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Nr. 161 Ministerrat, Wien, 30. November 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 30. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; abw. Forgách, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 12. 12.

MRZ. 965 – KZ. 3946 –

Protokoll II des zu Wien am 30. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ernennung des Präsidenten des Unterrichtsrates

Der Staatsminister referierte über die nun vorzunehmende Ernennung des Präsidenten des Unterrichtsrates1. Da dieser Präsident ein Mann der Wissenschaft sein soll, habe sich der Staatsminister in dieser Sache mit allen hervorragenden Männern der Wissenschaft und Kunst besprochen, und er sei einstimmig auf den Professor und Mitglied der Akademie der Wissenschaften Dr. Miklosich hingewiesen worden. Derselbe ist jur. et phil. Doktor, Professor der klassischen Literatur, Kustos in der k. k. Hofbibliothek, war wiederholt Rector magnificus und ist als Mitglied der Akademie der Wissenschaften eine wahre Zierde derselben. Nachdem er auch als ein praktischer Geschäftsmann bekannt ist und stets die loyalsten Gesinnungen an den Tag gelegt habe, glaubt der Staatsminister keine bessere Wahl treffen zu können und gedenkt daher, den Dr. Miklosich für den gedachten Präsidentenposten Allerhöchstenortes in Vorschlag zu bringen und zugleich zu beantragen, daß für diesen Präsidenten der Rang und Charakter eines k. k. Sektionschefsa bestimmt werde.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden, nachdem die besondere Befähigung des Miklosich am Tage liegt und es gegenwärtig nicht unwesentlich erscheint, einen Slawen auf diesen Posten zu berufen2.

II. Zweites Begünstigungsjahr für die disponiblen Baudienstbeamten

Infolge von dem gewesenen Staatsminister Gołuchowski in Absicht auf den Baudienst getroffenen Maßregeln3 sind bekanntlich eine bedeutende Anzahl von Baudienstbeamten in Disponibilität getreten. Es hat sich aber alsbald die Notwendigkeit der ferneren Verwendung dieser Beamten herausgestellt, und es sind dieselben in der Tat alle bei den verschiedenen Baubehörden bis zur Stunde beschäftigt. Nachdem es aber nun auch außer allem Zweifel ist, daß diese Organe auch künftig nicht entbehrt werden können und demnächst namentlich mit Hinblick auf die bevorstehende Reaktivierung einiger Landesstellen auf definitive Posten untergebracht werden, so beabsichtigt der Staatsminister, auf die Erneuerung des nun zu Ende gehenden Begünstigungsjahres für diese Beamten Allerhöchstenortes anzutragen, mit Ausnahme von fünf Individuen, welche bereits 40 Jahre gedient haben und in den wohlverdienten Ruhestand versetzt werden sollen.

Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnnerung4.

III. Lombardisch-venezianische Stiftungsplätze in der k. k. Theresianischen Akademie

Der Minister Ritter v. Lasser referierte über die Regulierung der lombardisch-venezianischen Stiftungsplätze in der k. k. Theresianischen Akademie. Gemäß der Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1849 5 bestanden bisher zehn lombardisch-venezianische Stiftungsplätze, wovon fünf an lombardische Stiftlinge und fünf an venezianische Stiftlinge verliehen wurden. Nachdem dieses Verhältnis gegenwärtig durch den Abfall der Lombardie bis auf das Mantuanische Gebiet alteriert erscheint, so beantragte der referierende Minister, die Zahl der gedachten Stiftungsplätze von nun an bloß mit sechs festzustellen, wogegen sich dem Ministerrate keine Erinnerung ergab6.

IV. Ernennung eines Leiters der Statthaltereikommission in Krakau

Der Minister Ritter v. Lasser referierte über den Besetzungsvorschlag für den Posten eines Leiters der Statthaltereikommission in Krakau7.

Die Persönlichkeiten, um die es sich hier handelt, seien der disponible Komitatsvorstand v. Myrbach und der galizische Statthaltereirat Merkl. Der Gouverneur Graf Mensdorff bringe beide alternativ in Vorschlag, indem er den Myrbach vorteilhaft schildert, bei Merkl aber hervorhebt, daß er die näheren Verhältnisse Krakaus genau kennt. Ritter v. Lasser habe hierwegen wiederholt Erhebungen gepflogen und sei zu dem Resultate gelangt, daß Merkl jedenfalls den Vorzug verdiene, denn obgleich Myrbach ein verdienter Beamter sei, stehe ihm doch entgegen, daß er betwas hitziger Naturb sei, der in seinem Eifer nicht immer das rechte || S. 72 PDF || Maß einhält, daß er der polnischen Sprache nicht vollkommenc mächtig ist und hauptsächlichd, daß [er], nachdem er im westlichen Galizien enur kurze Zeit und vor langeme gedient hat, mit den dortigen Verhältnissen nicht vertraut ist, während Merkl neben seiner vollkommenen Befähigung zu diesem Posten auch eine besondere Vertrautheit mit den fPersonal- undf Landesverhältnissen mitbringt. Minister Ritter v. Lasser glaubt daher, den Statthaltereirat Merkl unter Beförderung zum Hofrate für den fraglichen Posten Allerhöchstenortes vorschlagen zu sollen, ohne jedoch daß hierdurch, wenn die Statthaltereikommission in eine ständige Landesstelle umgewandelt werden wirdg, der Ernennung des künftigen Landeschefs vorgegriffen werden würde.

