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Nr. 168 Ministerrat, Wien, 12. und 13. Dezember 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Hueber (12. 12.), Ransonnet (13. 12.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 14. 12.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Nádasdy, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 30. 12.

MRZ. 971 – KZ. 4084 –

Protokoll des zu Wien am 12. und 13. Dezember 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom 12. Dezember 1861] [anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Mecséry, Schmerling, Nádasdy, Degenfeld, Lasser (nur bei I), Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách; abw. Pratobevera, Esterházy]

I. Vorlage des Staatsvoranschlags an den Reichsrat

Der Staatsminister referiert, daß der Gegenstand seines Vortrages in der Ministerkonferenz schon einmal zur Sprache gekommen, daß jedoch damals der ungarische Hofkanzler nicht zugegen gewesen sei1. Es sei von Sr. Majestät die Ah. Intention kundgegeben worden, daß das Ministerium eine Form finden solle, wie die Finanzfrage in den Reichsrat zu bringen sei, um denselben sonach zum Schlusse seiner Tätigkeit zu führen2. Einzelne Fraktionen des Hauses der Abgeordneten haben, wie der Staatsminister in Erfahrung gebracht, die Absicht gehabt, das Ministerium durch eine Interpellation zur Budgetvorlage an den Reichsrat zu drängen, und da ein großer Wert darauf gelegt werden müsse, daß die Initiative hiebei von der Regierung ausgehe und daß ein Akt der Ah. Gnade Sr. Majestät nicht als provoziert erscheine, so dürfe mit der Vorlage nicht länger gesäumt werden.

Über die Art und Weise, mit welcher die Vorlage geschehen soll, bemerkte der Staatsminister, daß im allgemeinen der Gedanken festgehalten werden müsse, daß die Regierung in der Budgetfrage nach § 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 vorzugehen berechtiget sei3. Was die Stimmung in beiden Häusern des Reichsrates bezüglich dieses Gegenstandes betrifft, so sei man im Hause der Abgeordneten zur Ansicht gekommen, daß das Haus die Vorlage dankbar aufnehmen werde; sogar die Tschechen und Polen werden ruhig und ernst und in keiner Weise mit Angriffen gegen das Ministerium vorgehen, höchstens irgendwie Erklärung abgeben. Es habe auch eine Besprechung von 40 Mitgliedern des Herrenhauses, bei welcher auch Graf Leo Thun und Fürst Salm zugegen waren, stattgefunden. Bei derselben haben sich die Finanzkapazitäten beteiligt, es sei der Gang der Regierung dabei entwickelt worden, und es habe Anklang gefunden, daß Se. Majestät sich || S. 108 PDF || selbst eine Beschränkung seines souveränen Willens auferlegen wollen. Nach alledem schlägt der Staatsminister vor, mit Ah. Zustimmung Sr. Majestät die Staatsrechnungsabschlüsse für das Verwaltungsjahr 1860 und das Budget pro 1862 mit einer besonderen Mitteilung, deren Wortlaut er abliest, an das Abgeordnetenhaus zu bringen4. Der Finanzminister bemerkt, daß der Ausdruck „Staatsrechnungsabschlüsse“ unrichtig sei, indem die Staatsrechnungsabschlüsse, welche das Ergebnis der buchhalterischen Kontierung enthalten und in welchen das ganze Aktiv- und Passivvermögen des Staates dargestellt ist, erst nach eineinhalb bis zwei Jahren fertiggemacht werden können. Es sei daher statt „Staatsrechnungsabschlüsse“ der Ausdruck „Finanzgebarungsresultate“ zu setzen. Der Staatsminister findet dagegen nichts zu erinnern und will überhaupt den Aufsatz der Mitteilung dem Finanzminister übergeben, damit er die in sein Ressort einschlagenden Ausdrücke nach Belieben berichtige.

