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Nr. 139 Ministerrat, Wien, 19. Oktober 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. ( Erzherzog Rainer 19. 10.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Kabos; abw. Wickenburg, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 30. 10.

MRZ. 943 – KZ. 3354 –

Protokoll des zu Wien am 19. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Einwände des siebenbürgischen Landesguberniums gegen die Einberufung des Landtags

Gegenstand der Beratung war a) ein Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei über die Vorstellungen des siebenbürgischen Landesguberniums gegen die Einberufung des Landtages, b) ein Präsidialvortrag des mit der interimistischen Leitung der siebenbürgischen Hofkanzlei betrauten Hofrates v. Kabos in betreff der obigen Angelegenheit, c) ein zweiter Präsidialvortrag mit der Vorlage des || S. 447 PDF || Entwurfes zu dem in Angelegenheit des Landtages angetragenen königlichen Reskripte1.

[a)] In dem ersten Vortrage, welchen Hofrat v. Kabos zuerst referierte, werden zunächst die Vorstellungen dargelegt, welche das siebenbürgische Gubernium bereits unterm 1. Juni 1861 gegen die Zusammenberufung des Landtages bei der Hofkanzlei eingebracht hat. Die darin geltend gemachten Gründe sind im wesentlichen dieselben, wie sie in der über das königliche Reskript vom 19. September l. J. gemachten Repräsentation des Guberniums vom 3. Oktober l. J. (Beilagea ) vorgebracht sind. Die siebenbürgische Hofkanzlei ist der Meinung, daß die in diesen beiden Vorstellungen vorgebrachten Bedenken auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, und glaubt sich nur gegen zwei Punkte aussprechen zu sollen, nämlich erstens gegen die Behauptung, daß nur der gesetzlich gekrönte König von Ungarn als Landesfürst Siebenbürgens die gesetzgebende Gewalt mit dem Landtage gemeinschaftlich ausüben könne, und zweitens dagegen, daß sich das Gubernium von vornehinein ausschließlich auf den Standpunkt der 1848er Gesetze stellt und nur nebenbei auf die früheren Landesgesetze vom Jahre 1791 zurückgeht. Belangend die am Schlusse der Repräsentation angeführte Besorgnis, daß durch die Einberufung des Landtages bei der vorhandenen Aufgeregtheit der Gemüter unvermeidliche Reibungen hervorgerufen werden müßten, welche die bedauerlichsten Folgen nach sich ziehen würden, so hält die Hofkanzlei dieselbe allerdings nicht für unbegründet, glaubt es jedoch nur dem Ah. Eirmessen anheimstellen zu können, ob der siebenbürgische Landtag nach dem Antrage des Guberniums bis zu dem Zeitpunkte, wo die Gemüter ruhiger geworden sein würden, aufzuschieben sei oder nicht. Schließlich wird die Bitte gestellt um die Ag. Bestimmung eines neuen Termins sowie eines andern Ortes zum Zusammentritte des Landtages. In einem Separatvotum des Hofrates [der siebenbürgischen Hofkanzlei] v. Popp wird den Anschauungen und vorgebrachten Bedenken des Guberniums entschieden entgegengetreten und nach näherer Erörterung der einzelnen Punkte beantragt, das Landesgubernium wegen der grundlosen Verzögerung des Zusammentrittes des siebenbürgischen Landtages durch seine Vorstellung zurechtzuweisen und demselben zu befehlen, daß es wegen Publizierung des königlichen Reskripts und Vornahme der Vorbereitungen zum Landtage das Erforderliche alsogleich einleite und daß es ferner || S. 448 PDF || die etwaigen Vorstellungen der Munizipien gegen die Einberufung des Landtages zurückweise und die Oberbeamten der Munizipien unter persönlicher Verantwortung anweise, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Landtag je eher zusammentreten könne.

[b)] In dem ersten Präsidialvortrage bekämpft Hofrat v. Kabos die nach seiner Meinung irrigen Ansichten des Separatvotums Popps und stellt den Antrag, daß der Landtag nunmehr nicht auf den 4. November, sondern auf den 2. Dezember l. J. einberufen werde, wobei jedoch die übrigen Bestimmungen der Ah. Entschließung vom 19. September l. J. aufrecht blieben. Zugleich wäre das siebenbürgische Gubernium zu beauftragen, den Landtag sogleich auszuschreiben und die obige Ah. Entschließung mit Beseitigung aller weiteren Hindernisse unverweilt in Vollzug zu setzen. Die siebenbürgische Hofkanzlei aber hätte das diesfalls zu erlassende Reskript ehestens zur Ah. Unterschrift vorzulegen2.