Unter diesem Vorbehalte erklärten sich der Staatsminister und alle übrigen Stimmführer des Ministerrates mit dem Vorschlage einverstanden8.

V. Kommunalhaftung für die lombardisch-venezianischen und südtirolischen Rekrutierungsflüchtlinge

Minister Ritter v. Lasser referierte über die Frage der Haftung der lombardischvenezianischen hund der südtirolischenh Gemeinden für die Rekrutierungsflüchtlinge rücksichtlich Zahlung der Militärbefreiungstaxe für die gesetzwidrig abwesenden Stellungspflichtigen9.

Mit der Ah. Entschließung vom 3. April 1861 10 geruhten Se. Majestät zu gestatten, daß die Gemeinden des lombardisch-venezianischen Königreiches die Supplententaxen für die bei der Rekrutierung pro 1861 abwesenden Stellungspflichtigen, für welche sie zu haften haben, in Banknoten nach ihrem Nennwerte bezahlen dürfen, diese Zahlung aber in den Steuerterminen des laufenden Jahres zu leisten haben. Die Venediger Statthalterei bringe in Antrag, daß diese Maßregel für die nächste Rekrutierung aufgehoben und es hierfalls bei den gewöhnlichen gesetzlichen Verfügungen belassen werde. iEin entgegengesetzer Antrag der Tiroler Landesstelle gehe dahin, daß für den Trienter Kreis auch bezüglich der nächsten Rekrutierung die Haftung der Gemeinden etc. beibehalten werde.i Der Referent ist der Ansicht, daß diese Maßregelj auch für die nächste Rekrutierung in Wirksamkeit zu bleiben habe, zumal in den Verhältnissen, welche dieselben hervorgerufen haben, keine entscheidendek Änderung eingetreten sei.

|| S. 73 PDF || Sämtliche Stimmführer des Ministerrates waren mit diesem Antrage einverstanden, wobei der Kriegsminister erinnerte, daß es leider vorkomme, daß die Kommunen die Haftung für alle Rekrutierungsflüchtlinge übernehmen ohne Rücksicht, ob die betreffenden solvent sind oder nicht11.

VI. Anträge des Abgeordneten Dr. Eduard Herbst: Trennung von Justiz und Administration; Zuständigkeit der Gerichte und Polizeibehörden bei Übertretungen. — Pressegesetz

Der Polizeiminister brachte in Anregung, daß, nachdem der Bericht des Ausschusses über den Antrag des Abgeordneten Dr. Herbst, Gesetzentwürfe zu verfassen, wodurch die Trennung der Justiz von der Administration sofort bewirkt und den Gerichten die Zuständigkeit rücksichtlich der Übertretungen zurückgegeben wird, bereits vorliegt und somit diese Angelegenheit demnächst zur Verhandlung im Abgeordnetenhause gelangen dürfte, es angezeigt erscheine, sich über den Standpunkt, den die Regierung hiebei festzuhalten gedenkt, zu einigen12.

In bezug auf den ersten Teil dieses Antrages — Trennung der Justiz von der Administration — erinnerte der Minister Ritter v. Lasser , daß schon der Ausschuß die Unausführbarkeit dieser Maßregel im allgemeinen anerkannte13, daß er aber noch insbesondere zwei Anstände dagegen erheben werde, nämlich erstens, daß die in Rede stehende Maßregel schon mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Personalverhältnisse bei den gemischten Bezirksämtern nicht durchführbar sei, indem wenigstens 150 dieser Ämter nicht mehr als zwei Konzeptsbeamte, einen oder zwei Manipulationsbeamte und oft nur einen Diener haben, wo es doch gewiß nicht möglich sei, ein solches Amt in zwei selbständige Teile aufzulösen, und zweitens, daß die Durchführung einer solchen Maßregel mit einem größeren Aufwande verbunden wäre und somit ohne eine Erhöhung der diesfälligen Dotation, die ohnehin durch die Übernahme der vielen disponiblen Beamten sehr in Anspruch genommen wird, nicht erfolgen könnte, das Mehrerfordernis sich aber bei der gegenwärtigen Finanzlage nicht rechtfertigen ließe14.

