchem auch der Minister Graf Esterházy beistimmte, wiederholte seine bereits bei den früheren Paragraphen angeregten Bedenken gegen die Erleichterung des Religionswechsels bei Kindern, die jedem fremden Einflusse ausgesetzt seien und deren Gemüt weich wie Wachs sei. Zu § 19 würde er das achtzehnte Jahr festsetzen, weil es kein Unglück sei, wenn junge Leute ein paar Jahre mit ihrem Vorhaben, zu einer anderen Religion überzutreten, zurückgehalten werden und ihnen vielleicht hiedurch die spätere Reue, diesen Schritt gemacht zu haben, erspart wird. Der Handelsminister vereinigte seine Stimme mit jener des Staatsratspräsidenten. Der Polizeiminister fand die Bestimmung des siebenten Jahres als Unterscheidungsjahr in den §§ 16 und 17 sehr entsprechend, weil es ein schlechter Gewinn für das Kind wäre, in einer anderen Religion erzogen zu werden als der seine Eltern angehören. Den § 18 würde er als nicht zweckmäßig ganz weglassen, den § 19 aber auf das vierzehnte Lebensjahr zurückführen. Der Finanzminister war mit der Ansicht des Polizeiministers einverstanden. Der Minister Ritter v. Lasser war bezüglich der §§ 16 und 17 für das vierzehnte || S. 167 PDF || Jahr, wo erst das Unterscheidungsvermögen beginne, im übrigen aber mit dem Polizeiminister aus dem Grunde einverstanden, weil nach dem ABGB. mit vierzehn Jahren sogar eine gültige Ehe geschlossen werden kann und in südlichen Ländern auch Ehen in solcher Jugend vorkommen. Bei der von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge Rainer wiederholten Umfrage einigten sich der Minister des Äußern, der Finanzminister, der Minister Graf Esterházy, der Handelsminister und der Kriegsministerstellvertreter, daß der § 18 ganz weggelassen, im § 19 aber statt dem vierzehnten das achtzehnte Jahr gesetzt werde. Der Majoritätsbeschluß war daher für die unveränderte Beibehaltung der §§ 16 und 17 des Entwurfes, für die Streichung des § 18 und für die Änderung im § 19 in der Art, daß statt der Worte „Nach erreichtem Alter der Mündigkeit“ jene „Nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre“ gesetzt werden.

Gegen die §§ 20 und 21 ergab sich keine Erinnerung bezüglich einer allfälligen Modifikation.

III. Verordnung über das Fiskalprivileg im lombardisch-venezianischen Königreich

Der dritte Gegenstand der Beratung war die Mitteilung des Finanzministers über Modifikationen in der Redigierung der Ministerialverordnung über die Regelung der Ausübung des Fiskalprivilegiums im lombardisch-venezianischen Königreiche. Das Beratungsergebnis wurde als Fortsetzung dem diesbezüglichen früheren Ministerratsprotokolle vom 31. Dezember 1861 beigefügt.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, 18. Jänner 1862. Empfangen 21. Jänner 1862. Erzherzog Rainer.