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Nr. 160 Ministerrat, Wien, 30. November 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; abw. Forgách, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 17. 12.

MRZ. 964 – KZ. 3998 –

Protokoll I des zu Wien am 30. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Der Präsident des Staatsrates referierte, der Minister der Finanzen habe zum § 38 (neu) des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche einen Zusatz beantragt, welchen Sektionschef Baron Hock bei der Beratung am 23. November zur Sprache zu bringen übersehen hatte1. Derselbe lautet: „und unbeschadet der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Streitigkeiten zwischen dem Staate und dessen Bediensteten oder den zum Verschleiße von Gegenständen des Staatsmonopols oder zur Ausübung sonstiger Regalrechte des Staates bestellten Personen“. Ohne dieses Amendement würde nämlich die Jurisdiktion der Handelsgerichte sich auf alle Streitigkeiten erstrecken, welche zwischen dem Staate und den Beamten und Angestellten bei Staatsfabriken, montanistischen Werken, Tabak- etc. Verlegern entstehen. Die Konsequenzen einer solchen Verfügung bedürften keiner weiteren Erwägung. Präsident Freiherr v. Lichtenfels hätte nicht geglaubt, daß die Bestimmungen der §§ 37 und 38 (neu) über die Kompetenz der Handelsgerichte auf die Streitigkeiten mit den Angestellten der Staatsfabriken etc. angewendet werden können. Wofern aber der Finanzminister einen Wert darauf legt, daß dieses im Gesetze explicite ausgesprochen werde, würde der Präsident gegen einen solchen Antrag nichts einwenden, sondern nur vorschlagen, daß der Eingang des Zusatzes in folgender Weise, der größeren Deutlichkeit wegen, gefaßt werde: „und unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Steitigkeiten etc.“.

Der Finanzminister erklärte sich mit dieser Textierung des Zusatzes vollkommen einverstanden, und der Ministerrat stimmte der Aufnahme desselben in den Gesetzentwurf bei.

II. Vorlage des Handelsgesetzbuches an den engeren oder an den Gesamtreichsrat

Der Präsident des Staatsrates referierte über die bei der Beratung am 23. November vom Minister des Äußern zur Sprache gebrachte Frage, ob das neue Handelsgesetzbuch zur Kompetenz des engeren oder des Gesamtreichsrates gehöre2.

Die kaiserlichen Diplome vom 20. Oktober und 26. Februar weisen die Zoll- und Handelssachen dem Gesamtreichsrate zu; allein es fragt sich nun, was unter „Handelssachen“ || S. 67 PDF || zu verstehen sei. Referent könne dahin nur die politisch-administrativen Handelsangelegenheiten, nicht aber ein Gesetz wie dieses rechnen, wodurch die privatrechtlichen Verhältnisse der Kauf- und Handelsleute, dann jene der Handelsgesellschaften geregelt werden. Diese Regelung ist ein Teil der Justizgesetzgebung, welche verfassungsgemäß nicht in allen Ländern gleich sein muß und es auch tatsächlich nicht ist. Das Handelsrecht steht mit dem in jedem Land geltenden Privatrechte in so inniger Beziehung, daß man bei Festsetzung des ersten auf das letztere sorgfältig Rücksicht nehmen muß. Darin liegt, unter unseren gegenwärtigen Verhältnissen, ein Hindernis der absoluten Gleichheit des Handelsrechts in ganz Österreich. So sehr auch Freiherr v. Lichtenfels sich darüber freuen würde, wenn das Handelsgesetzbuch schon jetzt in Ungarn angenommen werden würde, so könne er sich doch jetzt noch nicht mit dieser Hoffnung schmeicheln: ist man ja doch dort sogar von dem bereits eingeführten deutschen Wechselrechte auf das ungarische Wechselrecht zurückgegangen3! Als Vollzugsmaßregel zu einem bindenden Staatsvertrage könne das vorliegende Gesetz auch nicht vor den Gesamtreichsrat gebracht werden, nachdem Österreich sich zur allgemeinen Einführung des Handelsgesetzbuches nicht verpflichtete und überhaupt jeder deutsche Staat sich auch selbst wegen Änderung dieses Gesetzes freie Hand behalten hat. Der Präsident sei daher des Erachtens, daß das vorliegende Gesetz vor den engeren Reichsrat zu bringen sei, worauf es auch seinem Inhalte nach ganz berechnet ist.