|| S. 74 PDF || In betreff des zweiten Teiles des Antrages, bezüglich welchem der Ausschuß einen besondern Gesetzentwurf formulierte, wornach die kaiserlichen Verordnungen vom 20. Juni 1858 und 11. Mai 1854 15 außer Wirksamkeit gesetzt werden, war der Polizeiminister der Meinung, daß man, solange man nicht daran denkt, eigene Polizeistrafgerichte zu besitzen, dieses Gesetz nicht annehmen könne, ohne sich der Gefahr auszusetzen, in dieser Partie eine heillose Verwirrung herbeizuführen. Er weiset insbesondere auf die im § 2 der kaiserlichen Verordnung vom 11. Mai 1854 aufgezählten Übertretungen hin, die doch der Gerichtsbarkeit der Sicherheitsbehörden unmöglich entzogen werden könnten. Auch sei zu bedenken, daß die Gerichte bei ihrer gegenwärtigen Zusammenstellung die Masse der Geschäfte, die ihnen hiedurch auf einmal zufallen würde, zu bewältigen gar nicht imstande wären. Der Staatsminister bemerkte, daß die Ursache, warum diese Übelstände im Hause der Abgeordneten zur Sprache gekommen sind, zunächst die war, daß Übertretungsfälle, welche gegenwärtig den politischen Behörden zugewiesen sind, nicht bloß polizeilicher Natur sind, sondern diese Behörden zumeist auch Diebstähle, Veruntreuungen, Betrügereien usw. zu entscheiden haben, und daß hier Personen entscheiden, welche die Befähigung für das Richteramt gar nicht besitzen, und daß somit die Notwendigkeit vorhanden ist, aus dem politischen Wirkungskreise dasjenige auszuscheiden, was nicht dahin gehört, kurz, daß die Strafgerichtspflege den Gerichten wieder zurückgegeben werde. Seines Erachtens können auch die Gerichte diese ganze Aktion, wie sie selbe schon früher auch hatten, auch wieder übernehmen, ohne daß ein Mehraufwand an Arbeitskräften notwendig sein und ohne daß, wie von Seite des Polizeiministers besorgt werde, eine Konfusion entstehen wird. Der Staatsminister glaubt daher, daß der Status vor dem Jahre 1858 wieder angenommen werde, indem dieses keinen Schwierigkeiten unterliegt, und hält sich überzeugt, daß, wenn dieser Standpunkt — von welchem auch das Majoritätsvotum des Ausschusses ausgeht — festgehalten werde, man sich damit begnügen und es auch die Zustimmung des Hauses erhalten wird. Den übrigen Mitgliedern des Ministerrates ergab sich hierwegen keine Erinnerung16.

|| S. 75 PDF || Der Staatsminister brachte hier in Anregung, daß zum Behufe der Beratung über den von der Regierung bezüglich des Preßgesetzes einzuhaltenden Standpunkt bloß im Komitee, bestehend aus ihm, dem Polizeiminister, ldem Minister v. Lasserl und dem Staatsratspräsidenten, zu bestimmen wäre, auf dessen Beschluß dann der hohe Ministerrat kompromittieren dürfte. Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden17.

VII. Stand der im Umlauf befindlichen Münzscheine

Der Finanzminister referierte über den Stand der im Umlaufe befindlichen Münzscheine18. Zu Ende Oktober l. J. betrug die Gesamtmenge dieser Münzscheine 12,508.156 fl., somit gegen die zur Hinausgabe bestimmte Summe von 12 Millionen mehr um 508.156 fl. Unter diesem nachgewiesenen Umlauf seien aber auch die in sämtlichen mSteuer- undm Gefällskassen, dann in allen Ausgabskassen befindlichen Münzscheine begriffen. Nachdem nun das Bedürfnis im allgemeinen gesättigt sei, so wäre dieser Standpunkt festzuhalten, und es hätte keine weitere Hinausgabe Platz zu greifen. Der Finanzminister gedenkt daher, bei der üblichen Kundmachung pro Oktober diese Verfügung dem Publikum bekannt zu geben und zugleich darin das Mehrbedürfnis zu rechtfertigen. Die hierauf verlesene Kundmachungn liegt bei.