Der ungarische Hofkanzler glaubt, daß die ganze Mitteilung sich mit den zwei Worten sagen lasse: der engere Reichsrat werde zum weiteren erhoben und die in demselben nicht vertretenen Länder werden kontumaziert. Das Resultat bleibe dasselbe. Er verkenne nicht die schwierige Stellung des Staatsministers. Der Reichsrat solle ernste Fragen debattieren, nicht aber Gegenstände, die seine Wichtigkeit untergraben. Se. Majestät könne in der Budgetfrage nach § 13 des Grundgesetzes verfügen. Wenn jedoch Allerhöchstdieselbe von Ihrem Majestätsrechte nicht ausschließend Gebrauch machen und ein Gutachten des Reichsrates einholen wolle, so müsse wohl erwogen werden, ob es nicht gefährlich sei, die Beschlüsse des eben tagenden Reichsrates für ebenso bindend zu erklären, als es die des weiteren Reichsrates sind. Wenn man den vorschwebenden Zweck erreichen könne, ohne sich im vorhinein zu binden, so wäre dies jedenfalls wünschenswerter. Denn es könne geschehen, daß im Reichsrate Debatten vorkommen und Beschlüsse gefaßt werden, die der Regierung nicht angenehm sind. Die Regierung müßte dann aus Achtung diese Beschlüsse befolgen, und es sei zu bedenken, daß der Vollzug solcher Beschlüsse, die nach Stimmen, Steuerverhältnis und Ausdehnung der Länder faktisch Minoritätsbeschlüsse wären, den Ausgleich mit Ungarn insbesondere dann erschweren könnten, wenn ein solcher Beschluß in nicht ganz freundlicher Natur ausfiele. Graf Forgách glaubt daher, daß die Mitteilung an den Reichsrat klarer gefaßt werden und dabei bemerkt werden solle, daß die internen Angelegenheiten in Ungarn nicht Gegenstand der Verhandlung sein können, sondern von Sr. Majestät die hierauf bezüglichen Anordnungen kraft seiner königlichen Machtbefugnis werden erlassen werden.

Der Staatsminister verliest hierauf eine Stelle eines früher verfaßten, aber wieder aufgegebenen Entwurfes einer Mitteilung an den Reichsrat, worin vorkommt, daß bezüglich der im Reichsrate nicht vertretenen Länder in der Budgetfrage nach § 13 des Grundgesetzes im Verordnungswege vorgegangen werde. Er empfiehlt jedoch diese Fassung nicht, weil darin der Dualismus zu klar hervortrete. Nachdem der Minister des Äußern , der Kriegsminister und der ungarische Hofkanzler || S. 109 PDF || sich für die Wahl der zweiten Fassung erklärt hatten, weil in derselben der Gang der Regierung klar vorgeschrieben und Mißverständnissen vorgebeugt sei, stimmte der Minister v. Lasser für die erst vorgelesene Textierung als der konsequenteren Auffassung mit dem Bemerken, daß man einmal auf dem Kontumazierungsstandpunkte stehe, jedoch sorgfältig vermeiden müsse, dieses grell hervorzuheben. Wenn man Ungarn schont, so sei eine gewisse Berücksichtigung auch der anderen Länder notwendig. Durch zu grelles Hervortreten würde man nur den Reichsrat beleidigen und die Schwäche der ganzen Position unnötigerweise zu erkennen geben. Auch der Finanzminister und der Handelsminister und dem Votum des Erstgenannten beistimmend auch der Minister Graf Nádasdy waren für die Beibehaltung der erst gelesenen Textierung, wobei der Finanzminister insbesondere bemerkte, daß er sich auf den praktischen Standpunkt stelle und daß das Budget durch ein Gesetz erledigt werden müsse. Denn es könne nicht angehen zu sagen, Se. Majestät habe mit Zustimmung des Reichsrates 50 Millionen und oktroyierend 30 Millionen zu bewilligen befunden. Die Gesetzesvorlage sei auch schon verbreitet und es sei nicht mehr möglich, den Voranschlag zu trennen. Man möge dabei auch den Standpunkt sich gegenwärtig halten, den er mit der Nationalbank habe, deren Privilegium verlängert werden solle, denn da könne es nur eine Genehmigung geben, so wie jede Separation in der Exekutive nicht möglich wäre und nur den Kredit stören würde. Der Polizeiminister war der Ansicht, daß die besprochene Stelle in dem erstgelesenen Aufsatze der Mitteilung weniger grell auffallen würde, wenn der Gegensatz bezüglich der im Reichsrate nicht vertretenen Länder nicht in demselben Satze vorkommen würde. In der Praxis sei es unmöglich, den Etat und die Bedeckung des Voranschlages voneinander zu trennen, und die Schwierigkeit wird nur in der Ausführung liegen. Er stellte daher den Vermittlungsantrag, daß der Staatsminister mit Rücksicht auf die in dieser Konferenz mehrseitig ausgesprochenen Bedenken den fraglichen Passus modifizieren möge, so daß dann dessen allseitige Annahme möglich werden wird. Der Staatsratspräsident erklärte, daß er, solange er nicht wisse, wie die dritte Textierung lauten wird, für die zweite stimme. Das Erste sei, der Welt klar zu machen, daß keine Verletzung der Verfassung stattfinde. Ob dem engeren oder weiteren Reichsrate der Beschluß eingeräumt werde, sei gleichgiltig. Da der Vorbehalt des § 13 des Grundgesetzes vorangeschickt ist, so könne nicht mißdeutet werden, als ob man für Ungarn Beschluß fassen wollte. Jeder Streit über die Kompetenz im Reichsrate sei vermieden. Kein Thun oder Salm könne von Verfassungsverletzung sprechen oder eine Gnade Sr. Majestät abzulehnen sich verantwortlich machen. Die praktischen Schwierigkeiten, die der Finanzminister angeregt habe, könne er nicht besorgen, eine Trennung des Voranschlages sei nicht notwendig. Etwas anderes wird es mit der Bestätigungsformel sein, deren Beisetzung in der Gesetzvorlage übrigens gar nicht notwendig sei5.