[c)] Mit dem zweiten Präsidialvortrage wird der Entwurf des obbemerkten Reskripts unterbreitet, welchen Entwurf Hofrat v. Kabos ebenfalls dem ganzen Inhalte nach vorgelesen hat.

Der zuerst zur Abgabe seiner Meinung aufgeforderte Staatsminister bemerkte: In der vorliegenden Repräsentation sind Anschauungen und Rechtsfragen enthalten, auf die er hier um so weniger einzugehen gesonnen sei, als er überhaupt eine Repräsentation des siebenbürgischen Guberniums nicht anerkenne. Gegenwärtig ist sich allein an das Diplom vom 20. Oktober zu halten. Dieses ist die Grundlage, auf welcher sowohl die ungarische als auch die siebenbürgische Hofkanzlei wieder in das Leben getreten sind, und es muß auch auf dieser Grundlage allein die verfassungsmäßige Umstaltung Siebenbürgens durchgeführt werden. Wenn nun die gegenwärtigen Funktionäre dieses Diplom nicht anerkennen wollen, so haben sie gar nicht antreten sollen, oder sie handeln treulos, indem sie eben nur auf dieser Grundlage zu ihrem Amte berufen worden sind und dasselbe mit der Verpflichtung übernommen haben, nach den aufgestellten Regierungsgrundsätzen vorzugehen. Auf dieser Basis ist auch das gegenwärtige siebenbürgische Landesgubernium gebildet und ist durchaus nicht gleich zu halten dem ehemaligen Gubernium. Sowohl in dem Oktoberdiplome als auch in der Karlsburger Konferenz3 ist angenommen, daß der siebenbürgische Landtag weder nach dem 1791er noch nach dem 1848er Gesetze zusammenberufen werden könne, und es mußte daher diesfalls ein neues Gesetz gegeben werden, was nun mittelst der Ah. Entschließung vom 19. September l. J. geschah. Gegen diesen Ah. Befehl gibt es keine Remonstration, sondern es haben die Behörden unbedingt zu gehorchen. Geschieht dieses nicht, so kennt der Staatsminister nur ein Mittel dagegen, nämlich die ungehorsamen Funktionäre zu entfernen und durch solche zu ersetzen, welche den Willen haben, den Tendenzen der Regierung nachzufolgen. Der Staatsminister glaubt daher, darauf beharren zu müssen, daß die Ah. Entschließung vom 19. September l. J. unverkürzt in Vollzug || S. 449 PDF || gesetzt werde. Da aber das vorliegende Beispiel zeige, daß von dem gegenwärtigen Gubernium nichts zu erwarten sei, und es am Tage liegt, daß die jetzige Regierung in Siebenbürgen einen Standpunkt eingenommen hat, der total verderblich ist, und daher von hier aus früher keine durchgreifenden Maßregeln ergriffen werden können, bevor man nicht wenigstens an den Spitzen der Behörden Organe hat, die den Absichten der Regierung nachgehen, so würde er beantragen, daß vor einer Entscheidung in dieser Angelegenheit vor allem die Versicherung abzuverlangen wäre, daß die siebenbürgische Hofkanzlei, das Gubernium usw. das Diplom vom 20. Oktober anerkennen, und wenn dies verweigert werden sollte, sogleich zu der Ernennung anderer Funktionäre geschritten werde. Der Polizeiminister schloß sich dieser Meinung vollkommen an. Der Minister des Äußern pflichtete ebenfalls der Ansicht des Staatsministers bei, indem er auch der Überzeugung ist, daß mit Organen, welche sich auf diesen Standpunkt stellen wie hier das Gubernium, unmöglich das gewünschte Ziel erreicht werden könne. Was aber die vorliegende Vorstellung selbst anbelangt, so erscheint sie ihm derart, daß nach seiner Ansicht alle jene, von denen sie ausgeht, nicht länger im Dienste der Regierung bleiben können. Indem er daher dem Antrage des Staatsministers beitritt, ist er nur noch dafür, daß die an der Repräsentation beteiligten Funktionäre sogleich des Dienstes entlassen werden. Der Kriegsminister , prinzipiell mit dem Staatsminister einverstanden, hält es nicht für zweckmäßig, daß die Funktionäre erst aufgefordert werden, ob sie das Oktoberdiplom anerkennen wollen oder nicht, indem dies nach den bisherigen Erfahrungen eine unnütz verlorene Zeit wäre. Seines Erachtens wäre der Ah. Befehl vom 19. September sogleich in Vollzug zu setzen und alle dagegen handelnden Organe ohne weiteres zu entsetzen, bweil sich der Kriegsminister nicht von der Überzeugung trennen kann und wird, daß es im Plane der Umsturzpartei und aller ihrer Organe liege, Zeit zu gewinnen, bis endlich der Augenblick fremder Intervention eintreten könne, daher, wie dies bereits die Erfahrung gelehrt, viele der befragten Funktionäre ihre Adhäsion zu den Prinzipien und Absichten der Regierung mit dem Vorbehalte geben werden, inzwischen das so dringend nötige Auftreten der Regierung zu paralysieren und die Anstellung treugesinnter Organe zu hintertreibenb . Der Minister Ritter v. Lasser entwickelte des näheren, wie auf Grundlage des Diploms vom 20. Oktober, welches nichts von der Herstellung der alten Konstitution Siebenbürgens spricht, sondern allen Kronländern gleiche verfassungsmäßige Freiheiten zusichert cund welches von Ah. Handschreiben begleitet war, die speziell für Siebenbürgen nur allein die Herstellung einer Hofkanzlei und die Notwendigkeit, auf neuer, durch eine Vertrauenskonferenz in Karlsburg zu beratender Grundlage einen Landtag zu berufen, ausgesprochen habenc, es gar nicht anders möglich ist, als die Einberufung des siebenbürgischen Landtages im Oktroyierungswege zu veranlassen. Das Oktoberdiplom habe dem siebenbürgischen Hofkanzler nicht einmal dieselbe Stellung wie dem ungarischen Hofkanzler eingeräumt, noch weniger sei aber dem Landesgubernium die Rolle || S. 450 PDF || zugedacht worden, die es jetzt zu spielen sich anmaßt. Dasselbe sei einfach ddurch