MRP-1-5-02-0-18610926-P-0129.xml

|

Nr. 129 Ministerrat, Wien, 26. September 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. ( Erzherzog Rainer 26. 9.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Esterháy, FML. Schmerling, Rizy; außerdem anw. Quesar; abw. Degenfeld, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 5. 10.

MRZ. 928 – KZ. 3095 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll des zu Wien am 26. September 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Novelle zum Strafgesetz

Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate Quesar referierte Entwurf eines Gesetzes über einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes1, und zwar nach dem Entwurfe Nr. 1 (Beilage 1a), nachdem die früheren Entwürfe 2 und 3 (Beilage 2 und 3a ) aufgegeben worden, weil man sich auf diejenigen Bestimmungen beschränken zu können erachtete, welche durch den Eintritt Österreichs in die Reihe der konstitutionellen Staaten notwendig geworden sind2. Bei der Beratung ergaben sich folgende Bemerkungen und Anträge:

Art. I. Sektionschef Rizy bemerkte, es könnte vielleicht dieser Artikel ganz entfallen, weil schon in den Worten des Abs. 6 des § 58 [des] Strafgesetzes „was auf eine gewaltsame Umänderung der Regierungsform abzielt“ der Sinn liegen dürfte, daß darunter auch die Reichsverfassung und die Landesordnungen verstanden werden. Man glaubte indessen, den Paragraph sicherheits- und deutlichkeitshalber beibehalten und darin nur die Modifikation vornehmen zu sollen, daß statt der Worte „Verfassung des österreichischen Kaiserstaates oder eines seiner Länder“ — unter welcher letzteren Bezeichnung vielleicht auch, wie der Staatsratspräsident besorgte, eine der alten ständischen Landesverfassungen subsumiert werden könnte — sich nach dem Antrage des Ministers v. Lasser des legalen im Art. VI des Gesetzes vom 26. Februar 1861 gebrauchten Ausdrucks bedient werde „Die Verfassung (Unseres) des Reiches“ als der Inbegriff || S. 407 PDF || aller unter diesem Datum publizierten Gesetze über die Reichs- und die Landesvertretungen. Hiernach ist auch im Art. II derselbe wiederkehrende Ausdruck zu berichtigen.

Art. III. Hier beantragten der Staatsrat und dessen Präsident die Annahme des Textes des Art. VIII nach dem Entwurfe Nr. 2, und zwar darum, damit auch den Beamten der nötige Schutz ihrer Amtsehre zuteil werde. Nach dem bestehenden allgemeinen Strafgesetze ist dies nämlich nicht der Fall, denn die §§ 300 und 492 [des] Strafgesetzes haben sich in praxi unwirksam erwiesen. Selten kommt der Fall des § 300 vor, daß die Beleidigung bis zur Aufwieglung geht oder vom Gerichte dafür erkannt wird. Soll aber der in seiner Amtsehre angegriffene Beamte nach § 492 gleich jedem anderen Privatkläger vor Gericht mit seiner Klage gegen den Beleidiger auftreten, so wird er dies kaum ohne Preisgebung des Amtsgeheimnisses tun können, also es lieber unterlassen. Es scheint daher geraten zu sein, ihn ebenso wie ein Mitglied konstitutioneller Körperschaften gegen Verunglimpfung in seiner Funktion von Amts wegen in Schutz zu nehmen. Sektionschef Rizy machte zwar dagegen geltend, daß, nachdem man sich im Entwurfe 1 darauf beschränkt hat, die konstitutionellen Institutionen, Körperschaften und die Armee in Schutz zu nehmen, die Aufnahme der Beamten, Geistlichen etc. in das veränderte System des Entwurfs nicht passen und vereinzelt dastehen würde. Allein der Staatsminister wies darauf hin, daß diese Einwendung bereits im Art. III des Entwurfs 1 abgeschwächt sei, weil darin die Geschwornen und die Armee aufgenommen wurden, die doch auch nicht durch den Bestand konstitutioneller Formen bedingt sind. Er machte ferner geltend, daß, nachdem im absoluten Staate alle Macht in den Händen der Behörden und ihrer Organe lag, gegenwärtig die legislative und exekutive Gewalt zwischen ihnen und dem Reichsrate sowie den Landtagen geteilt ist. Wie nun beiden letzteren und deren Mitgliedern ein besonderer Schutz durch dieses Gesetz gewährt wird, so ist nur gerecht, auch die Träger der exekutiven Gewalt unter gleichen Schutz zu stellen.

In der Hauptsache wurde sonach die Ersetzung des Art. III des Entwurfs 1 durch Art. VIII des Entwurfs 2 von allen übrigen Stimmen angenommen, mit der Modifikation jedoch, daß im Absatze die Worte „oder darauf berechnet erscheint, auf die Ausübung ihrer Funktionen einzuwirken“ wegzubleiben hätten, weil sich, wie der Staatsratspräsident bemerkte, die öffentliche Meinung dagegen erheben dürfte, vorgebend, daß man ja auch einen wohltätigen Einfluß hätte können üben wollen, und weil, wie der Polizeiminister hinzusetzte, hier die Beleidigung die Hauptsache, was man etwa damit bezwecken will, die Nebensache ist. Übrigens wurde im Schlußabsatze dieses Artikels der entsprechende Beisatz gemacht, um dem Verlangen des Kriegsminister­stellvertreters zu genügen, daß bezüglich der gerichtlichen Verfolgung wegen Beleidigung eines Militärs die Zustimmung der vorgesetzten Militärbehörde einzuholen sei.

Nachdem endlich der Entwurf auch auf Militärpersonen sich bezieht, so wurde nach dem Antrage des Staatsratspräsidenten beschlossen, in der Überschrift nebst dem allgemeinen auch das Militärstrafgesetz zu erwähnen und im Kontexte die Zitate der Paragraphe des ersteren durch den Zusatz der einschlägigen, mit || S. 408 PDF || jenen ohnehin ganz übereinstimmenden Paragraphen des Militärstrafgesetzes zu vervollständigen3.

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 3. Oktober 1861. Empfangen 5. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.