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Nr. 146 Ministerrat, Wien, 2. November 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. ( Erzherzog Rainer 2. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Pálffy; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 17. 11.

MRZ. 950 – KZ. 3592 –

Protokoll des zu Wien am 2. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Instruktion für den neuen Statthalter in Ungarn und die Obergespäne

Gegenstand der Verhandlung war a) die Instruktion für den neuen Statthalter von Ungarn nebst einem Anhange, enthaltend die besonderen Weisungen bezüglich der Handhabung und Leitung des Polizeiwesens; b) die Instruktion für die Obergespänea, 1. Der ungarische Hofkanzler referierte zuerst über die beigeschlossene Instruktion für den Statthalterb, wobei er die Bemerkung vorausschickte, daß die darin enthaltenen Bestimmungen im wesentlichen teils aus der für Se. kaiserliche Hoheit den durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Albrecht als Gouverneur von Ungarn bestimmt gewesenen Instruktion2, teils aus den für die Statthalter der übrigen Kronländer vorhandenen Instruktionen entnommen und den gegebenen Verhältnissen angepaßt sind. Er hob sodann in bezug auf den Verkehr des Statthalters mit den Zentralstellen hervor, daß die Korrespondenz desselben mit dem Finanz-, Kriegs- und Handelsministerium in allen in das Ressort dieser Ministerien fallenden Angelegenheiten nicht im Wege der ungarischen Hofkanzlei, sondern unmittelbar stattfinden wird. Obwohl die Überwachung der Presse, der Vereine, Theater, Gewerbe usw. in den Geschäftskreis der Statthalterei gehört, weiset die Instruktion die Leitung der bezüglichen Einrichtungen und Maßregeln ausschließlich dem Statthalter zu, ihm ist auch die Bewilligung von Vereinen im allgemeinen vorbehalten, und nur bei Errichtung eines stehenden Theaters ist er an die Einholung der höchsten Bewilligung gebunden. Das dem Statthalter gemäß der Instruktion eingeräumte Recht der Ernennung des || S. 482 PDF || Bürgermeisters der Hauptstadt Ofen-Pest erstrecke sich selbstverständlich nur auf die Zeit des Provisoriums. Dieses vorausgeschickt, verlas der ungarische Hofkanzler absatzweise die Instruktion, gegen deren Inhalt sich dem Ministerrate keine Erinnerung ergab.

Graf Forgách bemerkte hierauf, daß er in dieser Instruktion eine Frage unberührt gelassen habe, nämlich über die Stellung des Statthalters zu den Justiz- und Finanzorganen im Lande. Wenn demselben auch auf die dahin einschlägigen Angelegenheiten kein unmittelbarer Einfluß zukommt, so sei es doch unumgänglich notwendig, daß er in allen diesen Sachen cvon Wichtigkeitc unterrichtet sei, und Graf Forgách glaubte daher beantragen zu sollen, daß ein Paragraph folgenden Inhaltes in die Instruktion aufgenommen werde: „Der Statthalter ist berechtigt, von den Organen sowohl der Justizverwaltung als Finanzverwaltung in Ungarn Aufklärungen zu verlangen, und die gedachten Organe sind verpflichtet, diese und nötigenfalls die bezüglichen Akten unweigerlich zu erstatten und vorzulegen.“ Sowohl der Finanzminister als auch alle übrigen Stimmführer waren mit diesem Antrage einverstanden, indem diese Maßnahme nicht nur vollkommen gerechtfertigt, sondern auch für den Ah. Dienst sehr förderlich erscheine, wobei Minister Ritter v. Lasser noch andeutete, daß es auch noch wünschenswert wäre, alle wichtigen Finanzverfügungen dem Statthalter von vornehinein, und zwar am besten durch das Ministerium, selbst bekanntzugeben. Der ungarische Hofkanzler schritt sodann zur Verlesung der besondern — geheimen — Verhaltungsmaßregelnd für den Statthalter in bezug auf die Leitung und Handhabung der Polizei im Lande, welche ursprünglich einen Anhang zu der Generalinstruktion bilden sollten, jedoch über Antrag des Staatsministers ehievon getrennt [wurden] und eine eigene Instruktion, welche auch Geltung für alle zur politischen Verwaltung der Distrikte entsendeten Regierungsorgane hat, bilden, und infolgedessen der letzte Paragraph der Instruktion für den Statthalter, worin sich auf diese Weisungen bezogen wird, ganz entfällte . Hiebei ergaben sich folgende Bemerkungen:

Der im Art. I vorkommende Ausdruck „Tragen politischer Abzeichen“ gab dem FML. Grafen Pálffy zu der Frage Anlaß, welche Kleidung als politisch bedenklich anzusehen sei, welche Frage der Polizeiminister dahin beantwortete, daß das Tragen nationaler Anzüge an sich keinen Gegenstand einer solchen Bedenklichkeit bilde, um dagegen einzuschreiten, so wie sich auch der Gebrauch der Provinzialfarben nicht verbieten lasse. Hier handelt es sich lediglich um das absichtliche, auf einen sichern Zweck hinzielende Tragen politischer Abzeichen, was sich aber nicht nach den einzelnen hiezu gewählten Objekten, sondern aus den diese ostentativ begleitenden Umständen beurteilen läßt.