Im Laufe der Erörterung hierüber wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht die ganze Publizierung unterlassen werden könnte, und über die Erwiderung des Finanzministers, daß, nachdem es zugesagt worden sei, allmonatlich den Stand des Münzscheinumlaufes kundzumachen ound nachdem die Staatsschuldenkommission den Stand der Münzscheine in ihrem zu veröffentlichenden Berichte jedenfalls aufnehmen und zur Darstellung bringen werdeo, jetzt nicht davon abgegangen werden kann, vom Minister Ritter v. Lasser bemerkt, daß man sich also wenigstens darauf beschränken könnte zu sagen, daß, nachdem die Zirkulationsmenge der Münzscheine die mittelst der kaiserlichen Verordnung bestimmte Summe erreicht habe, mit der weiteren Hinausgabe eingehalten werde; und nachdem || S. 76 PDF || der Minister Graf Nádasdy erinnerte, daß die Mehrausgabe vielleicht durch die bei den verschiedenen Kassen befindlichen Münzscheine paralysiert wird und es daher angezeigt erscheint, früher diesfalls die nötigen Erhebungen zu pflegen, bevor man gegenüber dem Publikum zu einer Rechtfertigung schreitet, wurde beschlossen, die in Rede stehende Kundmachung derart zu modifizieren, daß hierin von einer Überschreitung der bestimmten Summe keine Erwähnung geschieht19.

VIII. Ausprägung eigener Kupferscheidemünzen für das lombardisch-venezianische Königreich

Der Finanzminister referierte über seine au. Anträge wegen Hinausgabe eigener Kupferscheidemünzen zu 1 und ½ Neukreuzer für das lombardisch-venezianische Königreich. pDie Notwendigkeit ergibt sich daraus, weil dermalen die für das ganze Reich, mithin auch für das lombardisch-venezianische Königreich giltigen und allein kursierenden, bekanntlich mit deutscher Umschrift versehenen Neukreuzer aus den nicht italienischen Kronländern in das der Silberwährung sich erfreuende lombardisch-venezianische Königreich strömen, um daselbst je hundert als Äquivalent eines Gulden Silber verwertet zu werden, während sie in den nicht italienischen Kronländern selbstverständlich bloß einem Gulden Banknoten gleichgestellt erscheinen. Diesem Überströmen, welches mit fortwährenden kostspieligen Nachschüben von Kupfermünzen und mit dem Mangel derselben in den nicht italienischen Kronländern verbunden ist, kann nur durch die Außerkurssetzung der sogenannten deutschen Neukreuzer im lombardisch-venezianischen Königreiche und durch Kreierung einer ganz gleichmäßig bewerteten und münzvertragsgemäß geprägten, jedoch speziell als nur fürs lombardisch-venezianische [Königreich] giltig bezeichneten eigenen Kupfermünze (1 und ½ Neukreuzer) abgeholfen werdenp . In bezug auf die Ausmünzungsverhältnisse seien die Bestimmungen des Ah. Patentes vom 19. September 185720 maßgebend. Nur das Gepräge muß verschieden sein von den übrigen gleichartigen Münzen. Nach den hierüber im Finanzministerium gepflogenen Erörterungen und im Grunde der von der Venediger Statthalterei und dem dortigen Finanzpräfekturspräsidium abgegebenen Gutachten hätte sowohl bei den ganzen als bei den halben Neukreuzern der Avers entweder das kaiserliche Wappen mit der Überschrift Impero Austriaco oder das lombardisch-venezianische Landeswappen mit der Schrift Regno Lombardo Veneto zu enthalten; der Revers hätte die Bezeichnung 1 rücksichtlich 5/10, die Jahreszahl und die Überschrift „moneta spicciola“ [zu enthalten]. Der Finanzminister, qwelcher die Zeichnungen in Vorlage brachteq, glaubt sich rücksichtlich der Aversseite für die erste Alternative, nämlich dafür entscheiden zu sollen, daß auf den Avers der kaiserliche Adler etc. geprägt werde, und daß der Rand geritzt zu || S. 77 PDF || prägen wäre, damit die Münze auch durch das bloße Gefühl von den gleichnamigen bisherigen Münzen unterschieden werde.

Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung21.

IX. Gesuch des Eugen Schöller wegen Lieferung von Gewehren nach Serbien

Der Finanzminister referierte über ein Gesuch eines gewissen Eugen Schöller, womit derselbe die Anfrage stellt, ob ihm, da er ein sehr bedeutendes Lieferungsgeschäft mit Waffen nach Serbien hat, die Ausfuhr dieser Waffen gestattet werde, um sich dann darnach wegen der Bestellung dieser Gewehre richten zu können. Vom finanziellen Standpunkte würde sich der Finanzminister nicht dagegen aussprechen, nachdem aber das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen in Kraft besteht22, so könne er sich nur darauf beschränken, bei Erledigung des Gesuches den Bittsteller darauf zu verweisen. Alle Mitglieder des Ministerrates waren damit einverstanden, der Kriegsminister mit dem Bemerken, daß, nachdem in jüngster Zeit 100.000 Gewehre von hier aus an fremde Mächte abgegeben wurden23 und somit im nächsten Jahr größere Anschaffungen notwendig sein werden, die hiesige Industrie dann kaum ausreichen dürfte, wenn jetzt auch andere große Privatbestellungen stattfinden würden.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 12. Dezember 1861. Empfangen 12. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.