Bei der von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Rainer wiederholten Umfrage konformierten sich sämtliche Stimmführer mit || S. 110 PDF || dem Antrage des Polizeiministers auf Modifikation des bezüglichen Passus in der Mitteilung derart, daß im Vordersatze historisch ausgesprochen werde, daß für Ungarn nach § 13 des Grundgesetzes vorgegangen werde.

Der Staatsminister machte schließlich darauf aufmerksam, daß es dringend notwendig sei, die Budgetvorlage künftigen Montag einzubringen, selbst wenn dieses auf Kosten eines minder glänzenden Vortrages geschehen müßte, weil das Abgeordnetenhaus, dessen Mitglieder nach so langer Dauer der Session sich schon zur Heimreise anschicken, ungeduldig auf diese Vorlage wartet und eine abermalige Verzögerung der Vorlage nur Anlaß zu unliebsamen Mißdeutungen geben würde. Der Minister v. Lasser unterstützt diesen Antrag mit dem Bemerken, daß bei längerem Zaudern sich die Fäden verlieren würden, die der Staatsminister mühsam angesponnen hat. Der Finanzminister äußerte hierauf, daß zwar die Gesetzvorlage fertig sei, daß er jedoch den Vortrag an den Reichsrat vor künftigem Mittwoch nicht vollenden könne. Es sei keine Kleinigkeit, auf die Kritik der gesamten Welt sich gefaßt machen und sagen zu müssen, ich habe ein Defizit von 120 Millionen. Der Aufschub von zweimal 24 Stunden könne keinen so peniblen Eindruck machen, wie der Staatsminister anführt. Er gebe zu bedenken, daß sein Dienst es erfordere, das tägliche Brot zu schaffen, und daß er hiezu vier bis fünf Stunden Arbeit täglich brauche. Übrigens gebe er mit Rücksicht, daß ein so großes Gewicht auf die Beschleunigung der Vorlage gelegt werde, die Zusicherung, daß dieselbe, was seine Arbeit beträfe, künftigen Dienstag eingebracht werden könne.

Der Finanzminister wünschte endlich auch einen Beschluß über den Umstand, ob er oder der Staatsminister die Mitteilung an den Reichsrat vortragen soll, was er lediglich aus dem Grunde, damit zwischen der Mitteilung und dem darauf folgenden Vortrage, den er als Finanzminister jedenfalls halten müsse, keine Unterbrechung stattfinde, anregen zu sollen erachtete. Über die Bemerkung des Staatsratspräsidenten , daß es dem Staatsminister zustehe, einen Gegenstand, der mit der Verfassung zusammenhänge und eine Ausnahme von derselben enthalte, im Reichsrate vorzutragen, sind sämtliche Stimmführer mit Ausnahme des Staatsministers, der sich der Abstimmung enthält, der Ansicht, daß der Staatsminister die Mitteilung vorzutragen habe6.

