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Nr. 131 Ministerrat, Wien, 2. Oktober 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 10.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Rizy, FML. Schmerling; abw. Rechberg, Degenfeld, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 27. 10.

MRZ. 932 – KZ. 3347 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll I des zu Wien am 2. Oktober 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Entwurf des Pressegesetzes

Der Sektionschef Rizy erhob einige Bedenken gegen den infolge Ministerratsbeschlusses vom 26. v. M. in den Entwurf des Preßgesetzes eingeschalteten vorletzten Paragraph, worin erklärt wird, daß dieses Gesetz auch für die unter der Militärjurisdiktion stehenden Personen unbeschadet der Disziplinarvorschriften und der Gerichtsbarkeit zu gelten habe. Diese Bedenken sind in dem hier zu den Akten gegebenen Votum (Beilagea ) näher entwickelt und führten zu dem Vorschlage, dieses nur für die im engeren Reichsrate vertretenen Länder gültige Gesetz bezüglich der k. k. Armee mittelst einer besonderen Verordnung in Wirksamkeit zu setzen und den angefochtenen Paragraph in diesem Entwurfe zu beseitigen1.

|| S. 416 PDF || FML. Ritter v. Schmerling fand gegen diesen Vorschlag nichts einzuwenden und bemerkte, daß es keinem Anstande unterläge, das Preßgesetz, wenn es angenommen worden, mittelst einer besondern Verordnung als allgemeines Heeresgesetz zu publizieren. Wenn die Minister — entgegnete der Staatsratspräsident — es auf sich nehmen, diesen Vorschlag durchzuführen, so habe er nichts dagegen. Allein er mache aufmerksam, daß ein Gesetz, das wie dieses sich nicht auf die Heeresleitung bezieht, sondern auf Verhältnisse, welche nicht die Militärpersonen als solche in ihrem besondern Dienstverbande, vielmehr sie wie alle anderen Staatsbürger betreffen, nicht ohne verfassungsmäßige Behandlung im Reichsrate erlassen werden könne. Aus demselben Grunde ist auch in den Entwurf der Novelle zum Strafgesetze2 die Klausel wegen ihrer Geltung für das Militär aufgenommen worden, indem durch sie einige Bestimmungen des Militärstrafgesetzes abgeändert werden, die mit den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes zusammenfallen. Bliebe der angefochtene Paragraph weg, so könnte das Gesetz zwar auch für die Armee, die sich in den Ländern des engeren Reichsrates befindet, zur Geltung, aber nicht in allen seinen Bestimmungen zur Ausführung kommen, weil darin solche sind, welche auf die Armee nicht passen, nämlich: die Zivilgerichtsbarkeit, welcher der Militär nicht unterworfen ist; die Klage durch den Staatsanwalt, der bei Militärgerichten nicht besteht; das ganze Verfahren endlich, welches bei Militärgerichten keine Anwendung findet. Es war daher nötig, in das Gesetz einen Paragraph einzuschalten, der, wenn es für die Armee gelten soll, die für sie bestehenden besonderen Vorschriften über die Disziplin, den Gerichtsstand und das Verfahren bei den Militärgerichten wahret, und wäre daher nicht nur dieser Paragraph beizubehalten, sondern auch noch durch Einschaltung des „Verfahrens“ zu ergänzen. Übrigens hätte das Gesetz als ein eigentliches Territorialgesetz auch für die Armee bzw. für die unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen nur insofern Geltung, als sie sich in den Ländern befinden, für welche das Gesetz laut der Überschrift wirksam ist. In den übrigen würden die dort zur Zeit noch bestehenden Preßgesetze in Anwendung kommen müssen. Der Polizeiminister , mit dem Staatsratspräsidenten einverstanden, führte weiter aus, wie hiernach der Ort der Tat der Preßübertretung für die Anwendbarkeit des neuen oder des in den außerhalb des Bereichs des engeren Reichsrates gelegenen Ländern bestehenden Preßgesetzes auch für die Armee maßgebend sein würde, daß jedoch die Gerichtsbarkeit und das Verfahren gegen Militärs nach den für dieselben im allgemeinen geltenden Vorschriften einzutreten haben. Der Staatsminister [war] in der Rücksicht, daß es sich hier um ein Territorialgesetz handelt, ebenfalls mit dem Staatsratspräsidenten einverstanden. Er besorgte davon keine Spaltung in der Armee, sowenig als davon, daß Militärs in Dalmatien, für welches eine besondere Zollordnung besteht, vorkommendenfalls sich den Vorschriften dieser, in den übrigen Kronländern aber der allgemeinen Zollordnung unterwerfen müssen. Aber die Frage, wie im allgemeinen Gesetze für die Armee verfassungsmäßig zustande kommen können, hat ihre Schwierigkeit. Denn nach dem Grundgesetze über die Reichsvertretung hat selbst der Gesamtreichsrat nur bezüglich der Heerespflicht eine Kompetenz. Minister || S. 417 PDF || Ritter v. Lasser trat zwar dem Antrage des Staatsratspräsidenten nicht entgegen, hielt aber dafür, daß eine besondere Durchführungsverordnung bezüglich des Militärs notwendig sein dürfte. Der Handelsminister war für die Beibehaltung des angefochtenen Paragraphes um so mehr, als derselbe bezüglich der Gerichtsbarkeit, Disziplin und des Verfahrens für die Militärpersonen eine Ausnahme von dem allgemeinen Gesetze vorbehält. Der Finanzminister , der ungrische Hofkanzler und der Minister Graf Esterházy endlich hielten den besprochenen Paragraph für überflüssig, weil das Gesetz in den Ländern, für die es laut der Überschrift wirksam sein soll, alle Staatsbürger ohne Unterschied des Standes, ob weltlich oder geistlich, ob Zivil, ob Militär, verpflichtet. Fänden Se. Majestät es für gut, setzte der ungrische Hofkanzler bei, es auch für die Armee in Ungern als wirksam zu erklären, so unterläge dies keinem Anstande, weil Allerhöchstdieselben in Ungern unbeschränkter Herr der Armee seien, wogegen jedoch der Finanzminister einwendete, daß es ungerecht wäre, dort ein Gesetz autokratisch zu erlassen, das für die im engeren Reichsrate vertretenen Länder unter dessen Mitwirkung zustande kommen soll.