eine spätere Ah. Entscheidung, die nicht notwendig als eine Konsequenz des 20. Oktober aufgefaßt werden muß, als eine an die Stelle der Statthalterei eingesetzted Landesstelle kreiert worden, die morgen ganz umgewandelt werden könne. Gleicher Meinung mit dem Staatsminister eund in der Erwägung, daß bis zum Erlassen des die Landtagsberufung auf einen anderen Termin enthaltenden Ah. Auftrages die Zwischenzeit zu jedenfalls nötigen Einleitungen benützt werden sollee, machte Ritter v. Lasser noch folgende Vorschläge: 1. den provisorischen Präsidenten des siebenbürgischen Guberniums, Grafen Mikó, nach Wien zu berufen, um ihm die Erklärung abzufordern, wie er sich nun zu der Regierung stellen wolle; 2. den Finanzminister aufzufordern, die Einleitung zu treffen, daß von den Finanzorganen im Lande die Konskription der Wahlberechtigten vorgenommen und die Wahllisten verfertigt werden; 3. einen Kommissär nach Karlsburg zur Eruierung der Lokalverhältnisse und Adaptierung der zur Unterbringung der Landtagsmitglieder nötigen Lokalitäten zu entsenden; 4. an die siebenbürgische Hofkanzlei den Auftrag zu erlassen, das ganze Wahlverfahren nach den gegebenen Normen einzurichten, eine Wahlordnung zu verfassen und überhaupt alle Vorkehrungen zu treffen, die in Absicht auf die Art der Zusammensetzung des Landtages sich als notwendig darstellen. Endlich sprach Minister v. Lasser auch den Wunsch aus, daß, nachdem die formelle Giltigkeit des 1848er Gesetzes — [betreffend die] Union [mit Ungarn] — einen Gegenstand des Zweifels und des ewigen Streites bildet4, die bezüglichen Akten abverlangt und hier einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Auch ist er der Meinung, daß zur Beruhigung des Landes die Ausstellung eines Assekurationsdiploms5 bei Eröffnung des Landtages in Aussicht gestellt werden könnte. Der Finanzminister und der Minister Graf v. Esterházy schlossen sich der Meinung des Grafen v. Rechberg und des Grafen v. Degenfeld an. Die Einberufung des Gubernialpräsidenten Grafen v. Mikó hält der Finanzminister für ganz nutzlos, denn es handelt sich nach seinem Ermessen hier nicht um diese Persönlichkeit, sondern es muß, wenn man anders fortkommen will, von der höchsten Spitze bis herunter eine totale Änderung eintreten. Belangend den Antrag des Ministers Ritter v. Lasser, die Wählerlisten durch die betreffenden Finanzorgane verfertigen zu lassen, so zweifelt er nicht, daß dies der Mehrzahl nach durchführbar sein wird, und er werde auch nicht ermangeln, im Falle ihm diese Weisung zukommt, das Entsprechende zu veranlassen. Nach der Meinung des Staatsrats­präsidenten muß, nachdem das Diplom vom 20. Oktober und das Ah. Patent vom 26. Februar erlassen sind, an den damit verkündeten Staatsgrundsätzen unabänderlich festgehalten werden. Will man darnach regieren, so müssen auch die Mittel dazu || S. 451 PDF || vorhanden sein. Er könne daher nur dem Staatsminister beipflichten, nur würde er nicht für die von demselben vermeinte Aufforderung an die Funktionäre stimmen, so wie er sich auch nicht für die Einberufung des Grafen v. Mikó aussprechen könnte, weil er es für sehr dringend hält, sowohl rücksichtlich dieser Persönlichkeit als auch der übrigen Mitglieder des Guberniums ohne weiteres vorzugehen. Was die weiteren Anträge des Ministers Ritter v. Lasser betrifft, so erklärten sich der Staatsratspräsident und mit ihm alle übrigen Stimmführer mit den ad 2., 3. und 4. gestellten und auch mit der Einsendung der auf das 1848er Gesetz bezüglichen Verhandlungsakten einverstanden, wobei jedoch der ungarische Hofkanzler ad 2. die Modifikation wünschte, daß die Konskription der Wähler und Anfertigung der Wahllisten nicht von den Finanzorganen allein, sondern von den hiezu berufenen politischen Behörden im Einverständnisse mit den Finanzbehörden durchgeführt werde. Die Ausstellung eines Versicherungsdiploms bei Eröffnung des Landtages hält Baron Lichtenfels nicht für zeitgemäß, indem dieses eher einen Gegenstand der königlichen Propositionen bilden kann, welcher Ansicht auch die übrigen Stimmführer beitraten. Der ungarische Hofkanzler , welcher auf die Ah. Entschließung vom 24. März l. J. hinwies, wornach der die Organisierung des siebenbürgischen Landtages enthaltende 11. Artikel vom Jahre 1791 aufrechterhalten wurde, und bemerkte, daß nach allem, was seit dem 20. Oktober v. J. vorgegangen ist, und bei den gegenwärtigen Zuständen sowie der Stimmung des Landes sich immerhin ein Grund für das Vorgehen des Guberniums finden lasse, trat dennoch prinzipiell der allseitig geteilten Meinung des Staatsministers bei, nur scheint es ihm problematisch, ob von den vorgeschlagenen Mitteln auch wirklich ein guter Erfolg zu erwarten sei. Die Verwirrung sei zu groß, um derselben auf dem Wege des schriftlichen Verkehres ein Ende zu machen und alles in das rechte Geleise zu bringen. Hier handle es sich darum, tatkräftig aufzutreten und an Ort und Stelle die zur Durchführung der Regierungstendenzen erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, was seines Erachtens nur durch Entsendung eines mit den nötigen Vollmachten versehenen Vertrauensmannes bewerkstelligt werden kann. Graf v. Forgách beantragt daher, ein Individuum als königlichen Kommissär zu bestellen, dessen erste Aufgabe wäre, im Land den Geist des Oktoberdiploms zu erklären und sodann in dieser Richtung und nach den erhaltenen Instruktionen die Geschäfte einzurichten und durchzuführen.

