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Nr. 173 Ministerrat, Wien, 27. Dezember 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 27. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; abw. Schmerling, Pratobevera, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 13. 1. 1862.

MRZ. 977 – KZ. 4203 –

Protokoll des zu Wien am 27. Dezember 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Personal- und Besoldungsstand bei den neu zu errichtenden Gerichtssedrien und Waisenstühlen in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen Siebenbürgens

Der Minister Graf Nádasdy referierte seine au. Anträge in betreff des Personal- und Salarialstandes bei den neu zu errichtenden Gerichtssedrien und Waisenstühlen in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen Siebenbürgens1.

|| S. 142 PDF || Referent bemerkte vor allem, daß man gegenwärtig mit 300 fl., wie es früher der Fall war, keinen Richter anstellen könne und daß überhaupt dafür gesorgt werden müsse, in Siebenbürgen einen Justizstand zu schaffen, wie er in den andern deutschen Kronländern besteht2. Was zuerst die Anzahl der Gerichtssedrien betrifft, so dürften mit Rücksicht auf den Umstand, daß von den 15 Gerichtsbarkeiten, Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen, in denen diese Sedrien zu errichten sind, fünf so ausgedehnt und zahlreich bevölkert sind, daß in diesen das Bedürfnis der Errichtung je zweier Sedrien vorhanden ist, im ganzen wenigstens 20 Sedrien notwendig erscheinen. In bezug auf das Personale für diese Gerichtsbehörden ist Referent der Ansicht, daß für jede Sedria sieben Richter genügen werden, was im ganzen 140 Richter für sämtliche 15 Gerichtsbarkeiten gibt. Jede der 20 Sedrien hätte einen Vorsitzenden und zum mindesten als geringstes Ausmaß einen Staatsnotar, einen Archivar und einen Protokollisten. An Kanzlisten werden zum mindesten ebenso viele, als Richter sind, benötiget, und werde daher die Gesamtzahl mit 160 beantragt. Graf Nádasdy hofft übrigens, mit diesem geringfügigen Konzepts- und Manipulationspersonale nur in der Erwartung auszukommen, daß sich auch Honorarvizenotäre und Honorarkanzlisten werden finden lassen. An Dienern sollen für jede Sedria zwei bestimmt werden, somit im ganzen 40. Die staatsanwaltschaftlichen Funktionen sollen die Fiskale, welchen Vizefiskale an die Seite gestellt werden, besorgen, so daß bei jeder Sedria ein Fiskal und ein Vizefiskal bestehen wird, was im ganzen 20 Fiskale und ebensoviel Vizefiskale gibt. Was nun die Gehalte für diese Organe anbelangt, so beantragt Graf Nádasdy für die Vorsteher der Sedrien, welche aus den vorhandenen Vizebeamten der Komitate, Distrikte und Szeklerstühle entnommen werden, eine Funktionszulage jährlicher 500 fl. Die Richter sollen zur Hälfte mit 800 fl., zur Hälfte mit 700 fl. öW. besoldet werden. Für die Fiskale glaubt Referent den höheren Gehalt der Richter, also 800 fl., beantragen zu sollen. Die Gehalte der Vizefiskale, Vizenotäre, dann Protokollisten und Archivare sollen mit jährlich 500 fl. öW. bestimmt werden. Für die Kanzlisten dürften die Gehalte mit 400 fl. öW. und für die Diener zur Hälfte mit 300 und 200 fl. öW. bemessen werden. Zu diesem Personal- und Salarialstand kommen auch noch die Beisitzer der Waisenstühle, bei denen aber ein anderes Verhältnis obwalte, indem diese nicht unbedingt am Standorte des Gerichtsstuhles ihren Wohnort nehmen müssen, und es werde daher für selbe eine Funktionszulage von 200 fl. beantragt. Der Personal- und Salarialstand für die in den Komitaten, Distrikten und Szeklerstühlen zu errichtenden Sedrien werde sonach die Summe von 253.000 fl. öW. fordern, nachdem aber die urbarialgerichtlichen Geschäfte || S. 143 PDF || auch von diesen Sedrien besorgt werden, so könne, wie dies auch bisher der Fall war, immerhin der siebenbürgische Grundentlastungsfonds etwas in Anspruch genommen werden, welche Inanspruchnahme sich mit 46.200 fl. beziffern dürfte. Hiernach würde sich dann das Gesamterfordernis für die in Frage stehenden Gerichtsbehörden aus dem Staatsschatze nur auf 216.800 fl. belaufen. Der Finanzminister, mit welchem Referent die erforderliche Rücksprache gepflogen, habe die Billigkeit und Notwendigkeit dieser Anträge anerkannt und denselben vollkommen beigestimmt. Übrigens bemerkte noch Graf Nádasdy, daß er nicht gesonnen sei, diesen Personal- und Salarialstand, wenn er die Ah. Genehmigung erhalten wird, ohneweiters hinauszugeben, sondern daß er den FML. Grafen Crenneville entsprechend anzuweisen gedenke, innerhalb desselben nur nach Maßgabe des nachzuweisenden wirklichen Bedarfes die Bestellung des nötigen Personals zu gestatten.