II. Auswechslung der abgenützten Münzscheine

a Der Finanzminister gibt seine Absicht kund, mit Beziehung auf die Verordnung des Finanzministeriums vom 3. Dezember 1861, nach welcher neue Münzscheine nur mehr im Wege der Verwechslung gegen unbrauchbar gewordene Münzscheine ausgegeben werden sollen7, eine Kundmachung erlassen zu wollen, daß mit Rücksicht auf den eingetretenen Bedarf innerhalb des fixierten Maximalbelaufes der Münzscheine von 12 Millionen Gulden nach Maßgabe der Kassenvorräte sowohl Münzscheine gegen Banknoten als auch Banknoten gegen Münzscheine || S. 111 PDF || ausgewechselt werden können. Der Ministerrat war mit dieser Maßregel einverstanden8.

III. Anzeige über Banknotenfälschung in Böhmen

Der Finanzminister referiert, daß ihm gestern aus Böhmen eine anonyme Anzeige über eine Banknotenfalsifikation mit dem Bemerken zugekommen sei, daß auch Dr. J[uris]. Stradal aus Teplitz dabei beteiligt sei. Der anonyme Anzeiger macht sich verbindlich, die ganze Unternehmung, die Aufbewahrungsorte der Werkzeuge und Falsifikate aufzudecken, wenn ihm von der Regierung die Straflosigkeit zugesichert und dies ihm dadurch zu erkennen gegeben werde, daß in eine der nächsten Nummern der Allgemeinen Zeitung ein Inserat des Inhaltes gegeben werde: „Dem Anzeiger wird volle Nachsicht erteilt.“

Der Finanzminister, welcher von dem Bestande einer noch nicht entdeckten Banknotenfälschungsunternehmung in Böhmen in Kenntnis zu sein anführt, beantragt, in dieses Ansinnen nicht einzugehen, sondern diese anonyme Anzeige dem Gerichte, welches den bezüglichen Tatbestand erhebt, zur Amtshandlung zu übermitteln.

Der Polizeiminister war der Ansicht, daß es nur vorteilhaft sein könne, diesem Begehren Folge zu geben. Dagegen sprach sich der Staatsratspräsident für den Antrag des Finanzministers aus, weil erfahrungsmäßig derlei anonyme Anzeigen nur Mystifikationen enthalten und weil das zuständige Gericht nach § 390 der Strafprozeßordnung9 zu erwägen haben wird, ob die Umstände darnach sind, um die Beantwortung dieses Begehrens durch das Oberlandesgericht bei dem Justizministerium und durch dieses bei Sr. Majestät als zulässig erscheinen zu lassen.

Aus diesen Gründen schlossen sich alle übrigen Konferenzmitglieder dem Antrage des Finanzministers an, wobei Graf Forgách nur aufklärend bemerkte, daß ihm aus seiner früheren Stellung als Statthalter in Böhmen sowohl der zweideutige Charakter des zum Deputierten für den böhmischen Landtag gewählten Dr. Stradal als auch der Bestand eines Banknotenfälschungsunternehmens gegen Sachsen zu bekannt geworden sei10.

IV. Verlängerung des Begünstigungsjahres für die disponiblen politischen Beamten in Ungarn

Der ungarische Hofkanzler erbittet sich die Zustimmung zu seinem Vorhaben, in einem au. Vortrage die Ah. Genehmigung Sr. Majestät einzuholen, daß den disponiblen politischen Beamten in Ungarn, deren Begünstigungsjahr mit Ende Dezember l. J. abläuft11, noch eine Begünstigungsdauer von einem halben Jahr bis Ende Juni 1862 Ag. gewährt werde, zu welchem Zeitpunkte auch das den Gerichtsbeamten in Ungarn Ag. zugestandene Begünstigungsjahr12 sein Ende erreicht haben wird. Er bemerkt, daß von den fünftausend disponiblen politischen Beamten in Ungarn mindestens zweitausend den deutsch-slawischen Ländern angehören || S. 112 PDF || und daß von den letzteren nur eine geringe Zahl eine Wiederverwendung gefunden habe, während zu hoffen sei, daß von den disponiblen, in Ungarn einheimischen Beamten sehr viele demnächst bei den neuen Komitatsämtern werden untergebracht werden können.