Se. k. k. Hoheit konkludierten hiernach, daß die Mehrheit des Ministerrates sich für die Beibehaltung des Paragraphes mit dem Zusatze wegen des „Verfahrens“ ausgesprochen habe.

Zum § 25 brachte der Sektionschef Rizy mit Rücksicht auf die §§ 28 und 251 des Strafgesetzes statt der fixen Beträge von 1000, 500 und 100 fr. die Feststellung von Tantiemen der Kaution per 1/100, 1/50, 1/10 in Antrag, weil durch die Herabsetzung der Kautionen das diesfällige Verhältnis alteriert worden ist und die fixen Beträge dazu nicht passen. Dieser Antrag wurde allseitig angenommen.

Schließlich machte der Polizeiminister aufmerksam, daß es, nachdem das Abgeordnetenhaus in der Preßangelegenheit bereits die Initiative ergriffen, dringend nötig sei, den gegenwärtigen Entwurf als Regierungsvorlage noch vor der bevorstehenden Vertagung des Hauses einzubringen, damit er von dem bereits gewählten Ausschusse für das Preßgesetz vor oder doch gleichzeitig mit dessen eigenem Entwurfe in Beratung genommen werden könne3. Sektionschef Rizy wurde eingeladen, den Entwurf unverweilt der Ah. Sanktion Sr. Majestät zu unterbreiten, damit er wenigstens bis Freitag (5.) vor das Haus gebracht werde4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. Oktober 1861. Empfangen 27. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.