Bei der hierauf vorgenommenen Umfrage äußerte der Finanzminister , daß, nachdem bei diesen Anträgen in jeder Beziehung das bescheidenste Maß eingehalten wurde, er von seinem Standpunkte dagegen nichts einzuwenden habe und offen bekennen müsse, daß der Antrag, die Hälfte der Diener mit 200 fl. zu besolden, sein Mitleid erregt habe und er nicht anstehen würde, seine Zustimmung zu einer Erhöhung auf 250 fl. zu geben. Nachdem dieses Ausmaß allseitig nur als billig anerkannt worden ist, wurde beschlossen, die Besoldung der Gerichtsdiener zur Hälfte mit 300 und 250 fl. zu bestimmen. Im übrigen ergab sich dem Ministerrate keine Erinnerung3.

II. Herabsetzung des Preises für Speisesalz in Istrien und auf den Quarnerischen Inseln

Der Staatsratspräsident referierte das staatsrätliche Gutachten über den Vortrag des Finanzministers vom 12. d. M. Z. 64.969 wegen Ag. Genehmigung eines limitierten Preises für den Speisesalzbedarf der Bewohner Istriens und der Quarnerischen Inseln4.

Die Istrianer hatten einen kleinen Limitopreis für ihren Salzbedarf, was jedoch mit der Einbeziehung Istriens und der Quarnerischen Inseln in das Zollgebiet (Ah. Entschließung vom 27. April 1852) aufgehört hat5. Nachdem nun diese Länderteile zufolge Ah. Entschließung vom 27. Dezember 1860 aus dem allgemeinen Zollgebiete wieder ausgeschieden wurden6, folglich wieder in den früheren Stand zurücktraten, so scheine es den Verhältnissen vollkommen zu entsprechen, daß in betreff des Verschleißprinzips für das Speisesalz der Bewohner Istriens und der Quarnerischen Inseln auf den bis zum Jahre 1853 in Istrien bestandenen Tarifsatz von 3 fl. 47 Kreuzer Konventionsmünze zurückgegangen und solcher nur insoferne || S. 144 PDF || erhöht werde, als seither auch in andern Kronländern außer Dalmatien eine Preissteigerung eintrat, wornach sich mit Rücksicht auf den im Jahre 1856 eingeführten Zuschlag von 25 Kreuzer je Zentner der Verschleißpreis mit 4 fl. 41 Kreuzer öW. und in runder Zahl mit 4 fl. 50 Kreuzer berechne, wovon noch der bestehende 15%ige Kriegszuschlag abzunehmen wäre. Der Finanzminister hatte die Ag. Genehmigung seiner Anträge in folgendem von dem Staatsratspräsidenten verlesenen Resolutionsentwurfe formuliert: „Ich genehmige mit Vorbehalt einer eventuellen Änderung im verfassungsmäßigen Wege, daß das den Bewohnern Istriens und der Quarnerischen Inseln für ihren Hausbedarf erforderliche Salz in dem nach der letzten Volkszählung und nach dem Verbrauchserfordernisse von 12 Kreuzer pro Kopf und Jahr ermittelten unüberschreitbaren Jahresquantum von 28.200 Wiener Zentnern zu dem ermäßigten Preise von 4 fl. 50 Kreuzer öW. je Wiener Zentner in unverpacktem Zustande nebst dem bestehenden 15%igen außerordentlichen (Kriegs-)zuschlage in der beantragten Weise verabfolgt werde. Den übrigen Inhalt dieses Vortrages nehme ich zur Nachricht.“ Der Staatsrat ist in der Sache selbst mit den Anträgen des Finanzministers einverstanden, nur in formeller Beziehung ergibt sich ihm ein Anstand, und zwar bezüglich des in dem ministeriellen Resolutionsentwurfe enthaltenen Passus: „Vorbehalt einer eventuellen Änderung im verfassungsmäßigen Wege.“ Die vorgeschlagene Herabsetzung der Salzpreise für Istrien und die Quarnerischen Inseln sei lediglich eine Konsequenz der Wiederausscheidung dieser Gebietsteile aus dem allgemeinen Zollgebiete. In Gemäßheit jenes Vorbehaltes müßte aber jede durch die Verhältnisse notwendig werdende Änderung im Preise des Salzes durch ein im verfassungsmäßigen Wege erlassenes Gesetz verfügt werden, was aber mißlich und auch nicht im Geiste der Grundgesetze gelegen sein dürfte. Vielmehr scheine eine solche Verfügung ganz anstandslos im Verordnungswege eingeführt werden zu können, und der Staatsrat beantragt daher die Weglassung dieses Passus. Der Präsident des Staatsrates stimmte diesem Antrage mit dem Bemerken bei, daß es sich hier lediglich um die Herabminderung des Salzpreises handle, was, wie schon bei einer früheren Gelegenheit beschlossen wurde, nicht vor den Reichsrat gehöre7.