Der Ministerrat erklärte sich einstimmig mit diesem Vorhaben einverstanden13.

V. Besetzung der Vizekanzlerstelle bei der ungarischen Hofkanzlei

Der ungarische Hofkanzler bemerkt weiters, daß er sein Vorhaben, die Leitung der ungarischen Hofkanzlei ohne Beihilfe des systemisierten Vizekanzlers zu versehen, leider nicht ausführen könne, weil die Ärzte ihm zur Erholung seiner Gesundheit ein Enthalten von Arbeiten durch zwei bis drei Wochen angeraten haben. Er habe daher die Absicht, Se. Majestät au. zu bitten, diesen Posten zu besetzen. Da er nicht in der Lage sei, hiebei auf seinen ältesten Rat14, der zwar ein ausgezeichneter Mann sei, reflektieren zu können, so haben ihn seine Erwägungen über eine ausgezeichnete Persönlichkeit mit einem guten ungarischen Namen darauf geführt, daß für diesen Posten vor allen der Erste Präsident der ungarischen Statthalterei Ladislaus v. Károlyi der rechte Mann sei. Derselbe steht durch 28 Jahre im Staatsdienste, hat bei der ungarischen Hofkanzlei zu dienen angefangen, war Hofsekretär unter dem Hofkanzler Mailáth, dann bei dem Palatin, sodann Protonotär, Präsident eines Urbarialgerichtes und später eines Urbarialobergerichtes.

Der Minister Graf Nádasdy glaubt, daß, wenn für diesen Posten nicht auf den Grafen Török Bedacht genommen werden wollte, jedenfalls Ladislaus v. Károlyi die geeignetste Persönlichkeit wäre. Über die Aufklärung von Seite des ungarischen Hofkanzlers , daß Graf Török für die möglicherweise in Erledigung kommende Stelle des Judex Curiae reserviert zu bleiben hätte15, und über die Bemerkung des Polizeiministers , daß Ladislaus v. Károlyi als Chef der ungarischen Statthalterei nicht immer im Interesse der Regierung gehandelt habe, daß übrigens dabei nicht übler Wille, sondern zu geringe Selbständigkeit die Ursache hievon gewesen wäre, und daß v. Károlyi als Leiter des Details des Geschäftes ganz vorzüglich wäre, erklärte sich der Ministerrat mit der Absicht des ungarischen Hofkanzlers, Sr. Majestät den Ladislaus v. Károlyi zur Verleihung des Postens des Vizekanzlers der ungarischen Hofkanzlei au. in Vorschlag zu bringen und mit diesem Posten ein Gehalt jährlicher 6000 fl. nebst Quartiergeld, welche Bezüge auch für die Unterstaatssekretäre bestimmt sind, zu verbinden, einverstanden16.

Wien, am 12. Dezember 1861.

Fortsetzung am 13. Dezember 1861. Gegenwärtige wie bei der Beratung am 12. Dezember 1861, dann Minister Graf Esterházy.

Ad I. Der Staatsminister las den von ihm nach dem Beschlusse des Ministerrates am 12. d.M. modifizierten Entwurf der Mitteilung, die er dem Reichsrate als || S. 113 PDF || motivierende Einleitung zu den vom Finanzminister einzubringenden Vorlagen zu machen haben wird, und bemerkte, bemüht gewesen zu sein, die Verschiedenheit der Stellung Sr. Majestät zu den Ländern der ungarischen Krone und den im Reichsrate dermal vertretenen Ländern bezüglich des Budgets hinlänglich deutlich zu machen, ohne daß der Kontrast zu schneidend werde.