In bezug auf den Art. II, welcher die Maßnahmen gegen die der öffentlichen Ruhe gefährlichen Individuen behandelt, war der Polizeiminister der Ansicht, daß die Präventive hier nicht so weit auszudehnen wäre, daß gegen solche Personen || S. 483 PDF || beim bloßen Verdachte ohne eine nachgewiesene spezielle Handlung gleich mit der Verhaftung vorgegangen [werde] und [sie] in einer Festung außer Landes untergebracht werden. Es würde vielmehr genügen, solche Individuen der strengsten Überwachung zu unterziehen und bei der ersten gegen die Regierung an den Tag gelegten feindseligen Handlung sogleich in Gewahrsam zu nehmen, mit der Festung gegen dieselben aber erst dann vorzugehen, wenn ein spezielles Faktum vorliegt und konstatiert ist. Nachdem sich die übrigen Stimmführer in derselben Weise aussprachen, erklärte der ungarische Hofkanzler , die betreffende Stelle darnach zu modifizieren. FML. Graf Pálffy erinnerte, daß, nachdem er die Überwachung verdächtiger Personen für von größter Wichtigkeit halte, er diesem Zweige seine besondere Aufmerksamkeit widmen wolle und sich hiebei — wenn es die ungarische Hofkanzlei und der hohe Ministerrat billigen — eines Mittels bedienen würde, welches bisher in Siebenbürgen mit sehr gutem Erfolge angewendet worden sei. Er möchte nämlich alle vermöge ihrer bekannten politischen Gesinnungen gefährlichen Individuen, wenn man keinen Anhaltspunkt hat, gegen selbe ohneweiters einzuschreiten, vorerst warnen und ihnen bedeuten lassen, sie mögen von ihrem Vorhaben abstehen, indem ihr ganzes Tun und Lassen genau beobachtet wird und sie bei der ersten feindseligen Handlung gegen die Regierung in Verhaft genommen und der Strafe unterzogen werden. Graf v. Forgách erwiderte, daß dieser Vorgang seinen guten Zweck haben könne und daher nicht ausgeschlossen sei, daß jedoch hierwegen eine Bestimmung in die Instruktion nicht aufgenommen werden könne, sondern lediglich dem Statthalter anheimgestellt bleiben müsse, die ihm in dieser Beziehung dienlichen Mittel anzuwenden. Auf die Bemerkung des Kriegsministers , daß [in] neuerer Zeit sehr häufig Fälle vorkommen, wo von den Obergespänen an aktive Offiziere Pässe in das Ausland verabfolgt werden, und daß es wünschenswert wäre, diesem Übelstand abzuhelfen, deutete der ungarische Hofkanzler an, daß von nun an die Paßerteilung ins Ausland dem Statthalter vorbehalten ist und derselbe die beregten Übelstände gewiß nicht dulden wird.

Bei dem Art. V, welcher von der Erteilung von Waffenlizenzen handelt, wurde von Seite des Polizeiministers bemerkt, daß zu dem Besitze einer Waffe keine besondere Bewilligung erforderlich ist und die Erteilung eines Waffenpasses nur dann Platz greift, wenn der Besitzer die Waffe tragen und gebrauchen will, und es wurde sohin über Vorschlag des ungarischen Hofkanzlers beschlossen, diesen Artikel aus der Instruktion ganz wegzulassen und hierwegen eine eigene, in das Meritum eingehende Weisung auszuarbeiten.