Dieser Antrag wurde bei der hierüber vorgenommenen Abstimmung von sämtlichen Mitgliedern der Konferenz angenommen, worauf Se. k. k. Hoheit zu erklären geruhten, diesen Beschluß Sr. k. k. apost. Majestät zur Ah. Kenntnis bringen zu wollen6.

II. Präsidentenstelle bei der Venediger Finanzpräfektur

Der Finanzminister referierte den Besetzungsvorschlag für die durch die Ernennung des Ritters v. Holzgethan zum Staatsrate erledigte Präsidentenstelle bei der Venediger Finanzpräfektur. Von den beiden Kompetenten, nämlich dem Venediger Ersten Präfektursrat Höhnel und dem Gratzer Ersten Oberfinanzrat Baron Spiegelfeld, würde der Finanzminister den letzteren vorschlagen, weil gegen || S. 452 PDF || den ersteren, obgleich er diesen Posten hier gut versah, wegen seiner Sprache7 von Seite des Statthalters Einwendung erhoben worden ist. Dagegen beabsichtigt der Finanzminister, für Höhnel als Anerkennung seiner während der Vertretung der Präsidentenstelle geleisteten aufopfernden Dienste auf eine Ah. Auszeichnung anzutragen und ihn an die Stelle des Barons Spiegelfeld als Ersten Oberfinanzrat nach Gratz zu versetzen und an seine Stelle den Venediger Zweiten Präfektursrat Benetti vorrücken zu lassen.

Gegen diese Anträge ergab sich keine Erinnerung8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 29. Oktober 1861. Empfangen 30. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.