Der Ministerrat war mit dem vorgelesenen Texte im allgemeinen völlig einverstanden, und es wurden nur einige Ausdrücke beanständet, nämlich vom Kriegsminister 1. „die vom Ministerium übernommene alleinige Verantwortlichkeit“, indem man daraus a contrario in anderen Fällen eine Verantwortlichkeit Sr. Majestät des Kaisers folgern könnte, während die Minister für diesen sowie für alle anderen von ihnen beantragten Akte auch ohne besondere Erklärung alleinig verantwortlich sind. Dieser Anstand wurde vom Staatsminister durch die Streichung des Wortes „alleinig“ behoben; 2. der Ausdruck „durch die Grundgesetze erworbenen Rechte“, welcher auf einen zweiseitigen Vertrag, auf eine bestandene Ah. Verpflichtung zur Verleihung der politischen Rechte gedeutet werden könnte, während die Verleihung nur ein spontaner Akt der Ah. Gnade war. Der Staatsminister hielt eine solche Deutung logisch für nicht möglich, substituierte jedoch für alle Fälle den Ausdruck „verliehenen Rechte“. Der Finanzminister machte aufmerksam, daß der Zwischensatz, laut welchem die Resultate der Finanzgebarung etc. „samt den damit im Zusammenhang stehenden Gesetzvorschlägen“ dem Reichsrate unterzogen werden, einer kleinen Änderung bedürfe, indem nicht alle von ihm sofort zu machenden Vorlagen Gesetzvorschläge begründen, z. B. die Anzeigen über provisorisch getroffene Finanzmaßregeln, über Verkäufe von Staatsgütern. Der Staatsminister setzte infolgedessen im obgedachten Satze statt „Gesetzvorschläge“ das Wort „Regierungsvorlagen“.

Der Minister des Äußern sprach die Besorgnis aus, daß die Verzichtleistung Sr. Majestät, bezüglich des Budgets für 1862 nach § 13 vorzugehen, vielleicht als eine absolute aufgefaßt und von gewisser Seite her eventuell der Krone das Recht abgesprochen werden könnte, Maßregeln nach § 13 zu treffen, wenn der jetzt tagende Reichsrat auf die Beratung des Budgets gar nicht eingehen oder sonst unzulässige Beschlüsse fassen sollte. Die sämtlichen übrigen Stimmführer äußerten, diese Besorgnis nicht zu teilen, da in dem vorgelesenen Entwurfe klar ausgesprochen wird, daß Se. k. k. apost. Majestät nur für diesen Akt der Vorlage des Budgets an den Reichsrat von den Allerhöchstderselben zustehenden Rechten absehen wollen. Wenn der jetzt tagende Reichsrat auf die Beratung des Voranschlages nicht eingehen wollte, würden Se. Majestät vom § 13 ungehindert Gebrauch machen und den legislativen Körper auch auflösen können, so wie diese Rechte Sr. Majestät auch gegenüber dem Gesamtreichsrate jederzeit zustehen werden17. Überhaupt enthalte der Entwurf alle Kautelen, um diesen Vorgang als einen ausnahmsweisen Gnadenakt vorbehaltlich aller verfassungsmäßigen Majestätsrechte zu qualifizieren.

Über die von Sr. k. k. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Rainer aufgeworfene Frage, in welcher Form die Finanzgesetze seinerzeit zu publizieren || S. 114 PDF || sein würden, äußerte der Staatsminister , daß die Festsetzung des Budgets an sich kein unmittelbar disponierendes Finanzgesetz sei, sondern erst administrative und gesetzliche Verfügungen im Gefolg habe. Übrigens dürfte die Beratung über die Eingangsformel füglich dem wohl noch ziemlich fernen Zeitpunkt vorbehalten bleiben, wo das Gesetz Allerhöchstenorts erlassen wird. Der Staatsratspräsident b teilt diese letztere Meinung, bemerkt aber, daß nach der gegenwärtigen Sachlage folgende Stilisierung passend sein dürfte: „Wir etc. etc. haben nach Anhörung Unseres Reichsrates und mit Beziehung auf § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu verordnen befunden wie folgt.“ Der Finanzminister bemerkte, er habe sich überzeugt, daß in Preußen und in den meisten Staaten Deutschlands das Budget in der Form eines Gesetzes festgestellt werde. Gegen die spätere Beratung der Eingangsformel zu diesem Gesetze finde er nichts zu erinnern, nachdem die Gesetze ohne jene Formel dem Reichsrate unterbreitet werden18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Empfangen 30. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.