Bei der hierauf von dem ungarischen Hofkanzler zum Vortrag gebrachten Instruktion für die Obergespänef, 3 wurde bloß von Seite des Finanzministers darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Bestimmung des § 8, welcher von den Besoldungen der Komitatsbeamten handelt, die Systemisierung von Dienstposten || S. 484 PDF || in die Hände des Komitatsleiters gelegt wäre, was ganz gegen die Regel sei, indem die Systemisierung selbst der geringsten Posten überall den Zentralstellen vorbehalten ist. Nachdem Graf Forgách erklärte, daß dieser Grundsatz allerdings richtig und in geregelten Verhältnissen auch in Ungarn Geltung haben müsse, gegenwärtig aber, wo es sich um ein rasches Vorgehen in der ersten Organisation handelt, vorläufig von dem systemmäßig vorgeschriebenen Wege abgewichen werden muß, begnügte sich der Finanzminister damit, den fraglichen Paragraph dahin zu modifizieren, daß das Ausmaß der Besoldung innerhalb des bereits für die Komitate festgesetzten Maximums dem Komitatsleiter überlassen werde, wenn es sich aber um die Überschreitung dieses Maximums handelt, derselbe seine Anträge an die Statthalterei zu erstatten hat, welche sodann hierüber im vorschriftsmäßigen Wege das weitere Amt handeln wird. Infolge der weiteren Bemerkung des Finanzministers, daß die Besoldung nicht — wie es in diesem Paragraphe heißt — von dem Tage an, an welchem der Beamte nach geleistetem Eide sein Amt angetreten, sondern vom Ersten des auf den Tag des geleisteten Eides folgenden Monates [erfolgt], wurde vom ungarischen Hofkanzler die entsprechende Berichtigung vorgenommen. Schließlich sprach der Staatsratspräsident den Wunsch aus, in diese Instruktion eine Weisung in der Richtung aufzunehmen, daß die Leiter der Komitate in allen die Wohlfahrt und gemeinsamen Interessen der Gesamtmonarchie berührenden Angelegenheiten unterstützendg mitzuwirken, hnamentlich den von den Justizbehörden der übrigen Kronländer an sie ergehenden Requisitionen gehörig zu entsprechenh haben. Gegenwärtig werde von den ungarischen Behörden jeder nachbarliche Dienst verweigert, und es erscheine schon im Interesse der Rechtspflege dringend notwendig, hierin eine entsprechende Änderung zu treffen. Sämtliche Stimmführer anerkannten die Notwendigkeit einer solchen Weisung, und es wurde sohin beschlossen, eine solche in die Instruktion aufzunehmen4.

II. Frage, ob dem zum Statthalter in Ungarn ernannten FML. Móric Graf Pálffy sein Posten in Siebenbürgen zu reservieren sei

Der Kriegsminister stellte die Frage auf, ob dem zum Statthalter von Ungarn ernannten FML. Grafen Moriz Pálffy sein bisheriger Militärposten in Siebenbürgen zu reservieren wäre, was ihm im bejahenden Falle einige Schwierigkeiten in bezug auf seinen Stellvertreter machen würde.

Der Ministerrat erachtete in Erwägung des sehr heiklichen Postens in Pest, daß wenigstens sechs Wochen zugewartet werden solle und dem Pálffy daher jedenfalls für diese Zeit sein bisheriger Posten zu reservieren sei.

III. Bemessung der Bezüge des Grafen Pálffy

Der ungarische Hofkanzler referierte über die Festsetzung des Gehaltes für den Statthalter Grafen Pálffy und schlug vor, demselben ein Gehalt von jährlich 8000 fl. nebst einer Funktionszulage von jährlich 8000 fl. zu bestimmen und überdies zur Einrichtung einer seiner neuen Stellung entsprechenden Haushaltung ein Einrichtungspauschale von 4000 fl. zu bewilligen. Hierwegen ergab sich keine Erinnerung.

|| S. 485 PDF || Nachdem die Militärbezüge des Grafen Pálffy für die Dauer seiner Funktion, welche voraussichtlich eine vorübergehende sein dürfte, vom Tage der Flüssigmachung seiner neuen Emolumente nach den bestehenden Vorschriften einzustellen wären, Graf Pálffy hiedurch aber in die Notwendigkeit gebracht würde, seinen Militärhaushalt aufzugeben oder mit bedeutenden Kosten zu unterhalten, so glaubte der Kriegsminister darauf antragen zu sollen, daß dem Grafen Pálffy mit Ausnahme seiner Militärgage, welche für die Zeit seiner neuen Funktion einzustellen ist, bis auf weiteres der Genuß seiner sonstigen Militärdienstgebühren zu belassen wäre.

Der Ministerrat erklärte sich hiemit einverstanden, und wird Graf Forgách in dieser Richtung den bezüglichen au. Vortag erstatten5.

IV. Bemessung der Bezüge des zur Leitung der ungarischen Statthalterei entsendeten Hofrats Stephan v. Privitzer

Der ungarische Hofkanzler referierte, der mit der Reorganisierung der ungarischen Statthalterei betraute Hofrat v. Privitzer habe erklärt, ohne eine Geldunterstützung Wien, wo ihn Familienverhältnisse binden, nicht verlassen und nach Pest, wo er der ihm zugedachten hohen Stellung gemäß auftreten müsse, nicht abgehen zu können. Graf v. Forgách bringt daher in Antrag, dem genannten Hofrat zur Bestreitung der Übersiedlung und sonstiger Auslagen einen Betrag von 2000 fl. und eine Funktionszulage von monatlich 500 fl. zu bewilligen.

Der Finanzminister weiset darauf hin, daß der Übersiedlungsbetrag von 2000 fl. weit über das normalmäßige Ausmaß hinausreicht, und spricht sich dahin aus, daß dieser Betrag wohl belassen werden könnte, dagegen aber die Funktionszulage auf monatlich 400 fl. zu beschränken wäre.

Alle übrigen Stimmführer mit Ausnahme des mit dem Finanzminister stimmenden Ministers Ritter v. Lasser waren für das vom ungarischen Hofkanzler beantragte Ausmaß der Funktionszulage6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 15. November 1861. Empfangen 17. November 1861. Erzherzog Rainer.