Der Minister des Äußern hält es für sehr notwendig, das Prinzip der Einheit der Gesetzgebung in Handelsangelegenheiten intakt zu erhalten. Wenn die Regierung selbst durch Anerkennung der Kompetenz des engeren Reichsrates über dieses Gesetz eine Bresche in die Einheit schießt, wird sie dann noch die Einheit der Zollgesetzgebung etc. mit Erfolg verteidigen können? Die Verschiedenheit des ungarischen und österreichischen Privatrechtes scheine nicht notwendig die Verschiedenheit des ungarischen Handelsrechtes zu bedingen, da das neue Handelsgesetzbuch in den sämtlichen deutschen Staaten Geltung erhalten soll, in deren eminenter Mehrzahl das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch keine Geltung hat. Der Finanzminister wies darauf hin, daß das Handelsgesetzbuch nebst den streng privatrechtlichen noch mehrere Bestimmungen enthält, welche sich auf die Handelspolizei, aFirmenprotokollierung, Handlungsgesellschaftena, das Eisenbahnwesen etc., d. i. also auf solche Angelegenheiten beziehen, die zu den gemeinsamen des ganzen Reiches gehören und von welchen gar nicht abzusehen ist, wie selbe dies- und jenseits der Leitha nach wesentlich verschiedenen Grundsätzen behandelt werden sollen. Wenn selbst unabhängige Staaten sich in Handelssachen einer gemeinsamen Handelsgesetzgebung freiwillig unterwerfen, wie sollte Ungarn sich der Notwendigkeit entziehen können, dieselben Einrichtungen anzunehmen, welche in den benachbarten Kronländern gelten, mit denen es in tausend Handelsbeziehungen steht, die noch täglich an Umfang und Wichtigkeit für dieses Königreich || S. 68 PDF || zunehmen. Der Minister müsse daher dafür stimmen, daß das Handelsgesetzbuch vor den Gesamtreichsrat gebracht werde. Der Handelsminister trat derselben Meinung bei, indem er ferner heraushob, daß die geltend gemachten Schwierigkeiten wegen des ungarischen Privatrechtes in Siebenbürgen und Kroatien nicht bestehen, indem hier die Judexkurialkonferenzbeschlüsse das ABGB. nicht verdrängt haben. bÜberdies seien auch die gedachten Beschlüsse nur provisorische, die noch immer einer Abänderung unterliegen könnenb . Der Kriegsminister teilte gleichfalls die Meinung der Minister des Äußern und der Finanzen.

Der Staatsminister zollt den großen Vorteilen eines gleichförmigen Handelsrechts im ganzen Reich volle Anerkennung: allein das Wünschenswerte ist leider nicht immer erreichbar! Wie wünschenswert, ja wie notwendig wäre es selbst, daß dies- und jenseits der Leitha dasselbe Privatrecht, dasselbe Strafgesetz Geltung habe! Und doch muß man vorderhand darauf verzichten und die von dieser Verschiedenheit unzertrennlichen Übel so lange hinnehmen, bis das Bedürfnis zu deren Abstellung sich im Lande selbst unabweisbar geltend macht. Andererseits vermöchte der Staatsminister die Vorlage an den Gesamtreichsrat vom staatsrechtlichen Standpunkte nicht standhältig zu rechtfertigen. Denn dieselbe sei doch unbestreitbar ein Privathandelsrecht und könne als solches unter die gemeinsamen Reichsangelegenheiten im Sinn unserer Grundgesetze nicht subsuiert werden. Allerdings greift das Handelsrecht auch da und dort in Gebiete ein, welche nicht streng privatrechtlicher Natur sind; allein dies ist von der Ökonomie eines solchen Gesetzes unzertrennlich und ändert nicht den Gesamtcharakter desselben. Eine Vorstimme habe darauf hingedeutet, daß das Handelsgesetzbuch auch in den deutschen Staaten eingeführt wird, wo das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch keine Geltung hat, und daraus gefolgert, daß auch die Verschiedenheit des ungarischen Privatrechts nicht im Wege stehen dürfte. Hierauf müsse Ritter v. Schmerling bemerken, daß das in Deutschland geltende sogenannte gemeine Recht unserem ABGB. sehr nahe steht, während zwischen dem letzteren und dem ungarischen Privatrechte bekanntlich eine sehr große Kluft besteht. Es erübrige daher wohl nichts, als das vorliegende Gesetz bei dem engeren Reichsrate einzubringen. Nach der Meinung des Ministers Grafen Nádasdy würde es nicht ganz an Anhaltspunkten fehlen, das in Rede stehende Gesetz bei dem Gesamtreichsrate einzubringen, da es nämlich in naher Beziehung zum auswärtigen Handel steht, und da es die Frucht einer internationalen Vereinbarung ist, deren Verhandlungen unter der Voraussetzung begannen, daß dieses Gesetz in allen Ländern der österreichischen Monarchie eingeführt werden würde. Allein er müsse das überwiegende Gewicht der dagegen angeführten Gründe anerkennen und demnach für die Einbringung bei dem engeren Reichsrate stimmen. Da jedoch hochwichtige Interessen des innern sowohl als des internationalen Handels aller Länder der Monarchie — und insbesondere der zur ungarischen Krone gehörigen — es äußerst wünschenswert machen, daß das neue Handelsgesetzbuch im ganzen Reiche Geltung erhalte, glaube Graf Nádasdy beantragen zu sollen, der Ministerrat wolle den Beschluß fassen, || S. 69 PDF || die Einführung dieses Gesetzes in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien, sobald es tunlich erscheint, anzustreben. Dieser Beschluß wäre im heutigen Protokolle niederzulegen.

Die Minister Baron Mecséry, Ritter v. Lasser und Graf Esterházy — mithin die mehreren Stimmen — waren mit der Vorlage des Gesetzes an den engeren Reichsrat einverstanden, und stante hoc concluso traten sämtliche Votanten dem vom Minister Grafen Nádasdy formulierten Beschlusse bei, daß die Einführung des Handelsgesetzbuches in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien mit Slawonien sobald als tunlich anzustreben sei4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 15. Dezember 1861. Empfangen 17. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.