Der Finanzminister erinnerte, daß er sich zu dem vorliegenden Antrage, wodurch dem Ärar jährlich 50.000 fl. entzogen werden, nur aus politischen Rücksichten bestimmt fand. Was jedoch den Antrag des Staatsrates betrifft, so lege er auf den beanständeten Beisatz im Resolutionsentwurfe, wobei er eigentlich die im Zuge befindliche Verhandlung über die allgemeine Regulierung der Salzpreise im Auge hatte8, keinen besonderen Wert und nehme somit keinen Anstand, sich in dieser Beziehung mit dem Staatsrate zu konformieren. Den übrigen Stimmführern des Ministerrates ergab sich hiergegen keine Bemerkung9.

III. Verhandlungen über die Statuten der Nationalbank

Der Finanzminister referiert, daß die Verhandlungen mit den Vertretern der Nationalbank10 sich dem Abschlusse nahen und bisher das Resultat ergaben, daß man sich bezüglich des Statutenentwurfes bis auf einiges wenige vereinbart hat. Hierüber soll die Ausschußversammlung, die am 13. Jänner 1862 stattfinden soll, entscheiden.

Nun handle es sich um die Form, wie das Ministerium die Behandlung dieser Sache in der Ausschußversammlung durchzuführen gedenke, ob nämlich früher mit den betreffenden Ministerien das Einvernehmen zu pflegen wäre und sodann das Gesamtministerium aufzutreten hätte, oder ob die Sache vorläufig noch in der Hand des Finanzministers allein zu belassen wäre. Dem Referenten scheint es nicht zweckmäßig, schon jetzt mit dem gesamten Ministerium aufzutreten, und er würde daher dafür stimmen, daß der Finanzminister allein die Verhandlung mit dem Bankkomitee durchzuführen hätte. Der Minister Ritter v. Lasser sprach sich für diese zweite Alternative aus, nur glaubte er, daß es wünschenswert wäre, wenn, bevor der Finanzminister mit der Ausschußversammlung definitiv verhandelt, eine vertrauliche Mitteilung des ausgearbeiteten Statutenentwurfes an ihn vorangehen würde, indem dadurch dem betreffenden Referenten des Staatsministeriums, welcher in derlei Angelegenheiten einen geübten Blick hat, Gelegenheit geboten wäre, vielleicht noch auf einiges aufmerksam zu machen, dessen sich der Finanzminister noch vorzusehen hätte. Dieser Meinung war auch der Polizeiminister und nahm auch für sich eine solche vertrauliche Mitteilung in Anspruch. Den übrigen Mitgliedern des Ministerrates ergab sich keine Erinnerung11.

IV. Rechtszug in zweiter Instanz für einige Konsulargerichte im Osmanischen Reich

Es kam die Differenz zur Sprache, welche sich zwischen dem Antrage des Ministers des Äußern in betreff des Rechtszuges in zweiter Instanz für einige k. k. Konsulargerichte im Osmanischen Reiche und dem diesfälligen Gutachten des Staatsrates12 dahin ergeben hat, daß, während der Minister des Äußern die bisher dem Oberlandesgerichte zu Hermannstadt zugewiesenen Konsulargerichte13 in Bukarest, Galatz, Ibraila und Tultscha unter das Oberlandesgericht in Lemberg als zweite Instanz stellen will, der Staatsrat des Erachtens ist, daß diese genannten Konsulargerichte, ebenso wie es der Minister bezüglich jener [in] Rustschuk, Widdin || S. 146 PDF || und Belgrad beantragt, dem Oberlandesgerichte in Wien zugewiesen werden sollen, weil die zwischen den Sitzen dieser Konsulargerichte und Wien bestehenden Kommunikationsmittel eine häufigere und schnellere Verbindung als zwischen den Sitzen dieser Konsulargerichte und Lemberg möglich machen und weil die geschäftlichen Beziehungen der in den genannten Orten ansässigen österreichischen Untertanen mit Wien jedenfalls größer seien als mit Lemberg. Der Minister des Äußern erklärte, sich dem Einraten des Staatsrates in Erwägung der geltend gemachten Gründe vollkommen anzuschließen14.

Der Handelsminister hielt es der sehr wünschenswerten Zentralisation wegen für angezeigt, daß auch das gegenwärtig dem Oberlandesgerichte zu Lemberg unterstehende Konsulargericht zu Jassy nach Wien zugewiesen werde, zumal es kaum in Zweifel zu ziehen sein dürfte, daß der Rechtszug von diesem Konsulargerichte nach Wien zweckmäßiger als nach Lemberg sein wird. Dagegen wurde von Seite des Ministers des Äußern und des Staatsratspräsidenten erinnert, daß bei der Bestimmung des Rechtszuges vorzugsweise die natürlichen Verbindungen zwischen den betreffenden Orten im Auge behalten werden müssen, und da die Gravitation des Ortes Jassy nach Lemberg eine bedeutendere als nach Wien sei, so sei auch kein Grund vorhanden, in dem bestehenden Rechtszuge von dem dortigen Konsulargerichte eine Änderung vorzunehmen.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Verona, 8. Jänner 1862. Empfangen 13. Jänner 1862. Erzherzog Rainer.